Gleichstellung und Gleichschaltung früher und heute

Menschen sterben, Ideen leben fort.

Weil Ideen fortleben und regelmäßig Menschen geboren werden, die aus den Fehlern derjenigen, die vor ihnen gelebt haben, nichts gelernt haben und auch nichts lernen wollen und weil diese Menschen in der Regel über einige wenige Persönlichkeitsmerkmale beschreibbar sind, deshalb haben Ideen, die in ihrem Kern faschistoid sind, Lebenszyklen:

Sie setzen sich bei den entsprechend Beeiflussbaren im Hirn fest, werden in die Realität übertragen, münden im schlimmsten Fall in ein Gesetz, mit dem der geistige Niedergang, der erst das Gesetz möglich gemacht hat, beschleunigt wird, so dass am Ende die (intellektuelle) Katastrophe steht, die die Idee diskreditiert, bis sie dann – sagen wir – 60 Jahre später wiederentdeckt wird und sich der Zirkus wiederholt.

Gestern:

Gleichstellung als Gleichschaltung:

sinus curve“Zur Durchführung der Gleichschaltung forderte Bethke in einem ersten Rundbrief an die einzelnen Vereine: Wenn es unsere Bundesvereine – getreu der 70jährigen Tradition des Deutschen Sängerbundes auch nicht nötig haben, sich umzustellen, so soll andererseits nicht verkannt werden, daß die Mitarbeit an der nationalen Gestaltung der Volksgemeinschaft und an der Pflege des deutschen Kulturgutes heute ganz besonders die nationale Führung jedes Vereins bedingt. Ich ersuche in diesem Sinne, die 51prozentige Gleichschaltung bis 1. Juni 1933 durchzuführen, d.h. die Mitglieder des Vorstandes müssen zu 51 Prozent (darunter der 1. Vorsitzende) der NSDAP, dem Stahlhelm oder der NSBO angehören”.

Bethke ist der Vorsitzende des Lippischen Sängerbundes, der im Auftrag von Gaukommissar Steineke, die Durchführung der Gleichschaltung der bürgerlichen Chöre im Gau Westfalen-Lippe organisiert hat. Das Zitat entstammt: Schmidt, Christoph (2002). Nationalsozialistische Kulturpolitik im Gau Westfalen-Lippe. Paderborn, Schöningh, S.414.

Heute:
Gleichstellung als “Gesetz für eine gleichberechtigte Teilhabe”

Neufassung des Paragraphen 10f Aktiengesetz

(1) Ergibt im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes die Auszählung der Stimmen und ihre Verteilung auf die Bewerber, dass die Vorgaben des § 5a nicht erreicht worden sind, ist zu gewährleisten, dass unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer von Konzernunternehmen sind, in einem Aufsichtsrat mit 15 Mitgliedern mindestens eine Frau und mindestens ein Mann und in einem Aufsichtsrat mit 21 Mitgliedern mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männer sowie unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften jeweils eine Frau und ein Mann vertreten sind.

(2) Um diese Verteilung der Geschlechter nach Absatz 1 zu erreichen, ist die Wahl derjenigen Bewerber um einen Aufsichtsratssitz der Arbeitnehmer unwirksam, deren Geschlecht in dem jeweiligen Wahlgang nach der Verteilung der Stimmen auf die Bewerber mehrheitlich vertreten ist und die

1. bei einer Mehrheitswahl in dem jeweiligen Wahlgang nach der Reihenfolge der auf die Bewerber entfallenden Stimmenzahlen die niedrigsten Stimmenzahlen erhalten haben oder

2. bei einer Verhältniswahl in dem jeweiligen Wahlgang nach der Reihenfolge der auf die Bewerber entfallenden Höchstzahlen die niedrigsten Höchstzahlen erhalten haben. Die durch unwirksame Wahl nach Satz 1 nicht besetzten Aufsichtsratssitze werden im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl besetzt.“

Paragraph 5a lautet:

Unter den in § 4 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Mitgliedern des Aufsichtsrates eines in § 1 genannten, börsennotierten Unternehmens müssen im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein.

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