Das Papier nicht wert: Vernichtendes Urteil über rechtspsychologische Gutachten
Vor einigen Jahren hat Dr. habil. Heike Diefenbach den Begriff der Positionsgesellschaft geprägt. Deutschland ist eine solche Positionsgesellschaft. Das Markenzeichen einer Positionsgesellschaft besteht darin, dass nicht die tatsächliche Leistung, die eine Person erbringt, Gegenstand der Beurteilung dieser Leistung ist, sondern die Position dessen, der die Leistung erbringt. Anders formuliert handelt es sich um einen Fehlschluss ad auctoritatem in einer spezifischen Form, die mehrere Varianten hat:
Personen, die z.B. eine wissenschatfliche Position an einer Universität eingenommen haben, leiten daraus ab, dass Sie nun Wissenschafter sind und entsprechend das, was sie tun, wissenschaftliches Arbeiten sein muss.
Institutionen, die z.B. Expertisen vergeben, gehen davon aus, dass dann, wenn sie eine Expertise bestellen und z.B. einen Nachwuchswissenschaftler rekrutieren, der dieselbe erstellen soll, sie auch eine Expertise erhalten. Nicht Kenntnisse und Erfahrung machen entsprechend Expertise aus, sondern die Bezeichnung eines Dokuments als solche.
Institutionen, die z.B. eine Beurteilung zu einem psychologischen Thema erhalten wollen, gehen davon aus, dass jeder, der ein psychologisches Studium absolviert hat, dazu geeignet ist, die entsprechende Beurteilung abzugeben.
Dies sind nur einige Beispiele der vielen Irrtümer, zu denen der Glauben an die Positionsgesellschaft führt. Gemeinsam ist den Irrtümern, dass sie die Realität quasi verkehrt herum bauen: Nicht die tatsächliche Leistung ist das, was Grundlage einer Bewertung ist, sondern die Position dessen, der die Leistung erbracht hat. Entsprechend findet sich unter so genannten Expertisen der größte Unsinn und Personen, die eine Position an einer Universität inne haben, geben Unsinn von sich, der mit Wissenschaft nun gar nichts zu tun hat.
Die Folgen der Positionsgesellschaft sind erheblich, denn der Glauben an die Positionsgesellschaft erlaubt es Scharlatanen, die keinerlei Kenntnisse besitzen, als Experten oder Gutachter oder Wissenschaftler durchzugehen und die Leben einer Vielzahl von Menschen zu beeinflussen, in der Regel zu beeinträchtigen.
Ein besonders gravierendes Beispiel kommt aus Nordrhein-Westfalen. Das Beispiel wird von Prof. Dr. Christel Salewski, Prof. Dr. Stefan Stürmer sowie fünf wissenschaftlichen Mitarbeitern bereit gestellt, und zwar in Form einer Untersuchung, die in Deutschland zu den Seltenheiten im wissenschaftlichen Feld gehört. Es ist eine Untersuchung, die die Qualität von psychologischen Rechtsgutachten untersucht. Man kann derartige Untersuchungen wie die von Salewski und Stürmer gar nicht genug loben, denn diese Art Untersuchungen kommen in einer Positionsgesellschaft wie Deutschland eigentlich nicht vor.
Man stelle sich nur die Hypothese vor, auf der die Untersuchung basiert: Im Land Deutschland, in dem die Position die Leistung bestimmt, kommen Salewski und Stürmer zu der Hypothese, dass nicht jeder, ungeachtet davon, ob er die gleiche Position wie ein anderer bekleidet, dieselbe Leistung erbringt wie dieser andere: Ungleichheit im Land der Gleichheitsapostel – unerhört. Und dennoch: Salewski und Stürmer haben ihre Hypothese in Forschung gepackt, in explosive Forschung zudem, in die Erforschung der Qualität von rechtspsychologischen Gutachten, die von Familiengerichten in Auftrag gegeben werden, um die Frage, wem der streitenden Eltern das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder zugesprochen werden soll, zu beantworten.
“Welche Qualität weisen diese rechtspsychologischen Gutachten auf?”, so haben sich Salewski und Stürmer gefragt.
Die Antwort haben sie im OLG-Bezirk Hamm gesucht. Der OLG-Bezirk Hamm umfasst 38 Amtsgerichte, die Salewski und Stürmer gebeten haben, an der Untersuchung mitzuwirken. 29 dieser Amtsgerichte haben es nicht für notwendig befunden, an der Untersuchung mitzuwirken. In diesen Amtsgerichten, so kann man annehmen, herrscht der Glaube an die Positionsgesellschaft und man weiß um die Qualität der rechtspsychologischen Gutachten auch ohne dieselbe zu prüfen oder man will von der Qualität der rechtspsychologischen Gutachen lieber nichts wissen.
Von den verbleibenden 9 Amtsgerichten haben sich schließlich 4 bereit erklärt, alle rechtspsychologischen Gutachten, die von Familienrichtern an diesen Amtsgerichten in den Jahren 2010 und 2011 in Auftrag gegeben wurden, zur Untersuchung beizusteuern. Nach Aussonderung von 9 Gutachten, die schon auf den ersten Blick als Humbug klassifiziert werden konnten, sind 116 Gutachten im Umfang zwischen 10 und 137 Seiten für die Untersuchung übrig geblieben.
Die Untersuchung, die Salewski und Stürmer gemeinsam mit ihren 5 Mitarbeitern durchgeführt haben, sei Studenten der Sozialwissenschaften wärmstens ans Herz gelegt, denn sie ist ein Musterbeispiel für eine gut und methodisch sauber gemachte Evaluationsstudie. Wer wissen will, wie man die Qualität von wissenschaftlichen Arbeiten oder wissenschaftlichen Gutachten beurteilt, der wird bei Salewski und Stürmer fündig.
In einem mustergültigen theoriegeleiteten Vorgehen haben Salewski und Stürmer zunächst aus den Ansprüchen, die an ein rechtspsychologisches Gutachten gestellt sind, vier Kategorien abgeleitet, die entsprechend in rechtspsychologischen Gutachten enthalten sein müssen, um dem wissenschaftlichen Anspruch, der an sie gerichtet ist, gerecht zu werden.
Demnach muss in den Gutachten:
der gerichtliche Auftrag, der an das Gutachten gestellt ist, in Arbeitshypothesen, die nachvollziehbar und prüfbar sind, übertragen werden;
die Methode, über die Informationen gewonnen werden, die zur Prüfung der Arbeitshypothese herangezogen werden, begründet werden;
die Qualität der so erhobenen Daten anhand der gängigen Kriterien von Reliabilität und Validität bewertet werden;
die Schlüsse, die auf Grundlage dieser Daten gezogen werden, mit Blick auf die benutzten Methoden kritisch diskutiert werden;
Diese Kriterien haben die Forscher an die 116 rechtspsychologischen Gutachten, die sie ausgewertet haben, angelegt und: Das Ergebnis ist verheerend.
Rechtspsychologische Gutachten, so muss man nach der Untersuchung von Salewski und Stürmer feststellen, sind in der Mehrzahl keine wissenschaftlichen Gutachten, sondern Ergüsse der jeweiligen Autoren, in denen dieselben darstellen, was ihnen gerade in den Sinn kommt. Sie sind willkürliche al-gusto Darlegungen, die keinerlei Anspruch auf Wissenschaftlichkeit, geschweige denn Objektivität erheben können.
Im Einzelnen kommen Salewski und Stürmer zu den folgenden Ergebnissen:
In 56% der Gutachten leiten die Gutachter keinerlei Arbeitshypothese aus dem gerichtlichen Auftrag ab. In anderen Worten: In 56% der Gutachten haben die Gutachter willkürlich drauf los gegutachtet, ohne sich an eine feste Fragestellung zu halten.
In 85,8% der Gutachten wird nicht begründet, warum die Daten, die dem Gutachten zu Grunde liegen, in der Weise erhoben wurden, in der sie erhoben wurden, d.h. 85,8% der Gutachten sind mit hoher Wahrscheinlichkeit willkürlich erstellt und geben nur das wieder, was der Gutachter so denkt. Für diese Annahme spricht, dass
in 35% der Fällen keinerlei methodische Datenerhebung erfolgt ist. Vielmehr wird gesammelt, was dem Gutachter passend zu sein scheint, wobei, wie Salewski und Stürmer in kaum zu steigerndem Euphemismus schreiben “methodisch problematische Verfahren” zum Einsatz kommen.
In 2 der 116 Gutachten diskutieren die Gutachter zum Abschluss die Beschränkungen des eigenen Vorgehens.
Wenn man diese verheerenden Ergebnisse Revue passieren lässt, dann kommt man nicht umhin festzustellen, dass der durchschnittliche Gutachter, der in Familienstreitigkeiten rechtspsychologische Gutachten erstellt, ein unfähiger, zum Begutachten untauglicher und mit keinerlei Selbstzweifel behafteter, prätentiöser Scharlatan ist, der im Mittelalter aus der Stadt gejagt worden wäre, weil seine Quacksalbe Schaden und nicht Heilung zur Folge hat.
Nun leben wir nicht mehr im Mittelalter, sondern in einer Positionsgesellschaft, in der Richter annehmen, dass Personen, die rechtspsychologische Gutachten erstellt, dazu fähig sind, rechtspsychologische Gutachten zu erstellen. Aus der Logik der Institution “Familiengericht” heraus, ist es zwangsläufig, dass Gutachten immer dann in Auftrag gegeben werden, wenn der Richter nicht selbst entscheiden will. Entsprechend wird die Mehrzahl der Richter dem Gutachten folgen, mit den entsprechenden Folgen für die Kinder, über deren weiteres Leben entschieden wird.
Wie es sein kann, dass Unfähigkeit in dem von Salewski und Stürmer gefundenen Ausmaß Einlass in deutsche Familiengerichte finden und Ausschlag bei Entscheidungen im Hinblick auf das Sorgerecht geben kann, ist eine Frage, die sich ebenso aufdrängt, wie sie sich einfach beantworten lässt, und zwar mit einem Verweis auf die Positionsgesellschaft.
Der Glaube an die Positionsgesellschaft ermöglicht es, dass unfähige Personen, in diesem Fall rechtspsychologische Gutachter, zu deren Gunsten wir annehmen wollen, dass sie sich ihrer eigenen Inkompetenz nicht bewusst sind, derselbe Wert zugewiesen wird, wie fähigen Gutachtern. Da keinerlei Qualitätskriterien an die Gutachten herangetragen werden, deren Wert vielmehr über die institutionelle Anbindung oder den Bildungsabschluss der Gutachter festgelegt wird, fällt niemandem auf, dass die angeblichen Gutachten das Papier nicht wert sind, auf das sie gedruckt wurden.
Und am Ende zeigt sich, dass die Positionsgesellschaft mit einem Race to the Bottom verbunden ist, damit, dass die Inkompetenten langsam aber sicher die Oberhand gewinnen, da niemand Standards und Qualitätskriterien einfordert – fast niemand, heißt das, und deshalb kann man die Untersuchung von Salewski und Stürmer nicht genug loben.
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Aktuell – zu dem Thema – wurde Gustl Mollath heute freigesprochen.
Freigesprochen allerdings nur in Bezug auf seine vom Regensburger Gericht vor sieben Jahre verordnete Einweisung in eine geschlossene psychiatrische Klinik, da nach bestem Ermessen diese Einweisung “vorschnell” erfolgte.
Auch wurde er freigesprochen, bzw. hier gilt die Unschuldsvermutung, dass er damals irgendwelche Autoreifen zerstochen hätte, als auch dass er sich der Freiheitsberaubung schuldig gemacht hätte gegenüber der damaligen Frau.
Aber es gilt als erwiesen, dass er seine damalige Frau zumindest einmalig geschlagen hat, getreten hat etc..
Das bezeugten genau jene “Gutachten” die dem Regensburger Gericht seitens der Staatsanwaltschaft vorgelegt wurde.
Leider ist es jetzt nicht mehr nachvollziehbar, ob er dieses aus Unzurechnungsfähigkeit oder im Vollsten Sinne der geistigen Gegenwart gemacht hat.
Nun, es ist interessant – ein Gutachten kann einerseits ausschließen was er nicht (!) gemacht hat, anderseits als erwiesen sehen, was er gemacht hat (!)
Dementsprechend – nach teuflisch machiavellischer Art, werden Urteil ausgepokert. Urteile vom deutschen Gericht, die einst beschlossen wurden, werden “relativiert” und eben nicht “aufgearbeitet”. “Aufgearbeitet wie der Bundesgauckler, die Linksgrünen und Konsorten alles aufarbeiten möchten, was nicht bei drei auf dem Baum ist. Das wäre doch was, oder nicht?
Sorry, wir sind schon längst wieder in den dunklen Zeiten zurückgefallen, wo ein Roland Freisler die Angeklagten ohne Gürtel und Hosenträger vor Gericht erscheinen lassen hat, um diese mit einer sadistischeen Art und Weise zu verurteilen.
Nur wird es hier unter Assistenz solcher Gutachten versucht zu vertuschen.
Damit schließt sich mein Bogen zum Thema Gutachten
In Deutschland gibt es eine Schere zwischen Arbeitswelt (Mann = Frau) und Familienwelt (Mann =/= Frau). Theoretisch müsste “Gleichstellungspolitik” darauf hinarbeiten, die Ausgrenzung von Männern aus Familien durch Familiengerichte über Quoten, Aufklärung, Rhetorikkurse vor Gericht, Publizistik, MÄnnerhäuser etc. abzubauen. Dem ist aber nicht so. Stattdessen zementieren feministische Richterinnen und v.a. Richter die “Ungleichstellung”, gegen die sie angeblich anarbeiten, denn daran hängt Unterhaltskohle, emotionale und soziale Sicherheit und sonstige durch steuerzahlende Männer finanzierte Wohltaten für Frauen.
Das verstösst nun klar gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Was tun? Die Richter schieben die Verantwortung selbsternannten “Experten” in dieser Sache zu und waschen sich die Hände in Unschuld. Die “entscheiden”, dass im konkreten Fall das Kind besser bei der Mutter aufgehoben ist, wegen … junk-science Text einsetzen á la “psychonerval-sozialisierte, konzeptualisierte Strukturierung” etc. … tatsächlich aber, da sie im gegenteiligen Fall vom Richter keine Aufträge zu Gutachten mehr bekämen und damit auch kein Geld. Eine ganz einträgliche Industrie hat sich da etabliert. Um das ganze nicht ganz so krass aussehen zu lassen hat sich der Gesetzgeber den Begriff des “Kindeswohls” einfallen lassen, der handlungsleitend sei. Da diese Kinder aber andererseits per definitionem unmündig sind kann der “Richter und sein Psychologe” diesem Kind aufschreiben, was er mag. Die Tendenz, dass über 90 % aller Sorgerechtsfälle zuungunsten der Väter ihrer Kinder entschieden wird ist vor diesem Hintergrund sogar noch ansteigend in den letzten Jahren. In besonders hartnäckigen Fällen hilft in der Regel ein Missbrauchsvorwurf und/oder domestic violence-Vorwurf (gern auch kombiniert als “Gewalt gegen Frauen und Kinder …”). Leidtragende sind inzwichen eine ganze Generation Kinder und ihre Väter, Nutzniesser bindungsunwillige und/oder -unfähige meist akademische Frauen.
Die Lösung: Männer verweigern unter diesen Umständen Vaterschaft als unkalkulierbares finanzielles, soziales und emotionales Risiko.
PS: Besonders schön die Tatsache, dass das OLG Hamm den Wissenschaftlern die Einsicht in die Gutachten verweigert hat !!! Von wegen “Im Namen des Volkes … ” etc.
Eine Verweigerung der Einsichtnahme durch das OLG Hamm kann ich im vorliegenden Untersuchungsbericht nicht finden. Wenn Sie mir auf die Sprünge helfen könnten mit einer Seitenangabe?
Laut 3.1. im Bericht wurde das OLG Hamm nicht nach Gutachten-Einsicht gefragt, sondern um Unterstützung durch die Amtsgerichte im OLG-Bezirk gebeten. Dieses ist erfolgt, sonst läge der Bericht nicht vor.
Vier der Amtsgerichte gingen die Kooperation ein und stellten als Vollerhebung (!) insgesamt 125 Gutachten zur Verfügung, von denen 116 ausgewertet wurden. Diese Anzahl schien der Gruppe um Salewski und Stürmer für eine statistische Relevanz ausreichend zu sein; für eine als solche ausgewiesenen Stichprobe scheint mir dies auch zulässig zu sein.
Meine persönliche Einschätzung:
a.) Es ist auch kaum glaubhaft, dass die Amtsgerichte solche Gutachten, die möglicherweise qualitativ besser waren, absichtlich zurückgehalten haben und somit sind die Berichts-Folgerungen in prozentualen Angaben als Mindestwert schon beschämend genug.
b.) Ich vermute bei der im Bericht vorliegenden Gründlichkeit, dass die Gruppe um Salewski und Stürmer die Studie nicht durchgeführt hätte und dies auch entsprechend begründet hätte, wenn die statistisch notwendige Quantität nicht vorgelegen hätte.
Im Punkt 6. Seite 30 (Diskussion) erklärt die Gruppe erstens ihre Haltung zur Repräsentativität für die untersuchten 4 Amtsgerichte und bestätigt zweitens explizit, dass daraus zum einen keine Generalisierbarkeit für andere Amtsgerichte zwingend ableitbar ist, jedoch “…zu erwarten (ist), dass …an anderen Amtsgerichten (…) nicht akzeptable Zahl von Gutachten mit schwerwiegenden methodischen Mängeln vorhanden sein dürfte”.
Aber ich bin gespannt auf Ihren Beleg zu einer von Ihnen konstatierten Verweigerung des OLG.
Ich kann mich meinem Vorschreiber nur anschließen. Wie kommen Sie auf diese vollkommen aus der Luft gegriffene Idee? Weder im Text, noch im Gutachten ist etwas davon zu finden.
Achja – Kindeswohl!
Ich misse die rechtsfreundlche Vertretung des Kindes in solchen Verfahren… Das Surrogat “psychologische Gutachten” muss ja seit dieser Untersuchung als gescheitert angesehen werden!
Wie immer, wenn eine Berufsgruppe aufs Korn genommen wird und an formalen Kriterien gemessen wird, entstehen diese reißerischen Headlines “80% mangelhaft!!” oder “schwere Mängel”.
Dass formale Kriterien von den Gerichten wenig verbindlich zu sein scheinen und Zertifikationen nicht verlangt werden, kann man kritisieren.
Die Frage ist: werden die Gutachten dadurch wirklich besser? Lässt sich die Entscheidung, wo ein Kind aufwachsen sollte, wirklich durch psychologische Methodik objektivieren, oder sind die aktuellen Verfahren nicht schlicht das einzige Mittel gegen juristische Willkür.
und zum Schluss: wer soll das bezahlen?
Die Frage ist: werden die Gutachten dadurch wirklich besser? Lässt sich die Entscheidung, wo ein Kind aufwachsen sollte, wirklich durch psychologische Methodik objektivieren, oder sind die aktuellen Verfahren nicht schlicht das einzige Mittel gegen juristische Willkür. und zum Schluss: wer soll das bezahlen?
Wenn man Kriterien der Nachprüfbarkeit und methodische Standards anwendet, werden Gutachten mit Sicherheit besser, schon weil die Gutachter nun der Kontrolle durch andere ausgesetzt sind. Insofern verstehe ich Ihre Frage nicht. Was bezwecken Sie? Wollen Sie die berichtete Willkür weiterführen? Ihre Frage, ob man Entscheidung objektivieren kann -deutet in diese Richtung.
Man kann Entscheidungen nicht objektivieren, aber man kann versuchen, eine informierte Entscheidung zu treffen und das Risiko von Willkür zu minimieren. Dazu gibt es nach meiner Ansicht keine Alternative und wenn Sie hier für eine Alternative, die Sie leider nicht aussprechen, werben wollen, dann finde ich das höchst bedenklich.
Psychometrische Verfahren in diesem Bereich haben eine geringe Güte. Ich habe in diesem Bereich gearbeitet und kann sagen, dass mit Testverfahren und Statistik vollgestopfte Gutachten nicht besser sind, als feinfühlige Interviews, die in Gutachten protokolliert und nachvollziehbar auftauchen.
Schon in der klinischen Diagnostik können Fragebögen nicht die klinische Anamnese, die Beobachtungsgabe und das Erfahrungswissen des Diagnostikers ersetzen. In Familiengutachten noch viel weniger. So wie algorithmierte Musterekennung eines Computers nicht den sehenden Blick ersetzen kann.
Durch Standardisierung und psychometrisierung entsteht eine Scheinobjektivität, die Nachvollziehbarkeit wird für den Richter aber nicht unbedingt größer.
Man muss sich damit abfinden, dass Menschen und nicht Methoden über diese schwierige Frage entscheiden. Insofern kann man die Willkür niemals ausschließen, höchstens durch Zufall ersetzen.
Die Qualifikation der Gutachter und die Qualität der Gutachten zu erhöhen, ist natürlich grundsätzlich begrüßenswert. Aber: es gibt bereits einen Mangel an Gutachtern, und jemand muss das bezahlen (meist leider am Ende der Vater).
Was es braucht ist ein gesellschaftlicher Diskurs und ein Überdenken der Richtlinien und gesetzlichen Schieflagen, die derart viele Scheidungsverlierer produziert.
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Freigesprochen allerdings nur in Bezug auf seine vom Regensburger Gericht vor sieben Jahre verordnete Einweisung in eine geschlossene psychiatrische Klinik, da nach bestem Ermessen diese Einweisung “vorschnell” erfolgte.
Auch wurde er freigesprochen, bzw. hier gilt die Unschuldsvermutung, dass er damals irgendwelche Autoreifen zerstochen hätte, als auch dass er sich der Freiheitsberaubung schuldig gemacht hätte gegenüber der damaligen Frau.
Aber es gilt als erwiesen, dass er seine damalige Frau zumindest einmalig geschlagen hat, getreten hat etc..
Das bezeugten genau jene “Gutachten” die dem Regensburger Gericht seitens der Staatsanwaltschaft vorgelegt wurde.
Leider ist es jetzt nicht mehr nachvollziehbar, ob er dieses aus Unzurechnungsfähigkeit oder im Vollsten Sinne der geistigen Gegenwart gemacht hat.
Nun, es ist interessant – ein Gutachten kann einerseits ausschließen was er nicht (!) gemacht hat, anderseits als erwiesen sehen, was er gemacht hat (!)
Dementsprechend – nach teuflisch machiavellischer Art, werden Urteil ausgepokert. Urteile vom deutschen Gericht, die einst beschlossen wurden, werden “relativiert” und eben nicht “aufgearbeitet”. “Aufgearbeitet wie der Bundesgauckler, die Linksgrünen und Konsorten alles aufarbeiten möchten, was nicht bei drei auf dem Baum ist. Das wäre doch was, oder nicht?
Sorry, wir sind schon längst wieder in den dunklen Zeiten zurückgefallen, wo ein Roland Freisler die Angeklagten ohne Gürtel und Hosenträger vor Gericht erscheinen lassen hat, um diese mit einer sadistischeen Art und Weise zu verurteilen.
Nur wird es hier unter Assistenz solcher Gutachten versucht zu vertuschen.
Damit schließt sich mein Bogen zum Thema Gutachten
In Deutschland gibt es eine Schere zwischen Arbeitswelt (Mann = Frau) und Familienwelt (Mann =/= Frau). Theoretisch müsste “Gleichstellungspolitik” darauf hinarbeiten, die Ausgrenzung von Männern aus Familien durch Familiengerichte über Quoten, Aufklärung, Rhetorikkurse vor Gericht, Publizistik, MÄnnerhäuser etc. abzubauen. Dem ist aber nicht so. Stattdessen zementieren feministische Richterinnen und v.a. Richter die “Ungleichstellung”, gegen die sie angeblich anarbeiten, denn daran hängt Unterhaltskohle, emotionale und soziale Sicherheit und sonstige durch steuerzahlende Männer finanzierte Wohltaten für Frauen.
Das verstösst nun klar gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Was tun? Die Richter schieben die Verantwortung selbsternannten “Experten” in dieser Sache zu und waschen sich die Hände in Unschuld. Die “entscheiden”, dass im konkreten Fall das Kind besser bei der Mutter aufgehoben ist, wegen … junk-science Text einsetzen á la “psychonerval-sozialisierte, konzeptualisierte Strukturierung” etc. … tatsächlich aber, da sie im gegenteiligen Fall vom Richter keine Aufträge zu Gutachten mehr bekämen und damit auch kein Geld. Eine ganz einträgliche Industrie hat sich da etabliert. Um das ganze nicht ganz so krass aussehen zu lassen hat sich der Gesetzgeber den Begriff des “Kindeswohls” einfallen lassen, der handlungsleitend sei. Da diese Kinder aber andererseits per definitionem unmündig sind kann der “Richter und sein Psychologe” diesem Kind aufschreiben, was er mag. Die Tendenz, dass über 90 % aller Sorgerechtsfälle zuungunsten der Väter ihrer Kinder entschieden wird ist vor diesem Hintergrund sogar noch ansteigend in den letzten Jahren. In besonders hartnäckigen Fällen hilft in der Regel ein Missbrauchsvorwurf und/oder domestic violence-Vorwurf (gern auch kombiniert als “Gewalt gegen Frauen und Kinder …”). Leidtragende sind inzwichen eine ganze Generation Kinder und ihre Väter, Nutzniesser bindungsunwillige und/oder -unfähige meist akademische Frauen.
Die Lösung: Männer verweigern unter diesen Umständen Vaterschaft als unkalkulierbares finanzielles, soziales und emotionales Risiko.
PS: Besonders schön die Tatsache, dass das OLG Hamm den Wissenschaftlern die Einsicht in die Gutachten verweigert hat !!! Von wegen “Im Namen des Volkes … ” etc.
Eine Verweigerung der Einsichtnahme durch das OLG Hamm kann ich im vorliegenden Untersuchungsbericht nicht finden. Wenn Sie mir auf die Sprünge helfen könnten mit einer Seitenangabe?
Laut 3.1. im Bericht wurde das OLG Hamm nicht nach Gutachten-Einsicht gefragt, sondern um Unterstützung durch die Amtsgerichte im OLG-Bezirk gebeten. Dieses ist erfolgt, sonst läge der Bericht nicht vor.
Vier der Amtsgerichte gingen die Kooperation ein und stellten als Vollerhebung (!) insgesamt 125 Gutachten zur Verfügung, von denen 116 ausgewertet wurden. Diese Anzahl schien der Gruppe um Salewski und Stürmer für eine statistische Relevanz ausreichend zu sein; für eine als solche ausgewiesenen Stichprobe scheint mir dies auch zulässig zu sein.
Meine persönliche Einschätzung:
a.) Es ist auch kaum glaubhaft, dass die Amtsgerichte solche Gutachten, die möglicherweise qualitativ besser waren, absichtlich zurückgehalten haben und somit sind die Berichts-Folgerungen in prozentualen Angaben als Mindestwert schon beschämend genug.
b.) Ich vermute bei der im Bericht vorliegenden Gründlichkeit, dass die Gruppe um Salewski und Stürmer die Studie nicht durchgeführt hätte und dies auch entsprechend begründet hätte, wenn die statistisch notwendige Quantität nicht vorgelegen hätte.
Im Punkt 6. Seite 30 (Diskussion) erklärt die Gruppe erstens ihre Haltung zur Repräsentativität für die untersuchten 4 Amtsgerichte und bestätigt zweitens explizit, dass daraus zum einen keine Generalisierbarkeit für andere Amtsgerichte zwingend ableitbar ist, jedoch “…zu erwarten (ist), dass …an anderen Amtsgerichten (…) nicht akzeptable Zahl von Gutachten mit schwerwiegenden methodischen Mängeln vorhanden sein dürfte”.
Aber ich bin gespannt auf Ihren Beleg zu einer von Ihnen konstatierten Verweigerung des OLG.
Ich kann mich meinem Vorschreiber nur anschließen. Wie kommen Sie auf diese vollkommen aus der Luft gegriffene Idee? Weder im Text, noch im Gutachten ist etwas davon zu finden.
Achja – Kindeswohl!
Ich misse die rechtsfreundlche Vertretung des Kindes in solchen Verfahren… Das Surrogat “psychologische Gutachten” muss ja seit dieser Untersuchung als gescheitert angesehen werden!
Wie immer, wenn eine Berufsgruppe aufs Korn genommen wird und an formalen Kriterien gemessen wird, entstehen diese reißerischen Headlines “80% mangelhaft!!” oder “schwere Mängel”.
Dass formale Kriterien von den Gerichten wenig verbindlich zu sein scheinen und Zertifikationen nicht verlangt werden, kann man kritisieren.
Die Frage ist: werden die Gutachten dadurch wirklich besser? Lässt sich die Entscheidung, wo ein Kind aufwachsen sollte, wirklich durch psychologische Methodik objektivieren, oder sind die aktuellen Verfahren nicht schlicht das einzige Mittel gegen juristische Willkür.
und zum Schluss: wer soll das bezahlen?
Wenn man Kriterien der Nachprüfbarkeit und methodische Standards anwendet, werden Gutachten mit Sicherheit besser, schon weil die Gutachter nun der Kontrolle durch andere ausgesetzt sind. Insofern verstehe ich Ihre Frage nicht. Was bezwecken Sie? Wollen Sie die berichtete Willkür weiterführen? Ihre Frage, ob man Entscheidung objektivieren kann -deutet in diese Richtung.
Man kann Entscheidungen nicht objektivieren, aber man kann versuchen, eine informierte Entscheidung zu treffen und das Risiko von Willkür zu minimieren. Dazu gibt es nach meiner Ansicht keine Alternative und wenn Sie hier für eine Alternative, die Sie leider nicht aussprechen, werben wollen, dann finde ich das höchst bedenklich.
Psychometrische Verfahren in diesem Bereich haben eine geringe Güte. Ich habe in diesem Bereich gearbeitet und kann sagen, dass mit Testverfahren und Statistik vollgestopfte Gutachten nicht besser sind, als feinfühlige Interviews, die in Gutachten protokolliert und nachvollziehbar auftauchen.
Schon in der klinischen Diagnostik können Fragebögen nicht die klinische Anamnese, die Beobachtungsgabe und das Erfahrungswissen des Diagnostikers ersetzen. In Familiengutachten noch viel weniger. So wie algorithmierte Musterekennung eines Computers nicht den sehenden Blick ersetzen kann.
Durch Standardisierung und psychometrisierung entsteht eine Scheinobjektivität, die Nachvollziehbarkeit wird für den Richter aber nicht unbedingt größer.
Man muss sich damit abfinden, dass Menschen und nicht Methoden über diese schwierige Frage entscheiden. Insofern kann man die Willkür niemals ausschließen, höchstens durch Zufall ersetzen.
Die Qualifikation der Gutachter und die Qualität der Gutachten zu erhöhen, ist natürlich grundsätzlich begrüßenswert. Aber: es gibt bereits einen Mangel an Gutachtern, und jemand muss das bezahlen (meist leider am Ende der Vater).
Was es braucht ist ein gesellschaftlicher Diskurs und ein Überdenken der Richtlinien und gesetzlichen Schieflagen, die derart viele Scheidungsverlierer produziert.