Schauprozess II: Heranwachsende 95jährige Ex-KZ-Sekretärin vor dem Landgericht Itzehoe angeklagt

Anklage und Verurteilung vor einem Strafgericht dient – nachzulesen in jedem Lehrbuch zur Einführung in die Kriminologie oder die Rechtswissenschaft – zwei Zwecken: SPEZIALprävention und GENERALprävention. Erstere soll dem Angeklagten, wie es in der entsprechenden Floskel heißt, die Folgen seines Handelns vor Augen führen und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Letztere soll potentielle Straftäter, die mit dem Gedanken spielen, dem Angeklagten nachzueifern, von der Begehung einer Straftat abschrecken.

Darüber hinaus haben Strafverfahren keinen Zweck, denn jeder Zweck, der darüber hinausgeht, transformiert ein ordentliches Strafverfahren in etwas, was Rechtsprechnung nicht leisten kann: in moralisierende Rechtsprechung, in ideologisierende Rechtsprechung, in einen Schauprozess, bei dem die Absichten und Zwecke gänzlich andere als Spezial- oder Generalprävention sind.

Schauprozesse, wir haben im letzten Post die wissenschaftliche Beschreibung von Schauprozessen dargelegt, dienen im Wesentlichen dazu, eine Botschaft zu verbreiten, zumeist eine Botschaft, die auf einem “fabrizierte[n] Zerrbild der Wirklichkeit“ basiert und entweder dazu gedacht ist, Probleme des eigenen Regierungssystem anderen in die Schuhe zu schieben oder dazu, eine Warnung an Kritiker zu verbreiten, Kritiker abzuschrecken.

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Kennen Sie Itzehoe?
Itzehoe gehört nicht unbedingt zu den touristischen Anziehungspunkten Deutschlands. Wenn wir mit Briten reden, die in Deutschland waren, dann fallen regelmäßig Namen wie München, Heidelberg, Garmisch oder Berlin, Itzehoe kommt nicht vor (vielleicht zu unrecht). Itzehoe war in den letzten Tagen in den Schlagzeilen. “Anklage gegen Ex-KZ-Sekretärin”, so die Überschrift in der Tagesschau. Im nachfolgenden Text wird dann berichtet, dass eine 95jährige, die in einem Pflegeheim in Pinneberg lebt, vor dem Landgericht Itzehoe von einer “Staatsanwältin” angeklagt worden ist, und zwar wegen Beihilfe zum Mord bzw. Beihilfe zum versuchten Mord. Die betagte Angeklagte war im Alter von 19 und 20 Jahren Sekretärin des damaligen Lagerdirektors von Stutthof, Paul Werner Hoppe. Sie habe den “Verantwortlichen des Lagers bei der systematischen Tötung von jüdischen Gefangenen, polnischen Partisanen und sowjetrussischen Kriegsgefangenen Hilfe geleistet”, so schreibt die “Staatsanwältin” wohl in der Anklageschrift, aus der die ARD-tagesschau berichtet.

Nun ist nicht die Staatsanwaltschaft in Itzehoe der Ursprung dieses Verfahrens. Die dortige Staatsanwaltschaft spielt dabei eher einen Erfüllungsgehilfen, der der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen in Ludwigsburg Beihilfe zum Versuch, die Verurteilung einer 95jährigen zu erreichen, leistet. Mehr als 75 Jahre nach dem Ende des Dritten Reiches wird die Luft dünner für die Nazijäger in Ludwigsburg, die in der letzten Zeit vornehmlich durch enorme Reisekosten und nunmehr das heftige Klammern an den Strohhalm „der Beihilfe zum Mord“ aufgefallen sind.

KZ Stutthof.gifDie Verfolgung von NS-Verbrechern, sie ist seit dem 1. Dezember 1958 die Aufgabe der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen. Die Zentralstelle, sie hat sich 1958 auch gleich mit einem Paukenschlag zu Wort gemeldet: 1.075 Verfahren wurden 1959 gegen vermeintliche NS Verbrecher eingeleitet. Ein Plus von 587 Verfahren (+120%) gegenüber dem Vorjahr, in dem es noch keine Zentralstelle gegeben hatte. Allerdings sind die meisten der angestrengten Verfahren verpufft, den 1.075 Verfahren stehen 1959 lediglich 32 Anklagen gegen NS-Verbrecher gegenüber, eine Steigerung um magere 4 Anklagen im Vergleich zum Vorjahr. Auch wenn man in Rechnung stellt, dass zwischen Verfahren und Anklage etliche Zeit vergehen kann, sind die Erfolge der Zentralstelle eher dürftig zu nennen. Im Zeitraum von 1959 bis 2005 stehen den 17.408 eröffneten Verfahren gegen vermeintliche NS-Verbrecher gerade einmal 1.186 Anklagen gegenüber. In 6,8% der von der Zentralstelle eingeleiteten Verfahren, landet ein Angeklagter vor einem Richter. Ganze 3,2% der von der Zentralstelle angestrengten Verfahren enden mit einer Verurteilung.

NS verbrechen anklagen.jpg
Das nennt man wohl eine verheerend schlechte Ausbeute.

Nun muss man der Zentralstelle und ihren 19 Mitarbeitern zu Gute halten, dass es nicht leicht ist, NS-Verbrecher zu verurteilen. Zum einen sind viele Zeugen des Holocaust nicht mehr am Leben, zum anderen sterben auch die NS-Verbrecher langsam aber sicher weg.

Und mit jedem Tag wird es für die 19 Nazijäger in Ludwigsburg schwieriger, ihr Dasein zu rechtfertigen. Waren sie schon in der Vergangenheit nicht sonderlich erfolgreich, so wird es immer schwieriger, der NS-Verbrecher habhaft zu werden – einfach deshalb, weil das menschliche Leben in der Regel nach durchschnittlich 79 Jahren für Männer und 83 Jahren für Frauen beendet ist.

Insofern muss man es als Glücksfall bezeichnen, dass die Nazijäger es tatsächlich geschafft haben, vier Frauen und vier Männer im Alter zwischen 88 und 97 Jahren ausfindig zu machen, denen sie nun so richtig den Lebensabend vermiesen können. Und das müssen sie auch, denn das eigene Überleben hängt davon ab, hat doch die 86. Konferenz der Justizminister der Länder am 18. Juni 2015 in Stuttgart ausdrücklich erklärt, dass die Zentralstelle „in ihrer bisherigen Form weitergeführt wird, solange Strafverfolgungsaufgaben anfallen. Die Anklage gegen “Irmgard F.” ebenso wie die Anklage gegen einen 100jährigen Wachmann, von dem die BILD-Zeitung heute berichtet, sind Ergebnisse langer, teurer Recherchen der Zentralstelle und weiterer, langwieriger und teurer Gutachten. Die ganze “Nazi-Verfolgung” ist mehr oder minder ein Nischen-Geschäftsmodell, das einer kleinen Gruppe von Juristen und Historikern ein Auskommen verschafft.

Ob die hohen Kosten, die mit den Ermittlungen und dem Vorlauf eines Verfahrens gegen einen vermeintlichen Nazi-Verbrecher wie Irmgard F., die Sekretärin von Paul Werner Hoppe, Lagerkommandant, der 1955 wegen Beihilfe zum Mord zu einer Haftstrafe von 9 Jahren verurteilt und 1966 aus der Haft entlassen wurde, zu rechtfertigen sind, ist dagegen eine ganz andere Frage, die man zunächst einmal grundsätzlich beantworten kann oder muss.



Wir haben das schon vor einiger Zeit zu tun versucht und den britischen Historiker Sir Richard Evans, der sicher zu denen gehört, die sich am intensivsten mit dem Dritten Reich befasst haben und der zu den sachkundigsten Historikern in Fragen des Dritten Reiches gehört, gefragt ob es (1) für einen SS-Mann möglich gewesen wäre, um eine Versetzung von seinem Posten als Wachmann im Konzentrationslager zu bitten, ohne mit erheblichen Konsequenzen rechnen zu müssen. (2) Wir haben zudem gefragt, ob man Wachmänner in einem KZ grundsätzlich wegen Beihilfe zum Mord anklagen kann und ob aus der entsprechenden Argumentation nicht zwangsläufig resultieren würde, dass man auch die Lokführer, die Züge voller Häftlinge nach Stutthof oder in andere Konzentrationslager gefahren haben, wegen Beihilfe zum Mord anklagen müsste. (3) Schließlich haben wir ihn um eine grundsätzliche Stellungnahme dazu gebeten, dass zwei 93 und 94 Jahre alte Männer nach nunmehr 71 Jahren wegen Beihilfe zum Mord angeklagt werden. Beide waren Wachmänner im Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau.

“Thank you for putting these interesting questions to me. The locus classicus for discussion of these issues is the essay on “Command and Compliances” in “The Anatomy of the SS State”, published decades ago and originating in expert witness reports from the Frankfurt Auschwitz trials in 1964.

Concentration camp guards were not ordinary soldiers doing their compulsory military service. They were members of the SS, which means they were volunteers and had been through ideological training.

Nevertheless, if they asked to be transferred from camp duties they could do so. Indeed, since the camps were a bit of a backwater in the SS as a whole, they could have gained some prestige by asking to fight at the front in the Waffen-SS. That wasn’t the only option, of course, and it wasn’t a safe one either; death rates from combat in the SS were very high.

The SS men in the camps were all involved in the brutal and sometimes lethal maltreatment of prisoners, as a series of trials of Stutthof guards showed after the war (up to 1953). It was not of course an extermination camp with gas chambers but a regular concentration camp. However, over 60,000 inmates, half of them Jewish, died in Stutthof and its many subcamps, mainly from raging typhus epidemics which the staff made no attempt to control, from beatings, shootings, malnutrition and overwork (“extermination through labour”).

Train drivers who took prisoners to the camps are in a different category. So far as I am aware, they did not beat or maltreat the people they transported. At Stutthof the prisoners were routinely savagely beaten when they arrived. Almost all of them were Poles and Russians until 1944, when transports began arriving from Auschwitz, which was under threat of conquest by the advancing Red Army.

I don’t think there’s anything wrong with prosecuting people for crimes allegedly committed 70 years ago. A murder is a murder and the culprits should be brought to justice, however long it takes.

Hope this helps.
Kind regards

Richard J Evans

Die Antwort in aller Kürze: Sir Richard zieht eine Grenze zwischen der direkten und der indirekten Beteiligung am Mord im KZ-Stutthof und in anderen Konzentrationslagern. Wachmänner und direkt Verantwortliche, die den Mord unterstützt und ermöglicht haben, können nach seiner Ansicht auch noch Jahrzehnte später verurteilt werden. Mord verjährt nicht. Mittelbar Beteiligte, z.B. Lokführer, die Züge voller Juden in Konzentrationslager gefahren haben, die nicht direkt an Gewalttaten und am Quälen von Opfern beteiligt waren, sind nach seiner Ansicht nicht justiziabel.

Eine Sekretärin, die in keiner Weise auch nur ansatzweise den Einfluss hat, den eine Staatsanwältin, die man fast als außer Rand und Band bezeichnen muss, mutmaßt, nämlich die “Verantwortlichen im Lager bei der systematischen Tötung von jüdischen Gefangenen” unterstützt zu haben, eine gefährliche Rechtsposition, die alle Mausschubser potentiell bei geänderter politischer Großwetterlage anklagbar macht, gehört demnach nicht zur Gruppe der Justiziablen. Dessen ungeachtet wird Irmhard F. aus ihrem Pflegeheim in Pinneberg, wenn es nach dem Willen einer Staatsanwältin in Itzehoe geht, nach Itzehoe gebracht und dort wegen “Beihilfe zum Mord” bzw. “Beihilfe zum versuchten Mord” angeklagt.

Das hat mit dem Zweck von Rechtsprechung nichts mehr zu tun.
Wie wir eingangs geschrieben haben, besteht der Zweck einer Verurteilung in Spezial- und Generalprävention. Die Strafe soll den Täter für seine Taten bestrafen und von einer zukünftigen Begehung der Straftaten abhalten und der Allgemeinheit die Strafbereitschaft ihres Rechtssystems vor Augen führen, in der Hoffnung, die Rechtsgläubigen zufrieden zu stellen und die potentiellen Kriminellen abzuschrecken.

Spielen wir das durch:

  • Nicht einmal die Staatsanwältin aus Itzehoe behauptet, dass Irmgard F. direkt Gefangene in Stutthof getötet oder geschlagen oder gequält hat. Sie soll “Beihilfe” geleistet haben. Dadurch, dass Sie Briefe für den Lagerkommandanten getippt hat, Treffen stenographiert hat, Verwaltungsarbeit erledigt hat. Keine dieser Handlungen stellt eine Straftat dar. Es ist daher kaum möglich, F. für das Tippen von Briefen zu bestrafen, wenn man nicht über deren Inhalt moralisieren will oder behaupten will, dass die Tötungsmaschinerie in Stutthof auf die Leistungen der Sekretärin angewiesen war. Ergo scheidet eine Bestrafung von TATEN aus. Es gibt keine Taten, die bestraft werden könnten. Bleibt die Unterlassung. F. hat mitgemacht wie so viele Deutsche und sich nicht geweigert, die Briefe des Lagerkommandanten zu schreiben, so wie sich Lokführer nicht geweigert haben, Züge voller Menschen zu fahren und sich Staatsanwälte im Dritten Reich nicht geweigert haben, in Anklagen den Tod von Desserteuren und Leuten zu fordern, die BBC gehört haben. Auch hier kommt man nicht weiter, denn wenn diese Unterlassung strafbar sein soll, dann kann man die Grenze nicht am Zaun um Stutthof ziehen, dann muss die Anklage wegen Beihilfe zum Mord auf alle alten Menschen ausgeweitet werden, die im Dritten Reich dazu beigetragen haben, wie auch immer, dass Verwaltung funktioniert und ein Mörderregime aufrecht erhalten werden konnte. Und wenn wir schon dabei sind, dann wird natürlich jeder Stasi-Spitzel zu einem der Beihilfe zum Mord, wie er an der DDR-Grenze und im Stasigefängnis stattgefunden hat, schuldigen.
    Schließlich ist die Gefahr, dass Irmgard F. eine entsprechende Straftat, wir stellen uns vor, wir wüsten, welche StrafTAT F. begangen hat, wiederholen wird, verschwindend gering. Spezialprävention ist somit ausgefallen.
  • Bleibt Generalprävention: Will die Staatsanwaltschaft Sekretärinnen, die dazu beitragen, dass KZ-ähnliche Internierungslager für Quarantäne-Verweigerer unterhalten werden, von dieser formal ähnlichen Tätigkeit abschrecken oder erwartet man in Itzehoe den Bau und Betrieb von Konzentrationslagern, um Kriegsgefangene darin aufnehmen und quälen zu können? Offensichtlich ist auch Generalprävention ein Ausfall.

Was bleibt als Zweck dieser Anklage?

    1. Rachsucht.
    2. Virtue signaling.
    3. Legitimation der eigenen Existenz.

3 ist offenkundig, denn wenn die Zentralstelle in Ludwigsburg keine Anklagen über Staatsanwälte an den Landrichter bringt, dann ist die eigene Nischen-Existenz und das Gutachtergeschäft am Ende.
2 ist ebenfalls offenkundig, und zwar auf mehreren Ebenen. Die Mitarbeiter der Zentralstelle sind natürlich die Guten, die auch 75 Jahren nach dem Ende des Dritten Reiches nicht davor zurückschrecken, Menschen, von denen keiner jünger als 91 Jahre alt ist, zur Anklage zu bringen. Die Tugend, mit der hier gewedelt werden soll, ist Unnachgiebigkeit und Zero-Tolerance für Nazis, wie es bei Linken wohl heißt. Die Untugenden, die damit einhergehen sind Opportunismus, das führt zu 3. und Rachsucht, das führt zu 1.

Die Täter aus dem Dritten Reich sind alle längst verurteilt oder gestorben, nun die Mitläufern und kleinen Lichter aus den Alten- und Pflegeheimen zu zerren, das hat mit Justiz nichts mehr zu tun, eher mit Menschenverachtung, denn die Opfer des Holocaust werden zum Vorwand genommen, um unsinnige, aber pressewirksame Gerichtsverhandlungen loszutreten, die vorhersehbar ausgehen wie das Hornberger Schießen. Steuerzahler werden gezwungen, eine Zentralstelle zu unterhalten, die schon Jahrzehnte über das eigene Verfallsdatum ist. Als Folge muss diese Zentralstelle Verfahren aus dem Hut ziehen, um die eigene Existenz zu legitimieren. Weil Politiker diese Verfahren gerade gerne sehen, um sich als anti-Nazi inszenieren zu können, wird die Zentralstelle gewähren gelassen und deshalb werden 95jährige und 100jährige in den letzten Tagen ihres Lebens penetriert und wohl auch drangsaliert, sofern sie nicht an Demenz leiden, die sie – was man die Gnade einer unbewussten Existenz nennen könnte – ereilt hat.

Ein Rechtssystem verliert seine Legitimität, wenn es zur Schaubühne politischer Inszenierungen gemacht wird. Ein Rechtssystem zeichnet sich nicht nur dadurch aus, dass es effizient und gleich gegen Straftäter vorgeht, es zeichnet sich auch dadurch aus, dass die Kosten eines Strafverfahrens in einem adäquaten Verhältnis zu seinem Nutzen stehen. Wer, außer den Mitarbeitern der Zentralstelle und der zuständigen Staatsanwältin von diesem Verfahren einen Nutzen haben soll, ist unbekannt. Wer den Schaden hat, ist offenkundig: eine 95jährige, die in einem politischen Schauprozess instrumentalisiert wird und die Steuerzahler, die das Spektakel bezahlen müssen. Und wenn eine 95jährige, weil sie bei Tatbegehung nach heutigem Recht noch Heranwachsende war, vor einem Jugendgericht angeklagt wird, dann hat dieses Spektakel nicht nur einen grotesken, dann hat es einen idiotischen Beigeschmack.

Rachsucht ist übrigens nur in faschistischen und totalitären Systemen ein Motiv hinter vermeintlicher Rechtsprechung.



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