Bundesverfassungsgericht maßregelt Bildungsministerin

Am 4. November haben wir einen Beitrag veröffentlicht, in dem wir darauf hingewiesen haben, dass Bundesministerin Wanka die Ressourcen des Bildungsministeriums missbraucht, um Parteipolitik zu betreiben. Dadurch verstößt sie, so haben wir weiter dargelegt, gegen das Neutralitätsgebot, das das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 16. Dezember 2014 (2 BvR 2/14) wie folgt dargestellt hat:

Wanka Schmaehkritik“Mitglieder der Bundesregierung haben bei Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktionen die Pflicht zu strikter Neutralität (4.). Das Neutralitätsgebot gilt, soweit die Äußerung eines Mitglieds der Bundesregierung unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität seines Amtes oder der damit verbundenen Ressourcen erfolgt (5.). Geltung und Beachtung des Neutralitätsgebots unterliegen bei Äußerungen von Bundesministern uneingeschränkter verfassungsgerichtlicher Kontrolle (6.)”

Zwischenzeitlich ist unsere Argumentation – auf welchen Wegen auch immer – beim Bundesverfassungsgericht angekommen und dort bestätigt worden: Das Bundesverfassungsgericht hat angeordnet, die von uns beanstandete Pressemeldung von der Interntseite des BMBF zu entfernen.

Die Begründung ist eine heftige Ohrfeige für die Bildungsministerin, die ihr Ministerium als Privatbesitz zu betrachten scheint, dessen Ressourcen von ihr nach Belieben genutzt werden können.

Dazu schreibt der zweite Senat des Bunderverfassungsgerichts:

bverfg“Soweit der Inhaber eines Regierungsamtes am politischen Meinungskampf teilnimmt, muss sichergestellt sein, dass ein Rückgriff auf die mit dem Regierungsamt verbundenen Mittel und Möglichkeiten unterbleibt. Nimmt das Regierungsmitglied für sein Handeln die Autorität des Amtes oder die damit verbundenen Ressourcen in spezifischer Weise in Anspruch, ist es dem Neutralitätsgebot unterworfen. Eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb findet statt, wenn der Inhaber eines Regierungsamtes im politischen Meinungskampf Möglichkeiten nutzt, die ihm aufgrund seines Regierungsamtes zur Verfügung stehen, während sie den politischen Wettbewerbern verschlossen sind (vgl. Urteil des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2014 – 2 BvE 2/14 -).”

Damit Frau Wanka auch versteht, was hier steht, führen die Richter des Zweiten Senats weiter aus:

“Vorliegend erfolgte die Veröffentlichung der Presseerklärung der Antragsgegnerin auf der Homepage des von ihr geführten Ministeriums, ohne dass ein Bezug zu den mit dem Ministeramt verbundenen Aufgaben erkennbar wäre. Zwar unterbleibt im Text der Presseerklärung eine Bezugnahme auf das Ministeramt. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin mit der Verbreitung dieser Erklärung über die Homepage des von ihr geführten Ministeriums Ressourcen in Anspruch genommen, die den politischen Wettbewerbern verschlossen sind. Daher kann eine Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb nicht von vorneherein ausgeschlossen werden.”

Minister können die Ressourcen ihres Ministeriums also nicht nach Belieben und für parteipolitischen Wettbewerb einsetzen. Deshalb muss die Pressemitteilung von der Internetseite des BMBF entfernt werden. Soweit die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts, die sich hoffentlich insofern verbreiten wird, als der Tenor der Anordnung Ministern und anderen Angestellten des Staates deutlich machen sollte, dass sie ihre Position nicht für politische Agitation missbrauchen dürfen. Sie sind als Angestellte des Volkes allen Bürgern verantwortlich und nicht nur denjenigen, die ihnen ideologisch gerade in den Kram passen.

Vielen Dank an Kommentator Striesen, der uns auf die Anordnung des Bundesverfassungsgerichts hingewiesen hat.

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