Tanzverbot

Alle Jahre wieder, ist Tanzverbot ein Twitter-Trend. Denn: An Gründonnerstag und Karfreitag ist das Tanzen verboten und das mögen manche gar nicht.

Zunächst zum rechtlichen Teil, wie er sich z.B. im  Gesetz über die Sonn- und Feiertage des Landes Nordrhein-Westfalen, findet:

§ 5 Verbotene Veranstaltungen

(1) An Sonn- und Feiertagen sind während der Hauptzeit des Gottesdienstes verboten:

  1. a) öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Auf- und Umzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen,
  2. b) alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung vorliegt,
  3. c) öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen, soweit hierdurch der Gottesdienst unmittelbar gestört wird,
  4. d) größere sportliche Veranstaltungen und solche, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird.

Dieses Verbot gilt nicht für den 3. Oktober, wenn dieser Tag auf einen Wochentag fällt. Es gilt ferner nicht für gewerkschaftliche Veranstaltungen am 1. Mai. Als Hauptzeit des Gottesdienstes gilt die Zeit von 6 bis 11 Uhr. Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit den Kirchen festlegen, daß diese Zeit bereits vor 11 Uhr endet.

(2) Soweit Märkte an Sonn- und Feiertagen zugelassen sind, dürfen sie erst nach der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes beginnen. Die ortsübliche Zeit des Hauptgottesdienstes wird von der örtlichen Ordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Kirche festgelegt; sie darf zwei Stunden nicht überschreiten und muß in der Hauptzeit des Gottesdienstes liegen.

§ 6 Stille Feiertage

(1) Am Volkstrauertag sind zusätzlich verboten:

  1. Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen von 5 bis 13 Uhr,
  2. sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und -leistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden, von 5 Uhr bis 13 Uhr,
  3. der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten von 5 Uhr bis 13 Uhr,
  4. musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb von 5 Uhr bis 18 Uhr,
  5. alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz von 5 Uhr bis 18 Uhr.

(2) Am Allerheiligentag und am Totensonntag sind zusätzlich verboten:

alle in Absatz 1 genannten Veranstaltungen von 5 Uhr bis 18 Uhr.

(3) Am Karfreitag sind zusätzlich verboten:

  1. alle in Absatz 1 genannten Veranstaltungen bis zum nächsten Tag 6 Uhr, mit Ausnahme der Großmärkte, die bis zum nächsten Tag 3 Uhr verboten sind,
  2. alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen bis zum nächsten Tag 6 Uhr,
  3. die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind, bis zum nächsten Tag 6 Uhr,
  4. Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, auch ernsten Charakters, während der Hauptzeit des Gottesdienstes.

(4) Bei Rundfunksendungen ist während der Zeit von 5 Uhr bis 18 Uhr (Absätze 1 und 2) und von 0 Uhr bis zum nächsten Tag 6 Uhr (Absatz 3) auf den ernsten Charakter der stillen Feiertage Rücksicht zu nehmen.

§ 7 Sonstige Verbote

(1) Am Gründonnerstag ist ab 18 Uhr öffentlicher Tanz verboten.

(2) Auf den Vorabend des Weihnachtstages finden ab 16 Uhr § 5 Abs. 1 Buchstabe a und § 6 Abs. 1 sinngemäß Anwendung.

Offenkundig ist Deutschland kein säkulares Land, in dem Religion Religion und Staat Staat ist. Auch laizistisch ist Deutschland nicht. Der Begriff ist in den letzten Monaten und Jahren wieder häufiger im Gebrauch. Laizismus ist ein französisches Konzept, das zunächst, wie in Frankreich so üblich, mit einiger Gewalt verbunden wurde und dazu gedient hat, alles Religiöse in den Bereich des Privaten zu verdrängen. Heute ist Laizismus ein Konzept, das mehr oder minder eine staatliche Unparteilichkeit gegenüber allen Religionsgemeinschaften umschreibt. Unparteilich ist Deutschland gegenüber Religionen nicht. Steuerzahler zahlen die Gehälter von Bischöfen, Kirchensteuern werden durch den Staat eingetrieben, all die Regelungen, die im Reichskonkordat aus dem Jahre 1933 getroffen wurden, gelten bis heute. Das ist wahre Kontinuität.

Und es ist der Stoff, aus dem bei der SPD der Zoff ist.

Ober-Juso Kevin Kühnert hat die Christlichen Kirchen gerade mit Kleingartenvereinen verglichen und sich für eine Beseitigung des Verbots am Karfreitag zu tanzen (und am Gründonnerstag, aber das weiß er offenkundig nicht), stark gemacht:

»wer an dem Tag in die Disko gehen will, sollte das auch tun können«. Die Entscheidung, an Karfreitag feiern zu gehen, müsse jedem selbst überlassen werden. »Jeder kann sich in seinem Verein – ob Kirche, Kleingarten- oder Fußballverein – seine eigenen Regeln geben. Aber die gelten dann nicht automatisch für alle«, unterstrich Kühnert.

Wolfgang Thierse, Pfarrer Wolfgang Thierse, der sich in all den Jahren SPD-Mitgliedschaft gar nicht verändert zu haben scheint, hält dagegen:

„Er sei erstaunt darüber, was der Juso-Chef für wichtig halte und welche Interessen er bedienen wolle, sagte Thierse den Zeitungen des Redaktionsnetzwerks Deutschland vom Donnerstag. »Bisher wusste ich nicht, dass die SPD eine Spaßpartei ist«, so Thierse.“

Die SPD ist keine Spaßpartei, merkt Euch das. Die SPD ist ernstgemeint, und deshalb, so muss man das Argument von Thierse rekonstruieren, deshalb wird nicht getanzt, am Karfreitag (und Gründonnerstag).

Nun gibt es eine Reihe guter Argumente für und gegen ein Tanzverbot und es zeichnet die SPD aus, dass keines davon im innerparteilichen Disput zu finden ist (vielleicht ist es ja doch eine Spaßpartei).

Deshalb von uns:

  • Gegen ein Tanzverbot spricht, dass Tanzverbote ein Eingriff in die privaten Freiheitsrechte darstellen: Eine organisierte religiöse Gruppe versucht, allen anderen Gesellschaftsmitgliedern ihre Verhaltensregeln aufzuzwingen. Derartiges mag in einer Zeit, in der 95% der Bevölkerung christlichen Glaubens waren, probat gewesen sein. Diese Zeit ist jedoch vorbei.
  • Gegen ein Tanzverbot spricht auch, dass es einem Staat nicht ansteht, religiösen Gruppen Vorrang gegenüber anderen gesellschaftlichen Gruppen einzuräumen. Das Argument hat es in sich, denn wenn man christliche Moralvorstellungen im Tanzverbot durchsetzt, mit welchem Argument will man sich dann weigern, muslimische oder jüdische durchzusetzen und den Ramadan als verpflichtendes Fasten einzuführen oder vom 22. bis zum 30. Dezember Hannukkah zu feiern?

  • Für ein Tanzverbot spricht ein kulturelles Argument: Es gibt kaum noch etwas in westlichen Gesellschaften, das mit Ernsthaftigkeit verbunden ist. Ein Tanzverbot, das zeitlich betrachtet eher nicht ins Gewicht fällt, wäre eine Möglichkeit, ein Zeichen gegen den Sinnverlust in modernen Gesellschaften, in denen alles Spaß und nichts Ernst ist, zu setzen.
  • Ein soziologisches Argument für das Tanzverbot geht in eine ähnliche Richtung und betont die Notwendigkeit, Akzeptanz auch von Entscheidungen zu lernen, die einem nicht gefallen. Nach dem Brexit-Referendum und im Zuge der Klimademonstrationen wurde / wird sehr deutlich, dass es in der Bevölkerung Gruppen gibt, die (demokratische) Entscheidungen, wenn sie ihnen nicht in den ideologischen Kram passen, nicht akzeptieren wollen. Ein Tanzverbot, das akzeptiert werden muss, wäre eine Möglichkeit, die notwendige Ambiguitätstoleranz zu entwickeln.

Zeit für eine Abstimmung. Was meinen ScienceFiles-Leser: Tanzverbot oder nicht am Karfreitag?

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