Während der letzten beiden Jahrzehnte ist viel über die Frage, ob oder unter welchen Bedingungen das Hand-Anlegen, um den Tod einer anderen Person hebeizuführen, straffrei bleiben sollte, diskutiert worden. In vielen Ländern ist die passive Euthanasie, d.h. die Nicht-Bereitstellung oder Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen, sowie die sogenannte Sterbehilfe durch die Verabreichung von Substanzen, die als Nebenwirkung die Lebensdauer der Person, der sie verabreicht werden, verkürzt, seit Langem erlaubt.
In einer Reihe von Ländern oder Bundesstaaten von Ländern ist inzwischen jedoch auch die aktive Euthanasie, d.h. die aktive Herbeiführung des Todes einer anderen Person, nicht durch Unterlassung bestimmter Handlungen, sondern durch eigenes Hand-Anlegen, inzwischen ausdrücklich erlaubt – unter der Grundbedingung, dass diese Person ihre Tötung verlangt oder explizit gewünscht hat. (Weitere Bedingungen kommen in den jeweiligen gesetzlichen Regelungen hinzu, auf die wir weiter unten noch kommen werden.) Dargestellt wird die Hilfe zum Sterben als ein Akt des Respekts vor der Autonomie der Person oder als ein Akt des Mitleids, bei dem jemandem der Gnadentod gewährt wird oder die Möglichkeit, „in Würde“ zu sterben, was immer das genau bedeuten mag.
Die Schweiz übernahm diesbezüglich eine Vorreiter-Rolle: Im Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 wurde mit Artikel 114 zwar klargestellt, dass
„[w]er aus achtenswerten Beweggründen, namentlich aus Mitleid, einen Menschen auf dessen ernsthaftes und eindringliches Verlangen tötet, […] mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe …bestraft [wird]“ ,
womit auch die Tötung auf Verlangen, die durch Mitleid motiviert ist, für strafrechtlich relevant erklärt wurde. Aber in Artikel 115 wurde festgelegt, dass es nur dann strafbar sei, jemanden zum Selbstmord zu verleiten oder ihn beim Selbstmord zu unterstützen, wenn „…aus selbstsüchtigen Beweggründen …“ (Art. 115 des schweizerischen StGB) gehandelt wurde. Man darf also niemanden auf sein Verlangen hin aus Mitleid töten, aber man darf jemandem dabei helfen, sich selbst umzubringen, sofern die Hilfe nicht „aus selbstsüchtigen Beweggründen“ erfolgt. (Dabei bleibt unberücksichtigt, dass Mitleid selbst als ein selbstsüchtiges Motiv angesehen werden kann insofern ein Akt des Mitleids der handelnden Person psychologische Erleichterung vom Mit-Leiden verschafft.)
„DIGNITAS beschafft das für die Freitodbegleitung notwendige letale Medikament, bei dem es sich um ein schnell und schmerzlos wirkendes Barbiturat handelt, das in gewöhnlichem Trinkwasser aufgelöst wird. Nach dessen Einnahme schläft der Patient … innerhalb weniger Minuten ein, wonach der Schlaf schmerzlos und ruhig in den Tod übergeht“.
Die Beschaffung der tötlichen Substanz erfordert ein ärztliches Rezept, das von
„… unabhängigen Schweizer Ärtze[n] … [n]ach Vorprüfung eines schriftlichen Ersuchens und Begegnungen mit dem [sterbewilligen] Mitglied, während welcher sich der Arzt vom Vorhandensein der Voraussetzungen für die gewünschte Freitodbegleitung noch persönlich überzeugt … […] zuhänden von DIGNITAS ausgestellt werden [kann]“
Damit die „… Möglichkeit des begleiteten Freitodes in Anspruch genommen werden kann, muss jemand … Mitglied von DIGNITAS sein … urteilsfähig sein und … über minimale körperliche Aktionsfähigkeit verfügen … [sowie] eine zum Tode führende Krankheit; oder / und … eine unzumutbare Behinderung; oder / und nicht beherrschbare Schmerzen“ haben
Die Person muss einen Brief verfassen, in dem sie „… ausdrücklich um Freitodbegleitung ersucht …“, damit ggf. nachgewiesen werden kann, dass die Person die „Freitodbegleitung“ tatsächlich gewünscht und um sie gebeten hat, und die „minimale körperliche Aktionsfähigkeit“ ist wohl als Hinweis darauf zu verstehen, dass die sterbewillige Person an der Herbeiführung ihres Todes zumindest mitwirken kann, so dass ihr Tod als Freitod nicht nur in der Absicht, sondern auch in der Praxis, angesehen werden, z.B. dann, wenn die Person ein Glas mit der in Wasser gelösten tötlichen Substanz selbst halten und an den Mund führen und sie /oder sie zumindest selbst herunterschlucken kann. Die „Freitodbegleitung“ wäre andernfalls eine Tötung auf Verlangen und gemäß Artikel 114 des Schweizerischen Strafgesetzbuches strafbar.
Das zaster-magazin berichtet, dass
„‘Dignitas’ … für die Freitod-Begleitung von seinen Mitgliedern zusätzlich zur Mitgliedschaft (Eintrittsgebühr: 200 CHF, ca. 188 Euro; Jahresbeitrag: min. 88 CHF, ca. 82 [E]uro)‚ einen Vorschuss von insgesamt CHF 10500.-, wenn DIGNITAS auch die Bestattungsfragen regelt, und von insgesamt CHF 7’500.–, wenn DIGNITAS weder mit Behördengängen noch mit Bestattungsfragen zu tun hat.‘ Umgerechnet in Euro ergeben sich hierfür also Kosten zwischen 7000 und knapp 10000 Euro“.
Die erste „Freitodbegleitung“ hat DIGNITAS im seiner Gründung folgenden Monat, im Juni 1998, vollzogen.
Wie eine entsprechende Statistik zeigt, wurden seitdem und bis einschließlich 2022 3.666 Menschen mit Hilfe von DIGNITAS in den Freitod begleitet. 1.449 oder 39,5 Prozent von ihnen kamen aus Deutschland, womit aus Deutschland zwecks „Freitodbegleitung“ Angereiste den bei Weitem größten Teil der Klientel von DIGNITAS stellten. (Zum Vergleich: Die zweit- und drittgrößte Gruppen stellten Menschen aus dem Vereinigten Königreich mit 14,5 Prozent und Menschen aus Frankreich mit 13,6 Prozent, während Menschen aus der Schweiz nur 6,2 Prozent der von DIGNITAS in den Freitod Beförderten ausmachten.)
Diese statistische Verteilung dürfte sich bald anders darstellen, denn in Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht am 26. Februar 2020 das im Jahr 2015 eingeführte Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe als gegen das Grundgesetz verstoßend deklariert und festgestellt, dass ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben bestehe, das sowohl den Selbstmord als auch die Inanspruchnahme der Hilfe einer anderen Person zur Herbeiführung des Todes beinhalte. Damit wären im Prinzip dieselben Bedingungen geschaffen, die in der Schweiz herrschen, aber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes müsste in Deutschland erst noch in eine gesetzliche Regelung münden, bevor diesbezüglich von Rechtssicherheit gesprochen werden kann.
Über zwei Entwürfe zur Regelung von „selbstbestimmtem Sterben“ (Deutscher Bundestag, Drucksache 20/2293, 17.06.2022) bzw. „Suizidhilfe“ (Deutscher Bundestag, Drucksache 20/2332, 21.06.2022) ist am 6. Juli 2023 im deutschen Parlament abgestimmt worden, aber keiner der beiden erhielt eine Mehrheit. Bis auf Weiteres ist damit in Deutschland wie in der Schweiz Tötung auf Verlangen verboten, während Beihilfe zum Selbstmord straffrei bleibt.
In Deutschland haben „Sterbehilfevereine … im Jahr 2021 bei fast 350 Suiziden“ geholfen, so berichtete „tagesschau.de“ am 21. Februar 2022, und „sterbehilfe.de“ berichtet in ihrem Jahresrückblick auf 2022 vom 02. Januar 2023:
„Der Verein Sterbehilfe hatte am 31.12.2022 2516 Mitglieder (am 31.12.2021 waren es 1201). Altersdurchschnitt 70 Jahre … Von den 2516 Mitgliedern haben 110 Mitglieder das Grüne Licht, mit dem der Verein definitiv verspricht, jederzeit auf Wunsch des Mitglieds Suizidhilfe zu leisten – solange das vom künftigen § 217 Abs.1 StGB nicht verboten wird … Der Verein Sterbehilfe hat im vergangenen Jahr 139 Suizidbegleitungen [vorgenommen] (im Vorjahr 129). Das jüngste Mitglied war 23, das älteste 98 Jahre alt, Altersdurchschnitt 77 Jahre, … 4 Doppelsuizide von Ehepaaren, die ihr Leben gemeinsam beenden wollten … Bei Suizidbegleitungen erfasst der Verein die Suizidwünsche der Mitglieder in 3 Kategorien …: körperlich krank 132 Fälle (darunter multimorbid 11 Fälle und demenzbetroffen 2 Fälle) … psychisch krank 4 Fälle … ohne eine Erkrankung 3 Fälle“ (Hervorhebungen im Original).
Hilfe zum Selbstmord, ohne dass derjenige, der sich selbst töten möchte, eine körperliche oder psychische Erkrankung hat, ist in Deutschland also bereits jetzt möglich. Dasselbe gilt für Österreich, wo der Verfassungsgerichtshof das Verbot des assistierten Suizids in Österreich mit Ende 2021 aufgehoben hat und im Januar 2022 ein „Sterbeverfügungsgesetz“ in Kraft getreten ist und das einer „… sterbewillige[n] Person [per Rezept] [eine] tödliche Dosis Natrium-Pentobarbital oder ein anderes, durch Verordnung gemäß § 11 Abs. 6 festgelegtes Mittel, das in entsprechender Dosis das Leben beendet“ (§3, 9) zur Verfügung stellt, wenn sie die Bedingungen erfüllt, um eine Sterbeverfügung „errichten“ zu können.
Während Hilfe zum/beim Selbstmord also in den deutschsprachigen Ländern Europas (und nicht nur dort!) inzwischen legal ist, ist aktive Euthanasie, also die aktive Herbeiführung des Todes einer anderen Person, auch auf Wunsch dieser Person, (noch?) verboten, und es besteht auch (noch?) kein Rechtsanspruch darauf, auf Wunsch durch eine andere Person getötet zu werden.
Anderswo sind die Grenzen zwischen Hilfe beim Selbstmord, passiver Sterbehilfe und passiver Euthanasie (wie oben definiert), einerseits und Tötung auf Verlangen oder aktiver Euthanasie andererseits, längst verschwunden. So ist in den Niederlanden und in Belgien (seit 2002), in Luxemburg (seit 2009), in Spanien (seit 2021), in Kanada (seit 2016), in Kolumbien (seit 2015), in verschiedenen Bundesstaaten Australiens – wobei der Bundesstaat Victoria im Jahr 2017 den Anfang gemacht hat –, in Neuseeland (seit 2019), in verschiedenen Bundesstaaten der USA beides gesetzlich erlaubt.
Hilfe beim Selbstmord und Tötung auf Verlangen gelten dort lediglich als zwei verschiedene „Methoden“ im Rahmen des „medically assisted dying“, d.h. dem „medizinisch unterstützten Sterben“, wie es in Kanada und den USA heißt. Auf der englischsprachigen web-Seite der niederländischen Regierung zum Thema wird unter der Überschrift „Euthanasia and assisted suicide“ erläutert:
“Termination of life on request can take two forms. In the case of euthanasia, the physician administers a fatal dose of a suitable drug to the patient. In assisted suicide, by contrast, the physician supplies the lethal drug but the patient administers it. Both forms are covered by the Act and in both cases doctors must fulfil the statutory due care criteria”.
D.h.:
„Die Beendigung des Lebens auf Verlangen kann auf zwei Arten erfolgen. Im Falle der Euthanasie verabreicht der Arzt dem Patienten eine tödliche Dosis eines geeigneten Medikaments. Bei der Beihilfe zum Suizid hingegen stellt der Arzt das tödliche Medikament zur Verfügung, aber der Patient verabreicht es selbst. Beide Formen fallen unter das Gesetz, und in beiden Fällen müssen die Ärzte die gesetzlich vorgeschriebenen Sorgfaltskriterien erfüllen“.
In den Gesetzen der oben genannten (Bundes-/)Staaten und auch in Staaten, in denen zwar die aktive Euthanasie nicht erlaubt ist, aber die Hilfe beim Selbstmord, sind in dementsprechenden Gesetzen Voraussetzungen formuliert, unter denen „medizinisch unterstützes Sterben“ erlaubt ist. Typischerweise ist es erlaubt für Personen, die sterben wollen (was sie in einem förmlichen Ersuchen ausdrücken müssen), weil sie an einer unheilbaren Erkrankung leiden und deren Tod in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Ein „klassischer“ Kandidat für „medizinisch unterstütztes Sterben“ ist dementsprechend jemand, der an einer unheilbaren Krebserkrankung bzw. an Krebs im Endstadium leidet, und tatsächlich betrifft der größte Teil von „medizinisch unterstützten“ Tötungen Menschen, auf die dies zutrifft (Emanuel et al. 2000: 2460; Health Canada 2022: 5; Miller & Kim 2017: 3; RTE 2023: 3).
Aktive Euthanasie wird aber nicht nur an Menschen vollzogen, die sich im Endstadium einer zum Tod führenden Krankheit befinden und in Verbindung damit meistens unter großen physischen Schmerzen leiden. Um in Kanada die Voraussetzungen für medizinisch unterstütztes Sterben zu erfüllen,
“… an individual must experience intolerable physical or psychological suffering that is caused by their medical condition or their state of decline and that cannot be relieved under conditions that the individual finds acceptable” (Health Canada 2022: 25),
d.h.
„… muss eine Person unerträgliches physisches oder psychisches Leiden erfahren, das durch ihre Krankheit oder ihren Zustand des Verfalls verursacht wird und das nicht unter Bedingungen gelindert werden kann, die der Betroffene akzeptabel findet“ (Health Canada 2022: 25).
„Leiden“ ist damit sehr weit gefasst und stark subjektiviert, und vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass die Leiden, die Menschen als Begründung für ihre Anfrage zwecks medizinisch unterstützten Sterbens angeben, vielfältig sind, und erfahrener Schmerz keinesweg die häufigste Begründung ist. Erfahrener oder (bislang nur) befürchteter Schmerz wurde im Jahr 2021 von 57,6 Prozent der insgesamt 9.950 euthanasierten Menschen, für die Health Canada am 31. Januar 2022 ein Bericht vorgelegt hat (für das Jahr 2021 wurden aber insgesamt 10.064 Euthanasien berichtet), als Grund für ihren Wunsch, euthanisiert zu werden, angegeben und lag damit an dritter Stelle der angegebenen Leiden – mit deutlichem Abstand hinter dem Verlust der Fähigkeit, sinnvolle Aktivitäten auszuüben oder an ihnen teilzunehmen, das von 86,8 Prozent der später Euthanasierten angeben wurde, und dem Verlust der Fähigkeit, Aktivitäten des täglichen Lebens auszuführen, das von 83,4 Prozent genannt wurde. Unter den angegebenen psychologischen Leiden wurde ein Verlust der Würde mit 54,3 Prozent am häufigsten genannt. 35,7 Prozent gaben an, keine Last für Familienangehörige, Freunde oder Betreuungspersonen sein zu wollen, und 17,3 Prozent (oder 1.740 Menschen) gaben an, unter Isolation und Einsamkeit zu leiden (Health Canada 2022: 26).
Vor diesem Hintergrund kommt man schwerlich umhin, denselben Eindruck zu bekommen, den Jonathan Este von „TheConversation“ im September 2019 wie folgt auf den Punkt gebracht hat:
“MAiD [Medical Assistance in Dying] is often spoken of as the definitive intervention that ensures control over the alleviation of suffering. But, we have learned that MAiD can also be chosen as the antidote to a system that fails in compassion or equitable palliative care access”,
d.h.
MAiD [medinisch unterstütztes Sterben] wird oft als die definitive Intervention bezeichnet, die die Kontrolle über die Linderung des Leidens gewährleistet. Aber wir haben gelernt, dass MAiD auch als Gegenmittel zu einem System gewählt werden kann, das an Mitgefühl oder gerechtem Zugang zur Palliativversorgung scheitert“.
In den Niederlanden wurden im Jahr 2022 115 Menschen mit einer psychiatrischen Störung und 288 Menschen mit Demenz euthanisert, wobei unter Letzteren sechs Menschen waren, die im entsprechenden Bericht explizit als „not decisionally competent“, d.h. „nicht entscheidungsfähig“ bezeichnet wurden (RTE 2023: ohne Seite; die entsprechende Abbildung steht zwischen den mit „2“ und „3“ nummerierten Seiten). Bei diesen Menschen wurde eine früher von ihnen getroffene Patientenverfügung als Wunsch nach Euthanasie interpretiert (RTE 2023: 3). Ein Arzt kann sich aber auch über eine vorher getroffene Patientenverfügung hinwegsetzen: Der Oberste Gerichtshof der Niederlande hat in einem Urteil aus dem April 2020 festgestellt, dass ein Arzt einer Patientenverfügung nicht wörtlich entsprechen muss, wenn ein Mensch nicht mehr fähig ist, sein Einverständnis zu einer Euthanasie zu geben. Das Urteil bezog sich auf einen Fall, in dem eine Frau euthanasiert wurde, die in einer Patientenverfügung nur bestimmt hatte, dass sie dann zu sterben wünschte, wenn sie meinte, dass die richtige Zeit hierfür gekommen sei, ihre fortgeschrittene Demenz ihr aber nicht mehr erlaubte, eine solche Einschätzung zu treffen (s. hierzu auch Buijsen 2022: 92-93).
In ihrer Analyse von 39 Berichten über Fälle von Euthanasie an Menschen mit geistiger Behinderung oder Autismus-Spektrum-Stötungen in den Niederlanden haben Tuffrey-Wijne et al. (2023) festgestellt, dass in acht dieser Fälle als einzige Leiden Faktoren genannt wurden, die direkt mit der geistigen Behinderung oder Autismus-Spektrum-Störungen in Zusammenhang standen.
Die Autoren berichten weiter:
“Over three-quarters of patients describes being lonely or socially isolated as a major cause of suffering. This often stemmed from feeling rejected and different from others” (Tuffrey-Wijne et al. 2023: 4),
d.h.
„Mehr als drei Viertel der Patienten beschreiben Einsamkeit oder soziale Isolation als Hauptursache für ihr Leiden. Dies ist häufig auf das Gefühl zurückzuführen, abgelehnt zu werden und anders zu sein als andere (Tuffrey-Wijne et al. 2023: 4),
und
“[f]or more than half of patients (n = 22, 56%), difficulty in coping with life or with the world (often described as a lack of resilience) was a major contributor to their EAS request” (Tuffrey-Wijne et al. 2023: 4),
d.h.
„[f]ür mehr als die Hälfte der Patienten (n = 22, 56 %) war die Schwierigkeit, mit dem Leben oder der Welt zurechtzukommen (oft als mangelnde Resilienz beschrieben), ein Hauptgrund für ihren EAS-Antrag“ (Tuffrey-Wijne et al. 2023: 4).
Tuffrey-Wijne et al. halten aufgrund der Ergebnisse ihrer Untersuchung fest:
Mit der Befürchtung, dass die gesetzliche Möglichkeit, medizinisch unterstützt zu sterben, also die Kann-Norm, in eine Soll-Norm mutieren kann oder wird, sind Tuffrey-Wijne nicht allein. Die „British Medical Association“ hat in einer Zusammenstellung der Argumente für oder gegen eine Gesetzgebung mit Bezug auf medizinisch unterstütztes Sterben ebenfalls festgehalten:
“Laws send social messages. An assisted dying law, however well intended, would alter society’s attitude towards the elderly, seriously ill and disabled, and send the subliminal message that assisted dying is an option they ‘ought’ to consider”,
d.h.
„Gesetze senden soziale Botschaften. Ein (medizinisch) assistiertes Sterbegesetz, wie gut auch die Ansicht dahinter sein mag, würde die Einstellung der Gesellschaft gegenüber älteren, schwer kranken und behinderten Menschen verändern und die unterschwellige Botschaft aussenden, dass assistiertes Sterben eine Option ist, die sie bedenken ‚sollten‘“.
Tuffrey-Wijne et al. sind der Auffassung, dass Leiden wie ein Gefühl von Ausschluss oder Einsamkeit, Schwierigkeiten, gesellschaftlichen Anforderungen gerecht zu werden, Depression und Traurigkeit, eng mit Mängeln mit Bezug auf die Betreuung von geistig Behinderten oder Menschen mit Autismus-Spektrum-Störungen verbunden sind. Medizinisch assistiertes Sterben dieser Menschen kann man dementsprechend als ein Eingeständnis des Scheiterns oder mangelnder Anstrengungen auf Seiten der Sozialfürsorge ansehen, ganz so, wie der oben zitierte Jonathan Este von „TheConversation“ die Euthanasie als ein Eingeständnis des Scheiterns des Systems der Palliativversorgung ansieht.
Fest steht, dass Euthanasie-Gesetzgebungen (wie hier die kanadische und die niederländische) eine sehr weite Interpretation von „Leiden“ zulassen, und sie erfahren – teilweise im Zusammenhang mit dieser weiten Interpretation – in ihren Neufassungen eine Ausweitung des legal euthanasierbaren Personenkreises oder eine Aufweichung der Voraussetzungen für eine Euthanasie. Es stellt sich ein, was Kritiker von Anfang an befürchtet haben, nämlich eine Ausweitung des Kreises derjenigen Personen, die beim Sterben „medizinisch unterstützt“ werden dürfen.
Was Menschen mit Demenz betrifft, so ermöglicht die Bill C-7, dass ein Mensch, dessen Tod „vernünftigerweise absehbar“ ist, und der seine Fähigkeit, in eine Euthanasie einzuwilligen, verloren hat, auf der Grundlage einer vorherigen Vereinbarung mit dem Arzt oder der Krankenschwester euthanasiert werden kann.
Euthanasie sollte auch Menschen, die kein körperliches Leiden haben, sondern (allein) an einer psychischen Erkrankung leiden, durch das neue Euthanasie-Gesetz zugänglich gemacht werden, aber diese Regelung wurde um zwei Jahre verschoben – bis März 2023. Am 9. März wurde diese Frist bis zum 17. März 2024 verlängert:
“This extension will allow additional time to complete and disseminate key resources currently under development for clinicians and other health care system partners to address these more complex MAiD [medically assistance in dying] requests”,
d.h.
„Diese Verlängerung wird zusätzliche Zeit für die Vervollständigung und Verbreitung von Schlüsselressourcen zur Verfügung stellen, die derzeit für Ärzte und andere Partner des Gesundheitssystems entwickelt werden, um diese komplexeren MAiD [Medizinische Sterbehilfe]-Anfragen zu behandeln.“
Es scheint also nicht darum zu gehen, die Zeit zur Entscheidungsfindung darüber zu nutzen, ob Menschen mit psychischen Erkrankungen, aber ohne körperliche Erkrankungen, euthanasiert werden können sollten, sondern lediglich um die genaue Regelung und Erledigung solcher Euthanasie-Fälle.
Auch die Ausweitung der kanadischen Euthanasie-Gesetzgebung auf Minderjährige bzw. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren wird diskutiert. Im „Report of the Special Joint Committee on Medical Assistance in Dying“ aus dem Februar 2023 gibt das Kommittee auf Seite 57 die folgende Empfehlung:
“Recommendation 14 – That the Government of Canada undertake consultations with minors on the topic of MAID, including minors with terminal illnesses, minors with disabilities, minors in the child welfare system and Indigenous minors, within five years of the tabling of this report,
d.h.
Empfehlung 14 – Dass die kanadische Regierung innerhalb von fünf Jahren nach Vorlage dieses Berichtes Konsultationen mit Minderjährigen zum Thema MAID durchführt, einschließlich Minderjähriger mit unheilbaren Krankheiten, Minderjähriger mit Behinderungen, Minderjähriger im Kinderschutzsystem und indigener Minderjähriger“.
Und auf Seite 65 des Berichtes hält das Kommittee ausdrücklich fest:
Bereits jetzt wird Kindern die Euthanasie nahegebracht. So hat Health Canada, die kanadische Gesundheitsbehörde, ein 26 Seiten umfassendes Büchlein für Kinder finanziert, in dem die Euthanasie Kindern verharmlosend als Gebrauch von Medizin, die den Körper eines Menschen dazu bringen, nicht mehr zu funktionieren, dargestellt wird.
Das Büchlein soll angeblich keine Werbung für Euthanasie bei Kindern sein, sondern für Kinder verfasst worden sein, “… who have someone in their life who may have MAID [medical assistance in dying]“, d.h. „… die jemanden in ihrem Leben haben, der MAID [Euthanasie] haben könnte“. Die verharmlosende Darstellung von Euthanasie ist aber schwerlich hierdurch zu rechtfertigen; Euthanasie wird durch diese Darstellung normalisiert und dürfte damit einen enthemmenden Effekt haben.
Die Ermöglichung von Euthanasie per Gesetz hat zweifellos Normalisierungs- und Enthemmungseffekte wie der Fall eines neulich von einem Gericht in den Niederlanden zu dreieinhalb Jahren Gefängnis verurteilten Mannes zeigt, der überzeugt davon ist, dass jeder Menschen das Recht habe, über sein eigenes Leben zu entscheiden, und dass die Regierungspolitik in diesem Bereich zu Wünschen übrig ließe, weshalb er mindestens zehn Menschen dabei geholfen hat, sich ihr Leben zu nehmen, indem er ihnen „Selbstmord-Medikamente“ verkauft hat. Insgesamt hat er vor seiner Verhaftung 1.600 Menschen diese Medikamente verkauft. Das Gericht hat seine Entscheidung vor allem damit begründet, dass es keinem Bürger freistehe, das Gesetz in die eigene Hand zu nehmen, aber auch festgehalten, dass
“‘[u]se of drug X does not always lead to a ‚soft‘ death`, citing relatives who witnessed ‘severe distress and panic which led to a gruesome death’”,
d.h.
„‘die Einnahme von Droge X führt nicht immer zu einem ’sanften‘ Tod‘, wobei Angehörige zitiert wurden, die Zeugen von ’schweren Ängsten und Panik, die zu einem grausamen Tod führten’geworden waren“.
Tötung (hier: statt Selbsttötung) durch die Einnahme von tödlichen Medikamenten gehört also deshalb in die Hände eines Arztes, weil sie durchaus nicht immer ein sanftes, schmerzfreies Einschlafen bedeutet, sondern ein einigermaßen belastendes Ereignis für alle Beteiligten sein kann bzw. eine gewisse professionelle De-Humanisierung des zu Euthanasierenden zu erfordern scheint (Ay & Öz 2019; Bellens et al. 2020; De Boer et al. 2011; Trufin 2021).
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Was Euthanasie an Minderjährigen in den Niederlanden betrifft, so kann sie prinzipiell an Kindern und Jugendlichen ab zwölf Jahren vollzogen werden: ein Arzt kann Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren auf ihren Wunsch hin euthanasieren, wenn die Eltern in den Entscheidungsfindungsprozess einbezogen werden, und Minderjährige zwischen zwölf und 15 kann ein Arzt auf ihren Wunsch hin euthanasieren, wenn die Eltern zustimmen. Seit 2005 ist in den Niederlanden außerdem die Euthanasie von Neugeborenen legal. Im sogenannten Groningen-Protokoll ist das Verfahren geregelt, nach dem Kinder unter zwölf Jahren und insbesondere Neugeborene euthanasiert werden können (Buijsen 2022: 95; Kon et al. 2022; Verhagen et al. 2005).
In Belgien gibt es derzeit keine Altersbeschränkungen für Euthanasie. Gemäß dem ursprünglichen Euthanasiegesetz war Euthanasie nur an Volljährigen legal, aber im Jahr 2014 wurde das Gesetz auf Menschen unter 18 Jahren ausgeweitet. Dagegen hat Luxemburg bis jetzt an der Beschränkung von Euthanasie auf Menschen über 18 Jahren festgehalten:
“Minors, persons of legal age under guardianship or protection, and legally incapable persons may not legally request euthanasia or assisted suicide, nor may their parents, guardians or trustees make such a request on their behalf“,
d.h
„Minderjährige, volljährige Personen, die unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, und geschäftsunfähige Personen können weder Euthanasie noch Beihilfe zum Suizid rechtmäßig beantragen, noch können ihre Eltern, Vormünder oder Treuhänder einen solchen Antrag in ihrem Namen stellen“.
Medizinisch unterstützt wird immer häufiger gestorben, wie die folgenden Abbildungen zeigen, auf denen die medizinisch unterstützt Gestorbenen bzw. Euthanasierten in Belgien, in den Niederlanden und Kanada im Zeitverlauf abgetragen sind:
In Kanada sind seit 2016 31.664 Menschen mit medizinischer Unterstützung ins Jenseits befördert worden, davon 10.064 im Jahr 2021, womit Tote, die beim Sterben medizinisch unterstützt wurden, 3,3 Prozent aller Todesfälle in Kanada im Jahr 2021 ausmachten (Health Canada 2022: 19). Von diesen 10.064 Toten waren 3.193 zwischen 71 und 80 Jahre alt. Immerhin 353 waren zwischen 46 und 55 Jahre alt, und 139 zwischen 18 und 45. In allen Alterskategorien (außer der letzten der über 91-Jährigen) waren Männer gegenüber Frauen überrepräsentiert (Health Canada 2022: 25, Abbildung 4.2). Bei 219 (oder 2,2% der insgesamt 10.064) medizinisch unterstützt Gestorbenen war deren natürlicher Tod als nicht vernünftigerweise vorhersehbar identifiziert worden, und bei 45,7 Prozent dieser 219 Menschen wurde ein neurologisches Leiden als ihr hauptsächliches Leiden genannt (Health Canada 2022: 28).
Die im Rahmen einer Euthanasie in Kanada am häufigsten benutzten Medikamente sind gemäß einer Studie von Stukalin et al. (2022) Propofol, Midazolam und Rocuronium. Betrachten wir Propofol etwas näher: es handelt sich dabei um ein schnell wirkendes Koma auslösendes Mittel, das vor allem zur Herbeiführung einer Vollnarkose benutzt wird. Die Verwendung von Propofol zwecks Euthanasie erfordert eine fünf- bis zehnmal so hohe Dosis wie sie zur Herbeiführung einer Vollnarkose notwendig ist, nämlich eine Dosis von mindestens 1000 mg. Der medizinisch assistierte Freitod in Würde mit Hilfe von Propofol sieht etwa wie folgt aus:
Midazolam, das in den niederländischen Richtlinien für Euthanasie nicht empfohlen wird, ist ein schnell wirkendes Beruhigungsmittel aus der Gruppe der Benzodiazepine.
Rocuronium ist ein neuromuskulärer Blocker, der ebenfalls mit Schmerzen bei der Injektion verbunden ist:
“… both propofol and barbiturates may cause pain when injected. Rocuronium can also lead to significant pain on injection … The most common local anaesthetic used for ameliorating pain on injection is lidocaine” (Miller et al. 2020: 29),
d.h.
„Sowohl Propofol als auch Barbiturate können bei der Injektion Schmerzen verursachen. Rocuronium kann auch zu erheblichen Schmerzen bei Injektion führen. Das häufigste Lokalanästhetikum zur Linderung von Schmerzen bei der Injektion ist Lidocain“ (Miller et al. 2020: 29). (Lidokain behindert die Leitung von Nervenimpulsen.)
Deshalb erhält der zu Euthanasierende gewöhnlich eine Mischung von Substanzen, wie dies von Miller et al. (2020) mit Bezug auf die niederländischen Praxisrichtlinien berichtet wird:
Miller et al. empfehlen für die kanadische Euthanasie-Praxis ebenfalls die Verwendung mehrerer Substanzen in einer bestimmten Abfolge:
“The proposed protocol is associated with minimal risk for nausea/vomiting. If there is a concern about nausea/vomiting due to the patient’s underlying medical condition, positioning a patient upright can be considered” (Miller et al. 2020: 5)
Die Wahrscheinflichkeit, dass sich der zu Euthanasierende übergibt, kann jedoch auch durch die Gabe von Metaclopramid verringert werden, denn Metaclopramid regt die Peristaltik im oberen Magen-Darm-Trakt an:
“Metoclopramide prevents and treats nausea and vomiting. It also enhances gastrointestinal motility and accelerates gastric emptying” (Miller et al. 2020: 23),
d.h.
„Metoclopramid verhindert und behandelt Übelkeit und Erbrechen. Es verbessert auch die Magen-Darm-Motilität [vegetativ gesteuerte Bewegung der Muskulatur in Magen und Darm] und beschleunigt die Magenentleerung“ (Miller et al. 2020: 23).
Darüber hinaus können Lidocain und Bupicvacain gegeben werden. Bupicvacain ist ein Mittel, das Herzstillstand herbeiführt, und wird über einen Zeitraum von 30 bis 60 Sekunden gegeben (Miller et al. 2020: 24).
Dies alles kann nicht vollständig verhindern, dass es Komplikationen bei der Euthanasie gibt oder die Euthanasie (bis auf Weiteres) scheitern kann, und zwar sowohl bei der Euthanasie durch orale Einnahme tödlicher Drogen als auch bei Euthanasie durch intravenöse Verabreichung der tödlichen Droge, d.h. sowohl beim medizinisch assistierten Selbstmord (oder der passiven Euthanasie) als auch bei der aktiven Euthanasie.
Nicht vergessen werden sollten die nicht-oralen Verabreichungen von tödlichen Substanzen im Rahmen von „Sterbehilfe“ per rektaler Verabreichung, Verabreichung über eine Ernährungssonde oder über einen Stoma, d.h. über eine künstlich geschaffene Verbindung von einem Hohlorgan zur Körperoberfläche. (Das nebenstehende Bild gibt einen Eindruck davon, wie man sich das Verhältnis zwischen Selbst- und Fremd-Anteil beim medizinisch assistierten Selbstmord in diesen Fällen vorzustellen hat.)
Die Existenz dieser Form der Euthanasie scheint ein gut gehütetes Geheimnis zu sein, denn man findet so gut wie keine Informationen zu ihnen, geschweige denn detaillierte Angaben z.B. darüber, welche Komplikationen sich bei ihnen mit welcher Häufigkeit ergeben. Wäre ich nicht bei der Lektüre von Groenewoud et al. (2000) über die rektale Verabreichung gestolpert, ich hätte nicht erfahren, dass es nicht-orale Verbreichung von tödlichen Substanzen im Rahmen von „Sterbehilfe“ gibt.
Beim medizinisch assistierten Selbstmord durch orale Einnahme des tödlichen Medikamentes kann der Eintritt des Todes länger auf sich warten lassen als erwartet, es kann passieren, dass sich kein Koma einstellt, und es kann passieren, dass der zu Euthanasierende nach Schlucken der Droge (dennoch) wieder aufwacht (Bakewell & Naik 2019: o.S.).
In einer Studie aus den Niederlanden, deren Basis 649 Fälle von passiver oder aktiver Euthanasie waren, haben die Autoren festgestellt:
“… it is suitable for almost all patients, is well tolerated with minimal side effects, and has rare failure rates. The disadvantages of IV MAID are that it requires the potentially painful insertion of an IV at the end of life, requires the presence of a clinician, and that the final act of medication administration may be perceived as diminishing agency and reducing autonomy for the patient.” (Bakewell & Naik 2019: o.S.).
Dass die aktive Euthanasie nur selten fehlschlägt, bedeutet nicht, dass sie ohne Komplikationen verlaufen müsste:
Obwohl die meisten medizinisch unterstützt sterbewilligen Menschen mit einem medizinisch unterstützten Selbstmord oder Euthanasie den Wunsch von einem ruhigen Entschlafen in gewohnter Umgebung und ggf. im Kreis der Familie verbinden – Tajaâte et al. (2021: 3) berichten für die Niederlande, dass dies auf 80 Prozent zutrifft –, hat es also seine Vorteile, das medizinisch unterstützte Sterben in einem Krankenhaus zu vollziehen. Und dies nicht nur aufgrund der Komplikationen, die sich sowohl beim medizinisch unterstützen Selbstmord als auch bei der (aktiven) Euthanasie einstellen können, sondern auch und insbesondere, wenn der zu Euthanasierende Organspender ist, denn wenn er im Krankenhaus stirbt statt zuhause oder in der Praxis des behandelnden Arztes, verkürzt das die Dauer der Organischämie, d.h. der Minderdurchblutung oder den Durchblutungsausfall eines oder mehrerer Organe, auf dem Weg in den Operationssaal, in dem das Organ/die Organe entnommen werden.
„Herz- und Kreislaufstillstand von 10 Minuten bei normaler Körpertemperatur […] bisher nicht als sicheres ‚Äquivalent zum Hirntod‘ nachgewiesen [sei] und […] deshalb nicht die Todesfeststellung durch Nachweis von sicheren Todeszeichen ersetzen [könne]“ (Bundesärztekammer, zitiert nach Gutmann 2015: 5).
Dennoch umfasst die „no touch time“, während der abgewartet werden muss, ob die Vitalfunktionen eines Herztoten, der Organspender ist, zurückkehren, bevor es an die Organentnahme geht, gewöhnlich nur einige Minuten lang (Bollen et al. 2023: 1).
Es wird geschätzt, dass etwa 10 Prozent der Euthanasierten für die Spende von mindestens einem Organ in Frage kämen. Dies haben zuerst Bollen et al. (2017) in einer Studie, die auf Unterlagen von 2.021 im Jahr 2015 in Belgien Euthanasierten basiert, berichtet. Sie haben errechnet, dass von Euthanasierten 684 Organe hätten gespendet werden können (Bollen et al. 2017: 1476). 90 Prozent kommen nicht in Frage, vor allem deshalb, weil Krebserkrankungen die häufigsten Gründe für den Wunsch von Personen sind, sich euthanasieren zu lassen, und weil der bei Weitem größte Anteil von Euthanasierten alte Menschen sind, deren Organe für eine Transplantation für zu alt erachtet werden (was bei einer Leber bei 60 Jahren der Fall ist, bei einer Bauchspeicheldrüse bei 50 Jahren;).
Aber:
“…medical suitability only implies that a patient is a possible organ donor. Whether the patient is also willing to donate, and is willing to die in hospital, must be carefully ascertained” (Bollen et al. 2017: 1476),
d.h.
„… medizinische Eignung bedeutet nur, dass ein Patient ein möglicher Organspender ist. Ob der Patient auch bereit ist zu spenden, und bereit ist, im Krankenhaus zu sterben, muss sorgfältig festgestellt werden“ (Bollen et al. 2017: 1476).
Bisher ist dies eher selten der Fall gewesen:
Vor diesem Hintergrund und weil Studien vorliegen, die zeigen, dass Organe, die Euthanasierten entnommen wurden, keine schlechtere, sondern eine bessere Überlebenschance haben oder eine schnellere Funktionsaufnahme nach Transplantation aufweisen als Organe, die Nicht-Euthanasierten nach Herz- oder Hirntod entnommen werden (Bollen et al. 2020; Ceulemans et al. 2022; van Reeven et al. 2020), gibt es Bestrebungen, die schätzungsweise zehn Prozent der als Organspender in Frage kommenden Euthanasierten besser auszuschöpfen. Das könnte über mehrere Wege geschehen:
Da in den Ländern, in denen Euthanasie erlaubt ist, (bislang) nicht explizit erlaubt (wenn auch, wie in Kanada, nicht direkt verboten) ist, gezielte Organspenden nach Euthanasie (bei Lebendspendern aber schon) vornehmen zu lassen, also Organspenden, bei denen der Spender einen speziellen Empfänger bestimmt, votieren manche Autoren dafür, diese Gesetzeslage zu ändern und die Möglichkeit, einen Empfänger zu benennen, auch zu Euthanasierenden einzuräumen (van Dijk et al. 2023).
Staaten oder Bundesstaaten, die bislang nur medizinisch assistierten Selbstmord erlauben, (der gewöhnlich im heimischen Umfeld oder in der Praxis des behandelnden Arztes vollzogen wird,) könnten dazu übergehen, Euthanasie mittels intravenöser Verabreichung der tödlichen Substanz(en) in einem Krankenhaus zu erlauben und zu ermutigen, so dass diejenigen Euthanasierten, die sich zur Organspende bereiterklärt haben oder ggf. vergessen haben, sich explizit als Nicht-Organspender bei der entsprechenden Verwaltung registieren zu lassen und deshalb als organspendewillig gelten, schnell und effizient ausgenommen werden können (Bollen et al. 2023: 3).
Tajaâte et al. (2021) schlagen vor, Euthanasie-Willige, die Organe spenden, aber zuhause sterben wollen, zuhause – nachdem der Euthanasie-Willige bei vollem Bewusstsein von seinen Nächsten Abschied genommen hat – einer Vollnarkose zu unterziehen und zu intubieren, bevor sie zur Euthanasie und zur anschließenden Organentnahme ins Krankenhaus gebracht werden. Sie berichten den Fall eines 63 Jahre alten Mannes, der nach diesem Verfahren behandelt wurde:
Idealerweise wäre der Mann nur betäubt und ins Krankenhaus gebracht worden, um dort unter Vollnarkose seine Organe entnommen zu bekommen und Euthanasie durch Organspende – im Englischen „organ donation euthanasia“ (ODE) genannt – zu erhalten:
Die Diskussion um Euthanasie durch Organspende wird bereits seit etwa einem Jahrzehnt geführt. Bislang ist Euthanasie durch Organspende m.W. nirgendwo gesetzlich erlaubt.
“The main bioethical problem is that ‘death by donation’ infringes upon a deeply rooted medical standard that prohibits the harvesting of organs for donation until the donor is declared dead. Thus, ‘death by donation’ would, at present, be considered homicide for ending a human life, even if it is for a seemingly good end, namely, procuring organs for donation” (Aznar 2020: 372),
d.h.
„Das wichtigste bioethische Problem ist, dass ‚Tod durch Spende‘ gegen einen tief verwurzelten medizinischen Standard verstößt, der die Organ“ernte“ zur Spende verbietet, bis der Spender für tot erklärt wird. Der ‚Tod durch Spende‘ würde also gegenwärtig als Tötungsdelikt für die Beendigung eines Menschenlebens betrachtet werden, auch, wenn es für einen scheinbar guten Zweck getan wird, nämlich die Beschaffung von Organen zur Spende“ (Aznar 2020: 372).
Wie immer ihrer Zeit voraus: Monty Python
Dieses Problem dürfte auf Betreiben geneigter Seiten zukünftig überwunden werden, denn mit Organtransplantation ist sehr viel Geld zu verdienen. Mit Bezug auf Nierentransplantation hat Cantarovich berichtet:
Autoren, die die Organspende nach Euthanasie oder die Euthanasie durch Organspende thematisieren, vermeiden es in aller Regel, auf den finanziellen Aspekt von Organtransplantation einzugehen, und beschwören den Atruismus derer, die nach Euthanasie und besonders derer, die durch Euthanasie Organe spenden, so z.B. Bollen et al., die einer Gesetzesänderung dahingehend, dass Euthanasie durch Organspende nicht mehr als Mord gelten sollte, nicht abgeneigt sind:
Die Hoffnung ist also, dass der Altruismus sowohl medizinisch unterstützt Sterbewilliger als auch der eine Euthanasie (auch: durch Organspende) ausführenden Ärzte triumphieren möge über ethische Bedenken und über die Befürchtung, mit dem eigenen Tun dazu beitzutragen, dass in der Öffentlichkeit der Eindruck erweckt wird, es gehe hier um eine „Jagd“ nach Organen.
Aber wie kann man sich diesen Eindrucks erwehren,
- wenn bei der Darstellung von medizinisch unterstütztem Sterben und der Werbung für medizinisch unterstütztes Sterben möglichen Komplikationen systematisch unterschlagen werden, die ihrerseits geeignet sind, dem Sterben seine Würde zu nehmen,
- wenn Beihilfe zum Selbstmord selbst bei Personen erlaubt wird, die keine Erkrankung aufweisen (wie oben aus der Schweiz berichtet),
- wenn die Definition des Leidens, das eine aktive Euthanasie auf Wunsch ermöglicht, in den entsprechenden Gesetzestexten immer weiter ausgeweitet wird, so dass sogar ein Gefühl der Einsamkeit oder ein Gefühl mit der Welt nicht (mehr) zurechtzukommen, als großes und nicht zu erleichterndes Leiden angesehen werden kann, das eine Euthanasie rechtfertigt (wie oben aus den Niederlanden in der Studie von Tuffrey-Wijne berichtet),
- wenn Kinder mit dem medizinisch unterstützten Sterben auf verharmlosende und damit normalisierende Weise bekanntgemacht werden,
- wenn Organspenden von Euthanasierungswilligen erlaubt sind, obwohl Befrüchtungen bestehen, dass “[p]atients proceeding through euthanasia pipeline already face substantial situational pressure and adding organ donation on top of it can make the whole process work as a commitment device. By allowing euthanasia patients to donate their organs, we are giving them additional reason to end their lives, thus creating an unbreakable connection between the two” (Buturovic 2021: 488), d.h. “Patienten, die die Euthanasie-Pipeline durchlaufen, […] bereits unter erheblichem situativen Druck [stehen] und das Hinzufügen von Organspenden […] dazu führen [kann], dass der gesamte Prozess eine Sogwirkung entfaltet. Indem wir Euthanasie-Patienten erlauben, ihre Organe zu spenden, geben wir ihnen zusätzlichen Grund, ihr Leben zu beenden, und schaffen so eine untrennbare Verbindung zwischen den beiden“ (Buturovic 2021: 488),
- wenn einige Mediziner sogar dafür eintreten, Euthanasie durch Organspende, statt nur Organspende nach Euthanasie gesetzlich zu erlauben?
All das ist dazu geeignet, nicht nur immer mehr Menschen, sondern immer mehr physisch gesunde Menschen und immer jüngere Menschen einer Euthanasie zugänglich zu machen, und dies ist im Interesse all derer, die Teilhaber an der Transplantationsindustrie sind bzw. an ihr verdienen. Für sie ist der Idealfall die gesetzlich erlaubte Euthanasie von jungen Menschen durch Organspende aufgrund psychischen Leidens (statt physischen Leidens, das die Verwendung ihrer Organe einschränken oder verunmöglichen kann).
Aber auch die Euthanasie alter Menschen, deren Organe nicht mehr zu gebrauchen sind, hat nach Auffassung Einiger seine finanziellen Vorteile:
Auch Shaw und Morton (2020) argumentieren ökonomisch für die gesetzliche Erlaubnis von Euthanasie und legen dabei das Maß der „quality-adjusted life years“ (QALY) zugrunde; es misst, wieviele zusätzliche Monate oder Jahre eines Lebens von „vernünftiger Qualität“ oder „angemessener Qualität“ eine Person durch eine Behandlung haben könnte.
Und Shaw und Morton vergessen auch nicht, den Wert von Organspenden für QALY zu berücksichtigen:
Der Lebensqualität, die ein Mensch erfährt, wird durch das QALY eine fremdbestimmte Lebensqualität übergeordnet, die als Grundlage dafür, welche Behandlung jemand haben kann oder haben sollte oder nicht haben kann oder nicht haben sollte, dient. Im Vereinigten Königreich haben Glover und Henderson bereits im Jahr 2010[!] für das “Department of Health“, d.h. das Gesundheitsministerium, einen Leitfaden zur Quantifizierung der gesundheitlichen Auswirkungen der Regierungspolitik verfasst, in dem das QALY-Maß ausdrücklich empfohlen wird und mit ihm gearbeitet wird.
Es bedarf keiner großen Phanatasie, um sich vorzustellen, welche Rolle die neuerdings wieder häufiger ins Spiel gebrachte Vorstellung vom „completed life“ [abgeschlossenes Leben] (der Begriff wurde am Beginn der 1990er-Jahre in die niederländische Diskussion eingeführt; van der Geest & Satalkar 2021: 613-614) vor diesem Hintergrund spielen kann und – so steht zu befürchten – in absehbarer Zukunft spielen wird, sofern die existierenden Euthanasie-Gesetzgebungen nicht ohnehin genug Spielraum dafür lassen, alten Menschen oder überhaupt Menschen, die „lebensmüde“ sind oder mit ihrem Leben psychologisch abgeschlossen haben, eine Euthanasie zugänglich zu machen.
Die meisten Menschen, die sich für die gesetzliche Erlaubnis von medizinisch unterstütztem Sterben aussprechen, dürften sich weder mit seinen verschiedenen Formen noch mit ihren jeweiligen Komplikationen noch mit ihren Mißbrauchsmöglichkeiten noch mit den handfesten materiellen Interessen, die mit ihm zusammenhängen, beschäftigt haben. Vermutlich reagieren sie rein emotional auf das Versprechen von Erlösung von allem Leid durch medizinisch unterstütztes Sterben, das als eine friedvolles und sich „in Würde“ vollziehendes Entschlafen dargestellt wird. Die Darstellung des medizinisch unterstützten Sterbens als Paradebeispiel für autonomes Entscheiden von Menschen dürfte ein Übriges tun, auch, wenn in der Realität gilt:
“Doctors – not patients – have the final say in ‘measuring’ the ‘amount’ of pain and suffering that entitles a person to be granted euthanasia” (van der Geest & Satalkar 2021: 613),
d.h.
„Ärzte – nicht Patienten – haben das letzte Wort, wenn es darum geht, die ‚Menge‘ an Schmerzen und Leiden zu ‚messen‘, die einer Person einen Anspruch auf Euthanasie zuerkennt“ (van der Geest & Satalkar 2021: 613).
Das ist m.E. die Minimalforderung.
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