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„Gröblich“ veralbert von Bundesverwaltungsrichtern: Rundfunkbeitrag al-gusto Vehikel zum Schröpfen von Bürgern

Man könnte Jahre damit zubringen, über richterliche, sorry: höchstrichterliche Rabulistik zu schreiben, über die rechtlichen Renkungen und Verrenkungen, die die berobten Herrschaften ausführen, um den Eindruck von Rechtsprechung zu erwecken, dem Eindruck eines schon vorab feststehenden Urteils entgegen zu wirken.

Geradezu virtuos in dieser Hinsicht, haben die Richter des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig diese Leistung in Rabulistik erbracht.

Von Tobiasi0 – Eigenes Werk, CC BY-SA 4.0

Zu urteilen hatten Sie über die Klage eines mit Gebühren für ein öffentlich-rechtlichen Programmangebots Geschlagenen, der das Dargebotene weder im Programm vielfältig noch in seiner individuellen Nutzung würdig ansieht. Ein Zustand, der auf einem normalen Markt dazu führt, dass das angebotene Gut nicht erworben wird. In staatlicher Zwangskommune führt dieser Zustand dazu, dass man für etwas zahlen muss, das man nicht nutzt. Denn, so haben andersfarbig Berobte am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geurteilt: Es komme nicht darauf an, den öffentlich-rechtlichen Mist auch tatsächlich zu nutzen, sondern darauf, das man den Mist nutzen könnte. Diese Möglichkeit begründet die mistige Zahlungsverpflichtung.

Dieses Urteil haben die Bundesverwaltungsrichter aufgehoben.

Angebot und Nachfrage, so die Richter, bedinge sich gegenseitig.

Nicht nur komme es darauf an, dass ein öffentlich-rechtliches Angebot vorliege, es müsse auch eine „gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit“ aufweisen, und zwar über einen längeren Zeitraum:

„Die Erhebung des Rundfunkbeitrags steht erst dann mit Verfassungsrecht nicht mehr in Einklang, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt.“

Quelle

Das Programmangebot, so haben die Richter weiter verkündet, stelle einen individuellen Vorteil bereit, einer, der manchen so willkommen ist, wie die Grippe, aber dieser „individuelle Vorteil“ liege eben nur dann vor, wenn das Programm dem „Funktionsauftrag entsprechend ausgestaltet“ sei.

Was zwangsläufig die Frage aufwirft, wann ein Programm dem Funktionsauftrag einer „gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit“ entspreche, und was in diesem Zusammenhang als „längerer Zeitraum“ gelten soll, in dem diese Vielfalt und Ausgewogenheit nicht nur verfehlt, sondern „gröblich“ verfehlt werden muss.

Nun:

„Die Schwelle für eine Verletzung des Äquivalenzgebots ist jedoch hoch.“

Äquivalenz liegt für die Richter dann vor, wenn ein Anbieter des Weges kommt, der – sagen wir: Propaganda verbreiten will und wenn dieser Anbieter einen politischen Mob findet, der sich von der Verbreitung von Propaganda Vorteile verspricht, weshalb die Propaganda verpflichtend gemacht und als „individueller Vorteil“ deklariert wird. Zwar ist kein individueller Vorteil erkennbar [wie soll der individuelle Vorteil aussehen, der aus Tagesschau oder Tatort resultiert?], aber darauf kommt es nicht an, es reicht, den Propaganda-Mist als individuellen Vorteil zu deklarieren.

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Warum reicht es?

Weil die Deklaration die Basis dafür bereitet, Bürger aufgrund der individuellen Vorteile, die ihnen im Staatsfunk geboten werden, zur Finanzierung der ganzen Schoße zu zwingen. Und solange die Propaganda so vielfältig ist, dass sie für den individuellen Vorteil, der aus der Propaganda gezogen werden kann, vielfältig genug ist, so lange ist die Zahlungsverpflichtung rechtens, meinen die Bundesverwaltungsrichter.

Erst wenn die Vielfalt des öffentlich-rechtlichen (Propaganda-)Angebotes zu wünschen übrig lässt, werden die Zwangsgebührenentrichter aus ihrer Gebührenhaft entlassen. Indes: wann lässt es zu wünschen übrigen?

Wenn es über mindestens zwei Jahre gegen die „gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit“ verstoßen hat, gröblich verstoßen hat.

Kommen Sie sich bereits verarscht vor?
Noch nicht.
Was nicht ist, kann noch werden, denn:

„… es [ist] schwierig festzustellen, ob die gebotene Abbildung der Meinungsvielfalt und deren ausgewogene Darstellung im Gesamtprogrammangebot tatsächlich gelingt. Denn die programmliche Vielfalt und Ausgewogenheit ist ein Zielwert, der sich stets nur annäherungsweise erreichen lässt. Schließlich ist der grundrechtlich verbürgten Programmfreiheit Rechnung zu tragen .“

Quelle

Kurz: Die Richter am Bundesverwaltungsgericht haben sich einen Scherz erlaubt.

Hat wirklich jemand geglaubt, die würden GEGEN Rundfunkgebühren entscheiden und Bürgern eine Autonomie in der Wahl ihres Medienkonsums zugestehen?

Der Scherz der Bundesrichter sieht also so aus, dass man grundsätzlich die Rundfunkgebühren streichen kann, wenn das Programmangebot über mindestens 2 Jahre gröblich gegen die „gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit“ verstößt.

Indes, dieselben Bundesrichter machen in ihrem Urteil klar, dass eine Feststellung der „gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit“ nicht möglich ist, es sich dabei um einen „Idealwert“, der nicht zu erreichen ist, handelt, weshalb auch größere Abweichungen von diesem Idealwert konform mit der Rabulistik, die hier als Rechtsprechung verkauft wird, sind. Und wenn die Abweichungen heftig sind, dann greift der Hinweis auf die Programmautonomie, denn im Gegensatz zu Bürgern, die kein Recht haben, die Medien, die sie konsumieren und finanzieren wollen, SELBST zu bestimmen, haben diejenigen, die sich Rundfunkanstalten angeeignet haben, die Möglichkeit, SELBST zu bestimmen, wie sie die ihnen garantierte Programmautonomie umsetzen.

Wer sich nach diesem Urteil verarscht vorkommt, der hat einen Punkt!


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