Mord bleibt Mord – auch wenn der Mörder weiblich ist.

SYKurz vor Weihnachten hat uns Heribert Prantl in der Süddeutschen mit einem Beitrag beschert, der so richtig tief in die Trickkiste der Manipulation greift, um dem Leser darzulegen, “Warum Mord nicht gleich Mord ist”. Wer nun denkt, Prantl will eventuellen Lesern, die nach dem Lesen seines Textes entsprechende Gedanken im Hinblick auf seine Person haben, bereits im Vorfeld eine Absolution erteilen, schließlich wurde der Text kurz vor Weihnachten den Lesern der Süddeutschen zugemutet, der sieht sich allerdings getäuscht. Prantl wirbt für eine Reform des §211 des Strafgesetzbuches, der da lautet:

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

Warum will Prantl den Mord reformieren bzw. den §211 abschaffen und mit dem Tatbestand der Tötung ersetzen? Machen wir einen kurzen Ausflug in die Welt der versuchten Manipulation:

Heinz Schubert als "Ekel Alfred"Die Rahmengeschichte, der Herz-Schmerz-Teil, der Prantl als treuen Vasallen des Staatsfeminismus ausweist, sieht eine Frau, die den Haustyrannen “nachts”, also in dessen Schlaf und somit heimtückisch im Alltagsverständnis dieses Wortes umbringt. Die Frau, die sich bei Tag nicht wehren kann, steigt also des Nächtens zu wahrer Wehrhaftigkeit auf und meuchelt ihren Haustyrannen. Und dafür soll sie nun als Mörderin verurteilt werden? Nein, so findet Heribert Prantl, der offensichtlich mit seinem Beispiel sehr zufrieden ist.

Denn das phantasierte Beispiel genügt seinen Zweck: Es soll die Phantasie der Leser anregen und vor allem an ihr Mitgefühl mit Phantasiegestalten appelliert. Die Rollen sind eindeutig: wir haben eine Frau, die unter dem Ehe-Martyrium leidet und wir haben “den Haustyrannen”. Was ein Ehe-Martyrium ist, und was “den Haustyrannen” auszeichnet, die Antworten auf diese Fragen reicht Prantl, wie jeder Laien-Manipulator an seine Leser weiter. Diese, so rechnet er, werden schon etwas Furchtbares in das Ehe-Martyrium einfüllen und auch den Begriff “Haustyrann” mit entsprechender Schrecklichkeit füllen, so dass er am Ende mit Mitleid rechnen kann, Mitleid für die fiktive Figur der einen Frau, die sich des Nächstens über ihren Ehemann hermacht und ihn ermordet.

StrafgesetzbuchUnd dafür, dass sie sich in der Vorstellungswelt von Prantl wohl befreit hat, droht (sic!) ihr nun eine lebenslange Inhaftierung. So steht es im Gesetzestext des §211. Aber dieser Gesetzestext ist schlecht, denn – Manipulationstrick 2 – er stammt von den Nazis, wie Prantl weiß,  und alles, was von den Nazis stammt, ist bekanntlich schlecht, also z.B. der Tag der Arbeit am 1. Mai!?; der Muttertag!?; das Aktiengesetz!?; das Gesetz über die Zulassung von Steuerberatern!?, und so weiter und so fort, sie alle sind schlecht, ebenso wie die Autobahnen, aber da stimmt es (mit Blick auf den Fahrbahnbelag).

Prantl leitet seine Leser, sofern sie das zulassen, also zu der Erkenntnis, dass eine Frau, die ihren Mann nachts umbringt, nach geltendem Nazi-Recht nur als heimtückisch und zu lebenslanger Haft verurteilt werden kann. Und besonders schlimm, so Prantl, sei, dass das deutsche Recht so schwammig und wenig konkret sei, nein nicht as deutsche Recht, nur der §211, der den Mord regelt. So müsse herumdefiniert werden, was als heimtückisch und als niedrige Beweggründe gelte, kritisiert Prantl wohlwissend, dass der BGH nichts anderes tut, als die unscharfen Begrifflichkeiten des deutschen Rechts, die sich mitnichten nur im §211 des Strafgesetzbuches finden, wie Prantl hier nahelegen will, zu definieren, z.B. im Hinblick auf die “niedrigen Beweggründe”, die dann vorliegen: 

“Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht kommen nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind” (über die Sinnhaftigkeit dieser Definitionen ist damit nichts ausgesagt!)

Zudem verschweigt Prantl seinen Lesern, dass Heimtücke vom Bundesgerichtshof als dann vorliegend beschrieben wurde, wenn Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers, z.B. des Ehemannes, der nichtsahnenden vor sich hinschlummert, zusammenkommen (BGHSt 19, 321 (322)). Damit gibt es in der Tat keinen Spielraum für den heimtückischen Mord am schlafenden Ehemann, er ist und bleibt heimtückisch.

Aber natürlich hat Prantl Recht, wenn er sagt, dass die Bestimmung niedriger Beweggründe problematisch ist und der Phantasie von Juristen freien Lauf lässt. Aber welcher deutsche Rechtssatz lässt der Phantasie deutscher Juristen keinen freien Lauf? Wo ist eine Klärung dessen, was Parlamentarier als Gesetzestext verabschieden durch die damit konfrontierten Richter nicht notwendig?

So heißt es im § 170 Abs. 2 StGB:

(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Nun wäre es eine Aufgabe für Herrn Prantl zu klären, ob auch diese Passage des Strafgesetzbuches im Dritten Reich formuliert wurde und bei der Gelegenheit kann er dann die Schwammigkeit des Begriffs “in verwerflicher Weise” lamentieren, die juristischer Phantasie ungefähr den gleichen Raum zum freien Flottieren lässt, wie die von Prantl benutzten Begriffe des “Ehe-Martyriums” und des “Haustyrannen”, die mit der verwerflichen Weise gemeinsam haben, dass sie affektiv, nämlich negativ bestimmt sind.

Wer also das Strafgesetzbuch so umschreiben will, dass keine schwammigen Begriffe darin vorkommen, der hat einiges zu tun, und er wird sich unweigerlich den Ärger der Zunft der Juristen zuziehen, denn deren Job und vor allem ihre Entlohung basiert darauf, schwammige Stellen mit Fundstellen richtiger Definition zu konkretisieren, die zumeist eine Deutung enthalten, auf die ein Normalsterblicher nicht kommen würde, schon um den Juristen auch unabhängig vom Rechtsberatungsmonopol, das sie in Deutschland besitzen, eine besondere Leistung zu attestieren und vor allem zu honorieren.

Aber es geht Prantl nicht darum, alle schwammigen Begriffe aus dem Strafgesetzbuch oder all den anderen Gesetzen zu streichen, in die sie der so genannte Gesetzgeber in großer Zahl und auch in der Nachfolge der Nazis geschrieben hat. Nein, es geht Prantl um eine Frau, die heimtückisch ihren Ehe-Tyrannen umbringt und deshalb wegen Heimtücke verurteilt werden soll:

[Prantl im O-ton:]”Das geltende Recht hat allerdings große Schwierigkeiten, Tötungshandlungen im sozialen Nahbereich gerecht zu behandeln: Soll eine Frau, die nach einem Ehe-Martyrium den Haustyrannen nachts umgebracht hat, wirklich mit lebenslanger Haft wegen “Heimtücke” bestraft werden? Die geltenden Beschreibungen dessen, was als “Mord” gilt und daher “lebenslang” nach sich zieht, lassen kaum eine Wahl; das ist nicht schuldangemessen. Das Zentrum des Strafrechts braucht zentrale Reformen.”

Maipulationstrick 3 besteht aus der Aneinanderreihungen von unbelegten Behauptungen, denn die Schwammigkeit von Formulierungen und die Notwendigkeit, die entsprechenden Begriffe zu bestimmen, haben nichts mit “großen Schwieirigkeiten” zu tun, Die Notwendigkeit, zu definieren, ist dem Recht vielmehr inhärent, denn Recht ist eine soziale Konvention, d.h. was Recht sein soll, fällt nicht vom Himmel, es muss immer wieder aufs Neue bestimmt werden. Folglich sind die Schwierigkeiten, die darin bestehen, dass ein Einzelfall (Frau ermordet Mann) daraufhin geprüft werden muss, unter welchen Praragraphen des Strafgesetzbuches er denn fällt, der Kern des Rechts, das, was das Recht ausmacht. Insofern ist die von Prantl insinuierte Behauptung, man könne Recht konkret und auf jeden Einzelfall und ohne zusätzlichen Definitionsaufwand passend machen, blanker Unsinn.

Aber ich vermute, das weiß er. Ihm geht es auch nicht um die Schwammigkeit von Paragraphen, wie oben schon gezeigt. Nein, ihm geht es um die von ihm erfundene Frau, die unter einem Ehe-Martyrium leidet, die der Prantlsche-Prototyp für Tötungshandlungen im Nahbereich ist. Sie soll nicht lebenslang ins Gefängnis.

Und damit sind wir bei Manipulationstrick 4, denn aus der Drohung mit lebenslanger Haft ist unter der Hand bei Prantl die lebenslange Strafe geworden. Das ist unredlich, denn Prantl weiß vermutlich, zumindest könnte er es bei entsprechend kurzer Recherche wissen, dass die Drohung des §211 StGB, also die lebenslange Haft, nur dann umgesetzt wird, wenn nicht z.B. §57a StGB nach 15 Jahren verbüßter Haft (also genau nach der Höchststrafe für Totschlag) zur Anwendung kommt:

“(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,”

Das ist richtig konkret, und man stellt sich unwillkürlich die Frage, was der Feldzug gegen den §211 den Prantl hier (mit)führt, eigentlich soll. Die durchschnittliche Vollzugsdauer für “lebenslangen Frieheitsentzug” beträgt derzeit rund 20 Jahre. Entsprechend sind nicht einmal heimtückisch mordende Ehefrauen de facto mit lebenslanger Haft bedroht.

ManipulationstechnikenOffensichtlich geht es hier um etwas anderes, nämlich darum, eine Generalamnestie für Ehefrauen, die ihre Ehemänner, die es für Prantl offensichtlich nennenswert häufig als Haustyrannen gibt, umbringen, aufzustellen. Die Opferrolle, jenes zentrale Element des Staatsfeminismus, die Frauen als Opfer von Natur aus, dem Patriarchat, den Männern oder wem auch immer unterworfen definiert, soll einmal mehr zementiert werden, und Prantl gibt sich dafür her, vermutlich wissend, dass er einen Scheinkrieg gegen eine Schimäre führt.

Aber natürlich kennt der § 57a des StGb einen Einschränkung:

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet…

Einmal ehrlich: Glaubt irgendjemand, dass es derzeit in Deutschland einen Richter gibt, der selbst das heimtückische Ermorden eines Ehemanns, durch seine zum Opfer definierte Ehefrau als “besonders schwere Schuld” ansieht, die einer vorzeitigen Entlassung im Wege steht?

Prantl’s Bescherung ist eben nur ein weiteres Steinchen auf dem Weg in die staatsfeministische Gesellschaft, die aus weiblichem werten Leben und und männlichem unwerten Lebenn besteht, was die Frage aufwirft, ob Prantl weiß, dass er männlich ist (und zeigt, dass alle Wege weg vom 3. Reich schnurgerade ins Dritte Reich zurückführen, jedenfalls dann, wenn der Weg von Faschisten begangen wird). Es ist ein weiterer Schritt in die a-moralische Gesellschaft.

Folgen Sie uns auf Telegram.
Anregungen, Hinweise, Kontakt? -> Redaktion @ Sciencefiles.org
Wenn Ihnen gefällt, was Sie bei uns lesen, dann bitten wir Sie, uns zu unterstützen. ScienceFiles lebt weitgehend von Spenden. Helfen Sie uns, ScienceFiles auf eine solide finanzielle Basis zu stellen.
Wir haben drei sichere Spendenmöglichkeiten:

Donorbox

Unterstützen Sie ScienceFiles


Unsere eigene ScienceFiles-Spendenfunktion

Zum Spenden einfach klicken

Unser Spendenkonto bei Halifax:

ScienceFiles Spendenkonto: HALIFAX (Konto-Inhaber: Michael Klein):
  • IBAN: GB15 HLFX 1100 3311 0902 67
  • BIC: HLFXGB21B24

Print Friendly, PDF & Email
11 Comments

Schreibe eine Antwort zu Oliver PantenAntwort abbrechen

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

Entdecke mehr von SciFi

Jetzt abonnieren, um weiterzulesen und auf das gesamte Archiv zuzugreifen.

Weiterlesen

Entdecke mehr von SciFi

Jetzt abonnieren, um weiterzulesen und auf das gesamte Archiv zuzugreifen.

Weiterlesen