mRNA-Impfstoffe: Thüringer Landesamt für Verbraucher(schutz?) weder an Verbrauchern noch deren Schutz interessiert

Cholesterol.
mRNA-Impfstoffe enthalten Cholesterol.

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Damit Cholesterol in Impfstoffen enthalten sein darf, muss es bestimmte Anforderungen erfüllen, als Arzneimittelbestandteil muss es eines bestimmten Ursprungs sein. Die entsprechenden Vorschriften finden sich im Europäischen Arzneimittelbuch und dort unter 10.0/2397 Cholesterol zur parenteralen Anwendung. Parenteralia sind “sterile Zubereitungen, die zur Injektion, Infusion oder Implantation in den menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind”. Entsprechend muss Cholersterol, wenn es in Impfstoffen zum Einsatz kommt, aus Wollwachs gewonnen worden sein, also tierischen Ursprungs sein. Es muss bestimmte Anforderungen an Qualität [hier wäre es besser von bestimmter Form und bestimmter Herkunft zu sprechen, statt von Qualität], Wirksamkeit und Unbedenklichkeit erfüllen, die wiederum in der oben genannten Monographie 2397 genannt sind und aus welchen Gründen auch immer an einen tierischen Ursprung gekoppelt werden. Ob es sich dabei um einen Erfolg der entsprechenden Lobbyisten handelt oder ob es gute Gründe für die Verwendung von Cholesterol aus Wollwachs gibt, ist eine andere Frage. Hier geht es einzig darum, dass der Ursprung von Cholesterol aus Wollwachs, dann, wenn es in Impfstoffen zum Einsatz kommen soll, vorgeschrieben ist.

Das Cholesterol, das in mRNA-Impfstoffen Verwendung findet, erfüllt diese Voraussetzungen per definitionem nicht, denn es ist pflanzlichen und halb-synthetischen Ursprungs. Der Unterschied zwischen beiden Formen des Cholesterols ist auch ein Preisunterschied: Cholesterol, das zur Anwendung in Impfstoffen zugelassen ist, kostet rund 3.000 Euro pro Kilogramm, Cholesterol, das pflanzlichen Ursprungs ist und teil-synthetisch hergestellt wird, kostet rund 139.000 Euro pro Kilogramm. [Man muss die Steuerzahler eben melken, solange sie es zulassen].

Diese Informationen haben nicht wir, sondern einer unserer Leser zusammengetragen, ein Leser, der sich offensichtlich sehr gut mit dem Europäischen Arzneimittelrecht auskennt. Er schreibt zusammenfassend:

“Hier wurden nachweislich Stoffe in den beiden Arzneimitteln verarbeitet, die in materieller Hinsicht nicht den Anforderungen des Europäischen Arzneibuchs entsprechen und nicht von bestimmter Qualität für sichere Arzneimittel sind. Diese Impfstoffe der Firmen Biontech/Pfizer und ModeRNA sind durch Abweichung von den anerkannten pharmazeutischen Regeln in ihrer Qualität nicht unerheblich gemindert […] und sind infolgedessen verboten vgl. §8 (1) AMG.”

Zudem ist auf den Beipackzetteln der beiden mRNA-Impfstoffe von Pfizer/Biontech und Moderna nicht in der Weise ausgewiesen, wie es nach Maßgabe von § 67a des Arzneimittelgesetzes vorgeschrieben ist, denn die Angabe der Herkunft des Cholesterol fehlt sowohl auf dem Beipackzettel von Pfizer/Biontech als auch dem von Moderna.

Daraus folgert unser Leser, dass es sich bei beiden Arzneimitteln um gefälschte Arzneimittel handle, weil falsche oder unvollständige Angaben mit Bezug auf “einen oder mehrere Inhaltsstoffe” gemacht werden.

Auf dieser Grundlage hat unser Leser Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung des Thüringer Landesamts für Verbraucherschutz eingelegt, mit der die Versorgung der Bevölkerung mit Comirnaty in Thüringen gestattet wurde. Er hat eine Antwort erhalten, die man sich in Ruhe zu Gemüte führen muss.

Die Antwort, den Widerspruchsbescheid, den wir gemeinsam mit dem Widerspruchsschreiben am Ende dieses Beitrags in voller Länge dokumentieren, umfasst rund 3 Seiten. Eine halbe Seite davon wird der kurzen Darstellung des Sachverhalts geopfert, eine viertel Seite hat die Entscheidung über den Widerspruch zum Gegenstand, gut eine Seite ist der Festsetzung der Verwaltungskosten in Höhe von 144,21 Euro gewidmet. Schon dies macht deutlich, dass das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz die falschen Prioritäten setzt und weder Verbraucher noch deren Schutz Gegenstand des Amtes und seiner Bürokraten sind.

Immerhin gibt es beim Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz jemanden, der die grundlegende Qualifikation gemeistert hat, einen Text nicht nur lesen und verstehen, sondern auch zusammenfassen zu können:

Nun sollte man meinen, wenn ein Vertreter eines Amtes, das für die Zulassung der COVID-19-Impfstoffe auf dem Landesgebiet von Thüringen zuständig ist, auf einen Fehler im Prozess dieser Zulassung und einen damit verbundenen Gegenstand hingewiesen wird, der die Gesundheit der Thüringer Bürger betrifft, dann sei er alarmiert und forsche nach, was es mit dem Ganzen auf sich hat. Nicht so beim Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz. Dort hat man für Bürger, die auf Rechtsbrüche aufmerksam machen, nur eine kurze und in ihrem Zynismus nicht mehr zu übertreffende Antwort bereit:

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Die von ihm angefochtene Allgemeinverfügung vom 1. April 2021 sei durch die Allgemeinverfügung vom 16. April 2021 aufgehoben worden. Der Gegenstand des Widerspruch sei somit entfallen. Und außerde haben unser Leser seinen Wohnsitz nicht in Thüringen und solle deshalb in dem Bundesland Unruhe stiften, in dem er lebe (der zweite Teil des Satzes ist eine Übersetzung von uns).

So geht man in Deutschland mit den berechtigten Anliegen engagierter Bürger um. Engagierte Bürger, das sind diejenigen, die sich Polit-Darsteller in Sonntagsreden immer wünschen, die sie “empowern” wollen, aber nur so lange sie keine Probleme bereiten, in dem sie auf Rechtsbrüche in Zulassungsverfahren von Impfstoffen hinweisen, zum Beispiel. Bleibt noch nachzutragen, dass die Allgemeinverfügung, die am 16. April erlassen wurde und an die Stelle der Allgemeinverfügung getreten ist, die am 1. April erlassen wurde, lediglich den Gegenstand der Allgemeinverfügung auf weitere Impfstoffe ausweitet, ansonsten keinerlei materielle Änderung mit sich bringt.

Sie sehen, bei deutschen Behörden sind sie gut aufgehoben. Wenn es darum geht, zwischen berechtigten Anliegen von Bürgern und untertänigem Nichtauffallen zu entscheiden, dann fällt Thüringer Bürokraten die Entscheidung leicht. Sie sind allemal eher bereit, mit ihrem Staat gemeinsame Sache zu machen, als dass sie sich der Tatsache bewusst wären, dass sie eine Serviceleistung für Bürger zu erbringen haben, die zum Beispiel die Einhaltung bestimmter Regulationen, die im Arzneimittelgesetz beschrieben sind, zum Gegenstand hat. Müssen Thüringer Landesbeamte zwischen einem potentiellen Rechtsbruch auf der einen und sykophantischer Untergebenheit auf der anderen Seite entscheiden, dann fällt die Entscheidung wohl immer für die andere Seite.





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