Biegsames Recht und geschmeidige Juristen für alle politischen Systeme

Eigentlich ist es seltsam, dass es in allen bekannten politischen Systeme eine Rechtsprechung gibt, die Recht spricht. Ob ein berobter Freisler im Volksgerichtshof brüllt, ob Stalin Schauprozesse durchführen lässt, um seine Gegner aus dem Weg zu räumen, ob Pinochet, Honecker, ob Idi Amin, Mao Tse Tung, ob Fidel Castro oder Nicolae Ceaușescu, ob Faschismus, Demokratie, ob Autoritarismus oder feudales System, immer können sich die Herrscher auf eine Kaste von Juristen verlassen, die Recht sprechen, Recht in der Weise, wie es den Herrschenden recht ist.

Furchtbare_JuristenJuristen, so muss man wohl feststellen, sind eine sich an das System anschmiegende Kaste, die ganz unabhängig davon, was gerade System ist, selbiges stützt. Sie füllen Straflager, verurteilen zum Tode, internieren und rechtfertigen alles, was ihnen zu rechtfertigen vorgegeben ist. Sie sind so etwas wie moralische Vakuume, die im Mainstream driften. Und damit sie nicht aus dem Mainstream gelangen, sind z.B. Staatsanwälte weisungsgebunden und Gerichte, wie das Bundesverfassungsgericht, politische und keine rechtlichen Instanzen.

Juristen sind nicht nur nützlich, um als Recht zu sprechen, was als Recht gesprochen werden soll, sie sind auch nützlich, wenn es darum geht, Recht, das erst noch zum Sprechen abgefasst werden soll, zu legitimieren, es mit jener Mischung aus Rabulistik und sprachlicher Selbsthypnose zu versorgen, zu der nur Juristen im Stande sind.

Ein Beispiel dafür ist das Gutachten, das wir uns gestern ausgeliehen haben, um es in einen etwas anderen Kontext zu stecken, was problemlos möglich war und die Biegsamkeit von Recht demonstriert: Egal, welches politische Ziel verfolgt wird, es ist immer möglich, das Recht dazu zu liefern (deshalb ist es so wichtig, Juristen zu kontrollieren, und zwar durch Nicht-Juristen).

Das Beispiel hat “Professor em. Dr. Dres. h.c. Hans-Jürgen Papier unter Mitwirkung von Dr. Martin Heidebach” geliefert, und es ist überschrieben mit: “Rechtsgutachten zur Frage der Zulässigkeit von Zielquoten für Frauen in Führungspositionen im öffentlichen Dienst sowie zur Verankerung von Sanktionen bei Nichteinhaltung“.

Das Rechtsgutachten folgt der Tradition von Legionen von Rechtsgutachten vor ihm, die darin besteht, dass nicht außerhalb der Vorgaben gedacht wird. Deshalb wird zunächst das vorhandene Recht wiedergekäut, bevor die “Modelle für Fördermaßnahmen” brav rapportiert und ausschließlich dahingehend beurteilt werden, ob sie für den Zweck einer Frauenförderung hinreichend sind und nicht mit dem rechtlichen Rahmen konfligieren. Juristen, so bemerkt man, sind in erster Linie Exegeten einer ihnen gerade heiligen Schrift, und wenn sie etwas prüfen sollen, dann prüfen sie, ob das, was sie prüfen sollen, mit ihrer Auslegung der heiligen Schrift übereinstimmt, wobei der Beleg dafür, dass eine beabsichtigte Regelung mit der eigenen Auslegung der heiligen Schrift übereinstimmt, regelmäßig darin besteht, dass man andere, die die eigene Auslegung so in etwa teilen, zitiert, nicht jedoch darin, dass man sich mit den gesellschaftlichen Auswirkungen oder den Effekten der beabsichtigten Regelung auseinandersetzt, sie gar thematisiert.

Derartige Eigeninitiative, unabhängige und Prüfung an der Realität, ist Juristen generell nicht gehäuer. Sie fühlen sich nur wohl im Kreise von ihresgleichen, die ihre Auslegung teilen, denn nur im Kreise von ihresgleichen können sie ihre Auslegung so lange intonieren, bis sie, ganz betrunken von der Wirkung ihres eigenen Singsangs, der Ansicht sind, ihre Auslegung sei DIE Auslegung, sei die einzig mögliche Auslegung, die richtige und wahre.

Logik JuristenDass dies in vielen Fällen nur mittels einer Form von Rabulistik möglich ist, die Juristen, die sich einst bemüht haben, die Logik in ihrem Fach zu verankern, die letzten noch verbliebenen Haare raufen oder im Grab rotieren lässt, ist ein kleiner Nebeneffekt, der sich daraus ergibt, dass die juristische Teleologie darauf ausgelegt ist, die Vorgabe, also die beabsichtigte Regelung mit der eigenen Auslegung der heiligen Schrift stimmig zu bekommen, deshalb es ist nicht die Frage, ob “Zielquoten für Frauen in Führungspositionen im öffentlichen Dienst” und “Sanktionen bei Nichteinhaltung” rechtlich zulässig sind, es ist die Frage, wie man die eigene Auslegung der gerade heiligen Schrift so anpasst, dass sie rechtlich zulässig erscheinen.

Und das Ergebnis dieses Bemühens um politisch gefällige Juristerei sind dann regelmäßig Sätze wie die folgenden:

“Starre, also nicht leistungsbezogene Quoten, nach denen zwingend ein bestimmter Frauenanteil in Führungspositionen erreicht werden muss, sind unzulässig. Sie verstoßen in jedem Fall gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, weil sie nicht die Herstellung von Chancengleichheit bezwecken und sich damit nicht durch Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG rechtfertigen lassen. Außerdem verstoßen sie gegen die europäische Gleichbehandlungsrichtlinie.”

Starre Leistungsquoten, die besagen, dass der nächste Verfassungsrichter weiblich sein muss, sind nicht verfassungskonform, so haben es die Herren Papier und Heidebach herausgearbeitet und gleich, damit der Auftraggeber aus dem Ministerium für Inneres und Kommunales in Nordrhein-Westfalen nicht im Dreieck springt, eingeschränkt. Starre Quoten sind nicht zulässig, leistungsbezogene Quoten schon, was die Frage aufwirft, was sollen leistungsbezogene Quoten sein?

Bundesverfassungsgericht_Richterroben“Leistungsbezogene Quoten sind demgegenüber verfassungs- und europarechtlich unbedenklich. Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG liegt schon deshalb nicht vor, weil die Bevorzugung weiblicher Bewerber erst einsetzt, wenn ein Gleichstand hinsichtlich Leistung, Eignung und Befähigung besteht. Die mit einer Quotenregelung einhergehende Ungleichbehandlung zulasten männlicher Bewerber lässt sich durch Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG rechtfertigen. Voraussetzung hierfür ist eine auf unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung zurückzuführende Unterrepräsentation von Frauen in Führungspositionen des öffentlichen Dienstes. Außerdem muss sich die Höhe der Quote an dem Frauenanteil in dem jeweiligen Eingangsamt, aus dem sich die Kandidatinnen und Kandidaten für die Führungspositionen rekrutieren, ausrichten, damit sie der Herstellung von Chancengleichheit dient.”

Rabulistik at its best.

Bevorzugung ist also unbedenklich, wenn “ein Gleichstand hinsichtlich Leistung, Eignung und Befähigung besteht”. Die Floskel hören wir wohl, allein: uns fehlt die Empirie. Wie hat man sich zwei Bewerber vorzustellen, die in Leistung, Eignung und Befähigung identisch sind? Als Dolly1 und Dolly2, die einzig und allein zu dem Zweck gezüchtet wurden, ein gemeinsames und in jeder Einzelheit identisches Leben zu führen, das sich weder im Zeitpunkt der Geburt, noch im Zeitpunkt des Toilettengangs noch im Zeitpunkt der Bewerbung um eine Stelle beim Bundesverfassungsgericht unterscheidet.

Wie weltfremd muss man eigentlich sein, um sich einreden zu können, es gebe auf dieser Welt zwei Menschen, die im Hinblick auf Leistung, Eignung und Befähigung identisch sind und schlimmer noch, die anderen als derart identisch und identisch befähigt und geeignet für eine bestimmte Tätigkeit erscheinen, also als Papier1 und Papier2?

Aber selbst wenn man über diese Hürde hinweg käme, dann wäre die entsprechende Bevorzugung eines der beiden Klone keine leistungsbezogene Quote, sondern eine Geschlechtsquote, denn da beide Klone ja dieselbe Leistung, Eignung und Fähigkeit haben wie Herr Papier zum Beispiel, kann die Auswahl nur aufgrund eines nicht leistungsbezogenen Kriteriums erfolgen, also im vorliegenden Falle nach Geschlecht, was die Quote zur Geschlechts- und eben nicht leistungsbezogenen Quote macht. Das sollte eigentlich auch Juristen mit mehreren Jahrzehnten geistiger Inzucht im Juristenturm nachvollziehbar sein.

Damit nicht genug, richtet Papier unter Mitwirkung von Dr. Martin Heidebach noch eine weitere Hürde auf, die man im normalen Leben nicht nehmen kann, die nur in der Sprachwelt der Juristen und dort auch nur vielleicht Sinn machen kann.

“Die mit einer Quotenregelung einhergehende Ungleichbehandlung zulasten männlicher Bewerber lässt sich durch Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG rechtfertigen. Voraussetzung hierfür ist eine auf unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung zurückzuführende Unterrepräsentation von Frauen in Führungspositionen des öffentlichen Dienstes.”

Der sprachliche Hund beißt sich hier in seinen eigenen Schwanz, denn: wenn die Voraussetzung für die Anwendung einer Frauenquote überhaupt nur dann gegeben ist, wenn eine Unterrepräsentation vorliegt, die auf unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung zurückzuführen ist, dann ist es zunächst einmal notwendig, zu belegen, dass eine eventuell vorhandene Unterrepräsentation auf eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung zurückzuführen ist.

Gefordert wird hier der Nachweis einer Kausalität, die belegt, dass die Tatsache, dass in Wanne-Eickel in der Stadtverwaltung weniger Frauen als Männer Abteilungsleiter sind ihre Ursache darin hat, dass Frauen in Wanne Eickel von Beförderungen ausgeschlossen wurden oder aktiv benachteiligt wurden.

Dieser Nachweis ist entsprechend zu führen. Wird er nicht geführt, ist die Frauen- oder Zielquote oder wie auch immer die Diskriminierung von Männern genannt werden wird, nach Ansicht von Hans-Jürgen Papier unter Mitwirkung von Dr. Martin Heidebach nicht zulässig.

Ministry of truth 2Indes, selbst wenn es Juristen mit welcher Form von Selbsthypnose auch immer, gelänge, sich davon zu überzeugen, sie hätten diesen Nachweis geführt, so verbände sich mit diesem Nachweis in der wirklichen Welt ein Problem: Nehmen wir an, im Jahre 1867 gab es in Wanne Eickel ein Dekret, das Frauen den Zugang zu Spitzenposten in der Verwaltung verwehrt hat. Nehmen wir ferner an, es habe 1867 mindestens eine Frau gegeben, die gerne einen Spitzenposten in der Verwaltung von Wanne Eickel gehabt hätte. Dann stellt sich die Frage, was das Dekret von 1867 mit dem Rechtsgutachten von 2015 und der heutigen Stadtverwaltung von Wanne Eickel zu tun hat, eine Frage, die wieder zur Rabulistik von Hans-Jürgen Papier unter Mitwirkung von Dr. Martin Heidebach zurückführt. Sie müssen annehmen, das Dekret von 1867 wirke bis in die Gegenwart und habe zum Ergebnis, wie auch immer, dass es 2015 weniger Frauen als Männer auf Führungspositionen in der Verwaltung von Wanne Eickel gibt.

Tun wir Hans-Jürgen Papier unter Mitwirkung von Dr. Martin Heidebach den Gefallen und nehmen diesen Spleen, den sie offensichtlich haben, ernst, so müssen wir dennoch feststellen, dass das Dekret von 1867 und die Anzahl von Frauen auf Führungspositionen 2015 in keiner Beziehung zueinander stehen, denn zum einen haben es Frauen auf Führungspositionen geschafft (selbst in Wanne Eickel). Zum anderen offenbart sich hier ein konzeptionelles Problem von erheblichem Umfang, denn die vermeintliche Benachteiligung von der Papier unter Mitwirkung von Dr. Martin Heidebach ausgeht, ist die Benachteiligung einer Gruppe.

Diese Benachteiligung der Gruppe der Frauen soll durch die Benachteiligung konkreter Männer wettgemacht werden, was eine Anwendung der Kollektivschuldthese ist, die man in anderem Zusammenhang am Bundesverfassungsgericht, dem Papier vorsaß, gar nicht gerne hört, und zwar zurecht, denn sie ist Unsinn. Sie ist schon deshalb Unsinn, weil es nicht möglich ist, die von Papier unter Mitwirkung von Dr. Martin Heidebach betonte “Chancengleichheit” zwischen Gruppen herzustellen. Chancengleichheit kann nur zwischen Individuen bestehen, nicht zwischen Gruppen. Folglich mag es für Juristen Sinn machen, im wirklichen Leben ist es jedoch ein Widerspruch, wenn man versucht, Chancengleichheit dadurch herzustellen, dass man einen von zwei Bewerbern aufgrund seines Geschlechts benachteiligt. Wir nennen das gewöhnlich Gehirnkrebs, einen Begriff, den Dr. habil. Heike Diefenbach bereits vor knapp einem Jahrzehnt für ähnlich gelagerte Fälle geprägt hat.

Deutlichstes Merkmal dieses Gehirnkrebses ist es, dass man denkt, man können Unrecht, das es vielleicht 1867 gegeben hat, dadurch wettmachen, dass man aktuell, neues Unrecht begeht. Selbst wenn Frauen 1867 in Wanne Eickel benachteilgt worden sind, so sind diese Frauen doch zwischenzeitlich tot und ihre Benachteiligung kann man nicht dadurch posthum rächen, dass man nunmehr aktuell Männer benachteiligt oder anders formuliert: Es nutzt der Ur-Ur-Oma nichts mehr, dass ihre Ur-Ur-Enkelin heute von Hans-Jürgen Papier unter Mitwirkung von Dr. Martin Heidebach bevorteilt werden soll. Wenn Frauen heute aufgrund ihres Geschlechts bevorteilt werden, dann ist das eine Bevorteilung aufgrund von Geschlecht, nichts weiter, denn die Frauen, die bevorteilt werden, wurden niemals benachteiligt.

Doch gerade der Nachweis einer Benachteiligung wird von Papier unter Mitwirkung von Dr. Martin Heidebach gefordert, um damit die Diskriminierung von Männern zu legitimieren. Ob die beiden wissen, was sie da fordern?

Es gibt keinen Nachweis dafür, dass Frauen in Aufsichtsräten seltener vorkommen, weil ihnen der Zugang verweigert, sie vom Aufsichtsrat ausgeschlossen wurden. Aber es gibt eine starre Quote, die Gesetz geworden ist – offensichtlich ein Gesetz, das im Widerspruch zum Grundgesetz steht, wie man mit Bezug auf die Auslegung von Hans-Jürgen Papier unter Mitwirkung von Dr. Martin Heidebach annehmen muss.

Animal farmEs gibt keinerlei Nachweis dafür, dass Frauen an Universitäten aktiv davon abgehalten worden wären, sich auf Lehrstühle zu bewerben und dass es eine Absprache gab, nach der keine Frauen, selbst wenn sie sich bewerben, auf Lehrstühle berufen werden. Dennoch gibt es mit dem Professorinnenprogramm ein Männerdiskriminierungsinstrument, das eine starre Quote (100%) insofern beinhaltet, als es ausschließlich Frauen zugute kommt. Das Professorinnenprogramm steht somit im Widerspruch zum Grundgesetz, wie man mit Bezug auf die Auslegung von Hans-Jürgen Papier unter Mitwirkung von Dr. Martin Heidebach annehmen muss.

Ein Gesetz, ein Programm, beide im Widerspruch zum Grundgesetz, aber es macht nichts. Warum? Weil es den meisten Juristen nicht nur nicht auffällt, da sie völlig benebelt von ihren eigenen juristischen Beweisführungen immer noch glauben, die Wirklichkeit ordne sich ihren sprachlichen Absurditäten unter bzw. es komme niemand auf die Idee, ihre sprachlichen Konstruktionen mit Wirklichkeit zu füllen, so dass kleine Probleme, wie das der identischen Klone unerkannt im juristischen Powwow untergehen. Sie sind eben Ausleger der gerade als heilig angesehenen Schrift, die in ihrem hermetischen System verbleiben, es gegen die Realität abschotten, denn letztere ist tödlich, wenn es lediglich darum geht, eine sprachliche Rechtfertigung dafür zu liefern, dass eine andere sprachliche Formulierung mit einer weiteren sprachlichen Formulierung vereinbar ist.

Die Realität wird, wie immer, wenn es um Ideologien geht, derselben untergeordnet, in das vorgegebene Korsett gezwängt, das sich dann in der Regel nach einem oder zwei Jahrzehnten als zu eng erweisen wird, was dazu führt, dass Juristen ihre heilige Schrift austauschen und ansonsten so tun, als sei nichts gewesen. Ein neues politisches System, ein neues juristisches Spiel.

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