Erneuerbare Energien Umlage ist verfassungswidrig

Die Woche fängt schlecht an für alle, die auf dem Erneuerbare Energien Gravy-Train mitfahren. Der Erneuerbare Energien Gravy Train er zeitigt die folgenden Ergebnisse:

  • Zwischen 2000 und 2014 haben sich die Stromkosten mehr als verdoppelt, von 13.94 ct/kWh auf 29.19 ct/kWh.
  • Ein typischer Haushalt mit einem Stromverbrauch von 3.500 kWh im Jahr zahlt im Jahr 2014 550 Euro mehr als im Jahr 2000.
  • Die Kosten für die Anlagen zur Gewinnung grünen Stroms addieren sich zwischen 2000 und 2013 für die Steuerzahler auf 110 Milliarden Euro.
  • In der Europäischen Union ist Deutschland führend, beim Strompreis jedenfalls: Nur dänische Verbraucher mussten 2014 mit 30 ct/kWh tiefer in die Tasche greifen als deutsche Verbraucher.

Der hohe Strompreis in Deutschland, er ist das Ergebnis einer unglaublichen Belastung mit Steuern und Abgaben, nichtzuletzt der EEG-Umlage. Eine Kilowattstunde Strom setzt sich aus den folgenden Komponenten zusammen:

  1. strompreise-europa-bdew26,6% des Preises entfallen auf die Kosten der Strombeschaffung, also den Einkauf von erzeugtem Strom an z.B. der Leipziger Strombörse (European Energy Exchange). Dieser Bestandteil des Strompreises ist der einzige Marktbestandteil. Anders formuliert: Nur 26,6% des Preises werden durch den Wettbewerb am Strommarkt bestimmt
  2. 22,2% des Strompreises resultieren aus Netzentgelten, Entgelten für Abrechnung, Messung und Messstellenbetrieb. Die entsprechenden Entgelte sind staatlich reguliert, also festgelegt, nicht verhandelbar und schon gar nicht dem Wettbewerb zugänglich.
  3. 22,9% des Strompreises ergeben sich aus staatlichen Umlagen, darunter die Erneuerbare Energien Umlage mit 21,1%, die Kraft-Wärme-Kopplungsabgabe mit 0,6%, die Stromnetzentgeltverordnungs-Umlage mit rund 0,5% und die Offshore-Haftungsumlage mit rund 1%.
  4. Weitere 22,9% des Strompreises sind Umsatz- und Stromsteuer.
  5. Schließlich entfallen 5,4% des Strompreises auf die Konzessionsabgabe, die an den Staat gezahlt werden muss, dafür, dass Stromtrassen über öffentliche Straßen oder Wege geführt werden.

Und nun kommt der Schreck für alle, die am Trog der Erneuerbaren Energien sitzen. Die Erneuerbare Energien Umlage ist verfassungswidrig und widerspricht zudem europäischen Regulationen. Das hat Hans Peter Schwintowski, Jurist von der Humboldt-Universität Berlin, herausgefunden, und das will er im Rahmen einer Pressekonferenz an die Medien weitergeben (wir sind schon gespannt, was bei den Medien ankommt…).

“Hamburg (ots) – Im Namen von Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski laden wir herzlich ein zur Vorstellung eines Rechtsgutachtens, das zahlreiche europa- und verfassungsrechtliche Mängel des EEG aufzeigt:

Rechtswissenschaftliche Analyse zum Fördersystem des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf dem Prüfstand des Verfassung- und Europarechts von Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, Humboldt-Universität zu Berlin

Vorpräsentation für Branchenvertreter im Rahmen der Energieleitmesse e-world in Essen am 16.02.2016, 16:30 – 17:30 Uhr, Raum N, Congress Center Süd, (Sperrfrist Mittwoch, 17.02.16, 14.00 Uhr) Vortragender Martin Richard Kristek, Pressekonferenz (Veröffentlichung des Gutachtens) am 17.02.2016, 11:30 – 12:30 Uhr, Humboldt-Universität zu Berlin (Hauptgebäude), Unter den Linden 7, 10099 Berlin, Raum 2070 A, Vortragender: Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski.

Bitte melden Sie sich zur Pressekonferenz kurz per Mail oder Telefon an unter hps@rewi.hu-berlin.de”

Was Schwintowski der versammelten Presse mitteilen wird, kann man sich ungefähr vorstellen, denn bereits 2014 hat er eine Arbeit veröffentlicht, in der er zeigt, dass die EEG-Umlage die Voraussetzungen dafür, eine Umlage oder Sonderabgabe zu sein, nicht erfüllt.

“Als zulässige Sonderabgabe wäre die EEG-Umlage nur denkbar, wenn sich der Gesetzgeber entschlossen hätte, die Gruppe derjenigen Letztverbraucher mit der EEG-Umlage zu belasten, die vertragsrechtlich bereit wäre, Strom aus Erneuerbaren Energien zu beziehen und dafür auch zu bezahlen.”

Fast so etwas, wie eine demokratische Anwandlung, die sich hier einschleicht: Verbraucher werden gefragt, ob sie mehr für Strom aus erneuerbaren Energiequellen zahlen wollen oder lieber billigen Strom aus konventionellen Energiequellen beziehen wollen. Diese Form der Demokratie würde natürlich die Finanzierungsgrundlage erneuerbarer Energien in Frage stellen und nur wenige, die mit Gewinn betrieben werden können, übriglassen. Aber es wäre demokratisch, Verbraucher wählen zu lassen und ihnen nicht einfach vorzuschreiben, welchen Strom sie zu beziehen und wie viel sie dafür zu bezahlen haben.

Kein Wunder, dass man Verbrauchern diese Wahlmöglichkeit verweigert und ihnen die Zahlung der EEG-Umlage aufoktroyiert hat. Nur, so zeigt Schwintowski, damit hat man die EEG-Umlage zur ganz normalen Steuer gemacht, dummerweise aber nicht die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung von Steuern eingehalten, was die EEG-Umlage zu einem verfassungswidrigen Steuergeschenk für alle, die mit erneuerbaren Energien ihr Auskommen haben, macht.

Ob all diejenigen, die gezwungen wurden und werden, gegen ihren Willen eine EEG-Umlage und unnötig hohe Strompreise zu bezahlen, ihr Geld, das sie zuviel bezahlt haben, zurückbekommen, ist eine Frage, die vielleicht ein mutiger Medienvertreter, der an der Pressekonferenz teilnimmt, an Hans-Peter Schwintowski richten kann.

Am Beispiel von Hans-Peter Schwintowski wird deutlich, was eine produktive Rolle von Wissenschaftlern sein kann, nämlich den in diesem Fall rechtlichen Status quo zu analysieren und auf seine Konformität mit dem Grundgesetz zu prüfen: Wissenschaftler als Watchdog und im Interesse der Bevölkerung, wenn man so will. Das Beispiel mach auch deutlich, dass wissenschaftliche Gutachten nicht von staatlichen Stellen in Auftrag gegeben werden können, denn welche staatliche Stelle bezahlt ein Gutachten, das zu dem Ergebnis kommen könnte, ein Gesetz sei verfassungswidrig? Insofern ist Schwintowskis Gutachten ein eindrücklicher Beleg für die Notwendigkeit, Wissenschaft und Staat strikt zu trennen.

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