Furchtbare Juristen: In Zürich ist Christentum nicht mehr zeitgemäß, aus der Bibel zu zitieren nun strafbar

Rechtsstaatlichkeit ist ein Pfeiler der Demokratie. Und Rechtsstaatlichkeit ist kein Selbstzweck, denn das Recht DIENT den Menschen, ist dazu da, das Zusammenleben zwischen Menschen auf allgemeinen und formalen Kriterien zu garantieren. Deutlich wird dies im Strafrecht, das letztlich nichts anderes ist als eine Sammlung von Verhaltensweisen, die gegen das Kriterium eines konfliktfreien Zusammenlebens verstoßen. In Demokratien dient die Rechtsstaatlichkeit dazu, die Grundrechte von Bürgern vor Übergriffen nicht zuletzt durch staatliche Akteure zu sichern. Insofern ist es bedenklich, wenn ausgerechnet staatliche Akteure damit beginnen, das Recht zu ihrer Verfügungsmasse zu machen, sich seiner zu bedienen, um Meinungen und Überzeugungen, die ihnen nicht gefallen, zu unterdrücken.

Die überall aus dem Boden schießenden Diskriminierungsverbote sind ein Beispiel für die Zerstörung von Rechtsstaatlichkeit, dafür, dass gesellschaftliche Gruppen sich das Recht zur Beute nehmen, um ihre eigenen Bedürfnisse über die anderer zu stellen, um diese anderen damit letztlich zu diskriminieren. Der italienische Rechtsprofessor Vincenzo Musacchio sieht in der Rechtsstaatlichkeit

„…ein Garantieprinzip, das im Wesentlichen auf die möglichst weitgehende Eindämmung der Willkür von Gesetzgeber und Richtern abzielt. Es ist ein souveränes Prinzip, insbesondere in einer parlamentarischen und pluralistischen Demokratie wie der unseren. Wenn dieser demokratische Eckpfeiler umgangen oder verletzt wird, sehe ich im Hintergrund immer die Keime des paternalistischen Staates mit seinen autokratischen Maßnahmen und mit den Doktrinen über soziale und persönliche Gefahren, die mit dem extremen Ausbau der öffentlichen oder gesundheitlichen Sicherheit verbunden sind“.

In dem, was angeblich moderne Gesellschaften sein sollen, Gesellschaften, die mehr und mehr eine tribale Struktur annehmen, die einem Stamm Verfügungsrechte exklusiv einräumt und es seinen Gruppenmitgliedern ermöglicht, andere legal zu verfolgen und zu diskriminieren, kommen immer mehr Beispiele ans Tageslicht, die eine bekannte Form von Rechtsmissbrauch zeigen: Verbürgte Individualrechte wie Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit, werden von Richtern, die wir furchtbare Juristen nennen, weil sie nicht im Dienste des Rechts, sondern im Dienste von Ideologie urteilen, unter Vorbehalt gestellt, zu einer Art Clubrecht gemacht, das nur bestimmten Personen zugestanden wird. Möglich wird ein derartiges tribales oder Klassenrecht durch neue Einfügungen in Strafgesetzen wie den Artikel 261 im Schweizer Strafgesetzbuch:

  • “Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,
  • wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung dieser Personen oder Personengruppen
    gerichtet sind,
  • wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt,
  • wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen
    ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht,
  • wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer
    Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung verweigert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Ideologischer kann man Rechtssätze nicht mehr ausgestalten. Wir alle wissen, was eine Tötung oder eine Körperverletzung ist. Aber was ist eine Diskriminierung? Wer setzt den Maßstab für Diskriminierung? Der, der sich diskriminiert “fühlt” oder der, der eine Äußerung getan hat, die zum Gefühl der Diskriminierung geführt hat, aber nach Ansicht dessen, der die Äußerung getan hat, keine Diskriminierung darstellt? Entscheiden Richter darüber, wer von beiden Recht hat? Wenn ja, auf welcher Grundlage definieren Sie eine Äußerung als Diskriminierung, eine andere als Nicht-Diskriminierung? [Für Hassrede gilt das genau so.] Und was soll Diskriminierung sein? In der ursprünglichen Bedeutung des Wortes ist Diskrimierung eine HANDLUNG zum Nachteil einer Person, die mit bestimmten Merkmalen dieser Person begründet wird. Diskriminierung kann entsprechend weder verbales Verhalten, noch in irgendeiner Form von Meinungsäußerung zu finden sein.

Wenn man einen Heteorsexuellen mit acht Kindern als jemanden bezeichnet, der seiner “bösen Lust” nicht widerstehen kann und eine Ehebrecherin als jemanden, der seiner “schändlichen Begierde” nicht Herr wird, ist das dann “Diskriminierung von Heterosexuellen” oder ist es “Hassrede” wie im Artikel 261 des Schweizer Strafgesetzbuches festgeschrieben? Oder sind das die Äußerungen eines religiösen Extremisten, der seinen Koran oder seine Bibel zu genau gelesen und zu ernst genommen hat?

Und wie ist es, wenn ein Christ die Bibel zitiert:

24 Darum lieferte Gott sie durch die Begierden ihres Herzens der Unreinheit aus, sodass sie ihren Leib durch ihr eigenes Tun entehrten. 25 Sie vertauschten die Wahrheit Gottes mit der Lüge, sie beteten das Geschöpf an und verehrten es anstelle des Schöpfers – gepriesen ist er in Ewigkeit. Amen. 26 Darum lieferte Gott sie entehrenden Leidenschaften aus: Ihre Frauen vertauschten den natürlichen Verkehr mit dem widernatürlichen; 27 ebenso gaben auch die Männer den natürlichen Verkehr mit der Frau auf und entbrannten in Begierde zueinander; Männer treiben mit Männern Unzucht und erhalten den ihnen gebührenden Lohn für ihre Verirrung. 28 Und da sie es nicht für wert erachteten, sich gemäß ihrer Erkenntnis an Gott zu halten, lieferte Gott sie einem haltlosen Denken aus, sodass sie tun, was sich nicht gehört:

Wie ist es, wenn ein Christ, aufgrund seines GLAUBENS, Homosexualität für eine Sünde hält?
Wie ist es, wenn sich dieser Christ unter die Teilnehmer eines Pride-Marsches mischt, um die Sündigen vielleicht zu bekehren, vielleicht darüber zu unterrichten, dass ihr Tun unzüchtig ist?

Dann tritt ein, was wir eingangs geschrieben haben, dann werden plötzlich staatlich zugeschriebene Gruppenrechte eingesetzt, um die Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, INDIVIDUALRECHTE auszuhebeln, dann darf Tele Züri ganz offen diffamierend und diskriminierend texten:

Schwulenfeindlicher Prediger verurteilt

Ein homophober Prediger musste sich vor dem Zürcher Bezirksgericht verantworten. Er hetzte gegen Homosexuelle und bezichtigte zwei der «bösen Lust» und sprach von «schändlicher Begierde». Es ist eine der ersten Verurteilungen, seit das Diskriminierungs-Verbot in Kraft trat.

Der oben zitierte Artikel 261 schafft die Möglichkeit, um nunmehr mit dem Ruf nach Diskriminierungsfreiheit, Menschen zu diskriminieren, die einen anderen, als den gerade politisch-korrekten GLAUBEN haben. Es hilft diesen Menschen nichts, dass sie sich im Rahmen von Meinungsfreiheit und Religionsfreiheit und im Rahmen von Versammlungsfreiheit bewegen, denn Artikel 261 hat exklusive Rechte geschaffen, die jederzeit gegen den angeblichen “homophoben Prediger”, eine bösartige Zuschreibung von Medien-Schmierfinken eingesetzt werden können. Wobei deutlich wird, dass Religion nicht gleich Religion ist, denn offenkundig hat jemand, der der LSBusw-Religion anhängt, Vorrechte.

Damit sind wir beim Bezirksgericht Zürich, vor dem ein 63jähriger Christ, der sich unter die Teilnehmer von Zürich-Pride gemischt hat, um die dortigen Teilnehmer von der aus seiner Sicht unzüchtigen Weise ihres Lebenswandels zu unterrichten, mit Bibelzitaten, um also, mit anderen Worten, seine Religionsfreiheit wahrzunehmen, wegen Diskriminierung und Hassrede verantworten muss. Die Hassrede ist in diesem Zusammenhang nicht die Beschimpfung als “homophober Prediger” durch Tele Züri, sondern die Äußerungen “schändliche Begierde” und “böse Lust”. Beide Äußerungen des 63jährigen haben zwei LSBusw-Schneeflocken, die am Pride-Marsch teilgenommen haben, so verängstigt und verstört, dass sie nach der Polizei gerufen haben, vielleicht waren die Pridler auch einfach intolerant oder bösartig. Und – man soll es nicht glauben. Züricher Polizeibeamte waren sich nicht zu schade dafür, dem Bedürfnis derjenigen, die sich auf den Straßen in Zürich exponieren, auch in diesem Punkt nachzukommen. Der 63jährige wurde abgeführt, ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet und ein Urteil gegen ihn gefällt, und zwar vor dem Bezirksgericht Zürich:

15.200 Schweizer Franken muss der 63jährige berappen, die Gerichtskosten muss er tragen, weil er sich der “Diskriminierung” schuldig gemacht haben soll.

Es ist dies ein Urteil, das einmal mehr den Rechtsstaat untergräbt, ein Urteil, das zeigt, wie beschränkt manche Juristen doch in ihrem Kopf sind, und ein Urteil das zeigt, dass es geschützte Lebensstile gibt, Schwule gehören dazu, die gegen ungeschützte Lebensstile, aus der Bibel zitierende Christen in diesem Fall, DISKRIMINIEREN dürfen, die diesen aus der Bibel zitierenden Christen das Recht, aus der Bibel zu zitieren, aberkennen können, damit die Religionsfreiheit gleich mit beseitigen und in ihrem idiotischen Ansinnen noch von einem Richter unterstützt werden, der in seinem Urteil nicht nur frohlockt, dass mit Artikel 261 “der Meinungsfreiheit eine Grenze” gesetzt werde, sondern auch von sich gibt, dass die Ansichten des Angeklagten im Mitteleuropa des Jahres 2022 nicht mehr zeitgemäß seien.

Angesichts einer derartigen paternalistisch anmaßenden Kanonade, weiß man gar nicht, wo man anfangen soll…

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Beginnen wir damit, dass der Richter aus Zürich exklusive Nutzungsrechte für öffentliche Plätze an Schwule vergibt. Deren zur Schausstellung ihrer Lebensweise, ihres Glaubens an gleichgeschlechtliche “Liebe”, wird geschützt, während die zur Schaustellung christlicher Glaubensinhalte aus dem öffentlichen Bereich ausgeschlossen wird. Begründet wird dies mit Artikel 261 und dem darin festgeschriebenen “Diskriminierungsverbot”. Und der Richter, der so vollmundig sein Urteil verkündet, er bemerkt gar nicht, dass er mit seinem Urteil eine Diskriminierung gegen den Christen, WEGEN DESSEN RELIGIÖSER ÜBERZEUGUNG ausspricht, sich somit an genau dem Artikel des Strafgesetzbuches vergeht, den er als Grundlage für sein absurdes Urteil genommen hat: “Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft”, so heißt es in Artikel 261. Die Verhandlung am Bezirksgericht Zürich war öffentlich und der Richter hat durch sein Urteil dazu aufgerufen, Christen, die in der Öffentlichkeit aus der Bibel zitieren, nichts anderes hat der 63jährige getan, zu diskriminieren, und zwar wegen deren Glauben.

Wer klagt den Richter an?

Dieser Teil des Urteils ist vermutlich oder hoffentlich auf Dummheit zurückzuführen.

Gefährlicher und besorgniserregender ist das Überschreiben individueller Rechte mit “Gruppenrechten”, die den in Artikel 261 für sakrosankt erklärten Gruppenmitgliedern zugewiesen und explizit ÜBER individuelle Rechte wie Meinungsfreiheit und Religionsfreiheit gestellt werden. Dass dies vom Richter des Bezirksgerichts Zürich, dessen Namen wir unsere Leser in Erfahrung zu bringen bitten, damit begründet wird, dass der Glaube des 63jährigen im Jahre 2022 nicht mehr zeitgemäß sei, muss man wohl als die Ironie der Geschichte ansehen, die nur dumme Menschen, die nicht wissen, was sie tun und sagen, zu stande zu bringen fähig sind. Die letzten Male als Gruppenrechte über Individualrechte gestellt wurden, haben allesamt nicht sonderlich gut geendet, Nationalsozialismus, Kommunismus, Sozialismus, sie alle feiern Gruppenrechte und setzen sie dazu ein, Individualrechte zu zerstören und Menschen um die Ecke zu bringen. In einer Gesellschaft, die sich tatsächlich für modern hält, würden wir nun von “nicht zeitgemäßen Ansichten” sprechen. In einer Demokratie und einem Rechtsstaat, die beide auf Individualrechten beruhen, sind Gruppenrechte fehl am Platz, nicht zeitgemäß, sie gehören in die dunklen Kapitel der Vergangenheit.

Schließlich, um es einmal mehr anzufügen, Diskriminierung setzt ein aktives Verhalten, das einen NACHTEIL für den so Behandelten zur Folge hat, voraus. Selbst wenn man den “Aufruf zu Diskriminierung” unter Strafe stellen wollte, so muss doch das Verhalten, zu dem aufgerufen wird, in irgend einer Art geeignet sein, um dem, der angeblich diskriminiert werden soll, ZU SCHADEN. Und damit ist ein materieller, kein eingebildeter Schaden gemeint.

Aber das weiß unser Richter aus Zürich, vom dortigen Bezirksgericht offenkundig nicht.
Er ist wohl nicht auf dem Stand der relevanten Diskussion, er hängt nach, ist nicht zeitgemäß.

Wir haben den “zeitgemäßen” BS deshalb ausführlich dargestellt, wie wir das getan haben, weil – wie wir hoffen – dadurch die Willkür und die Dummheit, die beide dann Pate stehen, wenn Zeitgeist gefeiert wird, deutlich werden. Ein Rechtssystem steht über dem Zeitgeist, formuliert Kriterien, die der Willkür enthoben sind. Ein Rechtssystem, das beides nicht mehr tut, weil es von Ideologen unterwandert worden ist, die dort ihren Wahnsinn verbreiten, ist keines mehr, ist ein Unrechtssystem geworden – eines, das man schnellstens entsorgen muss, so wie die Richter, die es tragen.



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