Rassistisches Gebet in der Schule – Politisch-korrekte Hysterie in Bayern

„(1) Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen können Erziehungsmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern getroffen werden. Dazu zählt bei nicht hinreichender Beteiligung der Schülerin oder des Schülers am Unterricht auch eine Nacharbeit unter Aufsicht einer Lehrkraft. Soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen, können Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden. Maßnahmen des Hausrechts bleiben stets unberührt. Alle Maßnahmen werden nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgewählt.“

So steht es im § 86 des Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen unter dem Stichwort, Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen“ (BayEuO).

Ein Bayerischer Schüler ist Gegenstand einer solchen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme geworden, weil er sich im Rahmen des Religionsunterrichts freiwillig zum Anfangsgebet gemeldet hat. Derart von der Motivation des Schülers überrumpelt, musste sich die wehrlose „Lehrperson“ dann ein „eindeutig stark rassistisch geprägt[es]” und „menschenverachtendes“ Gebet anhören, das der Schüler der Klasse 09B auch noch selbst verfasst hatte.

Dies, so die „Lehrkraft“, „kann in der Schulgemeinschaft nicht geduldet werden.

Das menschenverachtende und rassistisch geprägte Gebet von Schüler Johannes lautet:

Lieber Gott, wir danken Dir,
dass die Neger hungern
und nicht wir!

Lieber Gott
Die Klassenleitung wurde zu Gunsten der “Klassleitung” aufgegeben.

Rassismus, das zur Erinnerung, liegt dann vor, wenn ein Mensch aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit und nur wegen dieser abgewertet oder diskriminiert wird. Das Gebet von Johannes ist nicht rassistisch, denn er beschreibt, dass schwarze Menschen, die er Neger nennt, derzeit z.B. im Süden des Sudan von einer massiven Hungersnot heimgesucht werden.

Das Gebet ist auch nicht menschenverachtend. Es ist nur dann menschenverachtend, wenn die nicht hungernde Wir-Gruppe, die Johannes in Gegensatz zu den hungernden Negern setzt, nicht aus Menschen bestünde, also z.B. Johannes und sein Lehrer keine Menschen wären.

Schließlich kann das Gebet als erfolgreiche Vermittlung der christlichen Lehre angesehen werden, in der der Ursprung alles Guten in Gott gesehen wird und der Ursprung alles Leids im Teufel, wobei die Individuen nur durch Gebete Einfluss darauf haben, ob sie sich auf der guten oder der leidenden Seite der christlichen Wippe wiederfinden. Insofern hat sich Johannes als guter Schüler einer kollektiven Lehre erwiesen, die die individuelle Machtlosigkeit der göttlichen Allmacht gegenüberstellt.

Johannes hat somit nicht gegen die schulische Ordnung, bestenfalls gegen die Ideologie des Religionslehrers verstoßen.

Wenn es also einen Verweis auszusprechen gilt, dann für den Lehrer von Johannes, der weder eine Ahnung davon hat, was Rassismus ist, noch davon, was menschenverachtend ist und der zudem keinerlei Idee von der christlichen Lehre zu haben scheint, was für einen Religionslehrer eher bedenklich ist. Und verhältnismäßig wie in § 86 BayEuO gefordert ist die hysterische Reaktion der „Lehrkraft“ auf das Gebet des Schülers auch nicht. Somit kann er eigentlich „in der Lehrergemeinschaft nicht geduldet werden“.

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