“Dunkle Hautfarbe”: OVG Münster hätte „logical profiling“ vor Richterernennung dringend notwendig

Egon Schneider war nie so wichtig wie heute.

Egon Schneider ist Jurist. Er schreibt Bücher für Juristen, Bücher mit dem Titel „Logik für Juristen“. Logik, so hat Schneider wiederholt festgestellt, ist unter Juristen nicht unbedingt weit verbreitet und formale Logik zeichne sie eher durch vollständige Abwesenheit in vielen Urteilen aus.

Wir können dem Bestand logikfreier Urteile wohl ein neues aus Münster vom dortigen Oberverwaltungsgericht hinzufügen – soweit man das auf Grundlage einer mit Bezug auf die Urteilsbegründung weitgehend inhaltsfreien Pressemeldung tun kann.

„Mit Urteil vom heutigen Tag hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts die Rechtswidrigkeit einer an die Hautfarbe des Klägers anknüpfenden Identitätsfeststellung festgestellt.

Der in Witten wohnhafte Kläger wurde im Hauptbahnhof Bochum von Beamten der Bundespolizei aufgefordert, seinen Ausweis vorzuzeigen. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob seine dunkle Hautfarbe allein ausschlaggebend oder zumindest mitursächlich für die Kontrolle gewesen sei und ob es sich insoweit um ein mit dem Grundgesetz nicht vereinbares „racial profiling“ gehandelt habe.

Der 5. Senat hat festgestellt, der Kläger habe durch sein auffälliges Verhalten zwar Anlass zu der Identitätsfeststellung gegeben. Die handelnden Polizeibeamten hätten diese jedoch auch wegen der Hautfarbe des Klägers durchgeführt. Eine von Art. 3 Abs. 3 GG grundsätzlich verbotene Anknüpfung an ein solches Merkmal könne bei Vorliegen hinreichend konkreter Anhaltspunkte gerechtfertigt werden.“

Zwar, aber …

Zwar, aber Sätze haben es in sich.

Zwar habe ich nichts gegen Ausländer, aber bei dieser Italiener geht mir massiv auf die Nerven, weil er Italiener ist.

Klassischer Widerspruch: Venn-Diagramm-Kundige können ihn mit zwei Kreisen, die sich nicht überschneiden, darstellen.

Zwar ist nichts gegen Meinungsfreiheit einzuwenden, aber die Aussage von XY, die geht gar nicht.

Ebenfalls ein klassischer Widerspruch, den man nur dadurch lösen kann, dass man die Klasse der Meinungen vorweg auf solche reduziert, die man akzeptieren will, also Zensur übt.

Zwar können die Bayern keinen Fußball spielen, aber sie haben dennoch ein Abonnement auf den Meistertitel.

Nur dann ein Widerspruch, wenn festgestellt ist, dass die anderen, die mit den Bayern spielen, nicht auch keinen Fußball spielen können und der Meistertitel per Zufall vergeben wird.

Zwar haben die Briten mehrheitlich für einen Brexit gestimmt, aber das heißt noch lange nicht, dass wir dieses Ergebnis auch akzeptieren.

Nur dann ein Widerspruch, wenn man der Ansicht ist, wenn eine Bevölkerung über etwas abstimmt, dann sei das Ergebnis auch dann bindend, wenn es einem nicht in den Kram passt.

Zwar …. aber.

Zwar hat der Kläger durch sein auffälliges Verhalten Anlass zur Identitätsfeststellung gegeben, aber die Polizeibeamten „hätten diese dennoch auch wegen der Hautfarbe des Klägers durchgeführt“.

Ein klassischer Widerspruch, den die oberen Verwaltungsrichter hier produziert haben, denn: ein Handlungsergebnis kann nur eine Handlungsursache haben, nicht zwei. Entweder die Beamten haben die Identität des dunkelhäutigen Klägers wegen seiner Hautfarbe festgestellt oder sie haben sie wegen seines auffälligen Verhaltens festgestellt. Es gilt hier ein entweder oder, es sei denn, die Oberverwaltungsrichter wollen mit ihrem Urteil nahelegen, dass dunkelhäutige Menschen generell auffälliges Verhalten zeigen und deshalb kontrolliert werden müssen. Irgendwie würde dies den Tatbestand des „Racial Profiling“ ad absurdum führen, aber mit fehlerhafter Logik haben die oberen Verwaltungsrichter in Münster ja eher kein Problem.

Wer’s nicht glaubt: Hier eine logische Äquivalenz:

Zwar hat Peter wegen der vielen Fehler im Diktat eine sechs erhalten, aber dass der Lehrer Peters Mutter nicht ausstehen kann, hat auch eine Rolle gespielt.

Vielleicht finden die Oberverwaltungsrichter mit diesem Beispiel den Knackpunkt, an dem sich entscheidet, ob man logisch denken kann oder nicht …

Und das sind die Helden vom 5. Senat des OVG Münster, die für dieses Urteil verantwortlich sind:

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