Regel- und Vorgriffsprofessur

Die Finanzierung von Professuren für weibliche Bewerber im Rahmen des Professorinnenprogramms erfolgt auf zwei Arten, als „Regelprofessur“ oder als „Vorgriffsprofessur“.

Eine Regelprofessur bezieht sich auf eine an einer Universität (Hochschule) bereits vorhandene Stelle, die freigeworden ist. Wird die Stelle mit einem weiblichen Bewerber besetzt, dann werden die damit verbundenen Kosten aus dem Professorinnenprogramm gedeckt. Die Universität (Hochschule) hat die Mittel jedoch nicht eingespart, denn sie muss den Gegenwert zu den finanziellen Mitteln, die aus dem Professorinnenprogramm zur Finanzierung der Regelprofessur fließen, in „gleichstellungsfördernde Maßnahmen“ investieren.

Die Besetzung einer Regelprofessur über das Professorinnenprogramm hat somit nicht nur eine Bevorteilung von weiblichen Bewerbern zum Gegenstand, sondern auch die Verwendung der freiwerdenen Mittel für weitere Maßnahmen zur Herstellung von Ergebnisgleichheit durch die Bevorzugung weiblicher Studenten, Promovenden, Habilitanten und wissenschaftlichen Angestellten.

Eine Vorgriffsprofessur ist eine Professur, die eigenes geschaffen wird, um einen weiblichen Bewerber berufen zu können. Sie wird im Vorgriff auf eine in der Zukunft freiwerdende Stelle besetzt. Die in Zukunft freiwerdende Stelle muss mit einem männlichen Professor besetzt sein, so dass mit dem Ausscheiden des männlichen Professors (Emeritierung) dessen Stelle durch den weiblichen Besetzer der Vorgriffsprofessur besetzt werden kann. Eine Vorgriffsprofessur schafft somit eine doppelte Stelle, die niemand braucht.

In der Bund-Länder-Vereinbarung zur „Fortsetzung des Professorinnenprogramms“ liest sich das wie folgt:

Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Artikel 91 b Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes über die Fortsetzung des Professorinnenprogramms des Bundes und der Länder zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen – Professorinnenprogramm II

§ 1 Gegenstand der Förderung
(1) Die gemeinsame Förderung der Vertragsschließenden erstreckt sich auf die Anschubfinanzierung der Erstberufung von Frauen auf Professuren. Förderfähig sind Berufungen, deren Ausschreibung ab dem 1. Januar 2013 erfolgt ist. Die Förderung erfolgt ausschließlich für Berufungen auf unbefristete W2- und W3-Stellen der antragstellenden Hochschule. Die Berufung kann im Vorgriff auf eine künftig frei werdende oder zu schaffende Stelle (vorgezogene Berufung) oder auf eine vorhandene freie Stelle (Regelberufung) erfolgen.

„Im Fall der Förderung von Erstberufungen von Frauen auf Regelprofessuren muss die Hochschule die durch die Förderung frei werdenden sowie weitere Mittel in angemessener Höhe für gleichstellungsfördernde Maßnahmen einsetzen. Mit der Einreichung des Formantrages ist verbindlich zu erklären, für welche gleichstellungsfördernden Maßnahmen die durch die Förderung frei werdenden sowie die weiteren Mittel verwendet werden sollen.
Soweit es sich um bereits in der ersten Förderphase begonnene Maßnahmen handelt, sind diese nach Umfang und Zeit eindeutig abzugrenzen.“

Im Fall der Förderung von Erstberufungen von Frauen auf Regelprofessuren sind im Rahmen des Verwendungsnachweises auch die Durchführung der zusätzlichen Gleichstellungsmaßnahmen und die Höhe der dafür eingesetzten Mittel nachzuweisen.

§ 4 Verfahren

(7) Im Fall der Förderung von Erstberufungen von Frauen auf Regelprofessuren erklären die Hochschulen mit der Ernennung verbindlich, für welche gleichstellungsfördernden Maßnahmen die durch die Förderung frei werdenden sowie die weiteren Mittel verwendet werden sollen.

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