EU-Regulation: Intelligenz an Hochschulen nicht mehr notwendig

Passend zum letzten Post, direkt von der Technischen Universität München:

„Mit der EU-Richtlinie 2016/2102 werden weitere Schritte in Richtung von mehr Barrierefreiheit in digitalen Medien vollzogen. Seit dem 23. September 2018 müssen alle öffentlichen Stellen ihre digitalen Angebote schrittweise barrierefrei, das heißt für alle Menschen – unabhängig von ihren körperlichen und geistigen Fähigkeiten – zugänglich machen. Dies betrifft insbesondere auch Hochschulen.”

Damit die TU-München ihrer Verantwortung, alle Angebot so zu gestalten, dass sie auch von geistigen Tieffliegern verstanden werden, gerecht wird, gibt es eine Informationsveranstaltung:

“Liebe Lehrende,
Liebe Moodle-Managerinnen und -Manager,

seit dem 23.9.2018 müssen alle öffentlichen Stellen ihre digitalen Angebote schrittweise barrierefrei, das heißt für alle Menschen – unabhängig von ihren körperlichen und geistigen Fähigkeiten – zugänglich machen. Hintergrund hierfür ist die EU-Richtlinie 2016/2102.

Dies betrifft insbesondere auch die Lernmaterialien, für die Sie als Lehrende/r bzw. als Moodle-Managerin/-Manager Ihrer Einrichtung verantwortlich sind.

Am 11. April möchten wir Sie über diese Richtlinie informieren und Ihnen Hilfestellungen zur digitalen Barrierefreiheit beim Thema Lehre geben.

Wir empfehlen, dass mindestens eine Lehrende/ein Lehrender pro Lehrstuhl/Institut sowie alle Moodle-Managerinnen/Moodle-Manager an dieser Veranstaltung teilnehmen.

Weitere Informationen zum Programm der Veranstaltung und zur Anmeldung finden Sie unter
https://wiki.tum.de/display/barrierefreiheit

Gerne dürfen Sie diese Information an Ihrer Einrichtung streuen. Das Thema digitale Barrierefreiheit ist auch für Forschende und für die Außendarstellung relevant. Wir freuen uns, Sie im April im Audimax begrüßen zu dürfen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Moodle-Team”

Was ist Moodle:

Moodle ist eine Software, mit der eine Lernplattform errichtet und gestaltet werden kann. Universitäten benutzen Moodle, um Lehrangebote online zu stellen, Kursmaterialen online zu präsentieren, Literatur online zu publizieren und zu vielem mehr, kein Wunder also, dass ein Leser von ScienceFiles, der an der TU-München unterrichtet, in blanker Verzweiflung schreibt: “Lehrende” müssen nun also ihre Angebote für alle Menschen (unabhängig von ihren geistigen Fähigkeiten…) zugänglich machen“.

Es lebe die höhere Bildung!

In der verquasten Sprache der EU-Direktive liest dieser Unsinn übrigens und ganz ohne Barrierefreiheit, wie folgt

Artikel 1:

(1) Im Hinblick auf die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts ist der Zweck dieser Richtlinie die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu den Barrierefreiheitsanforderungen für die Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, damit diese Websites und mobilen Anwendungen für die Nutzer, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, besser zugänglich gestaltet werden.

Artikel 4:

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Stellen die erforderlichen Maßnahmen treffen, um ihre Websites und mobilen Anwendungen besser zugänglich zu machen, indem sie sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestalten.

Artikel 7:

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Stellen eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit über die Vereinbarkeit ihrer Websites und mobilen Anwendungen mit dieser Richtlinie bereitstellen und diese regelmäßig aktualisieren. Bei Websites wird die Erklärung zur Barrierefreiheit in einem zugänglichen Format unter Verwendung der in Absatz 2 genannten Mustererklärung zur Barrierefreiheit bereitgestellt und auf der entsprechenden Website veröffentlicht.

Nicht zu vergessen Artikel 8:

(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer Methode für die Überwachung, ob Websites und mobile Anwendungen den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 genügen. Diese Methode muss transparent, übertragbar, vergleichbar, reproduzierbar und leicht zu handhaben sein. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 11 Absatz 3 erlassen. Die Kommission nimmt den ersten Durchführungsrechtsakt spätestens am 23. Dezember 2018 an.

Dummerweise sind Hochschulen zumeist „öffentliche Stellen“.


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