Angebliche Gefährdung des Kindeswohls: Der unglaubliche Krieg gegen Familien

Dem Staat liegt das Wohl seiner Kinder am Herzen. Deshalb wacht eine ganze Armada, von den Sozial- und Jugendämtern über die Sozialpsychiatrischen Dienste bis hin zu den Amts- und Kinderärzten darüber, dass das Wohl der Kindlein nicht gefährdet wird. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist mit dem Paragraphen 1666 ein langer Paragraph allein der Sicherung des Kindeswohls und dem Verhindern der Gefährdung desselben gewidmet.

§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

Das ist starker Tobak, denn das, was ein Richter aus der Ferne seines zumeist beengten Zimmers an einem Amtsgericht, in dem er wahrscheinlich seinen täglichen Frust darüber, dass er es nur an ein Familiengericht und nicht etwa auf den Vorsitz einer Kammer an einem Landgericht geschafft hat, auslebt, als Kindeswohlgefährdung ansieht, ist eine offene Frage, die in einem erheblichen Missverhältnis zu den dramatischen Folgen der Feststellung einer Kindeswohlgefährdung steht.

Was man als Kindeswohlgefährdung ansehen soll, ist vollkommen ungeklärt: Kindeswohl- und Kindeswohlgefährdung sind Begriffe, die im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht definiert werden. Die Frage, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, ist eine Frage der Einzelfallprüfung. Und die Bestimmung von Kindeswohl erfolgt entsprechend über soziale Konventionen darüber, was gerade als normale Erziehung und normales Aufwachsen von Kindern erachtet wird, als normale Erziehung, die das seelische, geistige und körperliche Wohl der Kinder nicht beeinträchtigt.

Es ist kaum möglich, noch mehr Vagheiten in die Bestimmung eines Rechtsbegriffs zu packen. Aber das ist gewollt, denn was würden all die Juristen machen, wenn sie sich vor Gericht nicht darüber streiten könnten, wie eine bestimmte Vagheit nun tatsächlich „vom Gesetzgeber“ gemeint ist. Die Wahrscheinlichkeit, dass bereits „der Gesetzgeber“ keine Ahnung hatte, was er eigentlich mit „Kindeswohlgefährdung“ meint, ist zwar hoch, aber das ändert nichts daran, dass Richter, Anwälte, Juristen quer durch die Republik eine genaue Vorstellung dessen entwickeln, was „der Gesetzgeber“ gemeint hat.

Anders formuliert: Dem Kindeswohlgefährdungs-Missbrauch sind Tür und Tor geöffnet.

Das glauben Sie nicht?
Ein Beispiel.

In Deutschland herrscht Schulpflicht. Das mussten Eltern in Bayern erfahren, die im Mai 2018 vorzeitig und unter Aussparung des ominösen und nutzlosen letzten Schultages in Urlaub fahren wollten. Schulpflicht ist Schulpflicht hieß es damals. Wenn Horden von Schülern die Schule schwänzen, um sich zu ideologischen Bütteln einer PR-Agentur zu machen und gegen den angeblich menschengemachten Klimawandel zu demonstrieren, dann wird die Durchsetzung der Schulpflicht plötzlich ausgesetzt. Nicht einmal in Bayern sammelt die Polizei die Schulschwänzer ein. Anders ist es, wenn Eltern ihre Kinder zuhause beschulen wollen. Dann greift die Schulpflicht plötzlich wieder mit der ganzen Härte des Gesetzes, dann werden Strafverfahren gegen die Eltern angestrengt und von Amts wegen Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB mit dem Endziel, den Eltern ihre Kinder zu entziehen und in ein Kinderheim zu stecken, angestrengt.

Geht es um die Durchsetzung der Schulpflicht gegenüber Eltern, die die Fähigkeit staatlicher Schulen, eine adäquate Bildung für ihre Kinder bereitzustellen, in Frage stellen, dann sehen sich die mutigen Eltern einer juristischen Einheitsfront gegenüber. Denn: Nur die staatliche Schulpflicht garantiert, dass Kinder zu mündigen Bürgern heranwachsen, die genau wissen, warum Rechtsextremismus schlecht ist, was Transsexualität ist, wie die Umwelt am besten zu schützen ist, dass der Klimawandel Menschen gemacht und Donald Trump böse ist. Die staatliche Schulpflicht garantiert weniger, dass die Schüler am Ende ihrer Schulzeit mathematische Grundkenntnisse besitzen, fehlerfrei schreiben können, sich eigenständig Informationen zu einem Thema besorgen können, sich ein eigenständiges Urteil auf Grundlage unterschiedlicher Quellen bilden können oder in den rudimentären Schlusstechniken der Logik, geschweige denn dem kritischen Denken bewandert sind.

Vielmehr produzieren staatliche Schulsysteme funktionale Analphabeten im großen Stil, sind sehr erfolgreich dabei, Jungen vom Weg auf weiterführende Schulen abzuhalten und haben ansonsten eine herausragende Kompetenz wenn es darum geht, Bildungstitel nach dem Kriterium der sozialen Ungleichheit so zu verteilen, dass die, die sich in der Bildungshierarchie unten befinden, auch unten bleiben.

Diese herausragenden Leistungen sprechen zwar nicht für Bildung, aber nach Ansicht von Richter Malkmus vom Amtsgericht Darmstadt für den staatlichen Erziehungsauftrag und vor allem dagegen, dass Kinder per Homeschooling dem staatlichen Zugriff entzogen werden. In seinem Bemühen deutlich zu machen, dass Kinder dem Staat und nicht etwa ihren Eltern zuzurechnen sind, hat sich dieser Amtsrichter zu Sätzen verstiegen, die man sich auf der Zunge zergehen lassen muss:

„Im Hinblick auf die nunmehr vorgetragenen Auswanderungspläne der Kindeseltern ist lediglich zu ergänzen, dass die Kindeseltern zwar grundsätzlich Freizügigkeit nach Art. 11 GG genießen, diese Freizügigkeit aber im Hinblick auf das Kindeswohl immer /pflichtgebunden/ ist. Dies bedeutet konkret, dass auch bei den Auswanderungsplänen der Kindeseltern immer zu überprüfen ist, ob hierdurch das Kindeswohl gefährdet wird, was hier der Fall ist.“

Das sind Sätze, die man heute wieder in Urteile an Amtsgerichten schreiben kann, ohne von seiner Position, für die man offenkundig nicht tauglich ist, entfernt zu werden. Faktisch hat Richter Malkmus mit diesen Zeilen den Eltern, deren einziges Vergehen darin besteht, ihre Kinder selbst unterrichten zu wollen, die Freizügigkeit gestrichen und ihre Auswanderungspläne nach Frankreich durchkreuzt.

Der Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass diese unsäglichen Feststellungen des Darmstädter Amtsrichter Malkmus zwischenzeitlich vom OLG-Frankfurt aufgehoben wurden, denn im Gegensatz zu dem Amtsrichter konnten die dortigen Richter in Plänen, den „Wohnsitz nach Frankreich zu verlegen“, keine Kindeswohlgefährdung erkennen. Daran, dass Richter Malkmus auch Jahre nach diesem Urteil und ganz aktuell versucht, „von Amts wegen“, den genannten Eltern, die ihre Kinder zuhause unterrichten wollen, das Sorgerecht zu entziehen, hat dieses Urteil indes nichts geändert, es zeigt vielmehr, dass man seine Vendetta auch nach Aufhebung durch ein übergeordnetes Gericht unbehindert fortsetzen kann.

Dieses Beispiel macht zudem mehrerlei deutlich:

Zum einen zeigt es, welche Möglichkeiten der unbestimmte Rechtsbegriff „Kindeswohlgefährdung“ bietet, um Eltern de facto die Freizügigkeit und das Sorgerecht zu entziehen, sie auf Linie zu zwingen oder auch nur dafür, dass sie etwas anders machen, zu bestrafen. Zum anderen zeigt der prozedurale Gang, Urteil beim Amtsgericht, Einspruch gegen das Urteil, Urteil des Oberlandesgerichts, dass es in Deutschland nur denen (noch) möglich ist, ihr Recht gegen den Staat durchzusetzen, die zum einen über genug finanzielle Ressourcen verfügen, um sich einen Anwalt leisten zu können und die Gerichtskosten zu tragen, denn das Urteil des Amtsgerichts ist auch dann vollstreckbar, wenn es angefochten wird, und die zum anderen über die Zeit und die Bildung verfügen, um sich mit dem staatlichen Gewaltapparat anzulegen.

Man würde Geschichten wie diese eher aus totalitären System erwarten, jedenfalls dann, wenn man der Ansicht wäre, dass Deutschland kein totalitäres System ist. Regelungen, wie sie in den letzten Jahren mit der Begründung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen, der Sicherung des Kindeswohls und dergleichen in einer Vielzahl von Bereichen, vom Internet bis zum Sorgerecht bis zu den Psychisch-Kranken Gesetzen der Bundesländer durchgesetzt wurden, schaffen die Grundlage für einen totalen Durchgriff des Staates und eine Gleichschaltung der Eltern, denn: Wer nicht spurt, der wird nach § 1666 BGB wegen Gefährdung des Kindeswohls behandelt. Langfristig kann es dabei in der Regel nur einen Sieger geben, schon weil die Ressourcen zwischen staatlichen Klägern und Eltern ungleich verteilt sind.

Wer sich für die Hintergründe dieses Falles interessiert, der kann sie hier nachlesen.

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