Erinnern Sie sich noch an unsere letzte Leichenbeschau, die den MCorpus Genderista zum Gegenstand hatte.
Denn, wie sich zeigen wird, ist die Antidiskriminierungsstelle des Bundes nichts anderes als ein weiterer Parkplatz für unnütze Hochschulabsolventen, die mit ihrem Abschluss (NICHT MINT) keinen Blumentopf gewinnen können und deshalb in eigens für sie geschaffenen Überfluss-Stellen geparkt werden, auf dass sie sich wichtig fühlen, den Steuerzahlern auf der Tasche liegen und keinerlei gesellschaftlichen Nutzen bereitsstellen können.
Die Antidiskriminierungsstelle dient derzeit dazu, 30 Beamte und 2 Angestellte durchzufüttern,
was Steuerzahler im Jahr 4,7 Millionen Euro plus 800.000 Euro, die unter separatem Haushaltsposten als freie Verfügungsmaße dem Leiter der ADS bereitgestellt werden (Kapitel 1711), kostet, also 5,5 Millionen Euro. Geld, das man auch sinnvoll einsetzen könnte.
Bevor wir zu dem kommen, was die ADS für 5,5 Millionen zu leisten im Stande ist, ein Wort zum deutschen Rechtssystem.
In der Tat ist das deutsche Rechtssystem, seit es Heiko Maas mit seinem Netzwerkdurchsetzungsgesetz zu Grabe getragen hat, mehr und mehr von Willkür ersetzt worden. Willkür, die dafür sorgt, dass weitgehend friedliche Demonstrationen von Gegnern der Corona-Maßnahmen in Berlin verboten werden, während ein linksextremer Mob durch Leipzig ziehen darf, um die Innenstadt in Schutt und Asche zu legen. Die selbe Willkür sorgt dafür, dass ein Mörder, der ein Kind vor einen einfahrenden Zug gestoßen hat, damit rechnen darf, dass an ihm alle nur erdenklichen Möglichkeiten, einer Strafminderung oder verminderten Schuldfähigkeit ausprobiert werden, während ein normaler Bürger, der seinem Ärger über einen wie er meint: Pimmel mit eben diesem Wort Ausdruck verliehen hat, mit einer Hausdurchsuchung durch die Polizei gestraft wird. Willkür in Reinkultur herrscht da, wo Gesetze dann NICHT angewendet werden, wenn bestimmte gesellschaftliche Gruppen betroffen sind, deren Schutz gerade nicht opportun ist.
Man kann die Liste weiter fortsetzen.
Indes macht es keinen Sinn, der Zerstörung das Rechtssystems beizuwohnen und dann zum Leichenschmaus überzugehen, um mit vollem Mund über das schlimme Schicksal, das dessen Ableben nun als Zukunft vorbereitet hat, zu lamentieren. Jeder, der lamentiert, anstatt etwas zu tun, ändert nichts, sorgt, im Gegenteil dafür, dass diejenigen, die sich zur Wehr setzen wollten, oder setzen, entmutigt werden, ob der fehlenden Unterstützung. Defätismus ist schlimmer als Unterdrückung, denn er erstickt jeden Versuch im Keim und reduziert somit sukzessive jede Chance, etwas zu ändern. Defätismus ist insbesondere ärgerlich, weil Widerstand, wenn er systematisch ausgeübt wird, keine Waffen und keine Strumtruppen benötigt, die als schwarzer Block maskiert durch Innenstädte randallieren.
In Britannien kennt jeder den Slogan „Every little helps“. Wenn jeder an seiner Stelle in nur einem oder zwei kleinen Punkten NICHT mehr gefügig ist, sich weigert, die staatliche Erwartung 1 zu erfüllen, oder die staatliche Forderung 2 zu bezahlen oder gar so mutig ist, sich öffentlich als vom Mainstream abweichend darzustellen, dann ist das mehr als ein Anfang. Jeder, der sich entschließt, etwas zu tun, reduziert die Hemmschwelle bei anderen, auch etwas zu tun. Jeder, der sich öffentlich defätistisch äußert, erhöht die Hemmschwelle.
Das nur eingeschoben, präsentieren wir nun die Antwort der Antidiskriminierungsstelle, die an zwei unserer Leser, die sich beide, mit unterschiedlichen Schreiben und abweichenden Texten an die Antidiskriminierungsstelle gewendet haben, um darauf hinzuweisen, dass an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg (BTU) ein eklatanter Verstoß gegen das Gleichstellungsgesetz nicht nur geplant, sondern in die Tat umgesetzt wurde. Die divers-variablen Antworten der Antidiskriminierungsstelle, die von Lara Pfeilsticker, Referentin, Referat ADS-3 Beratung, erstellt wurden, und die sich durch ihren individuellen Zuschnitt in der Anrede unterscheiden, zeigen sehr deutlich, dass die Antidiskriminierungsstelle reine Geldverschwendung ist, eine steuergeldfressende Unnötigkeit, die lediglich dazu dient, 30 Beamte und 2 Angstellte durchzufüttern.
Links sehen Sie das Antwortschreiben auf eine Email unseres Lesers T.
Rechts sehen Sie das Antwortschreiben auf eine Email unseres Lesers S.
Zwischen der Email von T und der von S liegen acht Tage.
Beide Emails sind in Art, Inhalt und Länge voneinander verschieden.
Sehr … T.
vielen Dank für Ihre Anfrage an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes, mit der Sie uns auf eine nicht geschlechtsneutral ausgeschriebene Stelle aufmerksam machen.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes unterstützt Menschen, die sich wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt sehen. Hierbei informieren wir über Ansprüche und wie Betroffene gegen solche Benachteiligungen vorgehen können. Grundlage unserer Beratung ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dieses Gesetz verbietet Benachteiligungen vor allem im Erwerbsleben und bei bestimmten privaten Rechtsgeschäften (sogenannte Massengeschäfte).
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat keine Befugnisse, Stellenausschreibungen zu überwachen oder in Diskriminierungsfällen einzuschreiten. Es gibt in diesem Sinne keine Diskriminierungsaufsicht über Stellenausschreibungen in Deutschland. Die rechtlichen Möglichkeiten, dagegen vorzugehen, sind auf Klagen der jeweils betroffenen abgelehnten Bewerber*innen beschränkt.
Wie Sie richtig ausgeführt haben, müssen Stellenausschreibungen nach § 11 AGG diskriminierungsfrei und damit geschlechtsneutral formuliert werden. Ein Verstoß gegen § 11 AGG ist wesentlich für Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nach § 15 AGG, welche abgelehnte Bewerber*innen gegen Arbeitgeber*innen geltend machen können.
Ob die Ansprüche erfolgreich durchsetzbar sind, hängt häufig davon ab, dass sogenannte Indizien für Diskriminierung vorliegen. Das sind Anhaltspunkte und Tatsachen, welche den Rückschluss auf eine diskriminierende Motivation nahelegen. Eine geschlechtsdiskriminierend formulierte Stellenausschreibung begründet ein Indiz, dass eine Bewerbungsabsage diskriminierend wegen des Geschlechts erfolgt ist. Ein Verstoß gegen § 11 AGG kann insofern aber nur im Zusammenhang mit einer konkreten Bewerbungsabsage rechtlich verfolgt werden.
Bei dieser Gelegenheit möchten wir jedoch vorsorglich darauf hinweisen, dass nach § 8 AGG unterschiedliche Behandlungen zulässig sind, wenn der Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt. Da die Stelle u.a. darauf ausgelegt ist, Ansprechperson sowie Vorbild für weibliche Studierende im MINT-Bereich zu sein, könnte dies hier einschlägig sein.
Weiterhin kann nach § 5 AGG eine unterschiedliche Behandlung zulässig sein, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile – beispielsweise wegen des Geschlechts – verhindert oder ausgeglichen werden sollen. Solche positiven Maßnahmen sind dem ersten Anschein nach zwar diskriminierend, können aber in der Folge dazu führen, dass faktisch bestehende Missverhältnisse beseitigt oder zumindest verringert werden.
Bei Programmen, die speziell Frauen fördern, kann es sich um eine solche positive Maßnahme handeln. Frauen sind nach wie vor von struktureller Diskriminierung betroffen, d.h. sie verdienen in denselben Positionen oft weniger als männliche Kollegen oder werden nicht oder nicht so zügig befördert wie diese. Bei der von Ihnen übersandten Stellenanzeige wird eine Person gesucht, die zukünftig Schülerinnen und Studentinnen dazu motivieren soll, sich für MINT-Fächer (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik) einzuschreiben, da Frauen in den entsprechenden Berufen nach wie vor stark unterrepräsentiert sind. Ob die von Ihnen übersandte Stellenanzeige unzulässig ist, oder aber ob es sich nicht vielmehr um eine positive Maßnahme im Sinne des § 5 AGG handelt, müsste im konkreten Einzelfall eines abgelehnten Bewerbers durch die zuständigen unabhängigen Gerichte abschließend geklärt werden.
Wir hoffen, dass unsere Hinweise hilfreich für Sie sind.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Lara Pfeilsticker
Referentin
Referat ADS-3 Beratung
—————————————————————-
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Postadresse: Glinkastraße 24, 10117 Berlin
Telefon: 030 18555-1855 (vorübergehend nicht erreichbar)
Fax: 030 18555-41855
E-Mail: beratung@ads.bund.de
Sehr … S.
vielen Dank für Ihre Anfrage an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes, mit der Sie uns auf eine nicht geschlechtsneutral ausgeschriebene Stelle aufmerksam machen.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes unterstützt Menschen, die sich wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt sehen. Hierbei informieren wir über Ansprüche und wie Betroffene gegen solche Benachteiligungen vorgehen können. Grundlage unserer Beratung ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dieses Gesetz verbietet Benachteiligungen vor allem im Erwerbsleben und bei bestimmten privaten Rechtsgeschäften (sogenannte Massengeschäfte).
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat keine Befugnisse, Stellenausschreibungen zu überwachen oder in Diskriminierungsfällen einzuschreiten. Es gibt in diesem Sinne keine Diskriminierungsaufsicht über Stellenausschreibungen in Deutschland. Die rechtlichen Möglichkeiten, dagegen vorzugehen, sind auf Klagen der jeweils betroffenen abgelehnten Bewerber*innen beschränkt.
Wie Sie richtig ausgeführt haben, müssen Stellenausschreibungen nach § 11 AGG diskriminierungsfrei und damit geschlechtsneutral formuliert werden. Ein Verstoß gegen § 11 AGG ist wesentlich für Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nach § 15 AGG, welche abgelehnte Bewerber*innen gegen Arbeitgeber*innen geltend machen können.
Ob die Ansprüche erfolgreich durchsetzbar sind, hängt häufig davon ab, dass sogenannte Indizien für Diskriminierung vorliegen. Das sind Anhaltspunkte und Tatsachen, welche den Rückschluss auf eine diskriminierende Motivation nahelegen. Eine geschlechtsdiskriminierend formulierte Stellenausschreibung begründet ein Indiz, dass eine Bewerbungsabsage diskriminierend wegen des Geschlechts erfolgt ist. Ein Verstoß gegen § 11 AGG kann insofern aber nur im Zusammenhang mit einer konkreten Bewerbungsabsage rechtlich verfolgt werden.
Bei dieser Gelegenheit möchten wir jedoch vorsorglich darauf hinweisen, dass nach § 8 AGG unterschiedliche Behandlungen zulässig sind, wenn der Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt. Da die Stelle u.a. darauf ausgelegt ist, Ansprechperson sowie Vorbild für weibliche Studierende im MINT-Bereich zu sein, könnte dies hier einschlägig sein.
Weiterhin kann nach § 5 AGG eine unterschiedliche Behandlung zulässig sein, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile – beispielsweise wegen des Geschlechts – verhindert oder ausgeglichen werden sollen. Solche positiven Maßnahmen sind dem ersten Anschein nach zwar diskriminierend, können aber in der Folge dazu führen, dass faktisch bestehende Missverhältnisse beseitigt oder zumindest verringert werden.
Bei Programmen, die speziell Frauen fördern, kann es sich um eine solche positive Maßnahme handeln. Frauen sind nach wie vor von struktureller Diskriminierung betroffen, d.h. sie verdienen in denselben Positionen oft weniger als männliche Kollegen oder werden nicht oder nicht so zügig befördert wie diese. Bei der von Ihnen übersandten Stellenanzeige wird eine Person gesucht, die zukünftig Schülerinnen und Studentinnen dazu motivieren soll, sich für MINT-Fächer (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik) einzuschreiben, da Frauen in den entsprechenden Berufen nach wie vor stark unterrepräsentiert sind. Ob die von Ihnen übersandte Stellenanzeige unzulässig ist, oder aber ob es sich nicht vielmehr um eine positive Maßnahme im Sinne des § 5 AGG handelt, müsste im konkreten Einzelfall eines abgelehnten Bewerbers durch die zuständigen unabhängigen Gerichte abschließend geklärt werden.
Wir hoffen, dass unsere Hinweise hilfreich für Sie sind.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Lara Pfeilsticker
Referentin
Referat ADS-3 Beratung
Um unterschiedlichen Bürgern gleichlautendes Gesülze zu schicken, das in seiner Allgemein- und Belanglosigkeit nicht zu übertreffen ist und in keiner Weise in auch nur irgend einem Verhältnis zur angefragten Leistung steht, sind keine 30 Beamte und 2 Angestellte, ist nicht einmal eine Antidiskriminierungsstelle notwendig. Und da man sich bei der Antidiskriminierungsstelle offenkundig weigert, gegen eklatante Verstöße gegen das Gesetz, das die Arbeitsgrundlage der Antidiskriminierungsstelle bildet, vorzugehen, ist es an der Zeit, das überflüssige Amt zu schließen und die 5,5 Millionen Euro einer sinnvollen Verwendung zuzuführen.
Anregungen, Hinweise, Fragen, Kontakt? Redaktion @ sciencefiles.org
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