2000 Euro Behandlungskosten pro Flüchtling und Jahr – Daten und Fakten zur medizinischen Versorgung

Wer bezahlt eigentlich für die medizinische Versorgung der Flüchtlinge in Deutschland?

Die entsprechende Regelung findet sich im Paragraphen 10a des Asylbewerberleistungsgesetzes, das auch für Flüchtlinge gilt, und zwar im zweiten Absatz:

“(2)

  1. Für die Leistungen in Einrichtungen, die der Krankenbehandlung oder anderen Maßnahmen nach diesem Gesetz dienen, ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat.
  2. War bei Einsetzen der Leistung der Leistungsberechtigte aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach Leistungsbeginn ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend.
  3. Steht nicht spätestens innerhalb von vier Wochen fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach den Sätzen 1 und 2 begründet worden ist, oder liegt ein Eilfall vor, hat die nach Absatz 1 zuständige Behörde über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und vorläufig einzutreten.
  4. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben.“

Es gilt die örtliche Zuständigkeit, d.h. die Kommune, die Flüchtlinge (Asylbewerber) aufnimmt, ist für deren medizinische Versorgung zuständig. Die medizinische Versorgung umfasst dabei in den Paragraphen 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes beschriebene Leistungen, wobei es in einigen Ländern Ausnahmen von den vorgesehenen Leistungen gibt. So werden in Hamburg u.a. keine Psychotherapien, kein Zahnersatz, keine Haushaltshilfe und keine künstliche Befruchtung finanziert, während in Nordrhein-Westfalen u.a. keine Vorsorgekuren, keine Reha-Maßnahmen und keine Leistungen im Ausland gewährt werden.

Zum 20. Oktober 2015 wurde Artikel 11 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes dahingehend geändert, dass Krankenkassen die Behandlungskosten für Flüchtlinge (Asylbewerber) vorstrecken und nach Maßgabe eines Rahmenvertrages mit den örtlich zuständigen Kommunen, die für die Kosten der Behandlung aufkommen müssen, abrechnen, wenn sie dazu von der Landesregierung aufgefordert werden. Im Rahmenvertrag werden im Wesentlichen die medizinischen Leistungen vereinbart, deren Kosten für Asylbewerber übernommen werden und die Ausnahmen benannt, also die medizinischen Therapien oder Behandlungsformen, für die nur in Einzelfällen oder gar keine Kosten übernommen werden. Ziel der Neuregelung ist es, die Verwaltungskosten zu senken, wohin weiß niemand wirklich, so wie auch kaum jemand einen Überblick, über die Kosten hat, die mit der medizinischen Behandlung der Flüchtlinge einhergehen.

asyl[§ 11 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz:]“„Die Krankenkasse ist zur Übernahme der Krankenbehandlung nach Satz 1 für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes verpflichtet, wenn sie durch die Landesregierung oder die von der Landesregierung beauftragte oberste Landesbehörde dazu aufgefordert wird und mit ihr eine entsprechende Vereinbarung mindestens auf Ebene der Landkreise oder kreisfreien Städte geschlossen wird. Die Vereinbarung über die Übernahme der Krankenbehandlung nach Satz 1 für den in Satz 2 genannten Personenkreis hat insbesondere Regelungen zur Erbringung der Leistungen sowie zum Ersatz der Aufwendungen und Verwaltungskosten nach Satz 1 zu enthalten; die Ausgabe einer elektronischen Gesundheitskarte kann vereinbart werden. Wird von der Landesregierung oder der von ihr beauftragten obersten Landesbehörde eine Rahmenvereinbarung auf Landesebene zur Übernahme der Krankenbehandlung für den in Satz 2 genannten Personenkreis gefordert, sind die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung verpflichtet.“

Die Möglichkeit für Bundesländer, einen Rahmenvertrag mit den Krankenkassen abzuschließen, hat – vermutlich als unbeabsichtigte Folge – so etwas wie Transparenz in die Kosten gebracht, zumindest einen kleinen Anflug davon. Ausgerechnet eine Studie der Bertelsmannstiftung bringt etwas Licht in das Kostendunkel. Gegenstand der Studie ist der Stand der „Einführung der Gesundheitskarte für Asylsuchende und Flüchtlinge“, also der Möglichkeit, die Behandlungskosten für Flüchtlinge durch Krankenkassen vorstrecken und die Abrechungsverwaltung von Krankenkassen übernehmen zu lassen.

Nämliche Studie enthält einen Länderüberblick, der in den Bundesländern, in denen bereits Rahmenverträge mit Krankenkassen bestehen oder vereinbart sind, Einblick in die Kosten gibt:

  • In Hamburg wurde 2012 eine Gesundheitskarte für Asylbewerber eingeführt. Die Abrechnung der Behandlungskosten erfolgt also über die Krankenkassen. Die Verwaltungskosten werden mit 10 Euro pro Monat und Asylbewerber in medizinischer Behandlung angegeben. Daten über die tatsächliche Höhe der Behandlungskosten liegen nicht vor.
  • In Nordrhein-Westfalen wurde im Januar 2016 eine Gesundheitskarte für Asylbewerber eingeführt. Die Verwaltungsgebühr pro behandeltem Asylbewerber beträgt 8% der entstandenen Kosten und mindestens 10 Euro pro Behandlungsmonat. Zur Deckung der Behandlungskosten ist eine Landeszuweisung von 1,948 Milliarden Euro vorgesehen, was Behandlungskosten von 10.000 Euro pro Asylbewerber und Jahr entspricht. Daten zur tatsächlichen Höhe der Behandlungskosten liegen nicht vor.
  • In Rheinland-Pfalz soll die Gesundheitskarte für Asylbewerber eingeführt werden. Die Verwaltungsgebühren betragen 8% der Behandlungskosten, mindestens 10 Euro pro behandeltem Asylbewerber und Monat.
  • Die umfrangreichsten Daten liegen für Bremen vor. In Bremen wurde bereits 2005 eine Gesundheitskarte für Asylbewerber eingeführt. Für die Jahre 2009, 2011 und 2012 liegen Daten über die tatsächlichen Kosten vor, die durchschnittlich für die medizinische Versorgung von Asylbewerbern entstanden sind. Die Kosten betrugen im Durchschnitt pro Asylbewerber 2.391,77 Euro für das Jahr 2009, 2.264,35 Euro für das Jahr 2011 und 2.158,51 Euro für das Jahr 2012.

Geht man davon aus, dass die Daten für Bremen eine verlässliche Basis darstellt für die Hochrechnung der zusätzlichen Kosten, die durch die medizinische Behandlung von Asylbewerbern/Flüchtlingen auf die deutschen Kommunen als Träger der entsprechenden Kosten zukommen und geht der Einfachheit halber von durchschnittlich 2000 Euro pro Asylbewerber und Jahr aus, dann kann man auf Basis der Daten der Jahre 2014, 2015 und 2016, wie sie im neuesten Asylbericht des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge veröffentlicht sind, folgende Kosten errechnen:

In den Jahren 2014 bis 2016 gestellte Asylanträge:

  • 2014: 202.834
  • 2015: 476.649
  • Januar bis einschließlich August 2016: 577.065
  • Gesamt: 1.256.548

Die Ablehnungsquote beträgt derzeit 24,4%, d.h. 75,6% der Antragssteller erhalten einen wie auch immer gearteten Aufenthaltsstatus, eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung.

75,6% von 1.256.548 ergibt 949.950 anerkannte Asylbewerber bzw. aufenthaltsberechtigte Flüchtlinge.

being-brokeBei pro-Kopf-Kosten von 2000 Euro pro Asylbewerber und Jahr ergeben sich auf Grundlage der 1.256.548 Asylbewerber/Flüchtlinge, die in den Jahren 2014 bis 2016 einen Antrag gestellt haben, Kosten in Höhe von

  • 405.668.000 Euro für das Jahr 2014
  • 953.298.000 Euro für das Jahr 2015
  • 1.154.130.000 Euro für Januar bis August 2016

Das macht für die drei Jahre Behandlungskosten in Höhe von 2,513 Milliarden Euro.

Auf Grundlage der 949.950 anerkannten Asylbewerber/Flüchtlinge entstehen zudem jährliche Folgekosten von 1.9 Milliarden Euro, wobei die Kosten solange anfallen, solange die Asylbewerber/Flüchtlinge nicht zu ihrem selbständigen Unterhalt in der Lage sind, also keinen Arbeitsplatz gefunden haben.

Wir schaffen das…


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