Neues Leben in der Bude? Fällt die 5%-Hürde auch für Bundestagswahlen?

Die acht Weisen vom zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe haben, gehüllt in ihre purpurnen Mäntelchen, gesprochen: Die 5%-Hürde bei Europawahlen ist verfassungswidrig. Ab der nächsten Wahl gilt ein reines Verhältniswahlrecht, und die Sperrklausel entfällt.

Begründet haben die acht Weisen Ihr Urteilmit  Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit. Wahlrechtsgleichheit bezieht sich auf den Grundsatz der freien, allgemeinen und gleichen Wahl, der gewährleisten soll, dass der Stimme eines jeden Wählers das gleiche Gewicht zukommt. Chancengleichheit bezieht sich auf politische Parteien, die gleiche Ausgangsbedingungen in der Konkurrenz um die begehrten, weil Rente sichernden Abgeordnetenplätze haben sollen.

Eine Sperrklausel, die regelt, dass nur Parteien in den Bundestag einziehen dürfen, deren Stimmenanteil nicht unter 5% der abgegebenen gültigen Stimmen bleibt, greift sowohl in die Wahlrechtsgleichheit als auch in die Chancengleichheit ein: Wähler, die eine kleine Partei wählen, die an der 5%-Hürde scheitert, haben keine Repräsentation im Parlament, ihre Stimme bleibt in der Urne – so als hätten sie nicht gewählt. Parteien, die an der 5%-Hürde scheitern, haben nicht die gleichen Chancen wie große Parteien, sich an der Rentensicherung für Parteimitglieder zu beteiligen. Beide Eingriffe, der in die Wahlrechtsgleichheit und der in die Chancengleichheit, sind nach Ansicht der Verfassungshüter des zweiten Senats gravierende Eingriffe, die einer entsprechend gravierenden Begründung bedürfen. Eine entsprechend gravierende Begründung ist nach Ansicht des Richteroktetts die durch den Wegfall der Sperrklausel “mit einiger Wahrscheinlichkeit [erfolgende]  Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Vertretungsorgane” (BVerfG 2 BvC 4/10, 92).  Hinter der Nominalkonstruktion verbirgt sich nichts anderes als die Angst, dass es einer Regierung durch die Anwesenheit vieler kleiner Parteien in einem Parlament nicht mehr gelingt, eine Mehrheit für die eigenen Gesetzesvorhaben zu finden.  Viele kleine Parteien, so der Verfassungsrichter Spruch, sind der Regierungsmehrheit Tod.

Aber so einfach ist es doch nicht, denn die Entscheidung über die “Wahrscheinlichkeit” mit der ein handlungsunfähiges Parlament zu erwarten ist, könne nicht einfach dem “Gesetzgeber” überlassen bleiben, handle es sich doch beim Gesetzgeber um einen Teil der Parteien, die ihre Pfründe durch Ausschluss kleiner Parteien sicherten. Entsprechend sei Gesetzgeber und Parlament nicht zu trauen, die Frage der “Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit” des Parlaments eine Frage höchstrichterlicher Entscheidung und zudem eine Frage, die auf Basis einer Realanalyse zu beantworten sei und entsprechend veränderte Randbedingungen zu berücksichtigen habe.

Die Randbedingungen sind es dann auch, die dazu geführt haben, dass die purpurne Fraktion zu dem Schluss gekommen ist,  die 5%-Hürde bei Europawahlen sei verzichtbar. Zum einen fielen rund sieben zusätzliche kleine Parteien im  bereits vorhandenen Parteienbabel des Europaparlaments von 160 Parteien nicht weiter ins Gewicht. Zum anderen gäbe es im Europäischen Parlament sowieso die Gewohnheit, sich zu parteiübergreifenden Fraktionen zusammenzuschließen, somit viele Parteichen zu integrieren. Darüber hinaus finde eine Mehrheitsbildung im Europaparlament auf der Grundlage immer neu stattfindender Mehrheitsbildung im Hinblick auf die anstehenden Sachprobleme statt. Schließlich habe das Europaparlament im Vergleich zum Bundestag nichts zu melden, trotz der Ausweitung seiner Befugnisse in der jüngsten Zeit und entsprechend sei der Wegfall der 5%-Hürde verschmerzlich.

Hier endet die Realanalyse der Verfassungswächter. Und hier beginnen die Fragen danach, ob ein Wegfall der 5%-Hürde für den Deutschen Bundestag nicht die verkrusteten Strukturen der Anstalt beseitigen und demokratischen Wind in die stickigen Hallen des Berliner Reichstags bringen könnte. Bei der Bundestagswahl 2009 sind insgesamt sieben Parteien auf mehr als  0,1% der gültigen Zweitstimmen gekommen und an der 5%-Hürde gescheitert. Insgesamt entfielen auf diese nicht im Parlament vertretenen Parteien 5,2% der gültigen Zweitstimmen, was Ihnen nach dem reinen Verhältniswahlrecht 32 der 622 Sitze des Bundestages eingebracht hätte.

Sind 32 zusätzliche Abgeordnete genug, um eine Funktionsstörung im Bundestag auszulösen? Aber selbst wenn ein Fall der 5%-Hürde deutlich mehr Wähler veranlassen würde, kleine Parteien zu wählen und deutlich mehr kleine Parteien zur Wahl antreten würden, käme die politische Kultur in Deutschland damit nicht zurecht? Ist die politische Kultur in Deutschland weniger entwickelt als die im Europäischen Parlament, wo es möglich ist, parteiübergreifende Fraktionen zu bilden? Da die Politik von CDU, SPD, FDP und Grünen sowieso kaum zu unterscheiden ist, sollte darin doch eher kein Problem bestehen. Und wer weiß, vielleicht führt frischer Wind von kleinen Parteien ja dazu, dass sich die trägen großen Parteien ihrer Wähler erinnern und sich nach den jeweiligen Werten fragen, für die sie eigentlich stehen wollen. Entsprechend wäre auch bei einer zunehmenden Zersplitterung der Parteienlandschaft keine Funktionstörung zu erwarten.

Gestört wären natürlich der herrschende Nepotismus, das Parteiengeklüngel und die alteingesessenen Seilschaften. Deren Funktionieren wäre erheblich in Frage gestellt. Aber, genau auf diesen Punkt haben die purpurnen Gesellen aus Karlsruhe in ihrem erwürdigen Urteil hingewiesen, wenn sie schreiben: “Weil mit Regelungen, die die Bedingungen der politischen Konkurrenz berühren, die parlamentarische Mehrheit gewissermaßen in eigener Sache tätig wird und gerade bei der Wahlgesetzgebung die Gefahr besteht, dass die jeweilige Parlamentsmehrheit sich statt von gemeinwohlbezogenen Erwägungen vom Ziel des eigenen Machterhalts leiten lässt, unterliegt aber die Ausgestaltung des Wahlrechts hier einer strikten verfassungsrechtlichen Kontrolle” (BVerfG  2 BvC 4/10, 9, 91). Bleibt zu hoffen, dass auf die von  Bundestag und Bundesrat gewählten Verfassungsrichter nicht zutrifft, was sie für Abgeordnete von Bundestag und Bundesrat als Gefahr sehen und dass sie sich nicht von denselben Prinzipien politischer Pfründesicherung leiten lassen, wenn es um die 5%-Hürde bei der Wahl zum Bundestag geht, denn die für das Europäische Parlament gegebene Begründung lässt sich weitgehend auf die Wahl zum  Deutschen Bundestag übertragen.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2 BvC 4/10 .

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