Beratung – Zwang – „Korrektur“: Vom guten Willen zum Totalitarismus

von Dr. habil. Heike Diefenbach

In der Einleitung des im Jahr 2004 erschienenen Sammelbandes mit dem Titel

„Die beratene Gesellschaft: zur gesellschaftlichen Bedeutung von Beratung“ schrieben die Herausgeber Rainer Schützeichel und Thomas Brüsemeister: „Der Titel des Bandes gibt [d.h. bringt] vielmehr alltagssprachlich zum Ausdruck, dass Beratungen in der Gesellschaft weit fortgeschritten und offensichtlich für sie konstitutiv werden; immer mehr Lebensbereiche werden als Objekt von Beratung konstituiert oder zumindest von ihnen [d.h. von Beratungen] beeinflusst. Das Phänomen scheint in der öffentlichen Diskussion kaum angemessen wahrgenommen zu werden“ (2004: 8).

Dass seitdem bis einschließlich des Jahres 2018 keine breite öffentliche Diskussion über Beratung, ihre Berechtigung und die Grenzen ihrer Berechtigung, über ihre Professionalität bzw. ihren Mangel an Professionalität etc. stattgefunden hat, ist einigermaßen erstaunlich, denn die Vorstellung und Praxis von Beratung als das gesellschaftliche Heil bringende Kraft hat sich seit 2004 weiter ausgebreitet und hat außerdem den Charakter des Angebotes und der Hilfeleistung zunehmend gegen einen mehr oder weniger starken Zwangscharakter eingetauscht.

Eine Form der direkten, offensichtlichen, weil rechtlich vorgeschriebenen Zwangsberatung ist die Beratung von Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen wollen nach §218a (1) des Strafgesetzbuches. Weil diese Form der Zwangsberatung rechtlich fixiert ist, wird sie als solche leicht erkannt und kann schwerlich als etwas anderes ausgegeben werden. Sie kann deshalb auch leicht Zielscheibe von Kritik werden.

In der Regel ist der Zwangscharakter der Beratung aber weniger offensichtlich und wird nur von denjenigen erkannt, die direkt mit ihm konfrontiert sind, z.B. im Schulsystem mit Bezug auf Förderdiagnostik, Schulentwicklungsberatung oder Qualifizierungsprojekte für Schulleitungen oder Lehrer. Mit ihrer Eingliederung in schulfachliche Dezernate der Schulverwaltung, also eine weisungsgebundene Verwaltungshierarchie, ist die pädagogische Beratung im Schulsystem de facto zu einer Zwangs- oder Fast-Zwangsberatung geworden, der sich einzelne Schüler, einzelne Eltern, einzelne Lehrer, einzelne Klasse oder einzelne Schulen schwerlich entziehen können. Die Durchsetzung solcher Zwangsberatungen wird sicherlich durch erheblichen sozialen Druck und schlichte Anpassungsbereitschaft erleichtert. Der Zwangscharakter einer „Beratung“ wird oft einfach verleugnet, wenn man die Beratung gutheißt, sich etwas von ihr verspricht, meint, das mache man jetzt einfach so, sie also nicht vorrangig als Zwang empfunden wird, sondern als etwas, was man sowieso gemacht hätte oder unterstützen würde, auch, wenn man nicht zu dieser Form der „Beratung“ gezwungen worden wäre. Das ändert selbstverständlich nichts daran, dass die Zwangsberatung de facto eine Zwangsberatung bleibt. Es ändert nur etwas an der Relevanz, die man der Tatsache gibt, dass die Beratung de facto eine Zwangsberatung ist.

Ironischerweise ist es aber durchaus nicht immer so, dass man die Beratung nicht als Zwang empfindet, weil man sie gutheißt, sondern vielmehr so, dass man sie gutheißt, weil man sich zu ihr gezwungen fühlt. In der Sozialpsychologie ist dieser psychologische Mechanismus bekannt als die Reduktion kognitiver Dissonanz: Kognitive Dissonanz entsteht immer dann, wenn jemand nicht miteinander vereinbaren Überzeugungen, Gefühlen, Informationen, Einstellungen oder Wahrnehmungen ausgesetzt ist. Diese Erfahrung ist eine psychologisch unangenehme Erfahrung, und Menschen haben deshalb die Neigung, den Widerspruch aufzulösen oder versuchen, den Widerspruch gar nicht als solchen erscheinen zu lassen, z.B. dadurch, dass sie bestimmte Wahrnehmungen als Fehlwahrnehmungen deuten oder bestimmte Informationen ignorieren (Festinger 1957: 3). In unserem Beispiel ist das Gutheißen einer Zwangsberatung eine Folge davon, dass man (1) die Beratung tatsächlich nicht – jedenfalls nicht ohne Weiteres – gutheißt und (2) ein Bild von sich selbst hat als jemandem, der selbstbestimmt handelt und nicht einfach tut, was man ihm zu tun vorgibt oder nahelegt. Das müsste zu Widerstand führen, den man aber als aufwändig und für sich nachteilig einstuft. Also zeigt man keinen Widerstand und macht sich (und anderen) vor, dass man gegen die Zwangsberatung eigentlich nichts habe oder sie ja sowieso nicht so wichtig sei o.ä.

Es kann sein, dass dieses Verhalten kurzfristig vernünftig erscheint. In jedem Fall wird man mit diesem Verhalten aber selbst zu einem Teil des Zwangssystem insofern als man Tatsachen schafft: die Tatsache der offensichtlichen Anpassung ohne Widerstand (aus welchen Gründen auch immer), die von entsprechend geneigter Seite gerne als inhaltliche Zustimmung interpretiert wird.

Wenn ich vor einigen Tagen in einem Kommentar auf diesem blog geschrieben habe:

„Wir leben in einer Welt, in der “Experten” und Ideologen BESTIMMEN, wer was ist“, habe ich damit eine Entwicklung ansprechen wollen, die inzwischen weit über die Allgegenwärtigkeit von Beratungsangeboten, über sozialen Druck zur Anpassung, über den „nanny state“, der Entscheidungen für Menschen trifft, die sie normalerweise selbst treffen, treffen können und treffen wollen, und über entsprechendes „nudging“ hinausgegangen ist.

Inzwischen ist die Entwicklung nämlich so weit fortgeschritten, dass das, was Menschen „sind“, was an ihnen als relevant angesehen wird und ihre Behandlung durch ihre Mitmenschen und staatliche Organisationen bestimmen soll, allein aufgrund von Fremddefinitionen bestimmt wird, die bestimmte ideologische Interessengruppen vornehmen. So geben Feministen vor zu wissen, wie „die“ Männer seien und wie „die“ Frauen seien, was sie wollen oder was sie wollen sollen, und scheren dabei nebenbei ein paar Milliarden Individuen aufgrund eines einzigen Merkmals ungeklärter Relevanz über einen Kamm. Und die sogenannte Rassismuskritik erklärt alle „normalen“ Deutschen, d.h. solche mit weißer Haut, ohne erinnerbare Zuwanderungsgeschichte und Einsprachige, zu Rassisten, weil sie Nutznießer „strukturellen Rassismus’“ seien, in dem eine „Rasse“ eine andere gesellschaftliche dominiere – ungeachtet der Tatsachen, dass (1) „Rasse“ in diesem Zusammenhang ein inadäquater Begriff ist, weil er sich tatsächlich nicht auf „Rassen“ bezieht, sondern gewöhnlich auf ethnische bzw. kulturell oder sprachlich unterschiedliche Bevölkerungsgruppen, und (2) „struktureller Rassismus“ gewöhnlich als „institutioneller Rassismus“ aufgefasst wird, und zwar insbesondere von denjenigen, die als die Opfer des strukturellen Rassismus gelten (s. z.B. Bunzel 1991: 63), weshalb .strukturell „rassistisch“ nur Insitutionen sein oder handeln können, aber nicht Individuen, die lediglich die oben genannten Merkmale – weiße Haut, Einsprachigkeit, Abwesenheit einer erinnerbaren Zuwanderungsgeschichte – teilen, aber dennoch zu einer homogenen Gruppe von „Bösen“, hier: Rassisten, erklärt werden.

Pauschalisierungen, die Zuschreibung von „wahren“ Identitäten an Menschen durch Ideologen, und eine entsprechende Behandlung der so etikettierten Menschen durch Ideologen sind keine Spezialität des Feminismus oder der sogenannten Rassismuskritik, sondern aller totalitären Ideologien, und ist in Westeuropa fast schon zur Normalität geworden, so z.B., wenn es um die Identifizierung von Kindern aus „rechten“ Elternhäusern durch Kindergartenpersonal aufgrund von ausgewählten Merkmalen der äußeren Erscheinung (bei Mädchen z.B. eine Zopffrisur) oder bestimmten Präferenzen (wie dem Spielen von Jungen mit Soldatenfiguren) geht, damit diese Kinder die Behandlung erfahren können, die Ideologen für „solche“ Kinder als angemessen betrachten.

Entsprechendes gilt für die Bezeichnung und Behandlung von Mitgliedern und Wählern der demokratischen Partei der AfD, die in keiner Weise auch nur annähernd bezeichnet oder behandelt werden wie Mitglieder oder Wähler anderer demokratischer Parteien, also als Mitglieder oder Wähler einer demokratischen Partei. Sie gelten nicht vorrangig als Mitglieder oder Wähler einer demokratischen Partei, der man weltanschaulich nah oder fern stehen kann, wie jeder anderen Partei, sondern eben als AfD-ler, und damit schreiben Ideologen ihnen eine Wesenhaftigkeit zu, und zwar eine, die sie als böse oder minderwertige Wesen kennzeichnet, für deren Behandlung andere Maßstäbe gelten als für die Behandlung der guten oder höherwertigen Wesen, deren Privatwohnung oder Häuser mit Farbe „gekennzeichnet“ werden, ganz so, wie man in Deutschland einmal Menschen zur „Kennzeichnung“ mit einem Judenstern versehen hat.

Immer werden Fremdzuschreibungen an Menschen und Etikettierungen von Menschen durch Ideologen von einer Wesensidee getragen, d.h. von der Idee, dass es nicht die Fremdzuschreibung sei, die diese Menschen in den Augen der Ideologen zu dem macht, als das sie etikettiert werden, sondern es das  tatsächliche und problematische „Wesen“ dieser Menschen sei, das von den Ideologen lediglich „erkannt“ würde. Auf dieser Grundlage fühlen sich die Ideologen berechtigt, wenn nicht geradezu beauftragt, den aus ihrer Sicht fehlerhaften, wenn nicht: minderwertigen Wesen die Behandlung angedeihen zu lassen, die sie zu besseren oder zumindest duldbaren Wesen macht, oder sie aus der Gemeinschaft der guten, höherwertigen Wesen ausschließt.

Die Legitimation hierfür stellt die schlichte Abweichung von dem Maßstab dar, den die (jeweiligen) Ideologen als für alle verbindlich erzwingen wollen, also letztlich: ihre persönlichen Überzeugungen oder Geschmacksurteile. Menschen wird auf diese Weise ihre Individualität und ihre (mit anderen geteilte) Menschlichkeit abgesprochen. Sie werden nicht mehr nur beraten, sie werden bewertet und behandelt. Sie werden zum bloßen Objekt derer degradiert, die sich selbst gerne als die Welt verbessernde Subjekte stilisieren.

Allseits bekannte historische Beispiele für Politiken, die auf solchen Wesenszuschreibungen von Ideologen beruhen, sind für Westeuropa die mittelalterliche Inquisition und das nationalsozialistische Dritte Reich.

Aktuell ist es längst zu spät, den Anfängen zu wehren. Allgemein gilt es jetzt, sich gegen immer weiter fortschreitende Übergriffe im Zuge der Anmaßung von Fremdzuschreibungen und ihrer Darstellung als „wahre“ oder auch nur relevante Beschreibungen von Menschen konsequent zur Wehr zu setzen und auf die eigene Individualität und das Recht auf Selbstbestimmung zu bestehen. Jeder hat das Recht, die eigene Identität zu definieren und die eigene Individualität zum Ausdruck zu bringen. Niemand hat das Recht, eines oder beides zu verwehren, und mit „Recht“ ist hier nicht ein Wortschwall gemeint, der auf Papier gedruckt und mit bestimmten Stempeln versehen wurde und fortan als „Recht“ gilt.

Literatur:

Bunzel, John H., 1991: Black and White at Stanford. Public Interest 105 (Autumn 1991): 61-77.

Festinger, Leon, 1957: A Theory of Cognitive Dissonance. Stanford: Stanford University Press.

Schützeichel, Rainer & Brüsemeister, Thomas (Hrsg.), 2004: Die beratene Gesellschaft: Zur gesellschaftlichen Bedeutung von Beratung. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften.

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