Gentechnische EU-Impf-Experimente am lebenden Subjekt – Plötzlich sind Linke begeistert von Gentechnisch veränderten Organismen

Mit der gentechnischen Veränderung von Organismen haben Linke und diejenigen, die sich gemeinhin Umweltaktivisten nennen, seit jeher so ihre Probleme, Probleme, die sich in der Rechtsprechung der EU wiederspiegel:

Quelle: Greenpeace

“Gentechnisch veränderte Kartoffeln werden in der EU derzeit nicht angebaut oder als Lebensmittel verkauft. 2010 und 2011 wurde die BASF-Gentechnik-Kartoffel “Amflora” auf kleinen Flächen in Deutschland und Schweden angebaut. Sie war für die Stärkeindustrie gedacht, fand aber kaum Abnehmer. 2013 wurde die Anbaugenehmigung vom EU-Gericht für ungültig erklärt.”

Wer, der ein richtiger Linker sein will, hat nicht schon das Recht in die eigene Hand genommen und die Umwelt vor der vermeintlichen Gefahr getechnisch veränderter Pflanzen geschützt?

“Die Zahl der Felder, auf denen gentechnisch veränderte Pflanzen stehen, nimmt weiter ab. Nach Informationen der taz wurde erneut mindestens eines von drei Feldern, auf denen sich Versuche mit gentechnisch veränderten Pflanzen befinden, zerstört.

Ein Bekennerschreiben datiert eine Zerstörung auf Anfang Juli. „Das massive Auskreuzungsrisiko des Versuchsfeldes rechtfertigte unsere rabiate, aber effektive Methode des gezielten Einsatzes von Pflanzengift“, heißt es in dem Schreiben.

Dass es sich dabei um keine Ausnahme handelt, dass vielmehr die organisierte Anti-GVO-Aktivisten Szene großflächig vandalisiert, zeigt der folgende Beitrag aus der FAZ:

“Ein Feld am Rande von Gießen, auf dem unter anderem gentechnisch veränderter Mais ausgesät worden war, ist in der Nacht zum Montag in Teilen verwüstet worden. Dort wollten Forscher der Universität bis zum Herbst auf rund 700 Quadratmetern 60 Maissorten wachsen lassen, darunter acht gentechnisch veränderte Saaten, um deren die Anbau- und Verwertungseigenschaften zu testen. Doch nach dem Überfall können sie ihren Plan, der auf einem Auftrag des Bundessortenamts in Hannover fußt, zu den Akten legen. Auf etwa der Hälfte des Feldes sind die jungen Kornpflanzen in einem Ausmaß geschädigt worden, dass die sogenannte Wertprüfung abgebrochen wird.”

Und plötzlich ist alles anders.

Plötzlich sind die Kämpfer gegen die Bedrohung der Menschheit durch genveränderten Mais und genveränderte Kartoffeln, die Aktivisten, die lieber Hunger in Afrika sehen, als dass sie dort den Anbau trockenheitsresistenter Getreidesorten, die gentechnisch verändert wurden, akzpeptiren würden, still. Mucksmäuschenstil. Plötzlich stehen sie Schlange, krempeln sie ihre Ärmel hoch, nicht um zu arbeiten, natürlich nicht, nein, um sich mit dem verheisungsvollsten aller gentechnisch veränderten Organismen beglücken zu lassen, unter anderem als Comirnaty, BNT162b2 als mRNA-Impfstoff gegen COVID-19 bekannt. Und was für BNT162b2 richtig ist, kann für Vaxzevria, den gentechnisch veränderten Impfstoff von AstraZeneca, der mit Adenoviren arbeiten, nur billig sein. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung schreibt in ihrem “Stcekbrief” für den Impfstoff von AstraZeneca:

“Die Lösung enthält gentechnisch veränderte Organismen (GVO). Nicht verwendeter Impfstoff oder Abfallmaterial ist entsprechend den nationalen Empfehlungen für genetisch veränderte Organismen oder biologischen Sonderabfall zu beseitigen. Verschütteter Impfstoff sollte mit einem Mittel mit Wirkung gegen Adenoviren desinfiziert werden.”

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Und alle Aktivisten haben eine aktivistische Pause eingelegt. Mit ihrem Bekenntnis zu einer von gentechnisch-veränderten Organismen freien Welt, das sie so bereitwillig durchsetzen, wenn es um Reis in Asien oder um Getreide in Afrika geht, das vor Ort zwar Armut und Hunger beseitigen würde, aber eben GVO ist, und GVO wird nicht geduldet, wurde bislang nicht geduldet, in Aktivistenkreisen, mit diesem Bekenntnis ist es nicht weit her, wenn sie denken, es ginge um die eigene Haut. Dann wird GVO schon akzeptiert. Dann macht man eine Ausnahme, dann ist man sich eben selbst am nächsten.

Apropos Ausnahme. Dass derzeit gespritzt werden kann und der Bankkaufmann aus Hamburg täglich seine Rekordmeldung über die Anzahl der ausgeführten Impfungen verbreiten kann, das liegt daran, dass die EU nicht nur über die European Medical Agency eine Ausnahmegenehmigung zur Verabreichung von Impfstoffen, deren klinische Trials noch nicht beendet sind, vergeben hat, sondern auch daran, dass die EU mit der “Verordnung (EU) 2020/1043 des Europäischen Paraments und des Rates vom 15. Juli 2020 über die Durchführung klinischer Prüfungen mit genetisch veränderten Organismen enthaltenden oder aus solchen bestehenden Humanarzneimitteln zur Behandlung oder Verhütung der Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) und deren Abgabe”, die bisherigen Regelungen außer Kraft gesetzt hat, die im Hinblick auf die Zulassung und Freisetzung genetisch veränderter Organismen (GVO) galten.

Peter F. Meyer hat in seinem Blog auf diesen Umstand hingewiesen und uns mehr oder minder auf die Spur dessen gesetzt, was wir nun berichten. Sein Blog ist auch ansonsten einen Besuch wert.

Mit der beschriebenen Verordnung wird im Wesentlichen das endlos lange und in allen Mitgliedsstaaten unterschiedlich gehandhabte, also ideologischen Zielen unterstellte Zulassungsverfahren für GVO vereinheitlicht und vor allem: verkürzt, und zwar im Wesentlichen dadurch, dass das, was im Rahmen einer Zulassung von GVO eigentlich stattfinden soll, die Umweltverträglichkeitsprüfung, schlicht und ergreifend gestrichen wird. Wie das begründet wird, dazu kommen wir unten. Zunächst wollen wir uns jedoch Anhang II der Verordnung 2001/18/EG zuwenden, in der beschrieben ist, was Umweltverträglichkeitsprüfung eigentlich sein soll und leisten soll, eine Beschreibung der man entnehmen kann, was derzeit, wenn es um das heilspendende Nass von GVO-Impfstoffen geht, in den Wind geschrieben wird.

Beginnen wir doch mit dem Ziel der Umweltverträglichkeitsprüfung:

“Das Ziel einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht darin, von Fall zu Fall etwaige direkte, indirekte, sofortige oder spätere schädliche Auswirkungen von GVO auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die bei der absichtlichen Freisetzung oder dem Inverkehrbringen von GVO auftreten können, zu ermitteln und zu evaluieren. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist durchzuführen, damit festgestellt werden kann, ob ein Risikomanagement notwendig ist und, wenn ja, welches die geeignetsten Methoden sind.”

Kurz: mit der Umweltverträglichkeitsprüfung soll festgestellt werden, ob die negativen Wirkung bzw. die Auswirkungen, wie es in der Verordnung heißt, die ein GVO auf die Umwelt hat (zu der auch Menschen gehören) mit dem positiven Nutzen in irgend einer vertretbaren Beziehung stehen. Auswirkungen werden in der Verordnung in (1) direkte Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, in (2) indirekte Auswirkungen, die durch eine “Kausalkette von Ereignissen, z.B. durch die Wechselwirkung mit anderen Organismen … ausgelöst werden”, in (3) indirekte Auswirkungen, “die erst später festgestellt werden”, sowie in (4) sofortige Auswirkungen (Impfschäden wären sofortige Auswirkungen) und (5) spätere Auswirkungen unterschieden. Schon diese penible Unterscheidung macht deutlich, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung ein langwieriges Unterfangen ist, schließlich will die EU sicherstellen, dass von GVO keine Gefahr ausgeht, die in keinem Verhältnis zum Nutzen steht.

Es sei denn, es geht um gentechnisch veränderte Impfstoffe (GVI), dann ist alles anders.

Weiter im Text. Um all das sicherzustellen, was an Gefahren von GVO (nicht GVI) ausgeht, ist ein strikte Methodik vorgeschrieben, diese:

  • Ermittlung von Merkmalen, die schädliche Auswirkungen haben können, darunter “Krankheiten bei Menschen”, “Krankheiten bei Tieren und Pflanzen”, “Auswirkungen auf die Populationsdynamik”, “veränderte Empfänglichkeit für Pathogene”, “Gefährdung der Prophylaxe und Therapie”.
  • Bewertung der möglichen Folgen der einzelnen schädlichen Auswirkungen, falls diese eintreten.
  • Bewertung der Wahrscheinlichkeit des Auftretens der einzelnen möglichen schädlichen Auswirkungen.
  • Einschätzung des Risikos, das von jedem ermittelten Merkmal des/der GVO ausgeht.
  • Strategien für das Management der Risiken der absichtlichen Freisetzung oder des Inverkehrbringens von GVO.
  • Bestimmung des Gesamtrisikos des/der GVO.

All das, was wir gerade aus Anhang II zur Verordnung 2001/18/EG zitiert haben, ist im Hinblick auf die Impfstoffe, die derzeit von Politdarstellern dazu genutzt werden, um sich mit Erfolgsmeldungen zu profilieren, nicht geprüft worden, so wie die Impfstoffe nicht abschließend klinisch geprüft wurden. Die EU-Kommission und alle Regierungen, die derzeit die Impfung ihrer Bevölkerung forcieren, nehmen somit all die unbekannten Auswirkungen der Impfstoffe auf die Gesundheit von Menschen und Tieren, die Auswirkungen auf die “Populationsdynamik” und die mögliche Gefährdung der Wirkung bisher wirksamer Medikamente in Kauf. Nun könnte man denken, dass die Polit-Darsteller das alles in Kauf nehmen, weil ihnen nicht bewusst ist, wie viele Unbekannte sich in ihrer Heilsrechnung befinden. Weit gefehlt. Ein lappidarer Satz in Verordnung 2020/1043/EU macht deutlich, dass sich die Verantwortlichen sehr bewusst darüber sind, dass sie mit der Gesundheit nicht nur ihrer Bevölkerung spielen.

Wir zitieren aus Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung:

“(2) Die Sponsoren minimieren durch geeignete Maßnahmen die vorhersehbaren negativen Umweltauswirkungen aufgrund einer absichtlichen oder unbeabsichtigten Freisetzung des Prüfpräparats in die Umwelt.” [Sponsoren sind übrigens die Unternehmen, die die Impfstoffe herstellen.]

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Wohlgemerkt, hier ist von VORHERSEHBAREN NEGATIVEN UMWELTAUSWIRKUNGEN die Rede, nicht von denen, die erst im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt werden können. Die Formulierung ist ein Persilschein für die Unternehmen, die sich derzeit goldene Nasen damit verdienen, Hysterie und Angst wegzuimpfen.

Der Zweck einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn man den ganzen ideologischen Schutt einmal beiseite räumt, der die Umweltverträglichkeitsprüfung zu einem langwierigen Prozedere macht, das Unternehmen davon abschrecken soll, entsprechende Produkte überhaupt zu entwickeln, besteht darin, das Risiko, das von einem GVO ausgeht, mit dem Nutzen, der durch den GVO bereitgestellt wird, zu gewichten und eine informierte Entscheidung darüber zu treffen, ob es sinnvoll und vertretbar ist, das festgestellte Risiko, sofern eines festgestellt wurde, einzugehen.

Im Fall der GVI, Gentechnisch veränderten Impfstoffen, die derzeit en masse verimpft werden, ist das anders, was die Frage der Begründung aufwirft: wie kann man es begründen, dass man die Bevölkerung in der EU und nicht nur in der EU unbekannten und derzeit nicht vorhersehbaren Risiken aussetzt, Risiken, die man nicht einmal versucht hat, zu bestimmen, weil die Umweltverträglichkeitsprüfung einfach gestrichen wurde. Die Antwort findet sich in Punkt 17 der in tyischem EU-Schwall gehaltenen Verordnung.

“Zentrales Ziel des Arzneimittelrechts der Union ist der Schutz der öffentlichen Gesundheit. Dieser Rechtsrahmen wird durch die Vorschriften der Richtlinie 2001/20/EG zur Festlegung spezifischer Normen für den Schutz der Prüfungsteilnehmer ergänzt. Die Richtlinien 2001/18/EG und 2009/41/EG haben das Ziel, durch die Bewertung der Risiken, die mit der absichtlichen Freisetzung oder der Anwendung von GVO in geschlossenen Systemen verbunden ist, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten. Angesichts der beispiellosen gesundheitlichen Notlage aufgrund der COVID-19-Pandemie muss der Schutz der öffentlichen Gesundheit Vorrang erhalten. Daher ist es erforderlich, für die Dauer der COVID-19-Pandemie oder solange COVID-19 eine gesundheitliche Notlage darstellt, eine befristete Ausnahme von den Anforderungen im Hinblick auf eine vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung und Zustimmung nach den Richtlinien 2001/18/EG und 2009/41/EG zu gewähren. Die Ausnahme sollte auf klinische Prüfungen mit GVO enthaltenden oder aus GVO bestehenden Prüfpräparaten zur Behandlung oder Verhütung von COVID-19 beschränkt sein. Solange die befristete Ausnahmeregelung gilt, sollten die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Zustimmung gemäß den Richtlinien 2001/18/EG und 2009/41/EG keine Voraussetzung für die Durchführung dieser klinischen Prüfungen sein.”

  • Schutz der öffentlichen Gesundheit;
  • hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit;
  • gesundheitliche Notlage, aufgrund der COVID-19 Pandemie;


Machen wir es kurz: Die EU will die Volksgesundheit, nicht etwa die individuelle Gesundheit Einzelner schützen, wobei Volksgesundheit oder, was bei der EU bevorzugt wird, “öffentliche Gesundheit” ein Begriff ist, auf dessen Grundlage sich jede Intervention rechtfertigen lässt, weil er nämlich vollkommen schwammig und unbestimmt ist, so lange diese Intervention durch eine “gesundheitliche Notlage” begründet werden kann. Und wie kann eine solche Begründung erfolgen? Über Fallzahlen und darüber, dass Panik und Hysterie mit idiotischen und post-hoc generell falschen Simulationsmodellen und gedungenen Panikverbreitern geschaffen wird, um die Erzählung von der Notlage weiterhin aufrecht erhalten zu können.

Fällt die Notlage, dann fällt die Ausnahmeregelung über Verordnung 2020/1043/EU, fällt die Ausnahmeregelung, dann ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für GVI zwingend vorgeschrieben und damit hätte das Impfen ein abruptes Ende gefunden.

Sie sehen, warum es so wichtig ist, weiterhin Panik mit Varianten und der Allzweckwaffe Lauterbach zu schüren?

Hier die beiden Verordnungen:



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