John Stuart Mill: Nur wer etwas beitragen kann, kann Rechte beanspruchen

Die Philosophie zum Wochenende kommt dieses Mal von John Stuart Mill. In dem Auszug, den wir wiedergeben, beschäftigt sich John Stuart Mill mit Gerechtigkeit und Recht. Besonders interessant ist hier die Antwort von Mill darauf, wer ein Recht gegenüber der Gesellschaft geltend machen kann: “Ein Recht zu haben”, so schreibt er, “bedeutet demnach, etwas zu haben, das mir die Gesellschaft schützen sollte, während ich es besitze. Wenn nun jemand fragt, warum sie das tun sollte, kann ich keinen anderen Grund nennen als die allgemeine Nützlichkeit.”

Rechte können also nur als Gegenleistung für (1) gesellschaftliche Nützlichkeit verteilt werden und 2) können Sie nur unter der Bedingung vergeben werden, dass der Rechtenehmer etwas besitzt, was für die Gesellschaft nützlich ist. Das klassische Beispiel für ein entsprechendes Recht, ist das Recht auf Eigentum. Ein klassisches Beispiel für ein Recht, das die Gesellschaft nicht verteilen kann, wären das Recht auf Bildung oder das Recht auf Arbeit. Für Mill obliegt es der Eigenverantwortung der Individuen, sich zu bilden oder sich um Arbeit zu kümmern. Selbst wenn ein Recht auf Arbeit dafür sorgen würde, dass Kriminalität sinkt (was es nachweislich nicht tut), wäre es für Mill kein Recht, das die Gesellschaft verleiht, denn der Anspruch auf ein Recht, setzt eine wie auch immer geartete Vorleistung auf Seiten der Individuen voraus.

John Stuart Mill“Der Begriff der Gerechtigkeit setzt zweierlei voraus: eine Verhaltensregel und ein Gefühl als Sanktion der Regel. Das eine, eine Regel, muss der ganzen Menschheit gemeinsam sein und ihrem Wohl dienen. Das andere, das Gefühl, ist der Wunsch, dass die, die gegen die Regel verstoßen, bestraft werden. Hinzu kommt, die Vorstellung einer bestimmten Person, die unter dem Verstoß leidet oder (um hier den passenden Ausdruck zu verwenden) deren Rechte durch den Verstoß verletzt werden. Und das Gerechtigkeitsgefühl scheint mir dasselbe zu sein wie das Bedürfnis der Tiere, eine Verletzung oder Schädigung, die sie selbst oder die ihnen Nahestehenden erlitten haben, zu vergelten, ausgedehnt – kraft der menschlichen Fähigkeit zu erweiterter Sympathie und des menschlichen Begriffes eines wohlverstandenen Eigeninteresses – auf die Gesamtheit aller Menschen. Aus diesen letzteren Komponenten bezieht das Gerechtigkeitsgefühl seinen moralischen Gehalt, aus der ersteren seine eigentümlich eindrucksvolle Selbstbehauptungskraft.

Ich habe den Gedanken eines Rechts, das einer Person zukommt und durch das Unrecht verletzt wird, durchweg nicht als eine besondere Komponente der Gerechtigkeitsvorstellung behandelt, sondern als eine der Formen, in denen die beiden anderen Komponenten erscheinen: die Schädigung einer oder mehrerer Personen und das Verlangen, den Urheber des Schadens bestraft zu sehen. Es lässt sich, wie ich meine, bereits analytisch zeigen, was für die Verletzung eines Rechts wesentlich ist. Wenn wir von dem Recht einer Person sprechen, meinen wir damit, dass die Person von der Gesellschaft verlangen darf, im Besitz des Rechts durch gestzliche Gewalt bzw. durch den Einfluss der Erziehung und der öffentlichen Meinung geschützt zu werden. Hat jemand (aus welchen Gründen auch immer) einen unserer Ansicht nach begründeten Anspruch darauf, dass ihm die Gesellschaft ein bestimmtes Gut verbürgt, dann sagen wir, dass er ein Recht darauf hat. Wollten wir nachweisen, dass jemand keinen Rechtsanspruch auf eine Sache hat, dann dadurch, dass wir zeigen, dass die Gesellschaft nicht verpflichtet ist, ihm die Sache sicherzustellen, sondern diese dem Zufall oder seinen eigenen Bemühungen überlassen sollte. So sagt man etwa, dass jemand ein Recht darauf hat, das Einkommen zu beziehen, das er in einem fairen Wettbewerb erzielen kann; denn die Gesellschaft sollte es nicht zulassen, dass ihn ein anderer daran hindert, so viel zu verdienen, wie er verdienen kann. Aber das heißt nicht, dass er einen Rechtsanspruch darauf hat, dreihundert Pfund im Jahr zu verdienen, auch wenn er sie tatsächlich verdienen mag. Denn es ist nicht Sache der Gesellschaft, dafür zu sorgen, dass er diese Summe verdient. Wenn er andererseits jedoch zehntausend Pfund in dreiprozentigen Anleihen besitzt, hat er einen Rechtsanspruch auf die dreihundert Prund im Jahr, da die Gesellschaft die Verpflichtung übernommen hat, ihm ein Einkommen in dieser Höhe zu gewähren [gemeint ist das, was man heute Staatsanleihen oder Staatsobligationen nennt].

Ein Recht zu haben bedeutet demnach, etwas zu haben, das mir die Gesellschaft schützen sollte, während ich es besitze. Wenn nun jemand fragt, warum sie dies tun sollte, kann ich ihm keinen anderen Grund nennen als die allgemeine Nützlichkeit. Wenn dieser Ausdruck aber weder der Stärke der Verpflichtung noch der eigentümlichen Intensität des ihr entsprechenden Gefühls gerecht zu werden scheint, dann deshalb, weil in die Zusammensetzung des Gerechtigkeitsgefühls nicht nur ein vernünftiges, sondern auch ein triebhaftes Element eingeht, der Vergeltungstrieb (thirst for retaliation).

Mill_UtilitarismusDieser Trieb erhält seine Intensität – wie auch sein moralisches Recht – aus der außerordentlich bedeutsamen und eindrucksvollen Art von Nützlichkeit, die auf dem Spiel steht. Das Interesse, um das es geht, ist das Interesse an Sicherheit, in jedermanns Augen das wesentlichste unter allen Interessen. Von nahezu allen anderen irdischen Gütern lässt sich sagen, dass der eine sie braucht, der andere nicht. Viele von ihnen kann man, wenn nötig, ohne weiteres entbehren oder durch irgend etwas anderes ersetzen. Aber auf Sicherheit kann ein Mensch unmöglich verzichten. Von ihr hängt es ab, ob wir vor Unglück bewahrt bleiben und ob wir den Wert eines Guts über den flüchtigen Augenblick hinaus zu retten vermögen; denn wenn wir jedem hilflos ausgeliefert wären, der auch nur einen Moment lang stärker ist als wir, könnte allein die augenblickliche Befriedigung einen Wert für uns haben. Dieses nach dem Nahrungsbedürfnis unerlässlichste aller Grundbedürfnisse kann aber nur dann befriedigt werden, wenn der Mechanismus, durch den Sicherheit gewährt wird, ohne Unterbrechung in Funktion bleibt. Der Anspruch an unsere Mitmenschen, an der Sicherung dieser absoluten Grundlage unserer Existenz mitzuwirken, spricht Gefühle an, die soviel stärker sind als die, die sich an die gewöhnlichen Fälle von Nützlichkeit heften, dass der Unterschied des Grades (wie so oft in der Psychologie) zu einem Unterschied der Art wird. Der Anspruch nimmt jene Unbedingtheit, jene scheinbare Unendlichkeit und Unvergleichbarkeit mit allen anderen Erwägungen an, auf der der Unterschied zwischen dem Gefühl von Recht und Unrecht und dem Gefühl bloßer Zuträglichkeit und Unzuträglichkeit beruht. Jenes Gefühl ist so mächtig, und wir rechnen so fest damit, dasselbe Gefühl bei anderen (die ja dasselbe Interesse haben) wiederzufinden, dass sollte zu muss und die erkannte Unentbehrlichkeit zu einer moralischen Notwendigkeit wird, die einer physikalischen Notwendigkeit vergleichbar ist und ihr an Unbedingtheit oft nicht nachsteht.”

Mill knüpft also nicht nur Rechtsansprüche gegenüber der Gesellschaft an Leistungen, die diesen Ansprüchen vorausgehen, er sieht den Sinn von Rechten auch ausschließlich darin, Sicherheit herzustellen, die die eigene Existenz berechenbar und gestaltbar macht, von Willkür freihält. Die eigene Existenz verfolgt nach Mill das Ziel, Nützlichkeit für sich herzustellen, und zwar soviel davon, wie möglich, wobei Verdienst für ihn ein Maß der Nützlichkeit ist. Das gesamte Gebäude aus Recht, Gerechtigkeit und Nützlichkeit fusst auf dem Gerechtigkeitsempfinden (im Text ist von Gefühlen die Rede, die Übersetzung ist nicht besonders sorgfältig) und dem, was Mill “Vergeltungstrieb” nennt. Ersteres bezieht sich auf eine faire Behandlung, letzteres darauf, Regelverletzer bestraft zu sehen.

Es ist von daher sicher kein Zufall, dass Mill von der Gesellschaft als der Entität spricht, die Rechte zuteilt und Sicherheit gewährt und nicht vom Staat. Ein Staat, der als Akteur Individuen nicht nur ihr Recht, so viel Eigentum wie möglich anzuhäufen, streitig macht, sondern darüber hinaus al gusto Rechte zuteilt, die auf keinerlei für die Gesellschaft erkennbarem Nutzen aufbauen, dürfte Mill nicht einmal in seinen schlechtesten Momenten in den Sinn gekommen sein, denn die Existenz dieses Staates wäre nicht nur ein Travestie auf freie Bürger, sie stünde auch über kurz oder lang im Widerspruch zum Vergeltungstrieb, den Mill als Teil der conditio humana ansieht. Als Konsequenz ergibt sich die Kurzlebigkeit staatlicher Versuche, Ungerechtigkeit aufrecht zu erhalten. Ob man Mill in diesem Punkt zustimmt, ist somit eine Frage der Definition, der Definition von “Kurzlebigkeit”.

 

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