Amadeu-Antonio-MitarbeiterIN vor Gericht: Antisemit: Beleidigung oder Meinungsäußerung?

Ausgerechnet eine Mitarbeiterin der Amadeu-Antonio-Stiftung, deren Mitarbeiter unablässig und gut geschmiert aus Mitteln der Steuerzahler gegen Hatespeech und Diskriminierung und Stereotype und Zuschreibungen und Vorurteile und Beleidigungen und Rassismus und Antisemitismus und vieles mehr kämpfen, muss sich vor Gericht verantworten.

Kläger: Xavier Naidoo

Beklagte: Eine ungenannte angebliche Bildungsreferentin der Amadeu-Antonio-Stiftung

Verhandlung: Heute vor dem Landgericht Regensburg.

Gegenstand: Unterlassungsklage

Und darum geht es:

„Auf eine explizite Publikumsnachfrage, wie die Referentin Naidoo einstufe, soll sie geantwortet haben: „Ich würde ihn zu den Souveränisten zählen, mit einem Bein bei den Reichsbürgern. Er ist Antisemit, das darf ich, glaube ich, aber gar nicht so offen sagen, weil er gerne verklagt. Aber das ist strukturell nachweisbar“ – so das in einer lokalen Tageszeitung veröffentlichte Zitat.“

Jemand, der Antisemitismus für strukturell bei Personen nachweisbar hält, ist entweder der deutschen Sprache nicht mächtig, hat also keine Ahnung von Begriffsbedeutungen, ist ein Spruchbeutel, der Begriffe wahllos verwendet oder schlicht dumm oder alles zusammen. Strukturell kann nur etwas sein, was nicht individuell ist. Deshalb kann ein Individuum nur ein Antisemit sein oder nicht. Und ob er ein Antisemit ist oder nicht, das muss auf Grundlage von Äußerungen und Handlungen belegt werden, die antisemitischen Inhalt haben. Strukturell kann man gar nichts Individuelles nachweisen. Denn die Idee hinter dem Begriff „Struktur“ ist gerade die, dass eine für viele Individuen gleiche Bedingung geschaffen wurde.

Wollte man also nachweisen, dass Naidoo strukturell zum Antisemiten wird, dann würde man damit gleichzeitig festsetzen, dass er kein Antisemit sein muss, denn strukturelle Zwänge zwingen Akteure zu Handlungen, die sie nicht unbedingt ausführen würden, wenn sie die Wahl hätten. Man denke nur an das Entrichten von Steuern um ein Konzept von strukturellem Zwang im Unterschied zu freiwilliger individueller Handlung zu gewinnen.

Die  angebliche Bildungsreferentin der AAS-Stiftung hat hier also Unfug erzählt.

Unfug, der rechtlich relevant werden könnte, dann nämlich, wenn Naidoo vor dem Landgericht Regensburg Recht erhält und die Aussage, der vermeintlichen Bildungsreferentin die Aussage, er sei Antisemit, strafbewehrt untersagt wird.

Nun haben Gerichte zuweilen ihre eigene Logik, sehr zum Leidwesen derer, die Logik als eine formale und eindeutige Angelegenheit ansehen. Wenn das Regensburger Landgericht jedoch nach den Regeln der formalen Logik funktioniert, dann ist die Frage, ob die Aussage, Naidoo sei ein Antisemit, eine Meinungsäußerung ist oder nicht, einfach zu entscheiden: Gibt es begründeten Anlass zu denken, Naidoo sei Antisemit, dann ist die Aussage eine Meinungsäußerung, gibt es diesen Anlass nicht, dann ist es der Versuch, Naidoo verächtlich zu machen, ihn zu diskreditieren, dann ist es Hate Speech.

Antisemitismus, das zur Erinnerung, ist definiert als

„a persistent latent structure of hostile beliefs towards Jews as a collective manifested in individuals as attitudes, and … in actions –  social or legal discrimination, political mobilization against the Jews”.

Hetze gegen Naidoo durch Stiftungs-MitarbeiterIN?

Diese Definition, die auf Helen Fein zurückgeht und sich großer Beliebtheit erfreut, sieht den Tatbestand des Antisemitismus, der allein die Bezeichnung „Antisemit“ rechtfertigt, dann als erfüllt an, wenn ein Individuum nicht nur feindliche Einstellungen gegenüber der Gruppe der Juden hat, sondern diese feindlichen Einstellungen auch in Handlungen gegenüber einzelnen Juden, eben weil sie Juden sind, zum Ausdruck kommen, und zwar deshalb weil gesellschaftliche Strukturen diese Handlungen befördern.

Es ist zu hoffen, dass das Landgericht Regensburg die Aussage der vermeintlichen Bildungsreferentin der Amadeu-Antonio-Stiftung vor diesem Hintergrund bewertet, damit der willkürlichen Beleidigung von Menschen, deren Gesicht, Nase oder Meinung einem nicht passt als Antisemit oder als Rechtsextremist oder als Rassist in Zukunft ein Riegel vorgeschoben wird.

Die Regensburger Landrichter haben also die Gelegenheit einmalig festzustellen, unter welchen Bedingungen sich wer dazu aufschwingen kann, über andere zu urteilen.

Für uns steht schon vor dem Urteil fest, dass jemand, der nichts dabei findet, einen Abwesenden als Antisemiten zu bezeichnen, ohne diese Bezeichnung mit einer Begründung, die Belege in Form von antisemitischen Äußerungen und Handlungen anführt, zu versehen, menschlich nicht viel taugen kann – und das ist eine in der Sache begründete Meinungsäußerung.

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