Nach Pandemie und Massen”impfung”: Das große Fressen für Anwälte?

Wir wissen nicht, wie es Ihnen geht: Wir haben ein schlechtes Gefühl.
Aus mehreren Gründen.

Reden wir über einen davon.
Beim Bayerischen Rundfunk findet sich ein Beitrag darüber, dass Anwälte Impfschäden von Mandanten gegenüber dem Freistaat Bayern geltend machen und Schmerzensgeld und Schadensersatz für ihre Mandaten erstreiten wollen.

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Im ersten Fall, der vor dem Landgericht Amberg anhängig ist, geht es um eine 38-jährige Frau, die im Juni 2021 in einem Impfzentrum mit BNT162b2/Comirnaty von Pfizer/BioNTech gespritzt wurde. “In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung” hat die Frau ein Ekzem an der rechten Hand entwickelt, das auch zwei Jahre später noch vorhanden ist. Sicher ein Makel und ein Problem, Ekzeme sind eher unangenehm, aber nicht unbedingt das, was man angesichts von Herzschäden oder Hirnschlägen als Impfschaden erwartet hätte. Das soll den Impfschaden nicht kleinreden, nur unserer Verwunderung Ausdruck verleihen.

Der Streitwert in diesem Fall beträgt 157.000 Euro.

In einem zweiten Fall beschreibt die Anwaltskanzlei, die die Klägerin vertritt, wie folgt:

“Die Mandantin, die wir hier betreuen, erhielt am 06.03.2021 die Corona-Schutzimpfung im Impfzentrum Kaufbeuren verabreicht. Verimpft wurde der Vektorimpfstoff Vaxzevria® von AstraZeneca. Bereits nach der ersten Impfung traten bei der Mandantin sodann fortbestehende Kreislaufprobleme auf. Begleitet werden diese von einer zusätzlichen Abgeschlagenheit und Müdigkeit. Da unsere Mandantin die Symptome zunächst nicht auf die Impfung zurückführte, ließ sie sich sogar noch ein zweites und drittes Mal mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty® von BioNTech impfen. Die Beschwerden, darunter auch Schmerzen im Oberkörper, nahmen weiter zu. Unsere Mandantin vertraute dabei in die Schutzimpfung und machte sich in Ermangelung einer Aufklärung zunächst auch keine Vorstellungen darüber, dass die verabreichten Impfstoffe in einem Zusammenhang mit den neu aufgetretenen Beschwerden stehen könnten. Erst nach mehreren Arztbesuchen fiel der Verdacht schließlich auf unerwünschte Arzneimittelwirkungen der Impfstoffe als Auslöser für die Beschwerden.”

Auch diese Klage richtet sich gegen den Freistaat Bayern und somit gegen Steuerzahler, denn letztlich sind es Steuerzahler, die die Kosten des Verfahrens, sollte der Freistaat verurteilt werden, tragen müssen. Angesichts von Sinusvenenthrombosen und Anaphylaktischen Schocks, die für den Adenovirus-basierten COVID-19 Shot von AstraZeneca zu den häufigen Nebenwirkungen gehören, ist auch in diesem Fall die “Schwere” der Erkrankung, auch dann, wenn die beschriebenen Symptome sicher erheblich in den Tagesablauf und die Arbeitsfähigkeit eingreifen, eher unerwartet. Wie hoch der Streitwert in diesem Fall ist, wird von der Anwaltskanzlei nicht angegeben, aber er dürfte nicht geringer als im vorherigen Fall sein.

Daraus ergibt sich für Anwälte ein sehr lukratives Geschäft:

Das mag erklären, warum die Empfehlung ausgesprochen wird, bei einer vorhandenen Rechtsschutzversicherung in jedem Fall zu klagen.

“Insbesondere wenn zum Zeitpunkt der Impfung eine Rechtsschutzversicherung bestanden hat, sollte man Impfschäden auf jeden Fall nicht auf sich beruhen lassen, sondern unsere spezialisierten Anwälte kontaktieren.”

Wie es um die Erfolgsaussichten einer solchen Klage gestellt ist, ist indes eine ganz andere Frage, die im vorliegenden Fall mit dem Nachweis einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung über den Gegenstand und vor allem die Folgen eines COVID-19 Shots steht und fällt, die nach Ansicht der Anwaltskanzlei, Aufklärung, die in beiden Fällen die Klage verfasst hat, unter 20 Minuten nicht zu bewerkstelligen sei.

Der Idealzustand sieht demnach so aus:

  • “Es ist zunächst über die Rahmenbedingungen der Impfung aufzuklären. Das bedeutet zum Beispiel, dass darüber aufgeklärt werden muss, ob die Impfung generell amtlich empfohlen ist oder ob die Empfehlung Einschränkungen enthält und ob der konkrete Impfling von diesen Einschränkungen erfasst ist.
  • Sodann ist stets auf die Freiwilligkeit der Impfung hinzuweisen sowie jeglicher Eindruck zu vermeiden, dass es sich um eine Zwangsimpfung handelt.
  • Die Aufklärung muss weiter den Nutzen der Impfung zutreffend schildern, nicht begründete Dramatisierungen einer unterbliebenen Schutzimpfung sind zu unterlassen.
  • Darüber hinaus muss auf die möglichen Komplikationen eingegangen werden, die mit der Impfung verbunden sein können. Dabei ist auf sämtliche bekannte[n] Komplikationen einzugehen, vor allem aber auf die schwersten Risiken, denen man sich aussetzt.
  • Schließlich hätten die Behandler die Impflinge darüber aufklären müssen, dass es sich bei den verwendeten mRNA-Impfstoffen nur um bedingt zugelassene Impfstoffe handelt, für deren Wirksamkeit und Sicherheit nur begrenzte Daten vorliegen, sodass die Impfung gerade keine gewöhnliche und bekannte Routine-Impfung darstellt und damit auch nicht mit anderen, bereits bekannten Impfungen vergleichbar ist, deren Impfstoffe eine unbedingte Zulassung erhalten haben.”

Was wird passieren?

Die Kläger werden behaupten, nicht ordnungsgemäß über die Folgen eines COVID-19 Shots aufgeklärt worden zu sein, der beklagte Freistaat wird durch seine Anwälte behaupten lassen, dass natürlich eine ordnungsgemäße Aufklärung erfolgt sei und zu diesem Zweck die mit Sicherheit vorhandenen Verwaltungsanweisungen zur Durchführung einer “COVID-19 Impfung” in einem Impfzentrum bereitstellen. Das Ganze wird vorhersehbar ausgehen, wie das Hornberger Schießen, im besten Fall mit einem Vergleich weit unter den 157.000 Euro Schmerzensgeld enden, der indes fraglich ist, weil der Freistaat damit einen Präzedensfall geschaffen und die Schleusen für unzählige Folgeklagen geöffnet hätte.

Grundsätzlich ist es wichtig, die Verantwortlichen für das COVID-19 Impfdebakel zur Verantwortung zu ziehen. Indes, die beiden Klagen, die die Würzburger Kanzlei “Steinbock und Partner” für ihre Mandaten erhoben hat, zielen darauf, die Verantwortung zu sozialisieren, alle Steuerzahler des Freistaats Bayern in Haftung zu nehmen, alle Steuerzahler, die bereits zur Ader gelassen wurden, um die nutzlosen COVID-19 Shots zu finanzieren. Man kann den Eindruck gewinnen, dass hier versucht wird, auf dem Rücken von Steuerzahlern und unter Ausnutzung von Impfopfern mit Rechtsschutzversicherung, Kasse zu machen. In jedem Fall werden solche Verfahren, die mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht damit enden, dass Impfopfer Schmerzensgeld in Höhe von 157.000 Euro erhalten werden, dazu führen, das tatsächliche und erhebliche Leid derer zu relativieren, die nach COVID-19 Shot mit lebenslangem Herzschaden oder nach Hirnschlag mit kognitiven oder Einschränkungen in der Mobilität leben müssen, die Nierenversagen erlitten oder nach einer Episode Tranverser Myelitis mit dauerhafter Lähmung, dauerhaften Schmerzen oder mit anhaltender Gliederschwäche leben lernen müssen. Es steht zu befürchten, dass ihnen Klagen wie die beiden beschriebenen eine Bärendienst erweisen.

Was unser schlechtes Gefühl angesichts der beiden Klagen bestärkt hat, findet sich auf einer anderen Seite der Würzburger Kanzlei, die nicht den Opfern von Impfschäden gewidmet ist, sondern mit “Schadensersatz bei Personenschäden / Haftung bei Corona” überschrieben ist. Dabei geht es im Wesentlichen um Schadensersatz und Schmerzensgeld, das Hinterbliebene zustehe, wenn, wie es bei Steinbock und Partner heißt: “”eine ihnen nahestehende Person durch einen Dritten getötet wird”.

Eine solche Tötung durch Dritte liegt nach Ansicht der Anwälte der Kanzlei dann vor, wenn

  • sich ein an COVID-19 Verstorbener im Krankenhaus mit COVID-19 angesteckt hat;
  • sich ein an COVID-19 Verstorbener auf einer Veranstaltung oder in einem Laden angesteckt hat, und der Veranstalter bzw. der Ladeninhaber nicht für die notwendige Verkehrssicherheit gesorgt hat. Letztere liegt vor wenn ein Veranstalter oder der Inhaber eines Geschäfts “Maßnahmen nicht ergriffen hat, die ein umsichtiger und verständiger Mensch ergriffen hätte”. Wir finden uns hier offenkundig im Wolkenkuckucksheim derjenigen, die glauben, wenn ein Ladeninhaber mit dem Zollstock seine Kundschaft in 2 Metern Abstand positioniert bzw. Kundschaft nur in geimpftem oder bemaskten Zustand zulässt, dann sei damit eine Ansteckung mit COVID-19 verhinderbar. Das schlechte Gefühl, das wir eingangs hatten, steigert sich langsam zu Brechreiz, angesichts derartiger Versuche, Profit aus Infektionskrankheiten zu schlagen. Was kommt als nächstes: Wollen Eltern die Eltern einen Kindes verklagen, bei dem sich ihr eigenes Kind vermutlich mit Influenza angesteckt hat, die es dann wiederum seinem Vater weitergereicht hat, der als Folge eine Pneumonie entwickelt hat und ins Krankenhaus musste? Der Versuch, Lebensrisiken zu Geld zu machen, ist unverkennbar.
  • sich ein an COVID-19 Verstorbener bei einem Dritten angesteckt hat oder in den Worten von Steinbock und Partner: “Überträgt man dies auf den[das] Corona-Virus, so haftet derjenige, der von seiner Ansteckung oder zumindest von seiner erheblichen Gefährdung gewusst hat und dann, ohne die Menschen in seiner näheren sozialen Umgebung zu informieren, ungeschützt mit ihnen Kontakt hat.” Wenn Sie also einen positiven PCR-Test hatten, mit einem Dritten in einem Raum verweilt haben, der anschließend an COVID-19 verstorben ist, dann kann man Sie nach Ansicht von Steinbock und Partner haftbar machen, auf Schmerzensgeld und Schadensersatz verklagen. Einmal mehr muss festgestellt werden, dass hier versucht wird, aus den ganz normalen Lebensrisiken, die jeder von uns teilt, Profit zu schlagen. Unser schlechtes Gefühl hat sich zu erheblicher Übelkeit gesteigert.

Letztlich scheint sich einmal mehr ein Trittbrettfahrer-Syndrom Bahn zu brechen. Blogs wie wir haben über Jahre dafür gesorgt, dass Belege über Impfschäden bekannt und gesammelt wurden. Nun, da offenkundig ist, was eigentlich von Anfang an klar war, dass nämlich experimentelle COVID-19 Shots keine saline Lösung sind und wie alle medizinischen Produkte mit Nebenwirkungen einhergehen, in diesem Fall mit erheblichen Nebenwirkungen, finden sich Opportunitätsstrukturen, denen manche in bestimmten Positionen nicht widerstehen können, die sie zum eigenen Vorteil nutzen wollen. Das einzige, was als Ergebnis solcher Prozesse sicher ist, das sind 7.660,81 Euro Anwaltsgebühren, die entweder die Versicherten einer Rechtsschutzversicherung oder die Steuerzahler aufbringen werden. All das ist unabhängig davon, dass Impfopfer einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihnen durch die COVID-19 Shots zugefügt wurde, haben, einen Anspruch, der sich gegen die Hersteller dieser Impfbrühen richten muss, die von Anfang an um die Schädlichkeit ihrer Shots wussten. Und, zugegeben, was uns am meisten ärgert, das sind die Anwälte, die nun, nachdem sie jahrelang den Mund nicht aufgebracht haben, aus ihren Löchern kommen, nachdem Rechtsanwälte wie Wilfried Schmitz und Holger Fischer jahrelang ihren Kopf hingehalten haben, um an dem zu profitieren, was andere vorbereitet haben.

Der Nachweis darüber, dass sich ein an COVID-19 Verstorbener bei XY angesteckt hat, ist – soweit wir sehen – in keiner Weise zu führen, sofern nicht jedes SARS-CoV-2 Virus einen Barcode mit sich führt, der den vorherigen Wirt eindeutig identifiziert.


 

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