Vigilanti! Bröckelt das staatliche Gewaltmonopol?

Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus, so steht es im Artikel 20, Absatz 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

Das staatliche Gewaltmonopol dürfe niemand in Frage stellen, so sagt Heiko Maas, Bundesjustizminister, der Saarbrücker Zeitung. Und: „Selbstjustiz werden wir nicht akzeptieren“, so Maas weiter.

Buergerwehr.jpgNun stellt sich die Frage, wer im Zitat von Maas “wir” ist, wir, Heiko Maas (Pluralis Majestatis), wir, die politische Klasse, wir, die SPD-Abgeordneten im Bundestag, wir, der Staat oder wir alle, wir, die Bürger?

Trivial ist diese Frage nicht, denn nur wenn mit wir, wir alle, die Bürger gemeint sind, hat Maas Recht, denn nur dann, wenn die Staatsgewalt, die ja vom Volke ausgeht, Selbstjustiz ächtet, nur dann, kann Maas in “Wir-Form” sprechen. Denn Maas ist nicht “Wir-Sprecher” im eigenen Recht, sondern nur “Wir-Repräsentant” mit keinerlei eigenem Recht” – im Gegenteil: Er ist Wir-Repräsentant mit der Verpflichtung, die eigenen Wünsche und Interessen zurückzustellen.

Vom “wir” hat Maas im Zusammenhang mit der Gründung von Bürgerwehren gesprochen. Letztere werden wohl mittlerweile in Deutschland gegründet: „Es ist nicht die Aufgabe von Bürgerwehren oder anderen selbst ernannten Hobby-Sheriffs, Polizei zu spielen“, so Maas. Heißt das nun in logischer Konsequenz, dass es die Aufgabe von nicht selbst ernannten Berufs-Sheriffs ist, Polizei zu spielen? Aber lassen wir das.

Wenn Maas Bürgern, also denjenigen, die ihn finanzieren, damit er sie vertritt, das Recht absprechen will, Bürgerwehren zu gründen und seinerseits auf das Gewaltmonopol des Staates pocht, dann verweist dies auf eine Reihe von Fragen und auf einen Vertrag zwischen Staat und Bürger, denn das Gewaltmonopol ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck, es dient der Herstellung von Sicherheit für die Bürger, Sicherheit von Leben und Eigentum für die Bürger durch den Staat, und die Bürger tauschen ihr Recht auf die Ausübung von Gewalt, das ihnen, wie Thomas Hobbes es formuliert hat, von Natur aus zusteht, somit ein Naturrecht ist, gegen diese Gewähr durch das Gewaltmonopol.

Buergerwehr KoethenAls solches ist es ein Monopol, das auf Gedeih und Verderb an die erfolgreiche Gewährleistung von Sicherheit und Eigentum und Ordnung durch den Inhaber des Gewaltmonopols gebunden ist. Max Weber hat darauf schon vor fast einem Jahrhundert hingewiesen als er in seiner Vorlesung “Politik als Beruf” gesagt hat:

“Ich stelle für unsere Betrachtung nur das rein Begriffliche fest: daß der moderne Staat ein anstaltsmäßiger Herrschaftsverband ist, der innerhalb eines Gebiets die legitime physische Gewaltsamkeit als Mittel der Herrschaft zu monopolisieren mit Erfolg getrachtet hat und zu diesem Zweck die sachlichen Betriebsmittel in der Hand seiner Leiter vereinigt …”

Weber Politik als BerufModerne Staaten als Herrschaftsverband haben also u.a. das Recht, Gewalt auszuüben, für sich monopolisiert. Die Frage, warum Bürger es geschehen lassen sollten, dass ein Staat des Weges kommt und ihnen ihr Recht auf Gewaltausübung abnimmt, hat Max Weber an anderer Stelle und mit Blick auf seine drei Formen legitimer Herrschaft beantwortet, wobei für heutige, moderne Gesellschaften seine Ausführungen über die Herrschaft kraft “Legalität,

“kraft des Glaubens an die Geltung legaler Satzung und der durch rational geschaffene Regeln begründeten sachlichen ‘Kompetenz’ …” von Bedeutung sind.

Letztlich ist also die Legitimität des Gewaltmonopols davon abhängig, ob eine legale Satzung und daraus abgeleitete Regeln des Umgangs miteinander, mit der dafür notwendigen Kompetenz von den Staatsbediensteten umgesetzt werden. In Einfach: Ein staatliches Gewaltmonopol steht so lange nicht in Frage, wie der Staat über seine Bediensteten den Zweck des Gewaltmonopols erfüllt und entsprechend Sicherheit, Ordnung, Schutz von Eigentum und Leben gewährleistet.

Erfüllt ein Staat durch seine Staatsbediensteten den Zweck, zu dem ihm das Gewaltmonopol anvertraut wurde, nicht mehr, dann entfällt das Gewaltmonopol – oder wie es im Grundgesetz Artikel 20 Absätze 3 und 4 heißt:

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Dortmund BuergerwehrBevor Heiko Maas also verkündet, dass “wir” Selbstjustiz nicht akzeptieren werden, wer auch immer “wir” ist, sollte er, wie es seiner Position als Diener der Bürger geziemt, dafür Sorge tragen, dass unter dem Gewaltmonopol des Staates auch Sicherheit und Ordnung für Bürger verbürgt und gewährleistet sind. Allein die Tatsache, dass sich in Deutschland Bürgerwehren gründen, macht deutlich, dass manche Bürger nicht der Ansicht sind, dass Sicherheit und Ordnung, Schutz von Eigentum und Leben noch voll durch das staatliche Gewaltmonopol und die Staatsbediensteten gewährleistet wäre.

In einer funktionierenden Demokratie nähme ein Justizminister die Bildung von Bürgerwehren zum Anlass, mit den entsprechenden Bürgern zu sprechen, ihre Beweggründe, Motive und Sorgen zu erfragen. Im deutschen demokratischen Versuch, der sich weitgehend durch kommunikationsunfähige und -unwillige Ministerdarsteller auszeichnet, nimmt der entsprechende Justiz-Hilfssheriff die Gründung von Bürgerwehren zum Anlass, um den entsprechenden Bürgern zu drohen, eine Haltung, die man eher in einem autokratischen Staat vermuten würde.

Aber vielleicht ist Heiko Maas ja der Ansicht, in einem autokratischen Staat zu leben, was das Gewaltmonopol vollständig zum Einsturz bringen würde, denn es ist in den Absätzen 3 und 4 des Artikels 20 an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden, und die ist nun einmal die Ordnung eines demokratischen Rechtsstaats.

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