Nachteile von Jungen beim BAFöG – Stellungnahme des BMBF eingetroffen

Vor einiger Zeit habe ich über die Nachteile die männliche Auszubildende im Vergleich zu weiblichen Auszubildenden beim BAFöG-Bezug haben, berichtet. Am 31. Juli habe ich das Ministerium angeschrieben und darum gebeten, einige dringende Fragen zu beantworten, die sich aus den Ergebnissen meiner Analyse der BAFöG-Statistik ergeben. Mittlerweile ist eine erste Stellungnahme eingetroffen. Im Folgenden ist der bisherige Schriftwechsel, der mit meinem Schreiben an das Bundesministerin Dr. Annette Schavan und ihre Staatssekretäre beginnt, die Antwort des Bundesministeriums sowie meine Antwort auf die Antwort umfasst, wiedergegeben.

——————————-Mein Brief an das Bundesministerium vom 31. Juli 2011

Sehr geehrte Frau Ministerin Dr. Schavan,
sehr geehrter Herr Rachel,
sehr geehrter Herr Dr. Braun,
sehr geehrte Frau Quennet-Thielen,
sehr geehrter Herr Dr. Schütte,
Ziel des Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) ist es u.a. Chancengleichheit bei Bildung und Ausbildung herzustellen. Diese Chancengleichheit herzustellen, war das Ziel der 2007 von der Bundesregierung verabschiedeten BAFöG-Novelle. Die „Chancengleichheit“ ist es, die auch Sie, Frau Ministerin Dr. Schavan, durch die BAFöG-Förderung weiter ausbauen wollen, denn, so haben Sie am 19. Juli anlässlich der Präsentation der neuesten BAFöG-Statistik gesagt: „Mit dem BAFöG investieren wir in die Zukunft“.

Generell, so lautet der Grundsatz nach §1 BAFöG, hat jeder Anspruch auf eine Förderung, der die Kosten seiner Ausbildung nicht„anderweitig“ decken kann. Entsprechend liest man auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Wissenschaft: „Eine gute Ausbildung ist die Basis für beruflichen Erfolg. Jede Ausbildung bringt aber auch finanzielle Belastungen mit sich. Eine qualifizierte Ausbildung soll nicht an den fehlenden finanziellen Mitteln scheitern. Ziel des BAFöG ist es daher, allen [Hervorhebung durch mich] jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die ihren Fähigkeiten und Interessen entspricht“.

Die tatsächliche Lage, wie sie sich in den Daten der BAFöG-Statistik niederschlägt, widerspricht diesen Zielen: 497.149 der Schüler oder Studenten, die im Jahr 2009 eine Förderung nach BAFöG erhielten, waren weiblich, 375.933 männlich. Das ist ein deutlicher Unterschied von 32%. Und das Ergebnis steht im krassen Gegensatz zur beabsichtigen und gleichen Förderung „aller jungen Menschen“.

Ein Vergleich des Anteils der BAFöG-Empfänger nach Geschlecht und Schultyp zeigt, dass sich die Nachteile von Jungen nicht durch eine geschlechtsspezifische Verteilung auf verschiedenen Schultypen und Hochschulen erklären lassen. Im Gegenteil, die Nachteile von Jungen bestehen konstant auf Bildungsinstitutionen: Unabhängig von der Bildungsinstitution liegt der Anteil weiblicher BAFöG-Empfänger konstant und deutlich über ihrem Anteil an den entsprechenden Schülern oder an Studenten. So sind 51.5% aller Studenten an Universitäten weiblich, der Anteil der weiblichen Studenten an Universitäten, die BAFöG erhalten, ist mit 58.1% um 6.6% höher. An allgemeinbildenden Schulen ist der Anteil weiblicher Schüler mit 49.2% geringer als der männlicher Schüler, unter den mit BAFöG geförderten Schülern sind weibliche Schüler mit 58.9 deutlich überrepräsentiert. Dasselbe Bild ergibt sich für Berufsfachschüler. Hier übersteigt der Anteil der weiblichen BAFöG-Empfänger den Anteil der weiblichen Berufsfachschüler um satte 10.9%, der Anteil der männlichen BAFöG-Empfänger bleibt um eben diese 10.9% hinter dem Anteil männlicher Berufsfachschüler zurück.

Das Ziel, durch eine BAFöG-Förderung Chancengleichheit herstellen zu wollen, lässt sich mit der geförderten Ungleichheit, die hier zu Tage tritt, nicht in Einklang bringen. Da nicht anzunehmen ist, dass Mädchen überwiegend aus ärmeren Familien kommen als Jungen und die im Bundesausbildungsförderungsgesetz festgeschriebenen Fördervoraussetzungen nicht nach Geschlecht differenzieren, sind die dargestellten Nachteile von Jungen erklärungsbedürftig.

Um den vom Bundesministerium für Bildung und Forschung sich zur Handlungsgrundlage gemachten Prinzipien des Gender Mainstreaming, deren Hauptziel in der Beseitigung geschlechtsspezifischer Nachteile besteht, zur Durchsetzung zu verhelfen, ist es daher dringend notwendig, die Ursache der beschriebenen Nachteile von Jungen zu finden.

In diesem Bemühen bitten ich Sie, Frau Ministerin Dr. Schavan, um die Beantwortung der folgenden Fragen:

  • Welche Erkenntnisse liegen dem Bundesministerium für Bildung und Forschung über die Ursachen der Nachteile von Jungen beim BAFöG vor?
  • Gibt es Verwaltungsvorschriften bzw. Verwaltungsgepflogenheiten, die als Ergebnis die entsprechenden Nachteile von Jungen hervorbringen können?
  • Gibt es beim Bundesministerium für Bildung und Forschung Überlegungen dazu, wie die beschriebenen Nachteile von Jungen beseitigt werden können?
  • Sieht man beim Bundesministerium für Bildung und Forschung überhaupt die Notwendigkeit, die beschriebenen Nachteile von Jungen zu beseitigen?
  • Hat das Ministerium Daten über die Anzahl der Antragsteller sowie die Anzahl der abgelehnten Anträge, die nach Geschlecht und Bundesland  aufgeschlüsselt werden können?
  • Wenn ja, ist das Ministerium bereit, die entsprechenden Daten dem Fragesteller zur unabhängigen Prüfung zu überlassen?

Ich sehe Ihrer Antwort mit Spannung entgegen und verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Michael Klein

——————————-Die Antwort das Bundesministeriums vom 9. August 2011

Sehr geehrter Herr Klein,

vielen Dank für Ihre E-Mail an Frau Bundesministerin Schavan sowie die Staatssekretärin und die Staatssekretäre des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Das für die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständige Fachreferat ist gebeten worden, Ihnen zu antworten.

Aufgrund eines höheren Anteils weiblicher Geförderter vermuten Sie eine Benachteiligung männlicher Auszubildender.
Im Folgenden darf ich Ihnen zunächst die Grundsätze des BAföG darlegen.

Ziel der Gewährung einer individuellen Ausbildungsförderung ist es, auf eine berufliche Chancengleichheit aller Jugendlichen hinzuwirken. Nach § 1 BAföG besteht deshalb für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch auf Förderung nach Maßgabe des BAföG, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (sog. Subsidiaritätsgrundsatz). Deshalb sind nach § 11 Abs. 2 BAföG auf den förderungsrechtlichen Bedarf des Auszubildenden das eigene Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen seines Ehegatten und seiner Eltern anzurechnen.

Was als Einkommen im Sinne des BAföG anzusehen ist, wird in den §§ 21ff. BAföG geregelt. Ausgangspunkt für die Feststellung des Einkommens nach dem BAföG ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Einkommenssteuergesetz (EStG). Um den eigenen Lebenshaltungskosten der Eltern sowie den ggf. bestehenden weiteren Unterhaltsverpflichtungen für Geschwister des Auszubildenden Rechnung zu tragen enthält das BAföG in § 25 BAföG absolute und relative Freibeträge. Das Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 BAföG angerechnet. Danach bleiben vom Vermögen 5200 Euro anrechnungsfrei. Der Rest wird angerechnet mit der Folge, dass er erst aufgebraucht werden muss, bevor Leistungen nach dem BAföG in Anspruch genommen werden können. Auch vermögenden Auszubildenden Ausbildungsförderung zu gewähren, widerspräche dem o. g. Subsidiaritätsgrundsatz und wäre weder gerecht noch finanzierbar.

Ausbildungsförderung wird gemäß § 2 BAföG bei Vorliegen der Voraussetzungen geleistet für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (z.B. Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Gymnasien) ab Klasse 10, Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulklassen, Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien sowie Hochschulen. Nach § 8 BAföG sind neben Deutschen auch viele Ausländer/innen BAföG-berechtigt. Vom Grundsatz förderungsberechtigt sind Ausländer/innen, die eine Bleibeperspektive in Deutschland haben und bereits gesellschaftlich integriert sind. Nach § 10 BAföG kann – von Ausnahmen abgesehen – nur gefördert werden, wer die Ausbildung, für die er Förderung beantragt, vor Vollendung des 30. Lebensjahres – bzw. bei Masterstudiengängen vor Vollendung des 35. Lebensjahres – beginnt. Die nach § 9 BAföG erforderliche Eignung für die Ausbildung wird in der Regel angenommen, solange die Auszubildenden die Ausbildungsstätte besuchen oder am Praktikum teilnehmen. Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen müssen zudem in der Regel zu Beginn des fünften Fachsemesters entsprechende Leistungsnachweise vorlegen (§ 48 BAföG).

Nach einem Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur geleistet, wenn für den Fachrichtungswechsel / Ausbildungsabbruch ein wichtiger oder unabweisbarer Grund bestand (§7 Abs. 3 BAföG). Wichtiger Grund ist z.B. die mangelnde intellektuelle Eignung oder ein schwerwiegender und grundsätzlicher Neigungswandel. Unabweisbar ist ein Grund, der den Abbruch oder Wechsel zwingend erfordert. Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch müssen unverzüglich nach Kenntnis des wichtigen Grundes vorgenommen werden.
Bei einem Fachrichtungswechsel / Ausbildungsabbruch an Hochschulen, Höheren Fachschulen und Akademien kann ein wichtiger Grund nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters anerkannt werden. Ein unabweisbarer Grund ist auch später noch zu beachten. Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet, bei Studiengängen jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Regelstudienzeit.

Die Grundsätze des BAföG enthalten, wie Sie erkennen können, keinerlei diskriminierende Elemente. Auch durch einzelne Vorschriften bzw. die Verwaltungsvorschriften zum BAföG werden männliche Auszubildende nicht benachteiligt.
Ausbildungsförderung erhält, wer die Voraussetzungen nach dem BAföG erfüllt und einen entsprechenden Antrag stellt. Selbstverständlich sind die Voraussetzungen für männliche und weibliche Antragsteller gleich.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ingrid Dorschner-Wittlich

_________________________
Referat 414 – Ausbildungsförderung – Grundsatzangelegenheiten der Durchführung
Bundesministerium für Bildung und Forschung

Heinemannstrasse 2, 53175 Bonn
Tel.: 0228 99 57-2297
Fax: 0228 99 57-82297
E-Mail: Ingrid.Dorschner-Wittlich@bmbf.bund.de
Internet: www.bmbf.de

——————————-Mein neuerliches Schreiben vom 11. August 2011

Sehr geehrte Frau Dorschner-Wittlich,

vielen Dank für Ihre Antwort und die Kurz-Einführung in das BAFöG-Recht. Da es nicht selbstverständlich ist, von deutschen Behörden überhaupt eine Antwort zu erhalten, weiß ich die Antwort zu schätzen.

Ich bitte Sie jedoch, die Fragen, die Ihnen vorliegen, auch in Gänze zu beantworten, denn, wie Sie meinem Brief entnehmen können, ist es gerade vor dem Hintergrund einer für alle gleichen Rechtslage erklärungsbedürftig, dass männliche Auszubildende so viel seltener gefördert werden als weibliche Auszubildende. Ich darf an dieser Stelle auch der von Ihnen geäußerten Auffassung widersprechen, ich vermutete eine Benachteiligung von Jungen. Im gesamten Brief kommt “Benachteiligung” in nominaler Form oder als Verb nicht vor. Ich rede von Nachteilen, denn es sind Nachteile, die auf der Basis der BAFöG-Statistik von mir aufgezeigt wurden, und ich frage mich und Sie und das Ministerium, wie diese Nachteile zu Stande gekommen und wie sie zu erklären sind.

Eine aktive Benachteiligung ist eine Möglichkeit, die Nachteile zu erklären und wie das Wort schon sagt, ist eine Benachteiligung eine Handlung. Entsprechend wird man nur in den seltensten Fällen eine “Benachteiligung” in einem Gesetz formuliert finden. Deshalb richten sich meine Fragen auch auf die Rechtspraxis und nicht auf den Wortlaut im BAFöG-Gesetz. Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, die folgenden Fragen, die bislang von Ihnen noch nicht beantwortet wurden, zu beantworten:

  • Waren dem Bundesministerium für Bildung und Forschung die Nachteile von Jungen beim BAFöG-Bezug überhaupt bekannt?
  • Welche Erkenntnisse liegen dem Bundesministerium für Bildung und Forschung über die Ursachen der Nachteile von Jungen beim BAFöG vor?
  • Gibt es beim Bundesministerium für Bildung und Forschung Überlegungen dazu, wie die beschriebenen Nachteile von Jungen beseitigt werden können?
  • Sieht man beim Bundesministerium für Bildung und Forschung überhaupt die Notwendigkeit, die beschriebenen Nachteile von Jungen zu beseitigen?
  • Hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung Daten über die Anzahl der Antragsteller sowie die Anzahl der abgelehnten Anträge, die nach Geschlecht und Bundesland aufgeschlüsselt werden können?
  • Wenn ja, ist das Bundesministerium für Bildung und Forscchung bereit, die entsprechenden Daten dem Fragesteller zur unabhängigen Prüfung zu überlassen?

Ich denke, die Klärung dieser Fragen liegt auch in Ihrem und im Interesse des Bundesministeriums.
Bereits vorab bedanke ich mich für Ihre Antworten und verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Michael Klein

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