Aidoudi-Soap– worüber die (arabische) Welt lacht

Was bisher geschah:

Tunesien:

Sami Aidoudi ist in Tunesien.
Er wurde von der Stadt Bochum abgeschoben.
In Tunesien war Sami Aidoudi zunächst inhaftiert.
Dann wurde er auf freien Fuß gesetzt.
Gegen ihn läuft ein Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung.
Aidoudi soll Leibwächter von Osama bin-Laden gewesen sein.

Diverse Schauplätze in Gelsenkirchen und Münster

Juristen kämpfen für Aidoudis Rückkehr.
Die Abschiebung verstoße gegen geltendes Recht.
Aidoudi drohe Folter in Tunesien.
Die Stadt Bochum müsse Aidoudi nach Deutschland zurückholen, ihn ersatzweise wieder einreisen lassen, wenn er das wolle.

Das erinnert sie an den Kinderkanal. Nun, die Aidoudi-Soap wurde von uns in leichter Sprache geschrieben, damit sie auch Juristen an Verwaltungsgerichten in NRW zugänglich ist.

Folge 10 der Aidoudi Soap: Warum in den Schränken von Juristen so häufig Tassen fehlen:

Erstens: Wir entscheiden ohne Rücksicht auf die Bürger.

Aus den FAQs zu „Sami A“, bereitgestellt von der Pressestelle des OVG Münster:

 „9.  Sami A. wird von den deutschen Behörden als sogenannter Gefährder einestuft. Welche Rolle spielte es für die Entscheidung, dass er nach Deutschland zurückzubringen ist?

Dieser Umstand ist bei der Klärung der Frage der Rechtswidrigkeit der Abschiebung und nachfolgend der Folgenbeseitigung im Wege einer Rückholung unerheblich. Der Ausländerbehörde und den weiteren beteiligten Sicherheitsbehörden obliegt es, in Fortführung des – vor der rechtswidrigen Abschiebung durchgeführten – erforderlichen Sicherheitsmanagements Sami A. im Bundesgebiet zu beobachten und zu kontrollieren.“

In Deutsch: Auch Massenmörder hätten, wäre ihnen die Einreise nach Deutschland gelungen, Anspruch auf Aufenthalt, wenn ihnen in ihrem Heimatland, weil dort zwischenzeitlich eine Revolution stattgefunden hat, Ungemach oder gar Folter wegen ihrer Verwicklung in Massenmord droht. Das deutsche Recht und seine Behütung durch die Schriftgelehrten der Gerichte, die die Oberwaltung für sich beanspruchen, es ist wichtiger als die Sicherheit von deutschen Bürgern, die durch den Aufenthalt von Gefährdern wie Sami Aidoudi gefährdet ist. Die Sicherheit könne ja durch Sicherheitsmanagement der Sicherheitsbehörden gewährleistet werden. Anders formuliert: Wir Richter geben grünes Licht für die Verbreitung von Milzbrandbakterien, den Gesundheitsorganisationen obliegt es, die Infektion der Bevölkerung zu verhindern. Wenn es nicht gelingt, war das Gesundheitsmanagement eben schlecht.

Wer solche Richter hat, kann auch ehemalige Terroristen einreisen lassen. Letztere sind vermutlich das geringere Übel.

Zweitens: Deutsches Recht geht vor Tunesischer Realität;

Aus der Pressemeldung über die Urteilsbegründung des OVG Münster:

„Diese [die Stadt Bochum] hatte geltend gemacht, eine Rückholverpflichtung sei nicht gegeben, da die Abschiebung rechtmäßig gewesen sei, eine aktuelle Foltergefahr nicht bestehe und einer Rückholung Hinderungsgründe entgegenstünden. Der Senat ist dem nicht gefolgt und hat ausgeführt:

Die Abschiebung sei offensichtlich rechtswidrig gewesen. Sie hätte nach Ergehen des asylrechtlichen Aussetzungsbeschlusses im Verfahren 7a L 1200/18.A nicht fortgesetzt werden dürfen. Dieser habe bewirkt, dass das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) widerrufene Abschiebungsverbot wegen drohender Folter vorläufig wieder zu beachten gewesen sei. Die Entscheidung sei dem Bundesamt um 8.14 Uhr und damit eine Stunde vor Abschluss der Abschiebung durch Übergabe des A. an die tunesischen Behörden bekannt gegeben worden. Die Stadt Bochum habe spätestens um 8.44 Uhr von ihr Kenntnis genommen. Es sei nicht dargetan, dass die Abschiebung nicht mehr hätte abgebrochen werden können; im Übrigen hätte dies nicht die Rechtswidrigkeit ihres weiteren Vollzugs berührt.

Für eine Prüfung der Frage, ob dem Antragsteller in Tunesien Folter oder unmenschliche Behandlung droht, sei hier kein Raum. Insoweit sei der Senat an die weiterhin wirksame Entscheidung des Bundesamtes aus dem Jahr 2010 gebunden. Die dort getroffene Feststellung gelte vorerst fort, nachdem das Verwaltungsgericht die Vollziehung des Widerrufsbescheides des Bundesamtes vom 20. Juni 2018 ausgesetzt habe.“

 

Die allgemeine Logik lautet: Wenn in einem Land gefoltert wird, dann kann in dieses Land nicht abgeschoben werden.

Stadt Bochum: In Tunesien wird nicht gefoltert. Es kann abgeschoben werden.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Ob in Tunesien gefoltert wird, wissen wir nicht, aber Sami A darf nicht abgeschoben werden, weil ihm in Tunesien Folter droht.

Oberverwaltungsgericht Münster: Ob in Tunesien gefoltert wird, wissen wir auch nicht, und wir haben es auch nicht geprüft. Aber das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, bei dem auch niemand weiß, ob in Tunesien gefoltert wird oder nicht, hat Recht. Aidoudi darf nicht abgeschoben werden.

Wer sich nach solchen Urteilen fragt, wo die Linie zwischen Psychiatrie und Juristerei verläuft, dem sei gesagt, Psychiatrie umfasst unter anderem die Lehre von den geistigen Krankheiten, Juristerei scheint eher mit dem praktischen Teil der Ausbildung beschäftigt zu sein.

In der nächsten Serie erfahren sie, wie Sami Aidoudi sich wieder in Gelsenkirchen einfindet und auf Kosten der Steuerzahler von Polizeibeamten rund um die Uhr überwacht wird, weil er eine potentielle Gefahr für die deutsche Bevölkerung darstellt.

Abspann (Cast):

Sami Aidoudi (ex-Terrorist, an dem das Herz der Verwaltungsrichter hängt);

Sofian Sliti (Sprecher der Anti-Terrorismus-Behörde in Tunesien, der sagt: In Tunesien wird nich gefoltert);

Die Richter des 17. B-Senats :

Hat Ihnen der Beitrag gefallen?
Dann unterstützen Sie bitte das private Blog ScienceFiles!
[wpedon id=66988]
ScienceFiles-Spendenkonto

Weitere Möglichkeiten, ScienceFiles zu unterstützen

Anregungen? Hinweise? Kontaktieren Sie ScienceFiles
©ScienceFiles

Folgen Sie uns auf Telegram.
Anregungen, Hinweise, Kontakt? -> Redaktion @ Sciencefiles.org
Wenn Ihnen gefällt, was Sie bei uns lesen, dann bitten wir Sie, uns zu unterstützen. ScienceFiles lebt weitgehend von Spenden. Helfen Sie uns, ScienceFiles auf eine solide finanzielle Basis zu stellen.
Wir haben drei sichere Spendenmöglichkeiten:

Donorbox

Unterstützen Sie ScienceFiles


Unsere eigene ScienceFiles-Spendenfunktion

Zum Spenden einfach klicken

Unser Spendenkonto bei Halifax:

ScienceFiles Spendenkonto: HALIFAX (Konto-Inhaber: Michael Klein):
  • IBAN: GB15 HLFX 1100 3311 0902 67
  • BIC: HLFXGB21B24

Print Friendly, PDF & Email
5 Comments

Schreibe eine Antwort zu oprantlAntwort abbrechen

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

Entdecke mehr von SciFi

Jetzt abonnieren, um weiterzulesen und auf das gesamte Archiv zuzugreifen.

Weiterlesen

Entdecke mehr von SciFi

Jetzt abonnieren, um weiterzulesen und auf das gesamte Archiv zuzugreifen.

Weiterlesen