Scheitert allgemeine Wehrpflicht am Verbot der Zwangsarbeit? [ScienceFiles-Faktenfinder]

Niemand – oder besser: nicht genug wollen zur Bundeswehr. Vermutlich hat es sich herumgesprochen, dass der Dienst bei der Bundeswehr mehr einer Verwaltung des Mangels an funktionierendem Gerät entspricht als dem, was man sich unter der Ausübung des Berufes „Soldat“ vorstellt.

Wenn niemand zur Bundeswehr will, dann gibt es eine Reihe von Möglichkeiten, die Anziehungskraft der Armee für neue Rekruten zu erhöhen:

Man kann die Attraktivität der Bundeswehr erhöhen, in dem man den Umgang mit Technologie in den Vordergrund stellt. Dann muss die Technologie aber auch funktionieren, dann müssen die Panzer fahren, die Flugzeuge fliegen, die U-Boote tauchen und die Schiffe … sie wissen schon.

Man kann den Beruf „Soldat“ bewerben. Dann verbietet es sich jedoch, auf die Möglichkeiten von Familienplanung und Teilzeitarbeit hinzuweisen. Hier gilt das Unvereinbarkeits-Prinzip.

Man kann die Bundeswehr zu einem Söldnerheer ausbauen, eine Art deutsche Fremdenlegion. Damit die Bundeswehr aber für ausländische Söldner interessant und attraktiv wird, müssen 1 und 2 erfüllt sein, was sie nicht sind.

Man kann in seiner Verzweiflung auch die Wehrpflicht wieder einführen und damit es nicht so auffällt, Dienstpflicht dazu sagen. Eine Armee der Gezwungenen kann man auch mit keinem oder kaum funktionsfähigem Gerät unterhalten.

Wenig verwunderlich ist man bei der CDU auf Alternative 4 gekommen, um die von der CDU und ihren wechselnden Koalitionspartnern verschuldete Misere der Bundeswehr zu lösen. Eine Dienstpflicht für Männlein und Weiblein soll es sein. 12 Monate bei Bundeswehr oder in einem sozialen Ausweichberuf, für den Fall, dass der Wehrdienstleistende keine Lust hat, in Afghanistan oder im Irak zu landen.

Alternative 4, so behauptet der SPD-Mann Bartels, der Wehrbeauftragter spielt, sei durch das Verbot der Zwangsarbeit im Moment nicht möglich.

“Auch der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages, Hans-Peter Bartels sieht die Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht für Männer und Frauen skeptisch. “Eine allgemeine Dienstpflicht für Männer und Frauen ist verfassungsrechtlich im Moment nicht möglich. Das fällt unter das Verbot der Zwangsarbeit”, sagte der SPD-Politiker der “Bild am Sonntag”.

Ist das wirklich so?

Wir haben es geprüft. Ergebnis: Bartels verbreitet wissentlich oder unwissentlich FakeNews.

Zwangsarbeit wird zum einen in § 232b des Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt, und zwar dann, wenn

eine wirtschaftliche Zwangslage oder die Hilflosigkeit bei Personen unter 21 Jahren ausgenutzt wird, um sie in eine ausbeuterische Beschäftigung zu zwingen, sie in Verhältnisse zu zwingen, die Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft ähneln oder um sie zur Bettelei zu zwingen.

Nun hat man schon des Öfteren Bundeswehrangehörige bei NATO-Partnern betteln sehen, aber die Voraussetzungen des § 232b des Strafgesetzbuches sind dennoch nicht erfüllt. § 232b scheidet also aus.

Bleibt die Europäische Menschenrechtskonvention, in deren Artikel 4 das Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit festgeschrieben ist, auf das sich Bartels wohl bezieht.

Wir zitieren den Volltext:

Art. 4
Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.

(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.

(3) Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt

a) eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist

b) eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;

c) eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.

Eine Dienstleistung militärischer Art oder ein Ersatzdienst dazu, sind in Artikel 4 Absatz 3b der Menschenrechtskonvention explizit vom Verbot der Zwangsarbeit ausgenommen. Bartels erzählt also Falsches, Falsches, wie man es vom Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages nicht erwarten würde, aber Falsches, das erklärt, wie es mit der Bundeswehr soweit kommen konnte, wie es tatsächlich mit der Bundeswehr gekommen ist – oder wie man in Abwandlung eines Beitrags von Günter Wallraff sagen könnte:

Bundeswehr – ganz unten.

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