Verfassungsfeindlich! Keine Parteienfinanzierung mehr für DIE LINKE

Gesetzesänderung mit den Stimmen der Fraktion “DIE LINKE” macht es möglich!

Der Bundestag hat gerade in namentlicher Abstimmung eine Änderung des Grundgesetzes verabschiedet: 502 Abgeordnete von CDU/CSU, SPD und DIE LINKE haben für 57 Abgeordnete von GRÜNE/BÜNDNIS90 haben gegen die Änderung des Grundgesetzes gestimmt. 20 Abgeordnete der Fraktion „DIE LINKE“ haben sich enthalten.

Die Änderung des Grundgesetzes betrifft die Parteienfinanzierung und soll dazu führen, dass Parteien, die als verfassungsfeindlich gelten, von der Parteienfinanzierung, also von den öffentlichen Millionen Euro, die Steuerzahlern abgezwackt werden, um die Parteien zu subventionieren, ausgeschlossen werden.

Tatsächlich wird u.a. das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in seinem Paragraphen 13 durch den Punkt 2a ergänzt:

§13:
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
1. Über die Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes);
2. Über die Verfassungswidrigkeit von Parteien (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes)

Und nun neu:

2a über den Ausschluss von Parteien von staatlicher Finanzierung (Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes),“.

Hinzu kommt in §43 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

§ 43 Absatz 1 wird wie nun wie folgt gefasst:

„(1) Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig (Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes) oder von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen ist (Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes), kann von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von der Bundesregierung gestellt werden. Der Antrag auf Entscheidung über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung kann hilfsweise zu einem Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist, gestellt werden.“

Bisher lautete § 43 Absatz 1:

(1) Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist (Artikel21 Abs. 2 des Grundgesetzes), kann von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von der Bundesregierung gestellt werden.

Der kleine Zusatz „hilfsweise“ gibt dem Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit, einer Partei die Mittel der Parteienfinanzierung zu entziehen ohne die entsprechende Partei als verfassungsfeindliche Partei verbieten zu müssen. Wenn also die Belege dafür, dass eine Partei verfassungsfeindliche Ziele, z.B. das Ersetzen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung durch eine Form von Diktatur oder Autokratie betreibt, nicht ausreichen, um sie zu verbieten, gleichzeitig aber für die entsprechende Partei eine Reihe von Dokumenten vorliegen, in denen eben dies, die Ersetzung der freiheitlich demokratischen Grundordnung und die Beseitigung des demokratischen Systems angedacht oder gefordert wird, dann kann dies ausreichen, um die entsprechende Partei von der Parteienfinanzierung auszuschließen.

Die neue Regelung ist im Hinblick auf die NPD und das Fiasko, in das der letzte Versuch, die NPD als verfassungsfeindlich verbieten zu lassen, gemündet ist, erlassen worden. Wenn die NPD zwar ob ihrer Agitation, die nicht verfassungskonform ist, nicht verboten werden kann, dann soll die NPD wenigstens nicht mehr von deutschen Steuerzahlern dafür subventioniert werden, dass sie eine gegen die Freiheitlich Demokratische Grundordnung gerichtete Agitation betreibt.

Eine Nebenfolge des gerade mit den Stimmen von Abgeordneten der Franktion „DIE LINKE“ verabschiedeten Gesetzes, könnte darin bestehen, dass auch DIE LINKE von der Parteienfinanzierung ausgeschlossen wird, denn: Was für die NPD zutrifft, trifft auch für DIE LINKE zu. DIE LINKE unterhält eine Vielzahl von Netzwerken, die vom Bundesverfassungsschutz als verfassungsfeindlich eingestuft werden.

Der Reihe nach:

„Linksextremisten verfolgen das Ziel, unsere Staats-und Gesellschaftsordnung und damit die freiheitliche Demokratie abzuschaffen und durch ein kommunistisches oder ein „herrschaftsfreies“, anarchistisches System zu ersetzen. Ihre theoretischen Leitfiguren sind – in unterschiedlichem Ausmaß und abweichender Interpretation – Marx, Engels und Lenin. Gewalt, verstanden als „revolutionäre Gewalt“ der „Unterdrückten gegen die Herrschenden“, gilt grundsätzlich als legitim.“

So steht es im Verfassungsschutzbericht.

Linksextremisten haben also das Ziel, die herrschende Gesellschaftsordnung, die Demokratie und die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beseitigen, und zwar unter ausdrücklicher Billigung von Gewalt und klassifizieren sich deshalb, sofern sie als Partei organisiert sind, als verfassungsfeindliche Partei gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes:

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„(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.“

Die LINKE ist in diesem Sinne eine Partei, „die nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgeht, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen“. Die entsprechenden Belege im Verfassungsschutzbericht sind eindeutig und zahlreich:

 

Sozialistische Alternative; 

Seite 142 Verfassungsschutzbericht:

“Die trotzkistische „Sozialistische Alternative“ (SAV) verfolgt das Ziel, eine kommunistische Gesellschaft zu erschaffen. Sie versteht sich als „revolutionäre, sozialistische Organisation in der Tradition von Marx, Engels, Lenin, Trotzki, Luxemburg und Liebknecht“. Die SAV bedient sich der Strategie des Entrismus: Ihre Mitglieder agieren vorwiegend im offen extremistischen Zusammenschluss „Antikapitalistische Linke“ (AKL) der Partei DIE LINKE, um Einfluss auf die Partei nehmen zu können.”
Kommunistische Plattform der Partei DIE LINKE;

Seite 145 des Verfassungsschutzberichts

“Die „Kommunistische Plattform der Partei DIE LINKE“ (KPF) ist der mitgliederstärkste offen extremistische Zusammenschluss in der Partei DIE LINKE. Ziel der KPF ist die Überwindung des Kapitalismus als Gesellschaftsordnung und der Aufbau einer kommunistischen Gesellschaft. In der Partei DIE LINKE ist die KPF die Gruppierung, die sich am deutlichsten zum Kommunismus sowie zu marxistisch-leninistischen Traditionen bekennt. Sie verteidigt die historische Legitimität der DDR und setzt sich für eine Bewahrung der antikapitalistischen Grundhaltung der Partei DIE LINKE ein.“
Sozialistische Linke;
Seite 146 des Verfassungsschutzberichts
“Der offen extremistische Zusammenschluss „Sozialistische Linke“ (SL) in der Partei DIE LINKE knüpft an „linkssozialistische und reformkommunistische Traditionen“ an und vertritt neomarxistische Positionen. Ziel ist die Überwindung des Kapitalismus. Die DDR war für die SL „ein legitimer Versuch, auf deutschem Boden eine Alternative zum Kapitalismus aufzubauen““”.
Arbeitsgemeinschaft Cuba Si; 

Seite 147 des Verfassungsschutzberichts

“Der als Arbeitsgemeinschaft beim Parteivorstand der Partei DIE LINKE organisierte, offen extremistische Zusammenschluss Cuba Sí tritt für eine uneingeschränkte politische und materielle Solidarität mit dem kubanischen Regime ein. Eine kritische Auseinandersetzung mit den Menschenrechtsverstößen der kubanischen Regierung findet in der Regel nicht statt. Cuba Sí unterhält Kontakte zu zahlreichen kubanischen Organisationen und Einrichtungen, unter anderem zur „Kommunistischen Partei Kubas“ sowie zum „Kommunistischen Jugendverband Kubas.”““
Antikapitalistische Linke;

Seite 148 des Verfassungsschutzberichts

“Die seit 2012 als Bundesarbeitsgemeinschaft in der Partei DIE LINKE organisierte „Antikapitalistische Linke“ (AKL) fordert einen „grundsätzlichen Systemwechsel“ sowie die Überwindung der bestehenden Gesellschaftsordnung durch einen „Bruch mit den kapitalistischen Eigentumsstrukturen“““
Marxistisches Forum;

Seite 149 des Verfassungsschutzberichts

Dem orthodox-kommunistisch ausgerichteten „Marxistischen Forum“ (MF) fehlen für eine Anerkennung als bundesweiter Zusammenschluss in der Partei DIE LINKE nach wie vor die satzungsgemäßen Voraussetzungen. Gleichwohl trägt es zur Profilierung des linken Flügels der Partei bei. Es bezieht sich positiv auf Marx, Engels und Lenin und sieht im Sozialismus die Vorstufe zum angestrebten Kommunismus. Das MF zeichnet ein besonders positives Bild der SED-Diktatur und glorifiziert den „strukturellen Antifaschismus“ in der DDR“.
Geraer/Sozialistischer Dialog;

Seite 150 des Verfassungsschutzberichts

Der bundesweite Zusammenschluss „Geraer/Sozialistischer Dialog“ (GSoD) in der Partei DIE LINKE setzt sich für eine Stärkung und Verbreitung der marxistisch-sozialistischen Positionen in der Partei ein. Er fordert einen grundlegenden Richtungswechsel gesellschaftlicher Entwicklung hin zum Sozialismus. Er bezeichnet sich selbst als einen „nicht unwesentlichen Teil der marxistisch-kommunistisch-sozialistischen Strömungen und Plattformen“ innerhalb der Partei.
marx21;

Seite 151 des Verfassungsschutzberichts

„Das trotzkistische Netzwerk „marx21“ ist kein vom Parteivorstand der Partei DIE LINKE anerkannter Zusammenschluss innerhalb der Partei. Gleichwohl versucht das Netzwerk, mit der Strategie des Entrismus Einfluss auf die Partei zu gewinnen. Darüber hinaus agitiert „marx21“ in dem offen extremistischen Zusammenschluss „Sozialistische Linke“ (SL) der Partei DIE LINKE. Ziel ist die Errichtung einer kommunistischen Gesellschaftsordnung.“

8 Organisationen, die der Verfassungsschutz zu den verfassungsfeindlichen Organisationen zählt, sind in der Partei DIE LINKE organisiert oder weisen personelle Verflechtungen mit der Partei DIE LINKE auf, haben Bundestags- und Landtagsabgeordnete der jeweiligen Fraktionen von DIE LINKE unter ihren Mitgliedern. Dass DIE LINKE nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf abzielt, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, ist somit ein Faktum, das vermutlich, wie im Fall der NPD nicht dazu ausreicht, die Partei als verfassungsfeindlich zu verbieten. Aber es sollte alle Mal hinreichen, um die gerade mit den Stimmen von Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE im Bundestag verabschiedeten‚ Gesetzesänderung anzuwenden und der Partei „DIE LINKE“ die Finanzierung im Rahmen der Parteienfinanzierung zu entziehen. Die Belege dafür, dass es Ziel der Partei „DIE LINKE“ oder eines Teils ihrer Mitglieder ist, das freiheitlich-demokratische System zu beseitigen und durch ein kommunistisches oder sozialistisches System zu ersetzen, sind so zahlreich, dass ein entsprechender Antrag beim Bundesverfassungsgericht förmlich durch gewunken werden müsste. Berechtigt, einen entsprechenden Antrag zu stellen, sind übrigen Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat. Ob sich eines der drei Gremien dazu entschließen kann, der Partei „DIE LINKE“ die Gleichbehandlung mit der NPD angedeihen zu lassen, die der Partei gebührt, ist eine Frage, die derzeit offen ist.

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