Es ist nicht der erste Fall seiner Art.
Und es wird sicher auch nicht der letzte Fall seiner Art bleiben, obschon die Ärztekammer natürlich auch dieses Mal alles in ihrer Macht stehende getan hat, um die Konsequenzen des Handelns ihrer Mitglieder abzuwenden, um den Preis vollständiger Abhängigkeit von ihren politischen Herren.
Doch der Reihe nach.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern nutzt einen Paragraphen aus dem Infektionsschutzgesetz, der zum 1.1. 2024 gestrichen wurde, um rückwirkend von einem Arzt zur Kasse zu bitten, der einem seiner Kunden am 3.3.2021 einen Shot der angeblich lebensrettenden Impfbrühen, die zu diesem Zeitpunkt mit großem PR-Aufwand und viel politischem Druck in Oberarme verspritzt wurde, gegeben hat. Und der Kunde ist einer der nicht seltenen Fälle, in denen der Shot erhebliche Nebenwirkungen produziert und in eine gesundheitliche Schädigung gemündet ist. Für diesen Fall sieht u.a. das Infektionsschutzgesetz in seinem Paragraphen 60 die Möglichkeit vor, eine Entschädigung geltend zu machen:
Entsprechend steht auf einer Seite des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu lesen:
„Impfungen können Nebenwirkungen haben, indem sie sogenannte Impfreaktionen auslösen. Wer durch eine Schutzimpfung oder Maßnahme einer spezifischen Prophylaxe, die öffentlich empfohlen oder angeordnet war, eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung erleidet, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieses Impfschadens Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Seit der Änderung des IfSG mit Wirkung vom 27. Dezember 2020 besteht auch für alle Impfschäden, die durch Impfungen auf Grundlage der Corona-Impfschutzverordnung eingetreten sind, ein Anspruch auf Entschädigung.
Wenn Sie eine entsprechende Schädigung durch Impfung bei sich vermuten, stellen Sie bitte bei dem Bundesland, auf dessen Gebiet die Impfung durchgeführt wurde, einen Antrag auf Entschädigung.
Zuständig für die Bearbeitung der Anträge in Mecklenburg-Vorpommern ist das
Landesamt für Gesundheit und Soziales
FB SER
Friedrich-Engels-Straße 47
19061 Schwerin
Im vorliegenden Fall wurde der Antrag gestellt, ein Gutachten beigebracht und ein Impfschaden festgestellt.
Und weil dieser Impfschaden feststeht, nimmt das Land Mecklenburg-Vorpommern den „Impf“-Arzt in Haftung unter Verweis auf die Paragrahen §63 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz und §81a Bundesversorgungsgesetz.
Die Besonderheit beim §63 IfSG besteht nun darin, dass der Paragraph zum 1.1.2024 weggefallen ist.
Indes, dass der Paragraph weggefallen ist, nutzt denjenigen, die nun von ihrem Bundesland dafür in Anspruch genommen werden, dass sie Gefügigkeit vor ihren Hippokratischen Eid gestellt haben, wenig. Ergo, dürften sich nicht wenige der eifrigen Spritzer, die lieber an experimenteller Brühe mitverdienen wollten, als dass sie die Gesundheit ihrer Patienten als oberstes Maxime betrachtet hätten, mit einem entsprechenden Schreiben konfrontiert sehen, in dem neben §63,4 IfSG auch §81a Bundesversorgungsgesetz geltend gemacht wird:
(1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Erbringung von Leistungen auf den Bund über. […]
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um Ansprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht auf einer Schädigung beruhen.
(3) Die Krankenkasse teilt der Verwaltungsbehörde Tatsachen mit, aus denen zu entnehmen ist, daß ein Dritter den Schaden verursacht hat. Auf Anfrage macht sie der Verwaltungsbehörde Angaben darüber, in welcher Höhe sie Heil- oder Krankenbehandlung erbracht hat; dies gilt nicht für nichtstationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln.
(4) § 116 Abs. 8 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Übrigens ist auch §81a des Bundesversorgungsgesetzes zum 1.1.2024 weggefallen. Wir bemühen uns derzeit, die Hintergründe dieser Streichungen zusammenzutragen.
SciFi-Support
Wie gesagt, dass die Paragraphen, die gegen Ärzte geltend gemacht werden, weggefallen sind, nutzt denen, die 2021 und 2022 und 2023 munter in Oberarme gespritzt haben, wenig. Sie sehen sich mit Schreiben wie dem folgenden konfrontiert, das Ralf Kron geteilt hat.
Natürlich ist die Ärztekammer in Kriegsbemalung und mit Axt und Speer im Sozialministerium von Mecklenburg-Vorpommern aufgetaucht und hat eine Rücknahme dieses und entsprechender Bescheide erreicht.
Indes ist die ganze Angelegenheit so sensibel, dass der entsprechende Beitrag hinter einer Zugangsschranke, die nur der überwinden kann, der der Ausspähung seiner privaten Daten durch Springer zustimmt, versteckt wird.
Man muss den Beitrag jedoch nicht lesen, um zu wissen, dass die Rücknahme des Bescheids durch die entsprechende Behördenleitung mit dem Versprechen absoluter zukünftiger Gefügsamkeit und weitere Rückendeckung bei der Vertuschung von Impfschäden durch die Ärztekammer und ihre Gefügigen erkauft wurde, so dass man einmal mehr feststellen muss, dass die korrupten Strukturen, die derzeit nicht nur in Deutschland herrschen, dazu geführt haben, dass die Loyalität von Ärzten trotz ihres Hippokratischen Eids nicht bei Patienten liegen können, sondern von Ärzten und ihren Verbänden an die regierende Clique verkauft wurden.
Vielleicht sollte man eine Liste von Ärzten erstellen, die sich nicht durch die Teilnahme am staatlich subventionierten Massenspritzprogramm in eine Abhängigkeit begeben haben, die sie die Interessen politischer Herren zwangsläufig über die ihrer eigenen Patienten stellen sieht.

