Die Bildung krimineller Parteien

ist in Deutschland per Gesetz ausgeschlossen!?

Heute Morgen haben wir uns die Augen gerieben als wir einen Kommentar von Max gelesen haben, der auf den § 129 des Strafgesetzbuches Bezug genommen hat.

Also haben wir nachgelesen, was da so steht, im Strafgesetzbuch, im 7. Abschnitt, unter: Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, und dort steht tatsächlich:

Organized crimeҤ 129
Bildung krimineller Vereinigungen

(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,…”

Das erklärt es!

Es ist immer wieder erfrischend, mit welcher Nonchallance in Gesetzen die Wahrheit des angeblichen Rechtsstaates beschrieben wird.

Da steht: Parteien können zu dem Zweck gegründet bzw. betrieben werden, Straftaten zu begehen, Parteimitglieder können zu Straftaten aufrufen und für die entsprechenden kriminellen Parteien kann geworben werden, so oft und so intensiv wie möglich, so lange das Bundesverfassungsgericht die entsprechenden Parteien nicht verboten hat.

Die Unglaublichkeit, die hier formuliert ist (und zu deren Extraktion man nicht allzu viel logische Versiertheit benötigt), lautet:

Ob eine politische Partei als eine kriminelle Vereinigung gilt, wird – wenn es um Parteien geht – vom Bundesverfassungsgericht bestimmt. Dabei sind nicht die Straftaten, die die Mitglieder der entsprechenden Parteien ausführen, ausschlaggebend, ausschlaggebend ist, dass die Richter am Bundesverfassungsgericht etwas an der entsprechenden Partei auszusetzen haben. Ob Parteien systematisch Straftaten begehen, kann dabei eine, muss aber keine Rolle spielen.

Es gibt also ganz offiziell und im Strafgesetzbuch verankert kriminelle Vereinigungen und nichtkriminelle Vereinigungen, die sich nur darin unterscheiden, dass die Letzteren Straftaten mit dem Segen des Bundesverfassungsgericht begehen können.

Natürlich ist Deutschland keine Bananenrepublik, und das Bundesverfassungsgericht würde Parteien verbieten, die zu kriminellen Vereinigungen geworden sind oder nie etwas anderes waren.

Würde es das wirklich?

Der Weg zum Verbot einer Partei ist wie folgt:

Nur das Bundesverfassungsgericht kann eine Partei verbieten.

Das Bundesverfassungsgericht wird nur auf Antrag tätig.

Antragsberechtigt sind im Falle eines Parteiverbots der Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung bzw. dann, wenn eine Partei auf ein Bundesland beschränkt ist, die Landesregierung.

Die Parteien in Bundestag, die Parteivertreter der Landesregierungen im Bundesrat, bei Bundesregierung oder bei den Landesregierungen wären also aufgerufen, einen Antrag beim Bundesverfassungsgericht auf Verbot z.B. der SPD, der Linke, der Grünen, der CDU oder der CSU zu stellen, wenn sich eine der Parteien oder alle als kriminelle Vereinigung erweisen würde(n)/erwiesen hätte(n).

Glaubt das jemand?

Und selbst wenn es einen solchen Antrag gäbe, wer hätte darüber zu befinden?

Die Richter vom Bundesverfassungsgericht.

Die Richter werden zur Hälfte von den Parteivertretern im Bundestag und zur Hälfte von den Parteivertretern in den Landesregierungen, die im Bundesrat sitzen, gewählt. Wer zur Wahl vorgeschlagen wird, wird zuvor unter den Parteien ausgekungelt.

Das System ist somit hermetisch und man kann feststellen, dass im Bundestag vertretene Parteien kriminelle Vereinigungen sein können, ohne dass es jemanden stört.

Das erklärt manches.

HBS_logo_de_390x53Z.B. die Versorgungsschienen, die Politiker aller im Bundestag vertretenen Parteien über ihre angeblichen politischen Stiftungen verlegt haben. Zunächst wird über diese Schienen der Teil der Steuergelder transportiert, der Parteien nach einem (wohl versehentlichen) Urteil des Bundesverfassungsgericht nicht mehr direkt überwiesen werden darf. Also haben die Parteien politische Vereine gegründet, die sie aus Gründen der Tarnung als politische Stiftungen bezeichnen, obwohl die angeblichen Stiftungen mit Ausnahme der Naumann-Stiftung über keinerlei Stiftungskapital verfügen und zu 100% am Tropf der Steuerzahler hängen, und verteilen über diese munter jährlich eine halbe Milliarde Euro von Steuerzahlern in die Partei-Tasche.

Über die Jahre haben sich die politischen Vereine der Parteien zur Versorgungsanstalt für politische Aktivisten und abgehalfterte Politiker entwickelt.

Damit nicht genug: Unzählige ideologische Vereine, seltsamerweise alle in der nicht bilanzpflichtigen Form eines eingetragenen Vereins gegründet, haben sich im Speckgürtel der Ministerien angesiedelt, von wo aus sie üppig mit Geldern der Steuerzahler versorgt werden. Umfangreiche Netzwerke des Nepotismus haben sich ausgebildet, die davon leben, dass ideologischer Krieg gegen Rechts oder gegen Kritiker des Genderismus geführt wird oder Kampagnen für LSBTI oder für erneuerbare Energien oder für was auch immer durchgeführt werden.

Jede Front, die im ideologischen Krieg eröffnet wird, jede Kampagne, die geführt wird, sie eröffnet Einkommensquellen für eine Unzahl akademischer Hartz-IVler, die ohne die üppigen Gaben aus den Taschen der Ministerien, die abermals im Parteiproporz verteilt werden, da wären, wo sie aufgrund ihrer Kompetenzen hingehören: auf der Wartebank im Jobcenter.

Wäre Deutschland ein Land in Afrika, sagen wir an der Stelle von Uganda oder dem Sudan, die beschriebenen Zustände würden das Land zu einer Bananenrepublik qualifizieren, Transparency International das Land auf dem Korruptionsindex ganz oben ansiedeln und die Strukturen würden als mafiös, als kriminelle nepotistische Bandenstrukturen beschrieben werden.

Aber Deutschland liegt in Europa. Deshalb kann nicht sein, was ist und selbst wenn es so ist: in Parlamenten vertretene politische Parteien können keine kriminelle Vereinigungen sein. Das ist in § 129, Absatz 2, Satz 1, StGB ausgeschlossen und die Dauerhaftigkeit des Ausschlusses wird vom Bundesverfassungsgericht überwacht.

1993 hat Hans-Herbert von Arnim sein Buch: “Der Staat als Beute. Wie Politiker Gesetze in eigener Sache machen” geschrieben. Er hat darin bestenfalls an der Oberfläche gekratzt.

von Arnim_Dass politische Parteien, die im Parlament vertreten sind, und ihre Mitglieder bzw. Amtsinhaber außer Gefahr stehen, selbst bei systematischer Veruntreuung von Steuergeldern, systematischem Nepotismus und systematischem Betrug durch Vorenthaltung relevanter Informationen oder verzerrte Darstellung wichtiger Informationen als kriminelle Vereinigung verboten zu werden, hat einen erheblichen Einfluss auf die politische Kultur und macht verständlich, warum Politiker eben einmal in laufende Ermittlungsverfahren eingreifen, sich zum Oberrichter aufspielen und Informationen, die ihnen nicht genehm sind, mit absurden Vorwänden unterdrücken.

Es herrscht eine Kultur des Betrugs, der Selbstbereicherung und der Vorspiegelung falscher Tatsachen.

Und das erklärt dann auch, dass ein/e an deutschen Universitäten Beschäftigte/r, die/der sich selbst in einer statushohen Position wähnt, weil er/sie das ärmliche Salär eines Professors bezieht, vollkommen folgenlos und unbehelligt zu Straftaten aufrufen kann, und es erklärt, warum es ihm/ihr Studenten gleichtun und unter der Nase des angeblichen Rechtsstaats Verleumdung und Verunglimpfung zur Normalität machen können.

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