Bundesgesetz zur verpflichtenden Organspende

Bundesgesetz zur verpflichtenden Spende von Organen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Gesundheit (Organ-Spende-Gesetz, B-Organ-SG).

§ 1 Verpflichtende Organspende

(1) Aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit sind Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, verpflichtet, sich bis zum Ablauf des xx.xx.2022 als freiwilliger allgemeiner Organspender eintragen zu lassen.

(2) Personen gem. Abs. 1 sind dazu verpflichtet, sich bei Bedarf als Lebendorganspender einer Niere oder eines Auges zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei Minderjährigen haben Eltern oder andere Erziehungsberechtigte im Rahmen ihrer Pflicht zur Pflege und Erziehung dafür zu sorgen, dass sich Minderjährige als Organspender zur Verfügung stellen.

(4) Die Organspende gemäß Abs. 1 und 2 ist nicht mit Zwang durchzusetzen.

§ 2 Ausnahmen

§ 1 gilt nicht für

  1. Schwangere, während des ersten Schwangerschaftsdrittels;
  2. Personen, die bereits eine Organspende nach § 1 Abs. 2 vorgenommen haben.
  3. Minderjährige bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres.

§ 3 Verordnung

Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung festzulegen

  1. unter welchen Voraussetzungen von einer Organspende im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 auszugehen ist.
  2. welche Organentnahmen zu welchem Zeitpunkt vorzunehmen sind.
  3. ob und unter welchen Umständen von einer Organentnahmen abzusehen ist.

§ 4 Aufforderung zur Lebend-Organentnahme

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde hat Personen, die ihren Verpflichtungen gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 nicht nachgekommen sind, zur Lebend-Organentnahme vorzuladen.

(2) Wird einer Aufforderung zur Lebend-Organentnahme nicht nachgekommen, kann die Bezirksbehörde als Gesundheitsbehörde, die organspendepflichtige Person binnen vier Wochen neuerlich vorladen.

(3) Lebend-Organentnahmen sind auf je eine Niere oder ein Auge begrenzt.

§ 5 Ermittlung der organspendepflichtigen Personen

(1) Zum Zweck der Ermittlung der gemäß § 4 vorzuladenden Personen hat der/die Bundesminister/in für Innere der ELGA GmbH die Daten , die zur Ermittlung erforderlich sind, das sind

  1. das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (vbPK-GH)
  2. der (die) Familienname(n) und der (die) Vorname(n)
  3. der Gemeindecode sowie
  4. die Adresse,

im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung bis zum auf das Inkrafttreten dieser Bestimmung folgenden Tag aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG) BGBL, Nr. 9/1992, unentgeltlich in der Weise zur Verfügung zu stellen, dass die ELGA GmbH den Gesamtdatensatz der gemäß § 1 verpflichteten Personen ermitteln und Verknüpfungsanfragen (§ 16a Abs. 3 MeldeG) mit dem Kriterium “Organspendepflichtiger” durchführen kann.

(2) Die ELGA GmbH hat die Daten der Personen bei denen die Ermittlung der Organspendepflicht gemäß § 1 durch entsprechend fehlende Einträge im zentralen Organspenderegister gemäß § 24c GtelG 2012 nachgewiesen ist, sowie die Daten der Personen gemäß § 2 Z 4 unmittelbar nach den durchgeführten Verknüpfungsanfragen gemäß Abs. 1 zu löschen.

(3) Die Daten jener Personen, bei denen durch entsprechend fehlende Einträge im zentralen Organspenderegister (§ 24c GTelG 2012) keine Aufstellung des vorhandenen Organspendepotentials vorhanden ist, sind von der ELGA GmbH mit den folgenden Daten, betreffend einer Organspende aus dem zentralen Organspenderegister zu ergänzen:

  1. Anzahl der spendefähigen Organe
  2. Vorhandene durchschnittliche Restlebenszeit bei zugrundegelegte allgemeiner Lebenserwartung nach Geschlecht differenziert
  3. vorhandene gesundheitliche Indikationen, die Spendeorgane in ihrer Qualität mindern können
  4. Nachweis eventuell bereits erbrachter Lebendspende einer Niere oder eines Auges

wobei die Daten gemäß Z 1 bis 3 jeweils für jedes Organ anzugeben sind.

(4) Die ELGA GmbH hat der jeweils örtlichen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde im Wege des Behördenverbundes die gemäß Abs. 1 ermittelten Daten sowie die gemäß Abs. 3 ergänzten Daten der gemäß Abs. 4 vorzuladenden Personen

  1. innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Verknüpfungsanfrage gemäß Abs. 1 und
  2. ab dem auf die erste Zurverfügungstellung folgenden übernächsten Monatsersten monatlich zur Verfügung zu stellen.

§ 6 Kostentragung und Durchführung der Organentnahmen

Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde hat zum Zweck der Durchführung von Organentnahmen gemäß § 4 Vorkehrungen zu treffen, dass zu bestimmten Zeiten an bestimmten Orten Organentnahmen durchgeführt werden. DIe Kosten der Bereitstellung der zur Organentnahme notwendigen Räumlichkeiten und Werkzeuge, die Kosten für die Ausstellung der amtsärztlichen Bestätigungen des medizinischen Dienstes der Sozialversicherung gemäß § 2 Z 2 sowie die Kosten der ELGA GmbH für die Ermittlung der organspendepflichtigen Personen gemäß § 5 sind vom Bund zu tragen.

§ 7 Strafbestimmungen

(1) Wer die Verpflichtung gemäß § 1 Abs 1 oder 2 nicht erfüllt und der Aufforderung zur Lebend-Organentnahme gemäß § 4 nicht nachkommt, begeht, soweit es sich nicht um Minderjährige gemäß § 2 Z 4 handelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3.600 Euro, im Nicheinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(2) Sofern aus der Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 eine schwerwiegende Gefahr für Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist, ist der/die Täter/in mit einer Geldstrafe von bis zu 7.200 Euro im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer bereits zweimal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bestraft worden ist.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Dieses Bundesgeset trittz mit xx.xx.2022 in Kraft und mit Ablauf des xx.xx.2022 außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.


Hand aufs Herz: Haben Sie diesen Text für bare Münze genommen?

Source

Er ist (noch) keine Realität. Wir haben den Entwurf des österreichischen Gesetzes, das eine Impfpflicht begründen soll, etwas umgeschrieben. Es gibt, nach unserer Ansicht, keinen Grund daran zu zweifeln, dass Polit-Darsteller, die bereits einmal gezeigt haben, dass sie die körperliche Integrität und die Autonomie von Bürgern mit Füßen treten, dies auch ein weiteres Mal tun werden. Wer Übergriffe begeht und dabei lernt, dass er diese Übergriffe ohne für ihn ernsthafte Konsequenzen begehen kann, wird die Grenze seiner Übergriffe beim nächsten Mal weiter hinausschieben. Das ist ein lange bekanntes Gesetz in der Sozialpsychologie, das schon George C. Homans in den 1960er Jahren formuliert hat. Wenn Polit-Darsteller ihre Mitmenschen erst zur zellulären Verfügungsmasse erklärt haben, dann ist damit eine Grenze überschritten und der Weg zu weiteren Übergriffen geebnet.

Es ist daher nur eine Frage der Zeit, bis ein Übergriff, wie der beschriebene, stattfindet, er Gesetz werden wird.

Impfpflicht und (noch fiktive) Organspende-Pflicht sind Beispiele für das, was Michel Foucault “Biomacht” genannt hat:

Bio-Macht wird als eine lebensschaffende Macht verkauft. Früher mussten Souveräne Macht durch Gewährung von Privilegien oder Abschöpfung von Gütern ausüben und hatten die Macht über den Tod. Heute maßen sich Regierungen die Macht über das Leben an. Das Ziel der neuen Machtform, der Biomacht, ist es, wie Lemke (2003: 2) schreibt, das „Leben zu verwalten, zu sichern, zu entwickeln und zu bewirtschaften“. Die Bio-Macht ist eine (auf den ersten Blick) lebensschaffende Macht, das Biologische daher das Feld, auf dem sich die Politiker tummeln. Das „Leben der Individuen“, so schreibt Magiros (1995: 99) wird zu einem Bereich, der für bewusste Kalküle, für die politische Durchdringung, für Herrschaft und Kontrolle und Organisation ‚offen‘ geworden ist“. Die Modi, über die Herrschaft und Kontrolle ausgeübt werden sollen, sind Dressur und Disziplinierung. Erstere findet u.a. in Schulen statt, Letztere ist Gegenstand regulierender Kontrolle: „die Demographie wird zu einem wichtigen Wissens- und Machtgebiet, das Verhältnis von Ressourcen und Einwohnern bekommt sowohl in den Wissenschaften als auch in der Politik Gewicht, Fortpflanzung, Geburten- und Sterblichkeitsrate, Gesundheitsniveau und Lebensdauer werden zu den Variablen der Bevölkerung, die die Politik zu beeinflussen sucht” (Magiros 1995: 99).

Im Kontext von Bio-Macht werden Menschen danach beurteilt, ob sie nützlich, gesund, wertvoll, und lebenstüchtig sind. Die Bio-Macht, so schreibt Foucault (1976: 112), sie droht nicht mehr mit dem Tod, wie dies feudale Herrscher getan haben, sie „verspricht das Leben“. Unter dem Versprechen des Lebens finden sich eine Vielzahl von instrumentellen Versprechen, z.B. das Versprechen der Freiheit und Freizügigkeit für diejenigen, die sich impfen lassen, die das neue Gesundheits-Regime genau in der Weise erfüllen, wie es die Möchtegern-Bio-Mächtigen für sie vorgesehen haben.

Dieses Versprechen, dem viele Menschen anheim fallen, ist der Nukleus der modernen Medizin. Regulierende Eingriffe in die Freiheit, vom Lockdown bis zum Verbot, in Gruppen zusammenzustehen oder dem Verbot, Vereinigungsfreiheit auszuüben, dienen zum einen der Legitimation der Bio-Macht mit ihrem Versprechen auf Leben (oder Vegetation, je nach Sichtweise), zum anderen sind sie die Mittel der Durchsetzung der Bio-Macht.

Wie gewöhnlich, wenn vermeintliche Gutmenschen wüten, bleibt die individuelle Freiheit auf der Strecke und die Reise geht direkt in den Totalitarismus, einmal mehr – und dieses Mal mit Schallenberger, nicht mit Schicklgruber.





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