Wistleblowing auch für Beamte

Der Snowden-Effekt, den man als die Erkenntnis beschreiben könnte, dass Geheimdienste, die zur Spionage eingerichtet wurden, auch tatsächlich spionieren, wirkt im Bundestag immer noch nach. Nicht das Ausschnüffeln als solches, ist jedoch Gegenstand der Erörterung, sondern ein Nebenschauplatz, der davon ablenken soll, dass niemand Geheimdienste daran hindern will (und kann), die eigene Bevölkerung, die besten Freunde und die nächsten Feinde auszuspionieren.

schnuppernUnd wenn man schon die Mitarbeiter von Geheimdiensten nicht daran hindern kann, alles auszuschnüffeln, was ihnen des Ausschnüffelns wert erscheint, so lautet die beste Reaktion: If you can’t beat them, join them! Diese alte Weisheit haben sich die Grünen zur Maxime gemacht und einen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht, der Wistleblower schützen soll.

Wistleblower sind so etwas wie die Creme der Schnüffler, sie sind gute Schnüffler, die zufällig und nicht etwa, weil sie sich dafür interessieren würden, über Missstände stolpern, die sie gerne einer größeren Allgemeinheit zugänglich machen würden, z.B. über einen Exklusivvertrag mit dem Guardian, der New York Times oder dem Spiegel.

Damit diesen Wistleblowern, die sich nicht wie Geheimagenten beruflich damit beschäftigen, anderer Leute Geheimnisse zu verraten, keine beruflichen oder sonstigen Nachteile entstehen, haben die Grünen und ihr Bündnis jenen Gesetzentwurf eingebracht, der die Transparenz fördern soll und ein Diskriminierungsverbot gegen die Hinweisgeber (Wistleblower) aussprechen soll, jene Hinweisgeber, “die Missstände und rechtswidrige Vorgänge in Unternehmen, Institutionen und Behörden an die Öffentlichkeit” weitergeben.

Der Gesetzentwurf sieht die Änderung einer Reihe von Gesetzen vor, wobei die Grünen akribisch vorgehen und entsprechend auch ein Gesetz ändern wollen, das eine Perversion des demokratischen Denkens schlechthin darstellt. Dafür gebührt den Grünen Lob und Hochachtung, auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die Änderung eher ein Versehen, eine unbeabsichtigte Folge eines um Vollständigkeit bemühten Gesetzentwurfes ist.

Die Rede ist vom §37 des Beamtenstatusgesetzes in dessen ersten Absatz es heißt:

(1) […] Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

Das nennt man einen Persilschein zur Vertuschung und Förderung von Korruption, der es ermöglicht, all die kleinen Verwaltungsanweisungen zu vertuschen, die dafür sorgen, dass unter der Hand und ohne Kenntnis der meisten Bürger Dinge durchgesetzt werden können, wie z.B. die Tatsache, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge an den Gender-Katechismus geknüpft ist, und wer sich nicht als Frauenförderer auszeichnen kann, der erhält keine öffentlichen Aufträge mehr.

Oder man denke an die vielen unter der Hand Finanzierungen der eigenen Netzwerke, die z.B. das Bundesministerium für FSFJ und die Berliner Humboldt-Universität in so undurchsichtige Verstrickungen miteinander gebracht haben, dass sich die Humboldt-Universität gezwungen sieht, selbst eine Klage vor dem Verwaltungsgericht in Kauf zu nehmen, nur um nicht preisgeben zu müssen, wie das damals gelaufen ist, mit der Finanzierung des Lehrstuhls von Susanne Baer und wie es heute mit der Finanzierung der Genderei an der Humboldt-Universität aussieht.

All die kleinen Schiebereien, die Gefallen für politische Freunde, denen man ein Gutachten hier und eine Expertise da zuschustert, um sie zu versorgen, oder denen man ein Pöstchen in einem der Anhängsel verschafft, die sich im Speckgürtel des Bundesministerium für FSFJ angesammelt haben, all diese kleinen Gefallen, die dem Beamten im Ministerium, der für die Kassenanweisungen zuständig ist, bestens bekannt sind, sie bleiben intern, bleiben Dienstgeheimnis, obwohl sie Korruption darstellen.

Um so erfreulicher ist es, dass die Grünen in ihrem Gesetzentwurf das Beamtenstatusgesetz verändern und einen Paragraphen 75a einfügen wollen, der so aussieht:

Wistleblower Gesetzentwurf(1) […] Beamte haben sich zuerst an ihre Vorgesetzten oder eine dafür vorgesehene innerdienstliche Stelle zu wenden, wenn sie bei oder bei Gelegenheit ihrer dienstlichen Tätigkeit einen nach ihrer Auffassung durch konkrete Anhaltspunkte begründeten Verdacht gewonnen haben, dass

    1. […] ein Angehöriger einer Behörde oder Dienststelle im Zusammenhang mit der behördlichen
      Tätigkeit eine erhebliche Straftat begangen hat,
    2. […] ein Angehöriger einer Behörde oder Dienststelle im Zusammenhang mit der behördlichen
      Tätigkeit erhebliche Straftaten Dritter wissentlich in Kauf genommen hat oder
    3. im Zusammenhang mit der behördlichen Tätigkeit eine gegenwärtige Gefahr für das Leben und die
      körperliche Unversehrtheit, die Gesundheit, das Persönlichkeitsrecht, die Freiheit der Person, die Stabilität des Finanzsystems oder die Umwelt droht.

Ist der oder die unmittelbare Vorgesetzte von dem Verdacht betroffen, ist die Anzeige bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar   einzureichen. Erfolgt auf die Anzeige binnen angemessener Frist keine in der Sache begründete Antwort oder bestehen nach ihrer Auffassung konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antwort unzureichend ist, haben Beamtinnen und Beamte das Recht, einen fortbestehenden Verdacht (Satz 1) gegenüber einer anderen zuständigen Behörde oder außerdienstlichen Stelle anzuzeigen.”

Aber es kommt noch besser: Die Grünen entdecken die Öffentlichkeit!

(2) […] Beamte haben das Recht, sich unmittelbar an die Öffentlichkeit zu wenden, wenn das öffentliche Interesse am Bekanntwerden der Information das behördliche Interesse an deren Geheimhaltung erheblich überwiegt. Ein solches überwiegendes öffentliches Interesse ist insbesondere gegeben, wenn Beamtinnen und Beamte bei oder bei Gelegenheit ihrer dienstlichen Tätigkeit einen nach ihrer Auffassung durch konkrete Anhaltspunkte begründeten Verdacht gewonnen haben, dass durch oder infolge rechtswidriger dienstlicher Handlungen oder Unterlassungen eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für das Leben und die körperliche Unversehrtheit, die Gesundheit, das Persönlichkeitsrecht, die Freiheit der Person, die Stabilität des Finanzsystems oder die Umwelt oder die Begehung von erheblichen Straftaten droht und nach ihrer Auffassung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei einem Vorgehen nach Absatz 1 keine oder keine rechtzeitige Abhilfe zu erwarten ist.

Wie ärgerlich, dass sich die Grünen von einer Bürgerbewegung mittlerweile zu einem Juristen-Jargon-Klub entwickelt haben, in dem Unsinn wie “das behördliche Interesse an deren Geheimhaltung” oder “Anhaltspunkte [für einen] begründeten Verdacht” verbreitet wird.

Erstens haben Behörden keine Interessen, sondern nur die in Behörden beschäftigten Personen. Weil dem so ist, lässt sich das Beamtenstatusgesetz in seiner derzeitigen Form perfekt dazu missbrauchen, Nepotismus und Korruption quasi von oben herab zum berechtigten Interesse der Behörde zu erklären, und natürlich ist es ein berechtigtes Interesse all derer, die korrupt sind, all derer, die Gefallen an ihre Netzwerke verteilen, dass die entsprechende Korruption ein Dienstgeheimnis bleibt.

Zweitens entwerten die Grünen damit ihren eigenen Gesetzentwurf, weil jeder potentielle Wistleblower in einem Amt nicht wissen kann, ob er einen Verdacht hat, der auch vor Gericht und nachdem die Angelenheit in 25 endlosen Schriftsätzen totgeschrieben wurde, noch als “berechtigt” angesehen wird.

Davon abgesehen ist es ein Unding, dass öffentliche Bedienstete, die von Steuerzahlern finanziert werden, einem fiktiven Amt mehr verpflichtet sein sollen als denjenigen, die sie finanzieren. Entsprechend wäre es für Deutschland an der Zeit, einen richtigen Freedom of Information Act zu verabschieden, der jedem Bürger das Recht gibt, in Vorgänge innerhalb von Behörden Einblick zu erlangen. Dann bräuchte man keine Wistleblower-Schutzgesetzgebung, denn die Korruption, die heute im Verborgenen gedeiht, sie wäre ständig in Gefahr, Gegenstand einer Anfrage von Bürgern zu sein, und welchen besseren Schutz könnte es gegen Korruption in Behörden geben als kontinuierliche öffentliche Kontrolle?

Und das ist genau der Grund dafür, dass es in Deutschland,anders als in den USA oder im Vereinigten Königreich keinen richtigen Freedom of Information Act gibt, der es Bürgern ermöglich, Vorgänge in Behörden zu überwachen und zu kontrollieren.

Das deutsche Informationsfreiheitsgesetz, das ein Informationsrecht einräumt, das dann paragraphenweise (§§ 5 bis 7) ausgehebelt wird, ist nicht einmal ein Näherungswert an einen Freedom of Information Act, schon weil darin ein § 9 enthalten ist, der schlicht vorsieht, denjenigen, die Informationen nachfragen, dieselben zu verweigern. Ein typisch deutsches Gesetz, mit dem symbolisch Punkte gemacht werden und eine Informationsfreiheit vorgegaukelt werden soll, nur um dann Paragraph für Paragraph das gerade festgeschriebene Recht zur Farce aufzuweichen.

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