Mord bleibt Mord – auch wenn der Mörder weiblich ist.
Kurz vor Weihnachten hat uns Heribert Prantl in der Süddeutschen mit einem Beitrag beschert, der so richtig tief in die Trickkiste der Manipulation greift, um dem Leser darzulegen, “Warum Mord nicht gleich Mord ist”. Wer nun denkt, Prantl will eventuellen Lesern, die nach dem Lesen seines Textes entsprechende Gedanken im Hinblick auf seine Person haben, bereits im Vorfeld eine Absolution erteilen, schließlich wurde der Text kurz vor Weihnachten den Lesern der Süddeutschen zugemutet, der sieht sich allerdings getäuscht. Prantl wirbt für eine Reform des §211 des Strafgesetzbuches, der da lautet:
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
Warum will Prantl den Mord reformieren bzw. den §211 abschaffen und mit dem Tatbestand der Tötung ersetzen? Machen wir einen kurzen Ausflug in die Welt der versuchten Manipulation:
Die Rahmengeschichte, der Herz-Schmerz-Teil, der Prantl als treuen Vasallen des Staatsfeminismus ausweist, sieht eine Frau, die den Haustyrannen “nachts”, also in dessen Schlaf und somit heimtückisch im Alltagsverständnis dieses Wortes umbringt. Die Frau, die sich bei Tag nicht wehren kann, steigt also des Nächtens zu wahrer Wehrhaftigkeit auf und meuchelt ihren Haustyrannen. Und dafür soll sie nun als Mörderin verurteilt werden? Nein, so findet Heribert Prantl, der offensichtlich mit seinem Beispiel sehr zufrieden ist.
Denn das phantasierte Beispiel genügt seinen Zweck: Es soll die Phantasie der Leser anregen und vor allem an ihr Mitgefühl mit Phantasiegestalten appelliert. Die Rollen sind eindeutig: wir haben eine Frau, die unter dem Ehe-Martyrium leidet und wir haben “den Haustyrannen”. Was ein Ehe-Martyrium ist, und was “den Haustyrannen” auszeichnet, die Antworten auf diese Fragen reicht Prantl, wie jeder Laien-Manipulator an seine Leser weiter. Diese, so rechnet er, werden schon etwas Furchtbares in das Ehe-Martyrium einfüllen und auch den Begriff “Haustyrann” mit entsprechender Schrecklichkeit füllen, so dass er am Ende mit Mitleid rechnen kann, Mitleid für die fiktive Figur der einen Frau, die sich des Nächstens über ihren Ehemann hermacht und ihn ermordet.
Und dafür, dass sie sich in der Vorstellungswelt von Prantl wohl befreit hat, droht (sic!) ihr nun eine lebenslange Inhaftierung. So steht es im Gesetzestext des §211. Aber dieser Gesetzestext ist schlecht, denn – Manipulationstrick 2 – er stammt von den Nazis, wie Prantl weiß, und alles, was von den Nazis stammt, ist bekanntlich schlecht, also z.B. der Tag der Arbeit am 1. Mai!?; der Muttertag!?; das Aktiengesetz!?; das Gesetz über die Zulassung von Steuerberatern!?, und so weiter und so fort, sie alle sind schlecht, ebenso wie die Autobahnen, aber da stimmt es (mit Blick auf den Fahrbahnbelag).
Prantl leitet seine Leser, sofern sie das zulassen, also zu der Erkenntnis, dass eine Frau, die ihren Mann nachts umbringt, nach geltendem Nazi-Recht nur als heimtückisch und zu lebenslanger Haft verurteilt werden kann. Und besonders schlimm, so Prantl, sei, dass das deutsche Recht so schwammig und wenig konkret sei, nein nicht as deutsche Recht, nur der §211, der den Mord regelt. So müsse herumdefiniert werden, was als heimtückisch und als niedrige Beweggründe gelte, kritisiert Prantl wohlwissend, dass der BGH nichts anderes tut, als die unscharfen Begrifflichkeiten des deutschen Rechts, die sich mitnichten nur im §211 des Strafgesetzbuches finden, wie Prantl hier nahelegen will, zu definieren, z.B. im Hinblick auf die “niedrigen Beweggründe”, die dann vorliegen:
“Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht kommen nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind” (über die Sinnhaftigkeit dieser Definitionen ist damit nichts ausgesagt!)
Zudem verschweigt Prantl seinen Lesern, dass Heimtücke vom Bundesgerichtshof als dann vorliegend beschrieben wurde, wenn Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers, z.B. des Ehemannes, der nichtsahnenden vor sich hinschlummert, zusammenkommen (BGHSt 19, 321 (322)). Damit gibt es in der Tat keinen Spielraum für den heimtückischen Mord am schlafenden Ehemann, er ist und bleibt heimtückisch.
Aber natürlich hat Prantl Recht, wenn er sagt, dass die Bestimmung niedriger Beweggründe problematisch ist und der Phantasie von Juristen freien Lauf lässt. Aber welcher deutsche Rechtssatz lässt der Phantasie deutscher Juristen keinen freien Lauf? Wo ist eine Klärung dessen, was Parlamentarier als Gesetzestext verabschieden durch die damit konfrontierten Richter nicht notwendig?
So heißt es im § 170 Abs. 2 StGB:
(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Nun wäre es eine Aufgabe für Herrn Prantl zu klären, ob auch diese Passage des Strafgesetzbuches im Dritten Reich formuliert wurde und bei der Gelegenheit kann er dann die Schwammigkeit des Begriffs “in verwerflicher Weise” lamentieren, die juristischer Phantasie ungefähr den gleichen Raum zum freien Flottieren lässt, wie die von Prantl benutzten Begriffe des “Ehe-Martyriums” und des “Haustyrannen”, die mit der verwerflichen Weise gemeinsam haben, dass sie affektiv, nämlich negativ bestimmt sind.
Wer also das Strafgesetzbuch so umschreiben will, dass keine schwammigen Begriffe darin vorkommen, der hat einiges zu tun, und er wird sich unweigerlich den Ärger der Zunft der Juristen zuziehen, denn deren Job und vor allem ihre Entlohung basiert darauf, schwammige Stellen mit Fundstellen richtiger Definition zu konkretisieren, die zumeist eine Deutung enthalten, auf die ein Normalsterblicher nicht kommen würde, schon um den Juristen auch unabhängig vom Rechtsberatungsmonopol, das sie in Deutschland besitzen, eine besondere Leistung zu attestieren und vor allem zu honorieren.
Aber es geht Prantl nicht darum, alle schwammigen Begriffe aus dem Strafgesetzbuch oder all den anderen Gesetzen zu streichen, in die sie der so genannte Gesetzgeber in großer Zahl und auch in der Nachfolge der Nazis geschrieben hat. Nein, es geht Prantl um eine Frau, die heimtückisch ihren Ehe-Tyrannen umbringt und deshalb wegen Heimtücke verurteilt werden soll:
[Prantl im O-ton:]”Das geltende Recht hat allerdings große Schwierigkeiten, Tötungshandlungen im sozialen Nahbereich gerecht zu behandeln: Soll eine Frau, die nach einem Ehe-Martyrium den Haustyrannen nachts umgebracht hat, wirklich mit lebenslanger Haft wegen “Heimtücke” bestraft werden? Die geltenden Beschreibungen dessen, was als “Mord” gilt und daher “lebenslang” nach sich zieht, lassen kaum eine Wahl; das ist nicht schuldangemessen. Das Zentrum des Strafrechts braucht zentrale Reformen.”
Maipulationstrick 3 besteht aus der Aneinanderreihungen von unbelegten Behauptungen, denn die Schwammigkeit von Formulierungen und die Notwendigkeit, die entsprechenden Begriffe zu bestimmen, haben nichts mit “großen Schwieirigkeiten” zu tun, Die Notwendigkeit, zu definieren, ist dem Recht vielmehr inhärent, denn Recht ist eine soziale Konvention, d.h. was Recht sein soll, fällt nicht vom Himmel, es muss immer wieder aufs Neue bestimmt werden. Folglich sind die Schwierigkeiten, die darin bestehen, dass ein Einzelfall (Frau ermordet Mann) daraufhin geprüft werden muss, unter welchen Praragraphen des Strafgesetzbuches er denn fällt, der Kern des Rechts, das, was das Recht ausmacht. Insofern ist die von Prantl insinuierte Behauptung, man könne Recht konkret und auf jeden Einzelfall und ohne zusätzlichen Definitionsaufwand passend machen, blanker Unsinn.
Aber ich vermute, das weiß er. Ihm geht es auch nicht um die Schwammigkeit von Paragraphen, wie oben schon gezeigt. Nein, ihm geht es um die von ihm erfundene Frau, die unter einem Ehe-Martyrium leidet, die der Prantlsche-Prototyp für Tötungshandlungen im Nahbereich ist. Sie soll nicht lebenslang ins Gefängnis.
Und damit sind wir bei Manipulationstrick 4, denn aus der Drohung mit lebenslanger Haft ist unter der Hand bei Prantl die lebenslange Strafe geworden. Das ist unredlich, denn Prantl weiß vermutlich, zumindest könnte er es bei entsprechend kurzer Recherche wissen, dass die Drohung des §211 StGB, also die lebenslange Haft, nur dann umgesetzt wird, wenn nicht z.B. §57a StGB nach 15 Jahren verbüßter Haft (also genau nach der Höchststrafe für Totschlag) zur Anwendung kommt:
“(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,”
Das ist richtig konkret, und man stellt sich unwillkürlich die Frage, was der Feldzug gegen den §211 den Prantl hier (mit)führt, eigentlich soll. Die durchschnittliche Vollzugsdauer für “lebenslangen Frieheitsentzug” beträgt derzeit rund 20 Jahre. Entsprechend sind nicht einmal heimtückisch mordende Ehefrauen de facto mit lebenslanger Haft bedroht.
Offensichtlich geht es hier um etwas anderes, nämlich darum, eine Generalamnestie für Ehefrauen, die ihre Ehemänner, die es für Prantl offensichtlich nennenswert häufig als Haustyrannen gibt, umbringen, aufzustellen. Die Opferrolle, jenes zentrale Element des Staatsfeminismus, die Frauen als Opfer von Natur aus, dem Patriarchat, den Männern oder wem auch immer unterworfen definiert, soll einmal mehr zementiert werden, und Prantl gibt sich dafür her, vermutlich wissend, dass er einen Scheinkrieg gegen eine Schimäre führt.
Aber natürlich kennt der § 57a des StGb einen Einschränkung:
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet…
Einmal ehrlich: Glaubt irgendjemand, dass es derzeit in Deutschland einen Richter gibt, der selbst das heimtückische Ermorden eines Ehemanns, durch seine zum Opfer definierte Ehefrau als “besonders schwere Schuld” ansieht, die einer vorzeitigen Entlassung im Wege steht?
Prantl’s Bescherung ist eben nur ein weiteres Steinchen auf dem Weg in die staatsfeministische Gesellschaft, die aus weiblichem werten Leben und und männlichem unwerten Lebenn besteht, was die Frage aufwirft, ob Prantl weiß, dass er männlich ist (und zeigt, dass alle Wege weg vom 3. Reich schnurgerade ins Dritte Reich zurückführen, jedenfalls dann, wenn der Weg von Faschisten begangen wird). Es ist ein weiterer Schritt in die a-moralische Gesellschaft.
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Die Fragestellung des Herrn Prantl ist an sich schon überflüssig – unabhängig von geschlechterspezifischen Meinungen. Ein Sinn des Gesetzes ist, dass die Bürger (unter anderem) nicht Selbstjustiz üben. Hat also jemand (egal ob Haustyrann, Vergewaltiger oder Geiselnehmerin) eine Straftat begangen, sind die Gerichte dafür zuständig, ein Strafmaß auszusprechen, nicht die Leidtragenden. Tun sie dies doch und vollstrecken dies auch gleich, machen sie sich ebenso strafbar. Punkt. Und dass das Beispiel ganz klar einen Mord definiert, daran besteht für mich nicht der geringst Zweifel. Die geschundene Frau in Herrn Prantls Beispiel sollte zur Polizei gehen und ihren Ehemann anzeigen oder sich – wenn der Fall minderschwer ist – von ihm trennen und ohne ihn leben.
Sehr schöner Artikel.
Zu erwähnen ist noch folgendes:
1) http://wikimannia.org/Kiranjit_Ahluwalia
Diese Mörderin wurde von der Cherie Blair (Ehefrau der Primeministers Blair) mit dem Asia Women Award ausgezeichnet für das heimtückische Morden (Napalmherstellung!) des schlafenden Ehemannes.
2) http://www.ottawacitizen.com/news/Battered+women+morally+entitled+kill+abusers+professor+asserts/9270200/story.html
“Mord ist Frauenrecht”, denn haustyrannisierte Frauen haben selbstverständlich das gleiche Recht, ihren Gatten zu töten wie Kriegsgefangene, sagt die Rechtsprofessorin Sheeny.
3) http://bloganddiscussion.com/argumentevonfemastasen/3932/geschlechtergleichwertler-und-gleichberechtigungsutopisten/#comment-3801
Im Grunde genommen spiegeln diese Diskussionen bloß das Versagen der Männerrechtler wider, die nichts derartiges entgegensetzen.
Wenn es Maskulismus tatsächlich gäbe (es gibt ihn leider nicht), dann wären die entsprechenden Gegenforderungen z.B. “Strafverschärfung bei Gattenmord”. So etwas kommt aus Maskulistenmund aber nie, deshalb rollt die Männerentrechtung immer weiter.
4) Auch die völlige Straffreiheit für Frauen (= Abschaffung der Frauengefängnisse) wurde schon von Feministinnen angedacht. Begründung: Frauen sind derart harmlos, dass sie sowieso keine Straftat zweimal begehen, es bestehe also kein gesellschaftliches Interesse an Strafverfolgung.
Das ist sogar Realität in der deutschen Rechtspraxis:
Frau ermordet ihr Kind?
Lasst sie laufen!
Denn sie ist durch den Kindstod schon genug gestraft und eine Wiederholungsgefahr besteht nicht… denn das Kind ist ja schon tot.
Dass Männer und Frauen vor dem Gesetz nicht nicht gleich sind sehen wir auch am Beispiel des 218 Abs. 4 StGB: “Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.” Auch: 219 Abs. 4 Satz 2: “Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.”
dieses Land hat keine Zukunft…
Hat dies auf Walter Friedmann rebloggt und kommentierte:
Mord bleibt Mord
Toll dass bei dieser Diskussion die komplexen psychologischen und biochemischen Prozesse ignoriert werden, die bewirken, dass insbesondere (nicht jedoch ausschließlich) Frauen bei Tyrannen bleiben und sich ihnen unterwerfen. Gerade Frauen suchen die Schuld für die Gewalt oft bei sich statt einfach die Realität eines gewalttätigen Partners zu akzeptieren. Dazu kommt ein gewisser Gesellschaftlichen Druck durch das Umfeld. I.d.R. bekommen Frauen gesagt, dass Sie ihren Mann doch nicht reizen sollten, wenn sie zum ersten Mal Hilfe suchen. siehe auch Milgram-Experimente (Gehorsamsexperiment), sowie vergleichbare Untersuchungen zu Gruppenzwängen
Haustyrannenmorde und Kindstötungen sind beides Ausdruck einer komplett verkeilten Psyche, welche die normalen Auswege nicht mehr wahrnehmen kann.
Eine Bestrafung ist irrational, weil keine abschreckende Wirkung (gegen den Täter wie auch gegen andere Täter) erzielt werden kann und damit das Ziel der Bestrafung unerfüllbar ist.
Grundsätzlich kann man bei einem Haustyrannenmord von einer psychischen Notwehrlage ausgehen. Dies ist jedoch in der aktuellen Gesetzgebung nicht vorgesehen (dort werden nur physische Notwehrsituationen anerkannt).
Deswegen gibt es auch die “Rechtsfolgenlösung” zum § 211, da laut Vorschrift immer mit Lebenslänglich bestraft werden muss, jedoch das Grundgesetz eine Verhältnismäßigkeit von Tat und Bestrafung (bzw. Strafandrohung) vorschreibt. Der § 211 erlaubt jedoch keine Verhältnismäßigkeit (nach unten).
Im angelsächsischen Recht wurde vereinzelt bereits auf Notwehr erkannt, jedoch ist dies nach Deutschen Recht schlicht nicht möglich.
Im Prinzip wissen die Juristen schon seit Jahrzehnten, dass die Definition des § 211 Mist ist und auch den anderen Vorschriften des StGb entgegensteht. Es ist halt die Aufgabe der Legislative, die entsprechenden Vorschriften zu ändern. Jedoch ist gerade das StGb ein heißes Eisen, dass niemand anfassen will.
Es geht hier keineswegs darum einen Haustyrannenmord zu legalisieren, jedoch wird die Forderung gestellt, den Einzelfall auch zu würdigen dürfen.
“Grundsätzlich kann man bei einem Haustyrannenmord von einer psychischen Notwehrlage ausgehen.”
Bei der Lektüre dieses Satzes wusste ich nicht, ob ich lachen oder weinen soll. Das können Sie doch wirklich nicht ernst meinen, oder!! Erstens ist doch wohl auch für Sie einsehbar, dass es den “Haustyrannen” nicht gibt, sondern lediglich ungesunde Beziehungen gibt, in denen zwei Leute ihre teilweise selbstzerstörerischen Tendenzen in einer symbiotischen Beziehung ausleben, oder anders gesagt: zu einer tyrannischen Beziehung gehören immer ZWEI. Zweitens darf man vielmehr davon ausgehen, dass jemand, der unter einer Beziehung leidet, diese zu verändern oder zu einem Ende zu bringen versucht. Es gibt nicht nur eine schier unübersehbare Zahl von Hilfs- und Beratungsangeboten, sondern auch ein liberales Scheidungsrecht, das Trennungen und Scheidungen vergleichsweise einfach macht und sie Frauen de facto noch einfacher macht als Männern.
Vor diesem Hintergrund sind Äußerungen wie die von Herrn Prantl im besten Fall grober Unsinn, im schlimmsten Fall Anstiftung zum Mord. Einen sog. Haustyrannenmord hat heute keine/r mehr nötig und ist daher in jedem Fall unentschuldbar – eben dann, wenn es Mord ist und nicht Totschlag (im Affekt). Und man kann nicht davon ausgehen, dass es Haustyrannenmorde nicht gibt, sondern nur Haustyrannentotschläge. Und deshalb gibt es ja auch den Unterschied zwischen Mord und Totschlag, und derselbe sollte im Gesetz auch gewürdigt werden, und das wird er ja auch. Vorschläge über die diesbezügliche Ungleichbehandlung von Personengruppen in einem System, das als rechtstaatlich gelten soll, sind schlichtweg inakzeptabel, auch dann, wenn sie Frauen bevorteilen sollen – um den Preis der Erklärung von Frauen als hilflos, zum Opfer prädestiniert oder sonstwie dumm und handlungs- und entscheidungsbehindert, versteht sich.
Psychische Notwehrlage… darf ich lachen?
Wie kann eine friedlich im eigenen Bett schlafende Person eine Notwehrlage provozieren?
Vorallem eine Notwehrlage die nur durch den Tod des Schlafenden beendet werden kann?
Zu lautes Schnarchen oder sprechen im Schlaf?
Muss ich jetzt in Zukunft immer alleine schlafen um durch mein Schnarchen meine Freundin nicht in eine psychische Notwehrlage zu versetzen die es ihr erlaubt mich zu töten?
Schnarchen wäre (hypothetisch) eine physische Notwehrlage … und ja, es sollen schon Leute wegen ihres Schnarchens umgebracht worden sein 😉
Solange du deine Freundin nicht à la Shades of Grey dominierst (mit totaler psychischen Kontrolle), wird es schwierig, wenn einer Notwehrlage auszugehen.
…dass Heribert Prantl in seinem ersten Leben Staatsanwalt war, dürfte bekannt sein. Er kennt sich also im Strafrecht gut aus. Daher weiß er natürlich, dass Straftäterinnen im allgemeinen milder bestraft werden als ihre männlichen Pendants (so etwa das späte Bekenntnis des Strafrichters Vultejus nach seiner Pensionierung – Google). Die Prantlsche These von der vom Strafrecht gebeutelten Frau geht also ins Leere. – Auch hier zeigt sich wieder, mit welch demagogischen Mitteln Prantl Stimmung macht: pro Opfer/Frau, contra Nazi – beides ist nicht nur in diesem Fall Schwachsinn hoch drei.
Fazit: Bei der Süddeutschen – einer ehemals achtbaren und rennomierten Zeitung – hat sich mittlerweile alles nach Art des “68er Spätlese” geordnet: “Arme geschundene Frau/armes geschundenes Klima/armer geschundener Immigrant/arme geschundene Südländer — Böser Mann/böser Klimaskeptiker/böser Deutscher/nochmal: böser Deutscher!…etc…”…
Herzliche Grüße
F. Baur
Zu Vuletjus:
http://sciencefiles.org/2012/02/07/konsequenter-verfassungsbruch-deutsche-richter-und-die-gleichheit-der-geschlechter-vor-dem-gesetz/
…renommierten…