Verordnung für außerordentliche Klimaschutzmaßnahmen

Ohne viele Worte:


§ 1
Wer schriftliche, akustische oder visuelle Erzeugnisse konsumiert, in denen der anthropogene Klimawandel geleugnet wird, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. In leichteren Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. Die Erzeugnisse, in denen der anthropogene Klimawandel geleugnet wird, sind einzuziehen und zu vernichten.

§ 2
Wer Informationen, die er aus schriftlichen, akustischen oder visuellen Erzeugnissen, in denen der anthropogene Klimawandel geleugnet wird, entnommen hat, mit dem Ziel verbreitet, die Resolution des deutschen Volkes, den anthropogenen Klimawandel mit allen Mitteln zu bekämpfen, zu schwächen oder zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. In besonders schweren Fällen ist eine Unterbringung im Maßregelvollzug anzuordnen.

§ 3
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Erkenntnisse und Handlungen, die in Ausübung des Dienstes erlangt oder vorgenommen werden.

§ 4
Über die in diesem Gesetz bestimmten Zuwiderhandlungen entscheiden Klima-Sondergerichte.

§ 5
Klima_Sondergerichte werden in Berlin und Bremen eingerichtet. Über ihre Besetzung entscheidet der Rechtsausschuss des deutschen Bundestages. Vorschlagberechtigt sind alle Fraktionen, die sich in ihrem Wahl- und Parteiprogramm eindeutig zum anthropogenen Klimawandel bekennen. Alles weitere regelt eine Durchführungsverordnung.

§ 6
Die Strafverfolgung auf Grund von §§ 1 und 2 findet nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft statt.

§ 7
Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz erlässt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.


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