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„Lügenfritz“ macht den kleinen Staatsanwalt ganz groß – Es Eichmannt…

Das Erschreckende an Adolf Eichmann war, dass er ein normaler, kleiner, unscheinbarer Bürokrat war, ein übersehbarer Mann, dem niemand im Vorbeigehen Aufmerksamkeit schenkt, ein Nichts auf der Bühne der Bedeutung, der durch einen Zufall der Geschichte von seinem, wie Arendt in „Eichmann in Jerusalem“ schreibt: „humdrum life without significance“ (seinem ereignislosen, bedeutungslosen Leben) durch den Nationalsozialismus plötzlich in die Geschichte katapultiert wurde – ein bislang gescheiterter kleiner Mann, der endlich Karriere machen konnte, denn das einzige Ziel im Leben eines Nichts, dieses Nichts ist es, war es, Karriere zu machen:

„Despite all the efforts of the prosecution, everybody could see that this man was not a ‘monster,’ but it was difficult indeed not to suspect that he was a clown.“

Alle Anstrengungen der Staatsanwaltschaft waren vergeblich: Jeder konnte sehen, dass Eichmann kein Monster war und man hatte Schwierigkeiten ihn NICHT als Clown zu sehen.“

Arendt beschreibt Eichmann als typischen kleinen Wicht, der Jahrzehntelang unter seiner Bedeutungslosigkeit gelitten und gebrütet hat und der nun, da er für sein dauerhaftes Sykophantentum belohnt wird, eine Position einnimmt, die ihm die Bedeutung verleiht, nach der er sich Jahrzehnte gesehnt hat. Nun ist der Moment gekommen, es allen zu zeigen und sein Vernichtungswerk mit einer Präzision und Akribie abzuliefern, die allen Zweiflern zeigt, aus welchem Stahl er, der kleine Mann aus Solingen, geschmiedet ist.

Das Problem mit der Beschreibung von Eichmann, die Arendt gibt: Eichmann war kein Einzelfall. Die Eichmänner waren und sind überall. Die Normalos, die nach getanem Mord im Auftrag der Regierung nach Hause in den Schoß ihrer Normalität zurückkehren, sich vor den Fernseher setzen und wichtig fühlen.

„The trouble with Eichmann was precisely that so many were like him, and that the many were neither perverted nor sadistic, that they were, and still are, terribly and terrifyingly normal. From the viewpoint of our legal institutions and of our moral standards of judgment, this normality was much more terrifying than all the atrocities put together.“

So viele sind wie Eichmann. Das genau, ist das Bedrückende an Eichmann. Es gibt so viele wie ihn, die weder pervers noch sadistich sind, die so erschreckend und furchterregend normal sind. Vor dem Hintergrund unserer Rechtsinstitutionen, unseres moralischen Urteilsvermögens, ist diese Normalität viel erschreckender als alle Gräueltaten zusammen genommen.

Kleine Persönchen wie Eichmann, benötigen eine Gelegenheit, um ihre furchtbare Normalität auszuleben, um den Mitbürgern zu zeigen, zu was sie fähig sind, eine Gelegenheit, die aufgrund ihrer unterwürfigen Natur nur von „oben“ geschaffen werden kann, etwa mit Blödsinn in Gesetzesformel wie diesem:

„(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

Das ist der lächerlich anmutetende Text des Paragraphen 188 im Strafgesetzbuch, der Polit-Darsteller unter besonderen Schutz stellt und der in Verbindung mit § 194 StGB eine dieser Sonderpositionen schafft, die jede Form von Demokratie in Misskredit bringen müssen, formuliert § 194 doch eine Ausnahme von der Regel, die Polit-Darsteller zu Bürgern höherer Ordnung macht, zu besonderen Schutzobjekten für Staatsanwälte erklärt:

(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. In den Fällen der §§ 188 und 192a wird die Tat auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Die Taten nach den Sätzen 2 und 3 können jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. …

Das ist, was man den Arschkriech-Beförderungs-Paragraphen nennen könnte, denn damit kann sich jeder kleine Staatsanwalt zum Schutzparton eines Polit-Darstellers aufschwingen und gegen Bürger tätig werden, im Bemühen, Bürger für deren Meinung zu bestrafen und den großen Polit-Darsteller gegen den Beleidiger zu verteidigen.

Beleidigung…

Die Beleidigung erfordert es, ein wenig Geschichte anzufügen, denn § 188 ist nicht neu, er ist im Gegenteil alt, geht auf eine REICHVERSORDNUNG zurück, die Paul von Hindenburg am 8. Dezember 1931, als Heinrich Brüning mit Notstandsgesetzgebung regiert und viel Ärger auf sich gezogen hat, erlassen hat. Darin heißt es in §1:

„Steht im Falle der üblen Nachrede (§ 186 StGB) der Verletzte im öffentlichen Leben und ist die ehrenrührige Tatsache öffentlich behauptet oder verbreitet worden und geeignet, den Verletzten des Vertrauens unwürdig erscheinen zu lassen, dessen er für sein öffentliches Wirken bedarf, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten, wenn der Täter sich nicht erweislich in entschuldbarem gutem Glauben an die Wahrheit der Äußerung befunden hat.“

In § 2 wird selbiges für die Verleumdung formuliert (§ 187).

Selbst in der Weimarer Republik, in der es nicht nur gelegentlich hitzig und turbulent zuging, kam niemand auf die Idee, BELEIDIGUNG mit in den Paragraphen zu packen, der die Amtsträger schützen sollte. Zu lächerlich schien der Gedanke, Polit-Hanseln vor Beleidigung schützen zu wollen. Auch im Jahre 1951 als das Strafrechtsänderungsgesetz eine Rückkehr des Gegenstands der Hindenburgschen Reichsverordnung als § 188 umfasst hat, kam niemand auf die Idee, Polit-Darsteller vor Beleidigung schützen zu wollen. Nach wie vor war der Gedanke zu lächerlich.

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Nicht mehr lächerlich, weil zwischenzeitlich die Wichtigkeit, die Polit-Darsteller sich selbst zuschreiben, in einem geradezu megalithischen Missverhältnis zu ihren persönlichen Eigenschaften, Charaktermerkmalen und vor allem Leistungen und Kompetenzen steht, erschien ein solcher Gedanke als die Regierung Merkel IV Anfang 2021 in den letzten Zügen lag. Christine Lambrecht (SPD), die die fehlende Fachkompetenz, die dann zwei Jahre später zu ihrem Rücktritt als ausgerechnet Verteidigungsminister geführt hat, 2021 noch als Justizminister ausgeleht hat, hat die Idee, Beleidigung unter Strafe zu stellen, zu verantworten.

Und nicht nur das: Der Strafrahmen von §188 wurde nicht nur ins Lächerliche erweitert, er wurde auch erhöht (auf drei Jahre), Kommunalpolitiker wurden als Feigenblatt mitaufgenommen, und weil das noch nicht reicht, wurde die Beleidigung, die im Normalfall NUR AUF ANTRAG DES VERMEINTLICHEN OPFERS überhaupt verfolgt wird, zu einem Hybrid gemacht, der es Staatsanwälten erlaubt, sich auf Kosten von Bürgern zu profilieren und ihren politischen Herren in den Allerwertesten zu schlüpfen.

Und das tun sie seither ausgiebig.
Wie die Welt berichtet, hat allein die Staatsanwaltschaft Heilbronn Strafbefehle mit dem Standardstrafmaß von 30 Tagessätzen verschickt, weil Bürger den ungeliebten und weithin unbeliebten Friedrich Merz als

Lügenfritz, FtznFritz, Fo…Fritz oder Lackaffe

bezeichnet haben.

Die Lächerlichkeit der Formulierung des Paragraphen 188 wird durch die Lächerlichkeit der Rechtspraxis noch überboten. Ein Rechtssystem im freien Fall, durchsetzt von Sykophanten und kleinen Persönchen, die es nötig haben, die Kommentare unter einem Facebook Post zu durchforsten.

Ein nachgerade würdeloses Unterfangen, auf das diese Leute dann ihre Bedeutung bauen wollen, indes: Welche Bedeutung kann auf niederen Motiven, auf Strafverfolgungswut und damit einhergehend einem gerüttelten Maß an Amtsmissbrauch wachsen?

Vorhersehbar entwickeln sich Sykophanten zu Psychopathen, die andere mit ihrem Hass verfolgen. Eine geradezu groteske Wende, die der Paragraph 188, der nach Jahrzehnten der Nichtanwendung, 2021 belebt wurde, um unter anderem gegen Hasskommentare vorzugehen, damit genommen hat, als Arschkriech-Beförderungs-Paragraph, der es kleinen Staatsanwälten ermöglicht, auf Kosten anderer an ihrer mickrigen Karriere zu bauen und ihre nicht geringe Verachtung anderer, man kann auch von Hass reden, auszuleben.

Die akribische Art, in der Eichmann seinen Job gemacht hat, hat ein paar Millionen Menschen ihr Leben gekostet.
Die akribische Art rektaler Verrenkung, die Staatsanwälte betreiben, zerstört eben Rechtsordnung und Demokratie.

Und bei all dem schaut Friedrich Merz zu und tut nichts, er, gegen dessen Willen kein kleiner Staatsanwalt auch nur einen Strafbefehl wegen §188 StGB schreiben könnte.

Erbärmlich.

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