Was macht eigentlich die Antidiskriminierungsstelle?

Das haben wir uns gerade bei ScienceFiles gefragt. Anlass dafür, dass wir uns diese Frage gestellt haben, ist ein Beitrag, den wir vor einigen Tagen veröffentlicht haben und in dem die offene Diskriminierung von Männern in Ausschreibungen der Universität Bielefeld dargestellt wurde.

unibi_logoDie Universität Bielefeld gefällt sich derzeit ganz offensichtlich in der Diskriminierung männlicher Bewerber, was seinen Niederschlag in der folgenden sprachlichen Formulierung findet:

Für die Professur ist voraussichtlich eine Förderung durch das Professorinnenprogramm des Bundes und der Länder möglich. … Die Stellenausschreibung dient der Berufung von Frauen, die noch keine W3-Stelle wahrnehmen.

Die entsprechenden Stellenausschreibungen finden sich hier und hier

Eine Stellenausschreibung, die ausschließlich der Berufung von Frauen dient, kann kaum als “offene Ausschreibung” bezeichnet werden, und vor allem kann sie nicht als Ausschreibung bezeichnet werden, die den Anforderungen des “Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)” gerecht wird, heißt es doch in diesem Gesetz:

§1: Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts… zu beseitigen.

Man kann schwerlich argumentieren, dass die exklusive Ausschreibung einer W3-Professur nur für Frauen, keine Benachteiligung von Männern darstellt. Und in §2 Abs. 1 Satz 1 des AGG, heißt es:

Benachteiligungen aus einem in §1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: 1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg”.

ADSSo wie man schwerlich argumentieren kann, dass die Bielefelder Ausschreibung keine Benachteiligung von Männern aufgrund ihres Geschlechts darstellt, so kann man schwerlich argumentieren, dass die entsprechende Benachteiligung nicht im Hinblick auf “Einstellungsbedingungen für den Zugang zu unselbständiger … Erwerbstätigkeit” erfolgt. Mit anderen Worten, die Ausschreibungen aus Bielefeld verstoßen gegen das AGG, und deshalb haben wir beschlossen, uns an unseren guten alten Bekannten Dr. Alexander Sopp zu wenden und ihn aufzufordern, dem männerdiskriminierenden Treiben an der Universität Bielefeld einen Riegel vorzuschieben.

Wir rufen alle auf, die sich für Gleichberechtigung in Deutschland oder auch nur für Rechtskonformität unserer öffentlich finanzierten Institutionen engagieren wollen, unseren im Folgenden abgedruckten, kurzen Text (man soll Beamte nie mit Text überfordern) zu kopieren oder ihn als Anregung für einen eigenen Text zu benutzen und ihrerseits an Dr. Sopp von der Antidiskriminierungsstelle zu schicken, und wer auf eine Unterstützerliste eingetragen werden will, möge uns zudem eine Email schicken.

Hier nun die Mail an Dr. Alexander Sopp:
email: Beratung@ads.bund.de

Sehr geehrter Herr Dr. Sopp,
wir bitten Sie in Ihrer Eigenschaft als Refrent im Referat Grundsatzangelegenheiten und Beratung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes gegen die folgenden Stellenausschreibungen der Universität Bielefeld vorzugehen:

http://www.uni-bielefeld.de/%28en%29/Universitaet/Aktuelles/Stellenausschreibungen/wiss2026.html

http://www.uni-bielefeld.de/Universitaet/Aktuelles/Stellenausschreibungen/wiss2027.html

In beiden Ausschreibungen ist der folgende Passus enthalten:

“Für die Professur ist voraussichtlich eine Förderung aus dem Professorinnenprogramm des Bundes und der Länder möglich (www.bmbf.de/foerderungen/20980.php). Die Stellenausschreibung dient der Berufung von Frauen, die noch keine W3-Stelle wahrnehmen.”

Damit wird männlichen Bewerbern eindeutig vermittelt, dass sie sich nicht zu bewerben brauchen, da für die Besetzung der Stelle nur weibliche Bewerber in Frage kommen, denn nur sie werden vom Professorinnenprogramm finanziert. Dies stellt einen eklatanten Verstoß gegen §1 und §2 Abs 1 Satz 1 des AGG dar und enthält für Sie von Amts wegen die Verhaltensaufforderung,  die Ausschreibung zu unterbinden.

Hilfsweise bitten wir Sie darum zu prüfen, ob bereits das Professorinnenprogramm einen Verstoß gegen das AGG darstellt, da durch das Professorinnenprogramm Positionen geschaffen werden, von deren Besetzung trotz gleicher Qualifikation Menschen männlichen Geschlechts bereits im vorhinein ausgeschlossen sind.

Mit freundlichen Grüßen,
Dr. habil. Heike Diefenbach
Michael Klein

Unterstützer

  • Prof. Dr. Günter Buchholz
  • Arne Hoffmann
  • Dr. Andreas Krausser
  • Robert Nitsch
  • Benjamin Rossmann
  • Stefan Schröder
  • Udo Steinbach
  • Marcel Theler
  • Carsten Thumulla
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