Rechtsempfinden oder Diktatur der Rechtsprecher?

Rechtsempfinden und Rechtsprechung, so wollen einige Politdarsteller vor allem aus dem linken Spektrum durchsetzen, seien nicht aufeinander bezogen bzw. Rechtsprechung sei dem Rechtsempfinden übergeordnet. Diese – nennen wir sie Meinung – , die letztlich der Vorstellung entspringt, dass das Recht und der, der Recht spricht, sozial über dem Rechtsempfinden der Bevölkerung stehe, quasi als Hohenpriester eines Rechtswissens, das der Bevölkerung nicht zugänglich ist, ist typisch für die politische linke Ideologie, die immer ein Sammelbecken derer war, die von sich angenommen haben, sie verfügten über mehr Kenntnisse als andere Bürger, woraus sie ebenso regelmäßig den Schluss abgeleitet haben, dass sie anderen Bürger vorgeben müssten, was sie zu tun und zu lassen hätten. Ebenso regelmäßig waren die anderen Bürger um Längen intelligenter als die entsprechenden linken Ideologen.

Tatsächlich ist das Rechtsempfinden in der deutschen Justiz der Dreh- und Angelpunkt aller Rechtsprechung. Wann immer eine Rechtslage unklar ist und eine Leitsatzentscheidung her muss, bemühen z.B. Richter des BGH das Rechtsempfinden der Bevölkerung, dem eine bestimmte Entscheidung entsprechen müsse. Wir haben ein paar Auszüge aus Urteilen des BGH zusammengestellt, die das deutlich machen.

Leitsatzentscheidung aus dem Strafrecht: 1 StR 342/08

“Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung ist insbesondere dann geboten, wenn eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte (vgl. BGHSt 24, 40, 46; BGHR StGB § 56 Abs. 3 – Verteidigung 15; BGH wistra 2000, 96, 97).”

Nachfolgende Urteile:

2 StR 416/16 die selbe Floskel in 4 StR 415/16

“b) Die Strafkammer hat sich zwar nicht ausdrücklich damit auseinandergesetzt, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). Dies ist hier aus Rechtsgründen jedoch nicht zu beanstanden. Strafaussetzung zur Bewährung kann nach § 56 Abs. 3 StGB nur versagt werden, wenn sie im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1970 – 1 StR 353/70, BGHSt 24, 40, 46; Beschluss vom 21. Januar 1971 – 4 StR 238/70, BGHSt 24, 64, 66, jew. zu § 23 Abs. 3 StGB aF; Urteil vom 6. Juli 2017 – 4 StR 415/16, NStZ 2018, 29, 31).”

Einordnung von Straftaten:

2 StR 495/12

“Von dieser Rechtsprechung rückten die Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts durch Beschluss vom 2. Mai 1934 – 1 D 1096/33 (RGSt 68, 257, 259 ff.) ab. Die Zulassung einer Wahlfeststellung zwischen Diebstahl oder Hehlerei trage dem allgemeinen Rechtsempfinden Rechnung, weil es der Tat des Hehlers dieselbe sittliche Missbilligung angedeihen lasse wie derjenigen des Diebes (RGSt 68, 257, 262). Für andere Tatbestandsalternativen wurde eine gesetzesalternative Verurteilung weiter abgelehnt (RGSt 68, 257, 260 f.).”

Leitsatzentscheidung aus dem Zivilrecht: XII ZB 68/09 – Einschätzung von Verhalten

“Dabei vermag aber nur ein vorwerfbares, missbilligenswertes Verhalten den Vorwurf der Beweisvereitelung zu tragen, also ein Verhalten, das wider Treu und Glauben erfolgt und nach dem allgemeinen Rechtsempfinden als verwerflich erscheint (BGH Beschluss vom 26. September 1996 – III ZR 56/96 – NJW-RR 1996, 1534; Senatsurteil vom 27. Januar 1988 – IVb ZR 82/86 – FamRZ 1988, 482, 485).”

Rechtsprechung findet nicht im Wolkenkuckucksheim statt, in dem sich Wortklauber um die Frage streiten, ob Worte, die man gestern geschrieben hat, wichtiger sind als Worte, die man vorgestern geschrieben hat. Wer mit Worten über Worte spricht und Urteilen will, der läuft Gefahr, den Verstand zu verlieren. Das findet seinen Niederschlag in den Urteilen des BGH, der eine Erdung der Rechtsprechung im Rechtsempfinden der Bevölkerung vornimmt, denn letztlich dient Rechtsprechung nicht der Erbauung oder der Onanie von Richtern, auch nicht von Verwaltungsrichtern, Rechtsprechung ist ein Service für die Bürger, der diesen Bürgern einen Nutzen bereitstellen soll.

Die Entscheidung aus Münster fällt somit in jeder Hinsicht durch und man muss sich fragen, warum sich ein großer linker Haufen von Erregten eingefunden hat, um die Entscheidung GEGEN das Rechtsempfinden der Bevölkerung zu verteidigen, das es einfach nicht einsehen will, dass jemand, dem de facto keine Folter droht und der keine Aufenthaltsbefugnis für Deutschland hat, nicht abgeschoben werden kann, weil Verwaltungsrichter annehmen wollen, dass ihm Folter drohe, nicht weil ihm tatsächlich Folter droht, sondern weil sie einen Wisch aus dem Jahre 2010 zugrunde legen wollen, auf dem steht, dass ihm bei Auslieferung Folter drohen könnte obwohl das aktuell und tatsächlich nicht der Fall ist.

Man kann und muss von Richtern verlangen, dass sie ihre Rechtsprechung an Tatsachen ausrichten und nicht daran, ob die Auslegung in Erichsen und Ehlers in Randnummer 229 so interpretiert werden kann, dass die Auslegung des Verteidigers von Sami A, im Hinblick auf die Randnummer 1728 in Mayer und Kopp zutrifft.

Es gibt eine Realität jenseits dieser verwaltungsrichterlichen Selbstbefriedigung und die sagt:

Sami Aidoudi wird nicht gefoltert.

Sami Aidoudi droht auch keine Folter.

Sami Aidoudi ist ein Gefährder.

Sami Aidoudi wird in Deutschland den Steuerzahlern zur Last fallen.

Wer diese Realitäten für Worthülsen in verwaltungsrichterlicher Vorstellungswelt ignoriert, dem liegt nicht der Nutzen der Bevölkerung, deren Steuerzahler ihn finanzieren, am Herzen, sondern, ja, was eigentlich?

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