Gegenwehr bei Impfpflicht: Werkvertrag mit dem Impfarzt [Vorlage vom Corona-Ausschuss]

Wenn Polit-Darsteller versuchen, durch Druck, körperliche Autonomie und Integrität zu beeinträchtigen, wenn, mit anderen Worten, Polit-Darsteller den Boden einer Demokratie verlassen und in eine Diktatur überwechseln, in der invasive medizinische Prozeduren auch gegen den Willen von Bürgern durchgeführt werden können, dann sind diese Bürger zur Gegenwehr aufgerufen, sofern sie sich nicht als Untertan unter das Joch ihrer “Herren” begeben wollen.

Gegenwehr ist ein weiter Begriff, der vom passiven bis zum aktiven Widerstand reicht.

Wir reden hier von passivem Widerstand, davon, einem übergriffigen Staat, dessen Vertreter ihre Position missbrauchen, um einen Krieg gegen Teile ihrer Bevölkerung zu führen, seine Grenzen aufzuzeigen, Grenzen, die er dann nur mit offener Gewalt überschreiten kann. Und davor schrecken die Polit-Darsteller derzeit noch zurück.

In den letzten Tagen haben sich vermehrt Leser an uns gewendet, die befürchten, von einer Impfpflicht erfasst zu werden bzw. dann, wenn eine solche Impfpflicht verhängt wird, dem Druck nachgeben zu müssen, weil sie die anstehenden Bußgelder nicht zahlen wollen oder können denn – wie heißt es so schön in dem Gutachten eines willfährigen Anwalts, in dem der Baden-Württembergischen Landesregierung attestiert wird, dass ein Eingriff in Leben und körperliche Unversehrtheit, wie ihn eine Impfpflicht darstellt, rechtlich möglich sei (Recht und Anstand und Moral sind inkompatibel in Unrechtssystemen):

“Naheliegenderweise könnte sich der Normgeber an dem Bußgeldrahmen orientieren, der für Verstöße gegen Impfpflichten vorgesehen ist, die sich aus § 20 IfSG ergeben (§ 74 Abs. 2 IfSG: bis zu 2.500 € [bzgl. Masernimpfpflicht] bzw. bis zu 25.000,00 € [im Falle des § 20 Abs. 6, 7 IfSG]). Bußgelder können je nach gesetzlicher Ausgestaltung ggf. auch erneut gegen eine impfunwillige Person verhängt werden. Neben oder alternativ zu einem Bußgeldverfahren können auch Zwangsgelder angeordnet werden. Eine impfpflichtige Person kann sich daher nicht durch einmalige Begleichung eines gegen sie festgesetzten Bußgeldes von ihrer Impfpflicht „freikaufen“”.

Freikaufen ist übrigens eine interessante Wortwahl in diesem Zusammenhang, vor allem, weil entsprechende Probleme normalerweise unter dem Rubrum der sozialen Ungleichheit diskutiert werden. Selbstverständlich ist es einem reichen Bundesbürger möglich, sich freizukaufen, weil ihn Bußgeld auch in Höhe von 25.000 Euro nicht juckt, gleichzeitig kann er eine Horde von Anwälten beschäftigen, die das Amtsgericht, das seinen Widerspruch zum Bußgeldbescheid zu verhandeln hat, lahmlegen. Aber SPD-Regierungen haben neuerdings kein Problem mehr mit sozialer Ungleichheit. Ihr Augenmerk ist mehr der ideologischen Gleichschaltung gewidmet, wie eigentlich immer bei Kommunisten.

Wie dem auch sei: Der Corona-Ausschuss hat ein sehr nützliches rechtliches Dokument aufgesetzt, das derjenige, der sich der Impfpflicht beugen muss, von demjenigen unterschreiben lassen soll, der ihn impfen will. Von Rechts Wegen handelt es sich um einen Werkvertrag, der zwischen dem zu Impfenden und dem Impfenden abgeschlossen wird und in dem der zu Impfende sein bedingtes Einverständnis mit der Impfung erklärt, wenn ihm der Impfende zusichert:

  • (a) “Der vorgesehene COVID-19-Impfstoff ist sicher.
  • (b) Die Impfung damit schützt vor einer schweren COVID-19-Erkrankung und vor dem Tod durch COVID-19.
  • (c) Der Auftragnehmer sichert zu, dass der vorgesehene COVID-19-Impfstoff Menschen nicht mit COVID-19 krank machen kann, da dieser keinen Lebendvirus enthält, sodass dieser COVID-19-Impfstoff die Geimpften nicht an COVID-19 erkranken lassen kann
  • (d) Es ist allerdings möglich, dass eine Person kurz vor oder kurz vor oder nach der ersten Impfung mit COVID-19 infiziert wird und trotzdem an COVID-19 erkrankt. Der vollständige Impf-Schutz nach Ziffer (c) tritt nach maximal 3 Wochen ein.
  • (e) Danach verleiht der vorgesehene Impfstoff Immunität und verhindert eine Krankheit durch COVID-19.
  • (f) Nach der Impfung können leichte bis mittelschwere Nebenwirkungen auftreten, die leicht bis mäßig ausgeprägt sind und innerhalb weniger Tage von selbst abklingen. Typische Nebenwirkungen sind Schmerzen an der Injektionsstelle, Fieber, Müdigkeit, Kopfschmerzen, Muskelschmerzen, Schüttelfrost und Durchfall.
  • (g) Der Auftragnehmer sichert zu, dass es keine langfristigen leichten bis mittelschweren und insbesondere keine schwerwiegenden Nebenwirkungen gibt und insbesondere auch keine Todesfälle infolge der Impfung.”

Für den Fall, dass der nunmehr Geimpfte schwer erkrankt, z.B. an einer Autoimmunen Hepatitis oder an einer Myokarditis sichert der Impfende zu, alle Kosten die dem nunmehr Geimpften daraus entstehen, zu übernehmen:

  • “(1) Treten entgegen den zugesicherten Eigenschaften nach einer Impfung gegen COVID-19 Nebenwirkungen auf, die über die oben in § 7 erwähnten hinausgehen, so gelten folgende Vertragsstrafen als unwiderruflich vereinbart: Siehe Anhang Vertragsstrafen. Dieser Anhang ist Vertragsbestandteil.
  • (2) Alle Kosten für die Diagnose trägt der Auftragnehmer, soweit sie nicht von der Krankenversicherung des Auftraggebers übernommen werden.
  • (3) Darüber hinaus hat der Auftragnehmer alle Behandlungskosten zu übernehmen, auch für alternative Heilmethoden, soweit sie nicht von der Krankenversicherung des Auftraggebers übernommen werden.
  • (4) Einreden, dass die Nebenwirkungen nicht auf der Impfung beruhen, sondern durch eine „normale“ COVID-19-Infektion bzw. deren … Varianten oder eine andere Infektion hervorgerufen wurden, sind rechtsunwirksam.
  • (5) Die oben aufgeführten Beträge gelten für jeden Einzelfall der betreffenden Nebenwirkung.
  • (6) Die Vertragsstrafen sind unverzüglich in voller Höhe fällig, nach Feststellung der jeweiligen Diagnose durch einen Arzt nach freier Wahl des Auftraggebers.”

Im angesprochenen Anhang sind die schweren Nebenwirkungen, die derzeit bereits bekannt sind, aufgeführt und es sind Beispielrechnungen für die Bestimmung der Höhe des eventuell fällig werdenden Schmerzensgeld vorhanden.

So ausgerüstet sollte mit einer Impfung nichts schief gehen, denn natürlich sind alle, die derzeit mit der Spritze unterwegs sind, um für 35 Euro Kopfgeld so viele zu impfen, wie nur möglich, so sehr von der Ungefährlichkeit des von Ihnen verwendeten Impfstoffes / der verwendeten Gentherapie überzeugt, dass sie mit Freuden und in voller Überzeugung den entsprechenden Werkvertrag unterschreiben werden.

Wir haben Werkvertrag und Anhang zum Werkvertrag als PDF hier abgelegt. Beides kann einfach heruntergeladen und benutzt werden.

Wie üblich, im Land der Deutschen, handelt es sich bei den Vorlagen um keine Rechtsberatung, sondern um von Anwälten geprüfte Dokumente, für die der folgende Hafungsausschluss gilt [den wir vom Corona-Ausschuss übernommen haben]:



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