Ermächtigungsgesetz? Infektionsschutz kennt keine Grundrechte – es ist noch schlimmer als Sie denken

Wir sind amüsiert.
Finden Sie es nicht auch lustig, wie aufgeschreckt diejenigen, die von morgens bis abends das Wort “Nazi” im Mund führen, um Menschen mit anderer Meinung zu denunzieren, wie empört und erzürnt sie reagieren, wenn der Vorwurf “Nazi” an ihre Adresse gerichtet ist. Herr Gensing, der Schreiber vom Dienst, der immer zur Stelle ist, wenn es gilt, der braunen Gefahr entgegen zu treten (die eigentlich eine schwarze Gefahr war, aber was soll’s), hat ein richtiges Opus unter dem Titel “Kampagne mit Nazi-Vergleich” erstellt, in dem er – ziemperlich ist er nicht – alle, die die neue Einfügung in das “Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)” als Ermächtigungsgesetz bezeichnen, in Bausch und Bogen zu Corona-Leugnern, in Anklang an “Holocaust-Leugner” erklärt.

Mit Gensing echauffiert sich damit einer, dem Nazi in den alltäglichen Wortschatz übergegangen ist, darüber mit Nazi in Verbindung gebracht zu werden. Schon lustig.



Und SPD-Generalsekretär Lars Klingbeil ist gar “entsetzt über den Vergleich mit dem NS-Ermächtigungsgesetz”. Wie wir alle wissen, hat die SPD damals im Reichstag gegen das Ermächtigungsgesetz gestimmt. Das war mutig von den Mannen um Otto Wels. Aber die SPD 1933 ist in keiner Weise mit dem, was heute aus der SPD geworden ist, vergleichbar. Wollte man die aufrechten Männer von 1933 mit dem vergleichen, was die SPD heute als “Personal” zu bieten hat, man würde ihre Leistung in einem Maße mindern, das ungeheuerlich ist. Die heutige SPD ist die Partei von Helden wie Helge Lindh:

Nachdem er seine Erregung abgeschrieben hat, erklärt Gensing all denen, die nicht im Geschichtsunterricht aufgepasst haben, dass das Ermächtigungsgesetz von 1933, vom 24. März 1933 nicht mit dem Paragraphen 28a vergleichbar sei, der am 18. November 2020 in das Infektionsschutzgesetz eingefügt worden sei, denn mit “dem Ermächtigungsgesetz erlangte die NS-Regierung das Recht, ohne Zustimmung von Reichstag und Reichsrat sowie ohne Gegenzeichnung durch den Reichspräsidenten Gesetze zu erlassen. Das Parlament als demokratische Institution schaffte sich selbst ab”. Damit hat Gensing Recht. Artikel 1 des Ermächtigungsgesetzes von 1933 besagt:

“Reichsgesetze können außer in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung beschlossen werden. Dies gilt auch für die in den Artikeln 85 Abs. 2 und 87 der Reichsverfassung bezeichneten Gesetze.”

Damit wird der Reichsregierung das Recht eingeräumt, als Legislative zu fungieren, ein Recht, das in Demokratien ausschließlich dem Parlament zusteht. Die beiden genannten Artikel beziehen sich auf Gesetze, die die Finanzhoheit des Reichs betreffen. Wichtiger als Artikel 1 des Ermächtigungsgesetzes ist jedoch Artikel 3. Dort steht:

“Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze werden vom Reichskanzler ausgefertigt und im Reichsgesetzblatt verkündet. Sie treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Die Artikel 66 bis 77 der Reichsverfassung finden auf die von der Reichsregierung beschlossenen Gesetze keine Anwendung”.

Wie so oft in Gesetzen, findet sich die Schweinerei im Verweis auf andere Gesetze. Die Artikel 66 bis 77 der Reichsverfassung regeln das Gesetzgebungsrecht, die Reichsgesetzgebung des Reichstags. Ihr Ausschluss aus der Gesetzgebungskompetenz der Reichsregierung macht den Reichstag effektiv obsolet. Nun wird das Ermächtigungsgesetz gemeinhin als die Katastrophe schlechthin angesehen, eine Katastrophe der sich nur die damals noch mannhafte SPD entgegengestemmt hat. Indes: Seit 1930 war der Reichstag nicht mehr an der Gesetzgebung, bestenfalls außergewöhnlicher Weise, beteiligt. Die Regierungen Brüning I und II, von Papen und von Schleicher waren Regierungen die per Dekret regiert haben, ohne dass der Reichstag, dessen Abgeordnete ganz froh waren, sich auf diese Weise der Verantwortung entziehen zu können, daran beteiligt gewesen ist. Die Möglichkeit ohne den Reichstag zu regieren, bietet der Artikel 48 Absatz 2 der Weimarer Verfassung, der als Notverordnungsrecht zuerst von Friedrich Ebert, einem Sozialdemokraten und gegen den Widerstand von Hugo Preuß, der mehr oder weniger die Weimarer Verfassung geschrieben hat, interepretiert wurde:

“Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen. Von allen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen hat der Reichspräsident unverzüglich dem Reichstag Kenntnis zu geben. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichstags außer Kraft zu setzen.”

Die Grundrechte, die hier eingeschränkt werden können, sind übrigens weitgehend mit den Grundrechten identisch, die mit Paragraph 28a Infektionsschutzgesetz eingeschränkt werden können, individuelle Freiheit, Unverletzlichkeit der Wohnung, Meinungsfreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Insofern knüpft § 28a am Notverordnungsrecht des Reichspräsidenten, wie es in der Weimarer Verfassung zu finden ist, an, nicht an das Ermächtigungsgesetz, jedenfalls nicht direkt, wohl aber indirekt.



Nicht nur sind Fakten-Gensings und andere, die sich der Rettung der Wahrheit, wie sie ihnen vorkommt, verschrieben haben, sehr empfindlich, wenn ihnen die sprachlichen Devotionalien genommen werden, mit denen sie so gerne hantieren, sie sind auch geradezu penibel, wenn es darum geht, Vergehen gegen die politische Korrektheit aufzuspüren, legen dann eine Genauigkeit der Schriftauslegung zur Kontrolle anderer an den Tag, die sie nicht einmal zu 5% im Hinblick auf die eigenen Erzeugnisse zum Einsatz bringen.

Selbstverständlich wird mit § 28a der Bundesregierung nicht die Möglichkeit gegeben, ohne Bundestag zu agieren. Vielmehr wird festgelegt, dass “notwendige Schutzmaßnahmen” dann von der Bundesregierung oder wer auch immer sich dazu ermächtigt fühlt (der Verweis auf § 28,1), beschlossen werden können, wenn der Bundestag eine “epidemische Lage von nationaler Tragweite” festgestellt hat (der Verweis auf § 5 Absatz 1 Satz 1) . In der verquasten, kaum verständlichen Form dessen, was nun Gesetz geworden ist, liest sich das wie folgt:

“§ 28a (1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere sein … [Es folgt die Liste der Einschränkungen, die hiermit ermächtigt sind.]”

Wenn der Bundestag eine “epidemische Lage von nationaler Tragweite” festgestellt hat, dann hat er damit die Bundesregierung oder nachgeordnete Gesundheitsbehörden dazu ERMÄCHTIGT, aus der veritablen Liste der Einschränkungen von Grundrechten, die selbst noch über die umfangreiche Liste von Grundrechtseinschränkungen, die sich in Artikel 48,2 der Weimarer Verfassung findet, hinausgeht, und die Unternehmensfreiheit gleich mit beseitigt, eine oder mehrere Maßnahmen zu ergreifen. Insofern ist § 28a natürlich ein Ermächtigungsgesetz. Jedes Gesetz ist auf seine Weise ein Ermächtigungsgesetz.

Aber die Rechte des Bundestags sind doch gestärkt, weil in § 5 Absatz 2, Infektionsschutzgesetz, explizit festgestellt wird, dass die “Bundesregierung”, den Bundestag, so lange die epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt ist, regelmäßig mündlich “über die Entwicklung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite” unterrichtet. Man hat irgendwie nicht wirklich das Gefühl, die Tatsache, dass der Bundestag unterricht wird, was mit der Ermächtigung, die er, nicht durch § 28a, sondern durch § 5 Infektionsschutzgesetz erteilt hat, eine Form der Kontrolle darstellt. Denn die parlamentarische Kontrolle ist im Falle des Infektionsschutzgesetzes ebenso untergraben wie im Falle des Ermächtigungsgesetz von 1933. Der wesentliche Unterschied besteht wohl darin, dass 1933 der Reichstag – nicht wirklich gegen den Willen der meisten seiner Mitglieder – komplett aus der Gesetzgebung entfernt wurde, während der Bundestag nur solange “eine epidemische Lage von nationaler Tragweite” festgestellt ist, auf Eis gelegt ist. Solange man davon ausgeht, dass die “epidemische Lage von nationaler Tragweite” irgendwann ihr Ende findet, kann man auch davon ausgehen, dass die Ermächtigung zeitlich befristet ist. Noch ein Unterschied zu 1933, denn nach 1933 hat der Reichstag für den Rest des Deutschen Reiches keine Rolle mehr gespielt.

Offenkundig steht und fällt alles mit der “Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite”. Diese Feststellung soll der Bundestag treffen, so heißt es zu Beginn des § 5 Infektionsschutzgesetz, aber diese “Feststellungskompetenz” wird gleich in Satz 1 eingeschränkt. Wir zitieren:

“Die Feststellung und die Aufhebung sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. Eine epidemische Lage von nationaler Tragweite liegt vor, wenn eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland besteht, weil

1. die Weltgesundheitsorganisation eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland droht oder…

De facto obliegt es also der Weltgesundheitsorganisation eine “epidemische Lage von internationaler Tragweite” und damit verbunden, eine von nationaler Tragweite festzustellen, nicht dem Deutschen Bundestag. Hier findet sich die eigentliche Schweinerei, nicht in § 28a, der – zugegebener Maßen – eine Vielzahl von Freiheitsrechten zur freien Disposition der Bundesregierung stellt, und zwar OHNE dass der Bundestag auch nur die Möglichkeit hätte, getroffene Maßnahmen außer Kraft zu setzen. Der WHO, der Weltgesundheitsorganisation wird im Infektionsschutzgesetz die Autorität eingeräumt, eine “epidemische Lage von internationaler Tragweite” festzustellen, die wiederum eine entsprechende Feststellung von nationaler Tragweite durch den Bundestag zur Folge haben MUSS, die wiederum dazu führt, dass § 28a der Bundesregierung und wem auch immer, weitreichende Möglichkeiten zur Beschränkung von Grundrechten der Bürger einräumt. Insofern ist das Infektionsschutzgesetz eine Variante des Notverordnungsrechts der Weimarer Republik, das mit ein wenig demokratischer Mimikry angereichert wurde. Die Möglichkeit, Freiheitsrechte, Grundrechte einzuschränken, ist dieselbe. Die Feststellung einer “epidemischen Lage von nationaler Tragweite” ist eine schwammige Formulierung, die auch Influenza-Wellen umfasst und die Tatsache, dass ausgerechnet der chinesisch unterwanderten WHO eine Definitionsgewalt über die epidemische Lage internationaler” und somit verbindlich (§ 5,2 Infektionsschutzgesetz) nationaler Tragweite zugestanden wird, macht dieses Gesetz nicht nur zu einem Ermächtigungsgesetz auf Zuruf, sondern es degradiert den deutschen Bundestag zu einem Rädchen im epidemiologischen Räderwerk.

Ja, ja, die Besorgnnis um die Volksgesundheit, sie war zu allen Zeiten das Einfallstor für den Totalitarismus.
Aber natürlich hat Gensing Recht, das Ermächtigungsgesetz von 1933 ist mit dem Infektionsschutzgesetz nicht vergleichbar. Damals gab es keine WHO und das Potential das Virologie bietet, um Kontrolle über die Bevölkerung auszuüben, das haben die Nazis glatt übersehen.



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