Soleimani, den die ARD u.a. als “getöteter General” verharmlost, war ein Terrorist für die EU

Manchmal muss man ein wenig im Official Journal der EU stöbern.

Wir geben den Text von

BESCHLUSS (GASP) 2019/25 DES RATES vom 8. Januar 2019 zur Änderung und Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2018/1084

an dieser Stelle wieder.

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP angenommen (1).
(2) Der Rat hat am 30. Juli 2018 den Beschluss (GASP) 2018/1084 (2) zur Aktualisierung der Liste der Personen,
Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP
gelten, (im Folgenden „Liste“) angenommen.
(3) Nach Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP ist es erforderlich, die Namen der in
der Liste aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften einer regelmäßigen Überprüfung zu
unterziehen, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist.
(4) In dem vorliegenden Beschluss wird das Ergebnis der Überprüfung wiedergegeben, die der Rat in Bezug auf die
Personen, Vereinigungen und Körperschaften durchgeführt hat, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen
Standpunkts 2001/931/GASP gelten.
(5) Der Rat hat sich davon überzeugt, dass die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 des
Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Beschlüsse dahin gehend gefasst haben, dass alle in der Liste
aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften an terroristischen Handlungen gemäß Artikel 1
Absätze 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP beteiligt waren. Der Rat hat zudem festgestellt,
dass die Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen
Standpunkts 2001/931/GASP gelten, weiterhin den darin vorgesehenen besonderen restriktiven Maßnahmen
unterliegen sollten.
(6) Der Rat hat festgestellt, dass weitere zwei Personen und eine weitere Körperschaft an terroristischen Handlungen
gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP beteiligt waren, dass eine
zuständige Behörde im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 des genannten Gemeinsamen Standpunkts ihnen gegenüber
einen Beschluss gefasst hat und dass diese Personen und diese Körperschaft in die Liste der Personen,
Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP
gelten, aufgenommen werden sollten.
(7) Die Liste sollte entsprechend aktualisiert und der Beschluss (GASP) 2018/1084 sollte aufgehoben werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:



Artikel 1
Die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts
2001/931/GASP gelten, ist im Anhang dieses Beschlusses wiedergegeben.

[…]

ANHANG
Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Artikel 1
I. PERSONEN
1. ABDOLLAHI Hamed (alias Mustafa Abdullahi), geboren am 11.8.1960 in Iran. Reisepass Nr.: D9004878.
2. AL-NASSER, Abdelkarim Hussein Mohamed, geboren in Al Ihsa (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger.
3. AL YACOUB, Ibrahim Salih Mohammed, geboren am 16.10.1966 in Tarut (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger.
4. ARBABSIAR Manssor (alias Mansour Arbabsiar), geboren am 6.3.1955 oder am 15.3.1955 in Iran. Iranischer und
US-amerikanischer Staatsangehöriger. Reisepass Nr.: C2002515 (Iran); Reisepass Nr.: 477845448 (USA). AusweisNr.: 07442833, gültig bis 15.3.2016 (US-amerikanischer Führerschein).
5. ASADI Assadollah, geboren am 22.12.1971 in Teheran (Iran), iranischer Staatsangehöriger. Iranischer
Diplomatenpass Nr: D9016657.
6. BOUYERI, Mohammed (alias Abu ZUBAIR, alias SOBIAR, alias Abu ZOUBAIR), geboren am 8.3.1978 in Amsterdam
(Niederlande).
7. EL HAJJ, Hassan Hassan, geboren am 22.3.1988 in Zaghdraiya, Sidon, Libanon, kanadischer Staatsangehöriger.
Reisepass Nr.: JX446643 (Kanada).
8. HASHEMI MOGHADAM Saeid, geboren am 6.8.1962 in Teheran (Iran), iranischer Staatsangehöriger. Reisepass
Nr.: D9016290, gültig bis 4.2.2019.
9. IZZ-AL-DIN, Hasan (alias GARBAYA, Ahmed, alias SA-ID, alias SALWWAN, Samir), Libanon, geboren 1963 in Libanon,
libanesischer Staatsangehöriger.
10. MELIAD, Farah, geboren am 5.11.1980 in Sydney (Australien), australischer Staatsangehöriger. Reisepass
Nr.: M2719127 (Australien).
11. MOHAMMED, Khalid Shaikh (alias ALI, Salem, alias BIN KHALID, Fahd Bin Adballah, alias HENIN, Ashraf Refaat
Nabith, alias WADOOD, Khalid Adbul), geboren am 14.4.1965 oder am 1.3.1964 in Pakistan. Reisepass Nr. 488555.
12. ȘANLI, Dalokay (alias Sinan), geboren am 13.10.1976 in Pülümür (Türkei).
13. SHAHLAI Abdul Reza (alias Abdol Reza Shala’i, alias Abd-al Reza Shalai, alias Abdorreza Shahlai, alias Abdolreza
Shahla’i, alias Abdul-Reza Shahlaee, alias Hajj Yusef, alias Haji Yusif, alias Hajji Yasir, alias Hajji Yusif, alias Yusuf
Abu-al-Karkh), geboren ca. 1957 in Iran. Adressen: 1. Kermanshah, Iran, 2. Militärbasis Mehran, Provinz Ilam, Iran.
14. SHAKURI, Ali Gholam, geboren ca. 1965 in Teheran, Iran.
15. SOLEIMANI Qasem (alias Ghasem Soleymani, alias Qasmi Sulayman, alias Qasem Soleymani, alias Qasem Solaimani,
alias Qasem Salimani, alias Qasem Solemani, alias Qasem Sulaimani, alias Qasem Sulemani), geboren am 11.3.1957
in Iran. Iranischer Staatsangehöriger. Reisepass Nr.: 008827 (iranischer Diplomatenpass), ausgestellt 1999. Titel:
Generalmajor.

Der EU galt Qassim Soleimani als TERRORIST.

Haben Sie in der aktuellen Berichterstattung, in der z.B. in der ARD von einem “getöteten General” die Rede ist, schon einmal davon gehört, dass der getötete General als Terrorist von der EU geführt wird?

Wird die entsprechende Information unterschlagen oder sind die Journalismus-Darsteller schlicht zu faul, zu dumm, zu ideologisch verblendet oder alles zusammen, um zu recherchieren?

Die oben angeführten Artikel 2, 3  und 4 von GASP ordnen das Einfrieren von Vermögen der gelisteten Personen und Organisationen und deren besondere Berücksichtigung im Kampf gegen Terrorismus an. Hier im Wortlaut:


Artikel 2

Die Europäische Gemeinschaft ordnet im Rahmen der ihr durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten das Einfrieren der Gelder und sonstigen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen der im Anhang aufgeführten Personen, Gruppen und Körperschaften an.

Artikel 3

Die Europäische Gemeinschaft stellt im Rahmen der ihr durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten sicher, dass den im Anhang aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften keine Gelder, Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen oder Finanz- oder andere damit zusammenhängende Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten leisten einander im Wege der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen im Rahmen von Titel VI des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft möglichst weit gehende Amtshilfe bei der Prävention und Bekämpfung von Terroranschlägen. Zu diesem Zweck nutzen sie in Bezug auf Ermittlungen und Verfahren gegen bestimmte im Anhang aufgeführte Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die von ihren Behörden geführt werden, auf Ersuchen ihre Befugnisse aufgrund von Rechtsakten der Europäischen Union und anderen für die Mitgliedstaaten bindenden internationalen Übereinkünften, Regelungen und Übereinkünften in vollem Umfang.



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