“Dunkle Hautfarbe”: OVG Münster hätte „logical profiling“ vor Richterernennung dringend notwendig
Egon Schneider war nie so wichtig wie heute.
Egon Schneider ist Jurist. Er schreibt Bücher für Juristen, Bücher mit dem Titel „Logik für Juristen“. Logik, so hat Schneider wiederholt festgestellt, ist unter Juristen nicht unbedingt weit verbreitet und formale Logik zeichne sie eher durch vollständige Abwesenheit in vielen Urteilen aus.
Wir können dem Bestand logikfreier Urteile wohl ein neues aus Münster vom dortigen Oberverwaltungsgericht hinzufügen – soweit man das auf Grundlage einer mit Bezug auf die Urteilsbegründung weitgehend inhaltsfreien Pressemeldung tun kann.
„Mit Urteil vom heutigen Tag hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts die Rechtswidrigkeit einer an die Hautfarbe des Klägers anknüpfenden Identitätsfeststellung festgestellt.
Der in Witten wohnhafte Kläger wurde im Hauptbahnhof Bochum von Beamten der Bundespolizei aufgefordert, seinen Ausweis vorzuzeigen. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob seine dunkle Hautfarbe allein ausschlaggebend oder zumindest mitursächlich für die Kontrolle gewesen sei und ob es sich insoweit um ein mit dem Grundgesetz nicht vereinbares „racial profiling“ gehandelt habe.
Der 5. Senat hat festgestellt, der Kläger habe durch sein auffälliges Verhalten zwar Anlass zu der Identitätsfeststellung gegeben. Die handelnden Polizeibeamten hätten diese jedoch auch wegen der Hautfarbe des Klägers durchgeführt. Eine von Art. 3 Abs. 3 GG grundsätzlich verbotene Anknüpfung an ein solches Merkmal könne bei Vorliegen hinreichend konkreter Anhaltspunkte gerechtfertigt werden.“
Zwar, aber …
Zwar, aber Sätze haben es in sich.
Zwar habe ich nichts gegen Ausländer, aber bei dieser Italiener geht mir massiv auf die Nerven, weil er Italiener ist.
Klassischer Widerspruch: Venn-Diagramm-Kundige können ihn mit zwei Kreisen, die sich nicht überschneiden, darstellen.
Zwar ist nichts gegen Meinungsfreiheit einzuwenden, aber die Aussage von XY, die geht gar nicht.
Ebenfalls ein klassischer Widerspruch, den man nur dadurch lösen kann, dass man die Klasse der Meinungen vorweg auf solche reduziert, die man akzeptieren will, also Zensur übt.
Zwar können die Bayern keinen Fußball spielen, aber sie haben dennoch ein Abonnement auf den Meistertitel.
Nur dann ein Widerspruch, wenn festgestellt ist, dass die anderen, die mit den Bayern spielen, nicht auch keinen Fußball spielen können und der Meistertitel per Zufall vergeben wird.
Zwar haben die Briten mehrheitlich für einen Brexit gestimmt, aber das heißt noch lange nicht, dass wir dieses Ergebnis auch akzeptieren.
Nur dann ein Widerspruch, wenn man der Ansicht ist, wenn eine Bevölkerung über etwas abstimmt, dann sei das Ergebnis auch dann bindend, wenn es einem nicht in den Kram passt.
Zwar …. aber.
Zwar hat der Kläger durch sein auffälliges Verhalten Anlass zur Identitätsfeststellung gegeben, aber die Polizeibeamten „hätten diese dennoch auch wegen der Hautfarbe des Klägers durchgeführt“.
Ein klassischer Widerspruch, den die oberen Verwaltungsrichter hier produziert haben, denn: ein Handlungsergebnis kann nur eine Handlungsursache haben, nicht zwei. Entweder die Beamten haben die Identität des dunkelhäutigen Klägers wegen seiner Hautfarbe festgestellt oder sie haben sie wegen seines auffälligen Verhaltens festgestellt. Es gilt hier ein entweder oder, es sei denn, die Oberverwaltungsrichter wollen mit ihrem Urteil nahelegen, dass dunkelhäutige Menschen generell auffälliges Verhalten zeigen und deshalb kontrolliert werden müssen. Irgendwie würde dies den Tatbestand des „Racial Profiling“ ad absurdum führen, aber mit fehlerhafter Logik haben die oberen Verwaltungsrichter in Münster ja eher kein Problem.
Wer’s nicht glaubt: Hier eine logische Äquivalenz:
Zwar hat Peter wegen der vielen Fehler im Diktat eine sechs erhalten, aber dass der Lehrer Peters Mutter nicht ausstehen kann, hat auch eine Rolle gespielt.
Vielleicht finden die Oberverwaltungsrichter mit diesem Beispiel den Knackpunkt, an dem sich entscheidet, ob man logisch denken kann oder nicht …
Und das sind die Helden vom 5. Senat des OVG Münster, die für dieses Urteil verantwortlich sind:
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Vielleicht hat es auch etwas mit dem Frauenanteil unter den Helden zu tun. Nur so eine Vermutung …
Ha !!! Gerade dachte ich dasselbe ! Genau die Hälfte der Richterbande waren wieder einmal W E I B E R !!! Ohne einen satten Anteil dieser ‘Weiber’ geht in Deutschland wohl gar nix mehr !!? Sehr schön, dass SF hier die Zusammensetzung des Gremiums nennt ! Da war doch auch sicherlich eine Quotentussi dabei ?! ( Oder waren es gar alle beide .. ? )
Umfug. Weiber!!! Quotentusssi!!!
Ist Ihre Mutter ein Weiber? Ist Ihre Mutter eine Tussi? Seit wann ist sciencesfiles.org eine Kneipe?
Report of the Working Group of Experts on People of African Descent on its mission to Germany – A/HRC/36/60/Add.2 – 15/08/2017.
URL: https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G17/238/65/PDF/G1723865.pdf?OpenElement
Germany racial profiling: UN experts highlight situation of people of African descent
URL: http://www.ohchr.org/en/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=21239&LangID=E
Ich habe mir mal den zweiten Link angeguckt, Zitat:
Um Informationen aus erster Hand zu rassistischer Diskriminierung, Afrophobie, Fremdenfeindlichkeit und damit verbundener Intoleranz gegenüber Menschen afrikanischer Abstammung in Deutschland zu bekommen, besuchte eine Delegation der Arbeitsgruppe vom 20. bis 27. Februar Berlin, Dessau, Dresden, Frankfurt, Wiesbaden, Düsseldorf, Köln und Hamburg.
„Es besteht ein erheblicher Mangel an Daten, die nach ethnischer Zugehörigkeit aufgeschlüsselt sind, und es ist ein eingeschränktes Geschichtsverständnis zu beobachten. Hierdurch wird die Größenordnung von strukturellem und institutionellem Rassismus gegenüber Menschen afrikanischer Abstammung verschleiert“, erklärte Sunga.
Tja, war zu erwarten. Kneipe eben.
Was so alles im Focus-Online zum Bericht zu o.g. Urteil zensiert wird:
Hallo Andre Zawehn,
Ihr Beitrag: Richter im Namen wovon?
Ein Mann soll, wenn er sich nach Ermessen der Polizei auffällig verhält, nicht kontrolliert werden, weil er nicht weiss ist? Wegen Diskriminierung? Hoffentlich komme ich zur selben Richterin, wenn ich klage, dass ich kontrolliert wurde, weil ich weiss bin. Denn dann kann Frau Richter eigentlich zu keinem anderen Urteil kommen.
wurde von uns nach Prüfung durch einen Administrator nicht veröffentlicht.
Es gibt mehrere mögliche Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben.
Nutzer-Kommentare werden abgelehnt, wenn sie …
1. … nicht der Netiquette entsprechen, die Sie hier nachlesen können: https://www.focus.de/community/netiquette
….
Habe mal auf das Bild “5. Senat” geklickt und siehe da, es öffnet sich die Liste aller Senatsbesetzungen.
Es werden dort jede Menge Doktoren aufgeführt, aber kein einziger Dr. jur.
Bei der herrschenden Titelgeilheit ist die Weglassung des Fachbezugs auffällig, haben die Damen und Herren eventuell alle in Landwirtschaft promoviert ?
“…aber dass der Lehrer Peter’s Mutter nicht ausstehen kann…”
Ohne
Deppen</apostroph wär’s besser.Das kommt davon, wenn Deutsch die Zweitsprache und Englisch first language ist. …:))
Wegen einer solchen Petitesse müssen Sie sich nicht rechtfertigen. Beim allgemeinen Zustand des Deutschen – hier meine ich sowohl die Sprache als auch die ‘vielsten’ Insassen dieses Staates – ist das nicht einmal ein Fliegenschiss auf der Fensterbank.
Halten wir fest:
Der Mann wird von der Polizei überprüft, weil er verhaltensauffällig war.
Aber der Mann hatte noch ein Ass im Ärmel:
Die Rassismuskarte!
Und damit hat er das Spiel zu seinen Gunsten gedreht!
Was lernen wir daraus?
Die Polizei darf niemanden überprüfen, denn jeder hat ja eine Hautfarbe und es kann
niemals ausgeschlossen werden, dass “die handelnden Polizeibeamten diese [Überprüfung] jedoch auch wegen der Hautfarbe des Klägers durchgeführt hätten”.
Verstehe ich in dieser Allgemeinheit nicht: Wieso soll ein Handlungsergebnus nur EINE Handlungsursache haben können? Wenn ich Handlungsursache mal auflöse in Grund für die Handlung, dann kann es natürlich sein, daß eine Handlung erst erfolgt, wenn verschiedene Gründe zusammenkommen, von denen nicht jeder zwingend ist.
Der besagte Mann war auffällig, und die Erfahrung hat die Polizisten wohl gelehrt, daß besonders Schwarze kontrolliert werden sollten. Einem Chinesen wäre das wohl nicht passiert, vielleicht aber einem weißen Penner. Das kann ich alles gut nachvollziehen.
Das Problem: Heute klebt man das Wort “Racial profiling” dran, und schon sehen wir das böse Wort Rassismus vor Augen – und das darf natürlich nicht sein. Um das ging es den Richtern ausschließlich, die natürlich ansonsten – wie üblich – alles tun, um die eingeborene Bevölkerung möglichst streng, die Daueralementierten aus Afrika und sonstwo möglichst (auf Kosten derer, die hier Steuern zahlen) zu pampern. Das endet dann in der immer wieder zu beobachtenden Zweiklassenjustiz. DAS ist aus meiner Sicht der Skandal.
Versuchen Sie einmal einen Nagel mit zwei Ursachen in die Wand zu schlagen. Vielleicht verstehen Sie dann, was eigentlich in der westlichen Philosophie seit Anaximander als Allgemeinplatz gilt.
Tja, und das geht eigentlich unter:
es reicht juristisch EIN entscheidender Grund, und das ist der, daß der Mensch verhaltensauffällig (im Sinne einer Überprüfung) war. Punkt.
Was für sonstige Merkmale sich drapieren lassen ist völlig wurscht. Und jetzt kommts: darauf hätten sich die Richter beschränken müssen und können. Und daran sieht man, was für eine Waschküchen-Meinungs-Juristerei inzwischen gang und gäbe ist – inzwischen die REGEL und nicht die Ausnahme.
Was da intern abgeht glaubt man sowieso nicht. Ich stelle mal (separat, falls hier nicht genehm) ein Schreiben und die Antwort ein, die schlichte V*****sche der Bürger – von dieser Präsi.
„Der 5. Senat hat festgestellt, der Kläger habe durch sein auffälliges Verhalten zwar Anlass zu der Identitätsfeststellung gegeben. Die handelnden Polizeibeamten hätten diese jedoch auch wegen der Hautfarbe des Klägers durchgeführt.“ Man fragt sich: Was wäre gewesen, wenn eine durch Verhalten laut Gericht „auffällige“ (!) Person anderer (weißer) Hautfarbe überprüft worden wäre. Hätte die dann auch wegen Racial Profiling klagen können?
Dabei wird Racial Profiling im Urteil ja nicht grundsätzlich ausgeschlossen. „Die Polizei müsse hierfür einzelfallbezogen vortragen, dass Personen, die ein solches Merkmal aufwiesen, an der entsprechenden Örtlichkeit überproportional häufig strafrechtlich in Erscheinung träten. Nur dann sei die Anknüpfung an dieses Merkmal zu Zwecken der effektiven Kriminalitätsbekämpfung möglich. Entsprechende Anhaltspunkte hat die Bundespolizei im vorliegenden Fall nach der Entscheidung des Senats jedoch nicht hinreichend konkret vorgetragen.“
Medienberichten zufolge (Quelle hier: ZEIT) verwies das OVG darauf, dass eine Identitätsfeststellung in Anknüpfung an die Hautfarbe „bei Vorliegen hinreichend konkreter Anhaltspunkte“ gerechtfertigt sein könne. Dazu müsse die Polizei aber im Einzelfall darlegen, dass Menschen beispielsweise mit dunkler Hautfarbe an dem entsprechenden Ort überproportional häufig Straftaten begehen. Der Rechtsvertreter der Polizei konnte allerdings keine entsprechenden Kriminalitätsstatistiken vorlegen. Zwar gebe es Eigentumsdelikte durch Migranten, ein Großteil der registrierten Straftaten werde aber von Deutschen ohne Migrationshintergrund begangen [Anmerkung: … die ja auch Bevölkerungsmehrheit sind! …]. „Die bloße Behauptung, dass zum Großteil Nordafrikaner für Eigentumsdelikte verantwortlich sind, reicht nicht. Die Behörde hat eine erhöhte Darlegungslast“, sagte die Vorsitzende Richterin Ricarda Brandts. [Wie soll die aussehen?] Auch die Spekulation über die illegale Einreise wies Brandts ab: ‚Der Kläger hat den Bahnhof ja von außen betreten. Das haben die Beamten ja gesehen.”
Die ZEIT zitiert nun den Anwalt Sven Adam mit dem interessanten Statement: „Mit dem heutigen Urteil hat das OVG deutlich gemacht, dass das Verbot rassistischer Diskriminierung bei Polizeikontrollen streng beachtet werden muss …Wenn das Gericht allerdings – wenngleich unter strengen Voraussetzungen – Ausnahmen von diesem Verbot andeutet, werden wir in weiteren Verfahren auch gegen solche Ausnahmen kämpfen.“ Das klingt ein bisschen nach: Herr Adam möchte die Überprüfung dunkelhäutiger (generell: migrantischer?) Personen generell als per se anlasslos verbieten? Polizisten dürften auf jeden Fall immer vorsichtiger werden, wenn sie Migranten überprüfen möchten.
Was mache ich da eigentlich als “Farbenblinder”?!
Wenn für mich die unterschwellig verordnete “Schutzpigmentierung” gar nicht erkennbar sein kann und ich nur nach den Umständen und Fakten urteilen kann?
Das hat einen ernsten Hintergrund: Diese momentan hilfreiche Betrachtungsweise war die Grundprogrammierung in der DDR von Kindesbeinen an. 🙂
Hier noch einige seltsame “altmodische ” Denkanstöße:
“Can. 97 —§ 2. Ein Minderjähriger vor Vollendung des siebenten Lebensjahres wird Kind genannt und gilt als seiner nicht mächtig, nach Vollendung des siebenten Lebensjahres aber wird vermutet, daß er den Vernunftgebrauch erlangt hat.
“Can. 99 — Wer dauernd des Vernunftgebrauchs entbehrt, gilt als seiner nicht mächtig und wird Kindern gleichgestellt.”
http://www.codex-iuris-canonici.de/buch1.htm
– Also Probleme mit der Vernunft mußten auch früher irgendwie gelöst werden. .-)
Herr Klein möge es entschuldigen, läßt sich ja ggf. löschen :); ein Blick hinter die Kulissen:
————-
Frau
Dr. Ricarda Brandts
Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen
13. Juni 2018
Sehr geehrte Frau Dr. Brandts,
im Hinblick auf mein ergebnisloses Schreiben vom 26.4.2018 verdichtet sich der Eindruck daß die Dinge nicht in Ordnung gebracht sondern befestigt werden sollen. Ein entsprechendes Schreiben, dem man dem Gesamtbild nach die Absicht der Erleichterung zukünftiger Rechtsbrüche entnehmen kann liegt vor, näheres in meiner Antwort, Kopie in Anlage. Abgesehen von den unsäglichen Zuständen ist und bleibt Köln ein ungesetzliches Gericht. Der Rechtsbruch anderer Richter ändert am Entzug der gesetzlichen Richter nichts.
Auf Punkt und Komma nachweisbar wurde durch das Verwaltungsgericht Köln Recht gebrochen. Es handelt sich um ein Offizialdelikt, das sowohl durch die Dienstaufsicht als auch die Staatsanwaltschaft von Amts wegen zu verfolgen wäre. Die beklagte Behörde ist über das Ministerium dazu übergegangen sich hinter solchem Gerichtswesen zu verstecken, was an anderer Stelle thematisiert werden wird.
Ursächlich jedenfalls sind die Verhältnisse in der Ägide ihrer Zuständigkeit.
Mit freundlichen Grüßen
——————
Ihre Eingaben vom 26.04.2018 und 13.06.2018 zum Verfahren 21 L 4557/17 und 21 K 9584/17 vor dem Verwaltungsgericht Köln
Sehr geehrter Herr Heinss,
auf Ihre vorbezeichneten Eingaben habe ich die Angelegenheit im Rahmen meiner Zuständigkeit überprüft und in diesem Zusammenhang auch eine Stellungnahme der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Köln eingeholt.
Anm.: die fehlt – worüber redet sie also?
Nach meinen Feststellungen sind Dienstpflichtverletzungen der an lhren Verfahren beteiligen Richter des Verwaltungsgerichts Köln nicht im Ansatz ersichtlich. Ebenso ist der ihnen in diesem Zusammenhang erteilte Bescheid der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.04.2018 sachlich zutreffend und nicht zu beanstanden. Auf ihre Ausführungen zu den Grenzen der Dienstaufsicht im richterlichen Bereich darf ich zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen.
Im Hinblick auf die grundgesetzlich geschützte richterliche Unabhängigkeit ist mir auch jede Einflußmöglichkeit auf die Entscheidungsfindung und Sachbearbeitung in lhrem vor dem Verwaltungsgericht Köln noch anhängigen Verfahren 21 K9584/17 verwehrt.
Ich möchte hier keine Abhandlung einstellen – nur soviel, die “richterliche Unabhängigkeit” ist eine funktionale wobei der Richter den Gesetzen UNTERWORFEN ist – um das mal zu verdeutlichen: wenn einer “im Suff” urteilt, seine Vorgesetze wäre zu erschießen – da kann man nichts machen, weil der Richter eben “unabhängig” ist? Wenn Richter ab initio Gesetze brechen – na, eben Pech gehabt?
lhre Dienstaufsichtsbeschwerde Anm.: die nicht eingelegt wurde weise ich daher – ebenso wie den in diesem Zusammenhang erhobenen haltlosen Vorwurf des strafbaren “Rechtsbruchs” – zurück und betrachte die Angelegenheit, soweit sie meine Zuständigkeit betrifft, als erledigt.
Schlichte, durch keinerlei Fakten getrübte Floskeln (zurückweisen, haltlos; nebenbei: eine Selbstbelastung von Straftätern sieht die Rechtsordnung nicht vor).
————–
Urteile von ungesetzlichen Gerichten sind schlicht nichtig, das gilt auch für Gesetzesbruch, dort sogar gesetzlich ausgeschlossen (regreßpflichtig). Ob sich eine Krähe findet die der anderen Manieren beibringt ist eine andere Sache. Wesentlich hier:
so funktioniert die Justiz intern.
Noch Fragen zu dem, was ein Rechtsstaat sein soll?
PS: Altmaier (Behörde) zieht es vor nicht erreichbar zu sein – aber eine andere Baustelle in demselben Bereich.
Wozu die Aufregung? Leute werden in Deutschland wegen ihre Hautfarbe stigmatisiert und diskriminiert. Es gibt schwarze Schaffe in der Polizei, wie in allen Ländern der EU, Amerikas und Asiens mit sichtbaren Minderheiten (schwarzen Hautfarbe).
Report of the Working Group of Experts on People of African Descent on its mission to Germany – A/HRC/36/60/Add.2 – 15/08/2017.
URL: https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G17/238/65/PDF/G1723865.pdf?OpenElement
Germany racial profiling: UN experts highlight situation of people of African descent
URL: http://www.ohchr.org/en/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=21239&LangID=E
Diskriminierung von Schwarzen UN-Experten werfen Deutschland „institutionellen Rassismus“ vor
Von Curd Wunderlich | Veröffentlicht am 27.02.2017 | Lesedauer: 3 Minuten
URL: https://www.welt.de/politik/deutschland/article162426337/UN-Experten-werfen-Deutschland-institutionellen-Rassismus-vor.html
‘I’m an American and I was racially profiled in Berlin 23 times’ [https://www.thelocal.de/20170106/im-an-american-and-i-was-racially-profiled-in-berlin-23-times]
UN experts: In Germany there are ‘no-go’ areas for black people
DPA/The Local
news@thelocal.de – @thelocalgermany
28 February 2017- 12:36 CET+01:00
URL: https://www.thelocal.de/20170228/un-experts-in-germany-there-are-no-go-areas-for-black-people
@francktalk2: Es geht doch bitte nicht darum zu bestreiten, dass es „schwarze Schafe“ unter Polizisten wie vielen anderen Berufsgruppen gibt. Es geht nur um die Frage, ob in diesem speziellen Fall am Hauptbahnhof Bochum wegen „auffälligen Verhaltens“ einer Person oder der schwarzen Hautfarbe geprüft wurde, was m. E. im Einzelfall wirklich schwer zu entscheiden ist. Zu entscheiden wäre/war vom Gericht, inwieweit das Verhalten, inwieweit, wie der Kläger meint, seine Hautfarbe die Identitätsfeststellung auslöste.
P.S. „Institutioneller Rassismus“, wie Rassismus überhaupt in jüngster Zeit ein viel thematisiertes Phänomen, muss s e h r präzise belegt/konkretisiert werden; andernfalls ist er ein Totschlagargument und traut sich halt kein Polizist mehr, einen Menschen mit schwarzer Hautfarbe/Migranten mit bestimmten Merkmalen („südländisches Aussehen“) zu überprüfen, weil sofort jemand ruft: „Das ist (institutioneller) Rassismus!“. Dass auch Migranten ein Kriminalitätspotenzial aufweisen, scheint unbestritten, auch, dass immer Unschuldige überprüft werden könnten. Man sieht halt niemandem sein Seelenleben an der Nasenspitze an. Auch harmlose Mitmenschen geraten in Verkehrskontrollen.
Die Opfer des Rassismus in Deutschland (Schwarze, Sinti und Romas: Zwei sichtbare nicht intergrierbare deutsche Minderheiten, die mehrere Jahrhunderte in Deutschland leben) wissen mehr über Diskriminierung in Deutschland.
Jede Polizei fandet nach mehr weniger konkreter gleich Muster. ZB, gesucht wird: M, ca. 1m80, scharze Rastalocken, kräftig, schwarze Jogginghose, schwarze T-Shirt mit Logo xy, zu Fuß Richtung …. Wenn jeder schwarze M kontrolliert wird, gibt ein Proble. Wenn ein schwarzer M, ca. 1m60, mit kurzen Hosen Hosen oder im Anzug kontrolliert wird, gibt ein Proble.
„Auffälliges Verhalten“? Agressives Verhalten? Apathisches Verhalten?
Emphelungen(2):
Katharina Oguntoye, May Ayim, Dagmar Schultz (Hrsg.): Farbe bekennen. Afro-deutsche Frauen auf den Spuren ihrer Geschichte. Auflage 5/2018.
Eric Van Grasdorff. Ann Kathrin Helfrich: Strukturelle Gewalt und institutioneller Rassismus im deutschen Wissenschaftsdiskurs (2002). URL: https://slidex.tips/download/strukturelle-gewalt-und-institutioneller-rassismus-im-deutschen-wissenschaftsdis.
Darf man eigentlich sagen, daß die Richterinnen und Richter in diesem Staate nicht nur blöd sind, sondern als Freilaufende zunehmend eine immer größer werdende Gefahr für den juristischen Laien werden, respektive dieses nachweislich bereits sind?
Inzwischen steigt bei mir nicht nur die Angst davor, wegen der Schwemme höchstqualifizierter Ärzte aus dem Orient zur Behandlung in ein Krankenhaus eingewiesen, oder von einem Schutzsuchenden ähnlicher Herkunft auf diesem Globus gleich um die Ecke gebracht zu werden, sondern erst recht, vor einem dieser sogenannten Gerichte zu stehen – als alter, weißer Mann. Es gilt allgemein die Hoffnung, daß man auf einem Schiff bei schwerer See wenigstens in Gottes Hand sein könnte. Vor hiesigen Gerichten und ihren kruden Rechtsverdrehern ist er von der Verhandlung rigoros ausgeschlossen, und Du bist allein und hilflos (also im A…., auf gut Deutsch gesagt.).
Aufgrund welches Gesetzes darf denn kein “racial profiling” durchgeführt werden (mal ganz abgesehen davon, daß das im vorliegenden Fall ja gar nicht so war)?
Da müßte es doch auch eine deutsche Formulierung geben, oder stehen jetzt schon englische Begriffe in deutschen Gesetzen?
Ich bin kein Jurist, empfehle aber zur allgemeinen Information, wie „Kritiker des Racial Profiling“ die Lage sehen, die Studie des Deutschen Instituts für Menschenrechte „Racial Profiling“ von Hendrik Cremer (aus dem Jahr 2013). Offenbar stehen das BPolG und das GG Art. 3 (wie plebs schon schrieb) im Vordergrund der Argumentation.
Empfehlungen an den Gesetzgeber, Gerichte und Polizei: „§ 22 Abs. 1 a BPolG muss vom Gesetzgeber gestrichen werden. Die Regelung ist grund- und menschenrechtlich nicht haltbar. Sie verstößt gegen Art. 3 Abs. 3 GG und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG). Der Gesetzgeber auf Bundes- und Landesebene sollte sämtliche Gesetzesbestimmungen, die entsprechende oder ähnliche Ermächtigungen enthalten, nach denen die Polizei ohne konkreten Anlass Personenkontrollen zum Zweck der Migrationskontrolle vornehmen kann, einer grund- und menschenrechtlichen Überprüfung unterziehen. Sie sind aufzuheben, da sie überdies gegen europäisches Unionsrecht zum Schengener Grenzraum (Art. 67 Abs. 2 AEUV sowie Art. 20 und 21 des Schengener Grenzkodex) verstoßen. Deutsche Gerichte sollten in der Zwischenzeit vom BVerfG durch Richtervorlage (Art. 100 GG) Entscheidungen einholen, ob § 22 Abs. 1 a BPolG oder ähnliche Regelungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind, auch vor dem Hintergrund, dass die Grundrechte – nach der Rechtsprechung des BVerfG – im Lichte der internationalen und europäischen Menschenrechte und der dazu einschlägigen Spruchpraxis auszulegen sind. Ob das Europarecht die bestehenden gesetzlichen Ermächtigungen der Polizei zu verdachtslosen Kontrollen zwecks Migrationskontrolle erlaubt, sollten deutsche Gerichte durch Vorlage beim EuGH klären lassen. Zudem muss das grund- und menschenrechtliche Diskriminierungsverbot in der Polizeiarbeit fest und nachhaltig verankert werden.“
§ 22 Abs. 1 a BPolG besagt: (1) Die Bundespolizei kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer bestimmten der Bundespolizei obliegenden Aufgabe machen kann. Zum Zwecke der Befragung kann die Person angehalten werden. Auf Verlangen hat die Person mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung auszuhändigen. (1a) Zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet kann die Bundespolizei in Zügen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes (§ 3), soweit auf Grund von Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilicher Erfahrung anzunehmen ist, daß diese zur unerlaubten Einreise genutzt werden, sowie in einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (§ 4) mit grenzüberschreitendem Verkehr jede Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, daß mitgeführte Ausweispapiere oder Grenzübertrittspapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen.“
Mir als Laie scheinen die Stichworte in der Studie „Personenkontrollen ohne konkreten Anlass“ bzw. „verdachtslose Kontrollen“ „zum Zweck der Migrationskontrolle“ ausschlaggebend zu sein. Ich unterstelle einfach mal, dass die Polizei wenig „ohne konkreten Anlass“ und irgendeinen konkreten Verdachtsmoment tut. Würden Personen grundlos selektiv zum Zeitvertreib überprüft, wäre das selbstverständlich zu hinterfragen. Darum ging es ja aber im vorliegenden Fall offenbar nicht. Was „zwecks Migrationskontrolle“ heißt und inwieweit diese nicht grundgesetzkonform ist, wäre zu klären.
Artikel3 GG: “…(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse,
seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder
politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.”
Ich vermute das dieser Gesetzesartikel die Grundlage bildet, vielleicht liege ich aber auch falsch. Wenn dem so ist, wie gemutmaßt, würde ich mal das Pferd von hinten aufzäunen: WORIN liegt denn eine BENACHTEILIGUNG wenn jemand gesetzeskonform von staatlichen Behörden überprüft wird?
“Racial Profiling” ist wiedermal eine sinnfreie Worthülse, die herhalten muß wenns am Verstand fehlt. Was machen denn die Richter wenn sich jemand darüber beschwert das er , seiner Meinung nach, nur kontrolliert wird weil er rothaarig ist oder ein Mann ist??