BMBF gibt Anleitung und leistet Beihilfe zur Männerdiskriminierung an deutschen Hochschulen

 von Dr. habil. Heike Diefenbach und Michael Klein

Nicht nur üben sich deutsche Behörden als Hehler, nein, sie sind auch die ersten, die mit Rat und Tat zur Stelle sind, wenn es darum geht, Teile der Bevölkerung zu diskrminieren und gegen Grundsätze von Gerechtigkeit und Fairness zu verstoßen. Wenn es darum geht, Bananen zu verteilen, dann werden geltende Rechtssätze so lange verdreht, bis die Bananen beim richtigen Republikaner angekommen sind.

ProfessorrinnenprogrammDiskriminierung ist ein Thema, das die Gemüter erhitzt, wie die Zugriffe und Links auf die entsprechenden posts auf ScienceFiles zeigen. Gleichzeitig hat einige der Leser von ScienceFiles die Lust an investigativem Journalismus gepackt, investigativer Journalismus, das ist das, was in öffentlich-rechlichen Medien nicht mehr und in privaten Medien nur ausnahmsweise vorkommt. Entsprechend hat unser Leser HaBi zwei neue Stellenausschreibungen von der Hochschule Fulda und der Universität Münster aufgetan, die den Tatbestand der aktiven und offenen Diskriminierung von Männern erfüllen (Danke für diesen Hinweis; dazu unten mehr).

Wir haben uns in den letzten Tagen intensiv mit universitären Stellenausschreibungen befasst und dabei festgestellt, dass Formulierungen, wie die der Universität Bielefeld oder der Hochschule Rhein-Waal eher die Ausnahme als die Regel sind. Gemeinhin findet man das “ist bemüht den Anteil weiblicher … zu steigern .. bei gleicher Eignung werden Frauen und [andere] Behinderte vorgezogen … Gewäsch. Entsprechend haben wir uns gefragt, welche kriminelle Energie die Verantwortlichen in Bielefeld und Kleve getrieben hat, ihre Ausschreibung mit einer offenen Diskriminierungsformel für Männer zu versehen. Die Antwort auf diese Frage findet sich im Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und in einer Anleitung zur Diskriminierung von Männern: 

D. Stellenausschreibung – 1. Das Professorinnenprogramm strebt die Förderung von Frauen an. Ist es problematisch, Stellen nur für Frauen auszuschreiben? Im Regelfall sind Stellenausschreibungen nur für ein Geschlecht nach dem geltenden Antidiskriminierungsrecht unzulässig, es sei denn, die Begrenzung auf ein Ge­schlecht lässt sich im Einzelfall mit den dort festgelegten Ausnahmeregelungen be­gründen. Nach der Präambel des Professorinnenprogramms zielt dieses darauf ab, “die Gleichstellung von Frauen und Männern in Hochschulen zu unterstützen, die Repräsentanz von Frauen auf allen Qualifikationsstufen im Wissenschaftssystem nachhaltig zu verbessern und die Anzahl der Wissenschaftlerinnen in den Spitzen­funktionen im Wissenschaftsbereich zu steigern.” Im Hinblick auf die nach wie vor bestehende Unterrepräsentanz von Frauen bei den Professuren (im Jahr 2010 19,2 Prozent; bei C4/W3 nur 14,6 Prozent) steht die Zielstellung des Professorinnenprogramms im Einklang mit den Antidiskriminierungsregeln, da das AGG spezifische positive Gleichstellungsmaßnahmen zur Behebung bestehender Unterrepräsentanzen ausdrücklich zulässt. In einer Stellenausschreibung für eine “Professur” ist der Hinweis auf die eventuell vorgesehene Finanzierung derselben aus dem Professorinnenprogramm danach zulässig. Die rechtliche Ausgestaltung der Stellenausschreibungen obliegt den jewei­ligen Hochschulen entsprechend den dort gegebenen Verhältnissen. Eine rechtlich verbindliche Auskunft zur konkreten Stellenausschreibung kann daher nicht gegeben werden.

Warum soll sich ein Ministerium nicht offen an der Diskriminierung von Männern beteiligen? Andere Behörden kaufen Diebesgut, das BMBF erklärt entsprechend Interessierten, wie sie Männer am besten diskriminieren können. Wir sehen hier eine neue Form öffentlich-rechtlicher Kriminalität oder legalisierten delinquenten Verhaltens. Wenn der Leiter der Kindertagesstätte X eine Stelle als Erzieher ausschließlich für Männer ausschreibt, dann gilt dies als Frauendiskriminierung, tut die Universität Bielefeld dasselbe für eine Professur, dann tut sie dies mit dem Segen der Patin im BMBF. Diese Strukturen kann man nicht anders beschreiben als als mafiös: Rechtssätze können jederzeit ausgehölt, mit “ausdrücklicher Zulassung” in ihr Gegenteil verkehrt und somit zum willkürlich nutzbaren Instrument zur Durchsetzung der eigenen Interessen umfunktioniert werden.

EUGHWer dieser Anleitung folgt, setzt sich jedoch einem erheblichen juristischen Risiko aus, sagt die Anleitung doch, dass eine Unterrepräsentanz bestehe, die mit dem Instrumentarium von Antidiskriminierung bekämpft werden soll. Selbst wenn man der Ansicht wäre, dass man Männer von Bewerbungen abhalten dürfte, um mehr Frauen in universitäre “Spitzenpositionen” zu hieven, dann wäre doch zu belegen, dass die Unterrepräsentanz aus Diskriminierung resultiert. Die hier erfolgte Gleichsetzung einer vorhandenen Unterrepräsentanz mit Diskriminierung ist auf den ersten Blick als billiger Taschenspielertrick zu erkennen und insofern selbst für einen Richter an einem Verwaltungsgericht erkennbar. Der Einsatz von Antidiskriminierungsregeln zur Bekämpfung einer Unterrepräsentanz widerspricht jeder rechtlichen Intention, mit der das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) abgefasst wurde und ist entsprechend juristisch höchst fragwürdig. Zudem wäre zu klären, ob auf der Basis von Antidiskriminierungsregeln diskriminiert werden darf. Das Professorinnenprogramm ist also in mehrfacher Hinsicht juristisch fragwürdig, und es ist kaum zu erwarten, dass das Programm z.B. vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Bestand hätte.

Aber die Anleitung zum delinquenten Verhalten aus dem BMBF hat auch etwas Gutes: Sie zeigt, was für ein Papiertiger die Antidiskriminierungsstelle doch ist, deren Aufgabe ganz offensichtlich darin besteht, nicht Diskriminierung zu bekämfen, sondern Gleichstellung auf Teufel komm’ raus zu erzwingen. Sie zeigt, dass es nicht darum geht, fähige Frauen, wie uns immer erzählt wird, solche, die sich auch vor Konkurrenz mit Männern nicht fürchten müssen, auf Lehrstühle zu bringen, sondern darum, wettbewerbsunfähige minderqualifizierte Günstlinge auf universitäre Positionen zu verteilen. (Das ist ein Grund, warum wir auf ScienceFiles genau schauen werden, wer die jeweiligen Günstlinge sind, die die ausgeschriebenen Positionen besetzen und welche akademischen Leistungen sie ggf. vorzuweisen haben. Wir werden dazu einen Watchdog einrichten, und bitten schon jetzt, Leser darum, sich zu melden, um über eine oder zwei der ausgeschriebenen Positionen zu wachen…)

Studien AdornoDie Anleitung zeigt, dass das AGG kein Gesetz ist, das Diskriminierung verhindern will, sondern ein Gesetz, das der Diskriminierung von in diesem Fall Männern Vorschub leisten will und sich somit selbst ad absurdum führt. Und sie zeigt einmal mehr die hässliche Fratze des Staatsfeminismus, der kein Problem damit hat, zu diskriminieren, Lebenschancen zu zerstören und gesellschaftliche Kosten zu produzieren, um die eigene Agenda durchzusetzen. Wir erleben die Fehde der Staatsfeminismus-Furien, deren einziges Bestreben darauf zielt, Männern und fähigen und qualifizierten Frauen zu schaden, um auf diese Weise den vorhandenen Minderwertigkeitskomplex zu bearbeiten, den Adorno et al. bereits als Triebfeder der Autoritären Persönlichkeit, also der Persönlichkeit, die das Dritte Reich erst möglich gemacht hat, aufgezeigt haben. Heute sind es nicht mehr die Juden, bei denen man nicht mehr kauft, heute sind es die Männer, die man von Bewerbungen ausschließt. Eine größere Verachtung und Verhöhnung des Grundgesetzes ist kaum denkbar.

Während im BMBF die geistigen Brandstifter sitzen, die mit ihrem Professorinnenprogramm dafür sorgen, dass Unrecht zur geltenden Praxis erhoben wird, sitzen an Universitäten die willigen Ausführungsgehilfen, die dafür sorgen, dass männliche Bewerber vom Zugang zu Professuren ausgeschlossen werden. Die letzten beiden Fälle, auf die wir oben bereits hingewiesen haben, hat Leser HaBi aufgetan, sie stammen von der Hochschule Fulda und der Universität Münster.

HS FuldaDie Hochschule Fulda schreibt eine W2-Professur für Diätetik aus und wünscht Bewerber mit umfassenden Qualifikationen, teilt aber kurz vor Ende der Ausschreibung mit, dass “[e]eine Finanzierung der Professur im Rahmen des Professorinnenprogramms II” angestrebt wird. Also ist nicht die Qualifikation der Bewerber das, was die Berufung bestimmen wird, sondern deren Geschlecht. Männliche Bewerber sollten sich dennoch bewerben, um einen Ausgangspunkt für den Gang durch die juristischen Instanzen zu schaffen, damit dem Professorinnenprogramm der Garaus gemacht werden kann, bevor es noch mehr Schaden anrichtet.

uni_muenster_logoAm Germanistischen Institut der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster ist eine W3-Professur für Sprachdidaktik/Sprachwissenschaft des Deutschen ausgeschrieben. Die Ausschreibung wird eingeleitet mit: “…ist im Rahmen des Professorinnenprogramms des Bundes und der Länder zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen (Professorinnenprogramm II) … zu besetzen”. Im Klartext: Männliche Menschen können sich ihre Bewerbung sparen, sie werden nicht berücksichtigt, denn Gleichstellung von Frauen und Männern bedeutet in Deutschland Diskriminierung von Männern, und zwar Diskriminierung im vollen Einverständnis und mit dem Segen der Patin im BMBF.

Aber auch hier gilt: männliche Bewerber bitte bewerben. Je mehr sich bewerben, je mehr sich anschließend zur Klage vor einem Verwaltungsgericht entschließen, desto eher wird die Unvereinbarkeit des Professorinnenprogramm mit dem, was man früher die Freiheitlich-demokratische Grundordnung genannt hat und genauer mit dem Antidiskriminierungsregelwerk, auch richterlich festgestellt.

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