Ist es möglich, dass ein Angeklagter, der derzeit in Untersuchungshaft sitzt, dem der Prozess wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung und Beteiligung an Anschlägen gemacht wird, auf einer Landesliste für die Wahl zum Bundestag 2017 kandidiert?
Wer nein gesagt hat, der liegt falsch.
Es ist möglich.
Es ist gleich zweimal möglich.
Mit anderen Worten, Kriminelle sind nur dann von der Teilnahme an einer Bundestagswahl ausgeschlossen, wenn ihnen die Wählbarkeit durch einen Richter aberkannt wurde und geistig Gestörte sind nur dann ausgeschlossen, wenn man sie eingeschlossen hat, in einer entsprechenden Anstalt.
Und so kommt es, dass sich die Internationalistische Liste/MLPD (Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands) darüber freuen kann, in Hessen und Nordrhein-Westfalen zwei Kandidaten auf Platz 2 zu haben, gegen die ein Gerichtsverfahren läuft und die derzeit in Untersuchungshaft sitzen. Wer das deutsche Rechtssystem kennt, der weiß, dass ein Freispruch in einem Verfahren, in dem der/die Richter eine Untersuchungshaft aufrecht erhalten, sehr unwahrscheinlich ist, so dass man mit einiger Wahrscheinlichkeit folgern kann, dass auf der Internationalistischen Liste/MLPD nicht nur zwei derzeit Inhaftierte kandidieren, sondern zwei demnächst Verurteilte.
Nun besteht natürlich keine Gefahr, dass die beiden, Deniz Pektas und Erhan Aktürk auch nur in die Nähe eines Bundestagsmandats kommen, aber der Fall zeigt, dass es keinerlei Vorkehrungen gibt, die Kriminelle davon abhalten, erfolgreich für einen Sitz im Bundestag zu kandidieren.
Wie man sieht, lebt die kommunistische Internationale noch, denn von der kommunistischen Partei der Türkei zur deutschen MLPD (Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands) ist es nur eine Landesliste weit. Und wie man zudem sieht, können nicht nur Kriminelle für den Bundestag kandidieren, auch – sofern sich die Anklage bestätigt – Terroristen können es.
