Tageszeitung ruft zu Straftaten auf

Eigentlich ist es konsequent: Nachdem Heiko Maas sein Engagement als Justizminister dazu missbraucht hat, den deutschen Rechtsstaat auszuhöhlen und sich zum Totengräber des Rechtssystems aufzuschwingen, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit seinen letzten Entscheidungen gezeigt hat, dass es nicht im deutschen Recht, sondern in der deutschen Ideologie, die schon Karl Marx beschrieben hat, zuhause ist, übt sich die Tageszeitung heute darin, Nägel in den Sarg des Verschiedenen zu schlagen und gibt eine Anleitung zum Rechtsbruch.

Schon die ersten Sätze der Anleitung sind falsch, sind Fake News:

“Abschiebungen verhindern
Anleitung zum Ungehorsam
Das Asylrecht wird beschnitten, die Polizei darf immer mehr und die Gesellschaft reagiert rassistisch. Zeit, die Sache selbst in die Hand zu nehmen!“

Eine Abschiebung, so wird suggeriert, stelle einen Rechtsbruch, eine Beschneidung des Asylrechts dar, weshalb es notwendig sei, zivilen Ungehorsam zu leisten.

Einmal davon abgesehen, dass die Tageszeitung mit diesem Anfall von Schreibwahnsinn die eigene Ansicht, alle Asylbewerber seien gleich und jeder der nach Deutschland komme, habe das unbegrenzte Recht des Aufenthalts zum Besten gibt, ist die Anleitung zum Ungehorsam das Dokument eines vollkommen missverstandenen Rechtssystems, das man an Unwissenheit kaum überbieten kann.

Die Abschiebung eines Ausländers ist natürlich keine Beschneidung des Asylrechts, sondern gerade das Gegenteil, ein wichtiger Bestandteil, um das Asylrecht aufrecht zu erhalten, denn wozu braucht man einen Rechtssatz, wenn allen, dieselben Ergebnisse zugestanden werden, unabhängig davon, ob sie die Voraussetzungen erfüllen oder nicht? Ganz in der Denkwirrung des Genderismus, wird hier abermals die Ergebnisgleichheit gepredigt, eine Anerkennung von Asyl, ohne Rücksicht darauf, ob überhaupt ein Asylgrund vorliegt. Damit wird das Asylrecht nicht geschützt, sondern de facto abgeschafft.

Und natürlich ist es nicht so, wie die Tageszeitung ihren Lesern weismachen will: Die Abschiebung eines ABGELEHNTEN Asylbewerbers ist keine Beschneidung des Asylrechts, sondern dessen Vollzug. Wer als Asylbewerber abgelehnt wird, für den haben in der Regel das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und mindestens zwei Verwaltungsrichter festgestellt, dass er kein Recht auf Asyl hat. Wollte man es ihm dennoch zugestehen, wie die Tageszeitung fordert, dann würde man damit all diejenigen Asylbewerber, die ein Recht auf Asyl haben und geltend machen können, diskriminieren.

Die Abschiebung eines Asylbewerbers ist das Ergebnis eines langen, eines sehr langen Verwaltungsprozesses, in dem in der der Regel eine Behörde, ein Gericht der ersten Instanz und eine Berufungsinstanz festgestellt haben, dass kein Recht auf Aufenthalt vorliegt und, was noch wichtiger zu sein scheint, dass kein Hinderungsgrund für eine Abschiebung vorliegt. Im verquasten Juristendeutsch findet sich dies im § 58 des Aufenthaltsgesetzes:

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint …

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer
1. unerlaubt eingereist ist,
2.noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
(2) Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

In § 50 heißt es:

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.
(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

Bis festgestellt ist, dass ein Ausländer keinen erforderlichen Aufenthaltstitel hat, deshalb zur Ausreise verpflichtet ist, bis bei nicht-Ausreise eine Behörde überhaupt eine Ausreiseverfügung erlässt und diese in Kraft setzt, bis sich Polizeibeamte in Bewegung setzen, um die Ausreisverfügung zu vollziehen, fließt viel Wasser den Rhein herunter und haben sich unzählige Juristen mit dem Fall beschäftigt, Kosten für die Allgemeinheit verursacht und den Anspruch auf Asyl, der geltend gemacht werden soll, ebenso wie alle nachfolgenden Ansprüche auf einen anders gearteten Aufenthaltstitel, ebenso wie alle daran anschließenden Versuche, die Ausreise durch Untertauchen oder Kirchenasyl oder sonstiges zu verhindern, durchgeackert.
In einer Situation in der ein Asylbewerber Mitarbeiter der Ausländerbehörde, Verwaltungsrichter, Anwälte, Polizisten seit Jahren beschäftigt hat, davon zu sprechen, das Asylrecht werde beschnitten, grenzt an eine geistige Umnachtung und kann nur damit erklärt werden, dass der Tageszeitung derzeit jedes Mittel recht zu sein scheint, um in die Schlagzeilen zu kommen und das eigene Überleben angesichts zurückgehender Verkaufszahlen zu sichern.

Das ändert nichts daran, dass der Aufruf zum Ungehorsam nicht nur an Dummheit kaum zu überbieten ist, er ist zudem ein Aufruf zu Straftaten und zur Schädigung anderer. Man solle versuchen, den Start des Flugzeuges zu verhindern, so steht es in der Tageszeitung, indem man stehen bleibe. Nun finden in Deutschland Abschiebungen zumeist als Sammelabschiebung statt. Das Flugzeug, mit dem die Abschiebung erfolgt, wird explizit zu diesem Zweck gechartert. Nicht einmal Taz-Aktivisten wird es also gelingen, sich einzuschleichen, um stehenzubleiben. Es sei denn, sie befinden sich unter denen, die kein Aufenthaltsrecht in Deutschland haben und abgeschoben werden sollen.

Aber selbst wenn eine Abschiebung in einem normalen Urlaubsflieger erfolgen würde, wäre die Aktion, stehen zu bleiben, kaum von Erfolg gekrönt: Man solle den Kapitän für sich gewinnen, denn er übe bei geschlossenen Türen das Hoheitsrecht aus, so schreiben die Ahnungslosen bei der Tageszeitung und offenkundig in Reminiszenz des Einzelfalles, der in Schweden mit dieser Masche erfolgreich war. Wenn der Kapitän das Hoheitsrecht ausübt, wird er sich fragen, ob er lieber 150 Urlauber auf dem Flug nach Griechenland verärgert oder die Türen wieder öffnen lässt, um Beamten der Flughafenpolizei die Gelegenheit zu geben, den einen Irren, der sich ins Flugzeug eingeschlichen hat, zu entfernen. Die Fluggesellschaft wird in der Folge sicher nur zu freudig Schadensersatzansprüche wegen des verspäteten Abflugs an den taz-gläubigen Aktivisten richten.

„Ihnen selbst können nach der Aktion Strafen drohen. Verschiedene Delikte kommen in Betracht, etwa der Eingriff in den Flugverkehr, Verstoß gegen das Luftsicherheitsgesetz, Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder auch Nötigung. Falls Sie den Piloten überzeugen konnten, stehen ihre Chancen allerdings deutlich besser. In jedem Fall: Holen Sie sich rechtlichen Beistand. Sich an die Presse sowie an Asylrechtsorganisationen zu wenden, ist empfehlenswert.“

So steht es in der Tageszeitung. Ob man dies als Beleg dafür nehmen soll, dass offen zu Straftaten aufgerufen wird oder als Beleg dafür, dass bei der Tageszeitung eine Negativauswahl von Personen beschäftigt ist, deren Hang zum Gutmenschen-Aktivismus in keinem Verhältnis zu ihrem IQ steht, ist eine ungeklärte Frage.

Die weiteren Hinweise, wie man die Abschiebung von zuhause verhindert, oder wie man gegen Racial Profiling vorgeht, sind nicht weniger irre und basieren ausnahmslos auf der Unfähigkeit zum logischen Denken. Wären die verantwortlichen Redakteure der Tageszeitung dazu in der Lage, sie wüssten, dass man daraus, dass ein Polizeibeamter eine „schwarze Frau“, wen auch sonst, auffordert, ihre Ausweispapiere zu zeigen, nicht auf Racial Profiling schließen kann, macht man es doch, dann ist man selbst der Rassist und Sexist, der sich nicht vorstellen kann, dass „schwarze Frauen“ ganz normale Menschen sind, die als ganz normale Menschen behandelt werden. Nein, „schwarze Frauen“ sind für die Tageszeitung nur: schwarz und Frau. Ihr ganzes Wesen, jede ihrer Handlungen, jede ihrer Interaktionen mit anderen wird von diese Merkmale bestimmt.

Das ist Rassismus so krude, dass man abermals vor der Frage: „bösartig oder dumm?“ steht. Da Gutmenschen behaupten, sie wollten Gutes tun, tendiert man gewöhnlich zu Dummheit. Das Endemische dieser Dummheit führt sofort zum Zweifel, denn: So dumm kann man eigentlich nicht sein. Das lässt Bösartigkeit. Aber Bösartigkeit setzt Intention und Denkfähigkeit voraus. Erneut endet man beim Zweifel. Und wenn beide Alternativen gleichermaßen in Zweifel führen, dann kann man sich nur mit dem Mittel helfen, das Generationen von Menschen genutzt haben, um das Unerklärbare zu erklären: Wahnsinn.

Und doch denken wir, dass es eine einfache Möglichkeit gibt, diesen Wahnsinn zu beenden. Ordnen wir jedem, der gegen die Abschiebung von abgelehnten Asylbewerbern ist, einen der abgelehnten Asylbewerber zu. Quartieren ihn bei dem ein, der sich für ihn einsetzt. Lassen wir den Gutmenschen alle Kosten tragen, die ein abgelehnter Asylbewerber täglich produziert.

Wir prognostizieren einen deutlichen Rückgang des beschriebenen Gutmenschen-Wahnsinns, was die Bösartigkeit wieder ins Spiel bringt und deren Auflösung als Versuch, die deutschen Steuerzahler auf jede erdenkliche Art und Weise zu schädigen, um sich selbst profilieren zu können, zur Folge hat oder hätte.

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