Das Bundeskriminalamt definiert organisierte Kriminalität wie folgt: „Unter dem polizeifachlichen Begriff Organisierte Kriminalität (OK) wird die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten zusammengefasst, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind. Voraussetzung ist, dass mehr als zwei Beteiligte unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen oder unter Anwendung von Gewalt oder