Novum: Bundestagswahlkampf aus dem Hochsicherheitstrakt im Knast

Ist es möglich, dass ein Angeklagter, der derzeit in Untersuchungshaft sitzt, dem der Prozess wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung und Beteiligung an Anschlägen gemacht wird, auf einer Landesliste für die Wahl zum Bundestag 2017 kandidiert?

Wer nein gesagt hat, der liegt falsch.

Es ist möglich.

Es ist gleich zweimal möglich.

Verantwortlich ist eine Auslassung im Bundeswahlgesetz (BWG). Letzteres regelt in seinem § 15 BWG die Wählbarkeit, Deutscher im Sinne des Artikels 116, Absatz 1 Grundgesetz muss man sein und mindestens 18 Jahre alt. Das zeigt, dass die Ansprüche an einen Bundestagsabgeordneten nicht hoch, wenn überhaupt vorhanden sind. Gleichzeitig regelt § 15 BWG in seinem 2 Absatz wann eine Person nicht wählbar ist. Das ist in erster Linie dann der Fall, wenn ein Richter die Wählbarkeit oder die Fähigkeit, zur Bekleidung öffentlicher Ämter verneint hat. Und es ist in den Fällen des § 13 BWG ausgeschlossen, im Wesentlich dann, wenn eine Vormundschaft (Betreuung) angeordnet ist oder der Möchtegern-Abgeordnete in einer psychiatrischen Anstalt untergebracht ist.

Mit anderen Worten, Kriminelle sind nur dann von der Teilnahme an einer Bundestagswahl ausgeschlossen, wenn ihnen die Wählbarkeit durch einen Richter aberkannt wurde und geistig Gestörte sind nur dann ausgeschlossen, wenn man sie eingeschlossen hat, in einer entsprechenden Anstalt.

Und so kommt es, dass sich die Internationalistische Liste/MLPD (Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands) darüber freuen kann, in Hessen und Nordrhein-Westfalen zwei Kandidaten auf Platz 2 zu haben, gegen die ein Gerichtsverfahren läuft und die derzeit in Untersuchungshaft sitzen. Wer das deutsche Rechtssystem kennt, der weiß, dass ein Freispruch in einem Verfahren, in dem der/die Richter eine Untersuchungshaft aufrecht erhalten, sehr unwahrscheinlich ist, so dass man mit einiger Wahrscheinlichkeit folgern kann, dass auf der Internationalistischen Liste/MLPD nicht nur zwei derzeit Inhaftierte kandidieren, sondern zwei demnächst Verurteilte.

Nun besteht natürlich keine Gefahr, dass die beiden, Deniz Pektas und Erhan Aktürk auch nur in die Nähe eines Bundestagsmandats kommen, aber der Fall zeigt, dass es keinerlei Vorkehrungen gibt, die Kriminelle davon abhalten, erfolgreich für einen Sitz im Bundestag zu kandidieren.

Pektas und Aktürk gehören zu 10 Angeklagten, denen derzeit vor dem Oberlandesgericht München der Prozess wegen Zugehörigkeit zur Kommunistischen Partei der Türkei/Marxistisch-Leninistische Variante gemacht wird. Sie sollen das Auslandskomitee der Partei geführt haben. Zwar ist die TKP/ML in Deutschland nicht verboten, dennoch lautet die Anklage auf Mitgliedschaft in einer (ausländischen) terroristischen Vereinigung. Die TKP/ML wird für eine Reihe blutiger Anschläge in der Türkei verantwortlich gemacht. Die Angeklagten sollen in Deutschland Geld gesammelt und neue Mitglieder geworben haben, die zum Teil im Irak für den bewaffneten Kampf in der Türkei ausgebildet worden sein sollen. Die Anklage hat die Bundesanwaltschaft erhoben.

Wie man sieht, lebt die kommunistische Internationale noch, denn von der kommunistischen Partei der Türkei zur deutschen MLPD (Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands) ist es nur eine Landesliste weit. Und wie man zudem sieht, können nicht nur Kriminelle für den Bundestag kandidieren, auch – sofern sich die Anklage bestätigt – Terroristen können es.

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