Staatsanwaltschaft Magdeburg: Robert-Koch-Institut verbreitet Fake News

Am besten von allen, wissen es immer Juristen.
Juristen, vor allem wenn Sie sich im Staatsdienst befinden, sind Experten, nein, manche von Ihnen halten sich für Experten, für Gesundheitsexperten, Bauexperten, Versicherungsexperten, Impfexperten, Virusexperten, Impfstoff-Experten.

Einen solchen “Impfstoff-Experten” hat ein Leser von ScienceFiles bei der Staatsanwaltschaft in Magdeburg, Zweigstelle Halberstadt, ausfindig gemacht. Wer auch immer dort unter dem Aktenzeichen 812 seinen Dienst tut, ist ein Extrem-Impfstoff-Kundiger, einer, der das RKI in seine Schranken zu weisen können glaubt. Leider können wir dem 812-Staatsanwalt aus der Abteilung “Allgemeine Strafsachen”, kein namentliches Denkmal setzen, denn die Staatsanwaltschaft Magdeburg. Zweigestelle Halberstadt, versteckt ihren Geschäftsverteilungsplan und unser Leser hat den Namen geschwärzt.

Wie dem auch sei, berichten wir der Reihe nach.

Es beginnt damit, dass der Landrat des Landkreises “Harz”, Thomas Balcerowski, Ende Januar die III. Allgemeinverfügung zur “Regelung der Absonderung von COVID-19 Krankheitsverdächtigen und Erkrankten” erlassen hat. Allein die Sprache, der sich in dieser Allgemeinverfügung bedient wird, ist am Rande des Wahnsinns, oder was denken Sie, was es ist, wenn nach allem Anschein Gesunde als “Krankheitsverdächtige” bezeichnet werden. Wir halten das für fortgeschrittenen Wahnsinn, eine neuronale Großverwüstung, die an die 1000jährige Geschichte des Volksschädlings erinnert.

Aber halten wir uns damit nicht auf, denn unser Leser hat Strafanzeige gegen den Landrat gestellt, weil der Landrat zwar weiß, dass die absichtliche (juristisch: vorsätzliche) Verbreitung von SARS-CoV-2 unter Strafe steht, aber dennoch absonderliche Ausnahmen von der Absonderung zulässt, nämlich für

  • auffrischend Geimpfte,
  • Genesene mit Nachweis, also nachgewiesen Gesunde;
  • doppelt Geimpfte, deren zweiter Stich nicht länger als 90 Tage zurückliegt;

Das alles sind natürlich politische Vorgaben, die nichts, gar nichts mit dem tatsächlichen Schutz zu tun haben, den die COVID-19 Impfbrühen bereitstellen (sollen). Am deutlichsten wird dies bei der letzten Regelung, denn diejenigen, die einen zweiten Schuss des kühlen mRNA- oder Adenoviren-Nasses erhalten haben, gelten noch bis 14 Tage danach als nicht geimpft, in der Statistik, weil, so die Begründung, die Wirkung des zweiten Schusses erst nach 14 Tagen einsetzt. Im Landkreis Harz setzt die Wirkung indes bereits ab dem zweiten Schuss ein und hält für 90 Tage an.

Niemand hat gesagt, dass es im Wahnsinn Inseln der Vernunft geben muss. Man kann es zwar nicht ausschließen, dass es Inseln der Vernunft im Meer der COVID-19 Idiotie gibt, aber man kann ausschließen, dass eine solche Insel im Landratsamt Harz zu finden ist. Und daran hat unser Leser sehr geschickt Anstoß genommen und den Landrat wegen eines Verstoßes gegen den § 5 Abs. 2 seiner eigenen Allgemeinverfügung angezeigt, weil er nämlich in den Ausnahmeregeln einen vorsätzlichen Verstoß gegen das Verbot vorsätzlicher Weitergabe von SARS-CoV-2 in § 5 Abs. 2 dieser Allgemeinvrerfügung gesehen hat.

Und in der Tat, legt man die Daten, die das Robert-Koch-Institut in seinen Wochenberichten veröffentlich, zugrunde, dann gibt es keinerlei Grund für die Ausnahmen, es gibt indes Grund, die Ausnahmen zu streichen, da mit egal wie vielen Impfungen keinerlei Schutz vor einer Infektion oder Weitergabe von SARS-CoV-2 einhergeht, der über den Schutz, den Ungeimpfte genießen, hinausgeht, nicht einmal einer, vor schwerer Erkrankung. Wir zitieren direkt aus der Strafanzeige unseres Lesers:

Damit ist belegt, dass ein Geimpfter, wenn es darum geht, SARS-CoV-2 einzufangen und weiterzugeben, keinerlei Nachteil gegenüber einem Ungeimpften hat, eher einen Vorteil. Auch, dass Geimpfte durch mRNA- oder andere Impfbrühen eher vor schwerer Erkrankung geschützt sind, wird in den Daten des RKI nicht ersichtlich, obschon dies für die Allgemeinverfügung, in der die WEITERGABE, also die Infektion mit SARS-CoV-2 unter Strafe gestellt wird, eigentlich irrelevant ist. Aber, weil es so schön ist:

Wie gesagt, ob Geimpfte im Vergleich zu Ungeimpften besser vor einer schweren Erkrankung an COVID-19 geschützt sind, ist unerheblich, denn die Allgemeinverfügung des Landrates stellt die “vorsätzliche Infektion” unter Strafe und nimmt dreifach Geimpfte, zweifach Geimpfte für 90 Tagen nach der zweiten Dosis und Genesene für die Dauer des Genesenstatusses davon aus, was nicht gerechtfertigt werden kann, da die zwei- und dreifach Geimpften in mindestens gleicher Weise SARS-CoV-2 empfänglich sind und in gleicher Weise SARS-CoV-2 weitergeben können, wie dies für Ungeimpfte der Fall ist. Dennoch sind die beiden genannten Gruppen als Ausnahme in der Allgemeinverfügung benannt.

Unser Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg, Zweigstelle Halberstadt, den das Unglück ereilt hat, in die Abteilung für allgemeine Strafsachen, also den Junk, den niemand wirklich machen will, weil man bestenfalls vor dem Amtsrichter damit landen kann, versetzt worden zu sein, er ist nicht zu beneiden. Denn faktisch gibt es keine Möglichkeit, den Landrat vor den Folgen seiner eigenen III. Allgemeinverfügung zu schützen. Wenn die vorsätzliche Verbreitung von SARS-CoV-2 darin unter Strafe gestellt wird und der Landrat doppelt und dreifach Geimpfte von der Absonderungsregelung, die eine Verbreitung von SARS-CoV-2 verhindern soll, ausnimmt, vorsätzlich ausnimmt, obschon sie mindestens in gleicher Weise wie Ungeimpfte in der Lage sind, sich mit SARS-CoV-2 zu infizieren bzw. es weiterzugeben, dann hat der Landrat damit vorsätzlich die Verbreitung von SARS-CoV-2 gefördert und gegen seine eigene III. Allgemeinverfügung verstoßen.

Eine dumme Situation für Nummer 812 von der Staatsanwaltschaft.
Was tun?
Unser Staatsanwalt hat sich schnell zum Experten in Sachen Verbreitung von SARS-CoV-2 gemacht, die Allgemeinverfügung ignoriert, das Thema der Strafanzeige unseres Lesers [vorsätzlich?] verfehlt und das RKI als nicht vertrauenswürdigen Lieferanten von Informationen, also kurz vor Fake News Produzenten eingeordnet:

Und man fragt sich, ob der Staatsanwalt aus Magdeburg, Zweigestelle Halberstadt, sich gerade der Rechtsbeugung in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Verstoß gegen §5 Abs. 2 der III Allgemeinverfügung des Landkreises Harz schuldig gemacht hat.

In jedem Fall finden wir die Art und Weise, in der der Staatsanwalt aus Magdeburg, Zweigstelle Halberstadt, die Daten des Robert-Koch-Instituts als irrelevant vom Tisch wischt, von dem Tisch, an dem er mit einem Kopf sitzt, der aufgrund seines angesammelten Wissens über die Wirksamkeit von COVID-19 Spritzbrühen, Wissen, das außer ihm niemand hat, kein Wissenschaftler, kein Forscher, so schwer geworden ist, dass er auf der Tischplatte aufzuschlagen droht, sehr amüsant.

Es wird Zeit, die Frage nach dem Sinn des Lebens einem Staatsanwalt aus Magdeburg, Zweigstelle Halberstadt, zur endgültigen Entscheidung vorzulegen. Dann wäre auch das ein für alle Mal geklärt.



Texte, wie dieser, sind ein Grund dafür, dass versucht wird, ScienceFiles die finanzielle Grundlage zu entziehen.
Die Deutsche Bank und Paypal haben uns unsere Konten gekündigt.

Aber: Weil Sie uns unterstützen, lassen wir uns nicht unterkriegen.
Helfen Sie uns, ScienceFiles auf eine solide finanzielle Basis zu stellen:

Entweder direkt über die ScienceFiles-Spendenfunktion spenden [das ist sicher und Sie haben die volle Kontrolle über ihre Daten]:

Zum Spenden einfach klicken

Oder über unser Spendenkonto bei Halifax:

ScienceFiles Spendenkonto:

HALIFAX (Konto-Inhaber: Michael Klein):

IBAN: GB15 HLFX 1100 3311 0902 67
BIC: HLFXGB21B24


Wenn Sie ScienceFiles weiterhin lesen wollen, dann sind Sie jetzt gefordert.


Folgen Sie uns auf Telegram.
Anregungen, Hinweise, Kontakt? -> Redaktion @ Sciencefiles.org
Wenn Ihnen gefällt, was Sie bei uns lesen, dann bitten wir Sie, uns zu unterstützen. ScienceFiles lebt weitgehend von Spenden. Helfen Sie uns, ScienceFiles auf eine solide finanzielle Basis zu stellen.
Wir haben drei sichere Spendenmöglichkeiten:

Donorbox

Unterstützen Sie ScienceFiles


Unsere eigene ScienceFiles-Spendenfunktion

Zum Spenden einfach klicken

Unser Spendenkonto bei Halifax:

ScienceFiles Spendenkonto: HALIFAX (Konto-Inhaber: Michael Klein):
  • IBAN: GB15 HLFX 1100 3311 0902 67
  • BIC: HLFXGB21B24

Print Friendly, PDF & Email
21 Comments

Schreibe eine Antwort zu KlausAntwort abbrechen

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

Entdecke mehr von SciFi

Jetzt abonnieren, um weiterzulesen und auf das gesamte Archiv zuzugreifen.

Weiterlesen

Entdecke mehr von SciFi

Jetzt abonnieren, um weiterzulesen und auf das gesamte Archiv zuzugreifen.

Weiterlesen