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Impfschaden! BGH dehumanisiert Ärzte zu „Werkzeugen“ und zerstört Grundlage des Gesundheitssystems

Denn Sie wissen nicht, was sie urteilen…

Die juristische Aufarbeitung der Corona-Plandemie und der vielen Impfschäden, die im Verlauf der Corona-Plandemie von Polit-Gaunern und sonstigen Böswilligen Mitbürgern, die einfältig genug waren, ihnen zu vertrauen, zugefügt wurden, sieht so aus: Irgend ein Staat hat Impfung als hoheitliche Aufgabe definiert und einen Anspruch auf Impfung gegen sich geschaffen. Um diesen Anspruch auszuführen, hat derselbe Staat auf die Dienstleistungen willfähriger Instrumente zurückgegriffen, die ohne eigenes Zutun eine Spritze geführt und in bereitwillig bereitgestellte Oberarme gerammt haben.

Die willfährigen Instrumente, die von irrigen Patienten als Ärzte angesehen wurden, denen man Vertrauen kann, hatten keinerlei intellektuelle oder gar rationale Beteiligung an der Ausführung einer Schutzimpfung. Nachfolgende, auf die „Schutzimpfung“ zurückgehende Schäden, wie sie z.B. ein Kläger, der zur Herzkreislauf-Erkrankung geboostert und arbeitsunfähig gemacht wurde, erlitten hat, können nicht dem willfährigen Instrument zugeschrieben werden, sie müssen vielmehr „dem Staat“ angelastet werden.

Das ist unsere kurze Zusammenfassung des dehumanisierenden Urteils, das Richter des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs gerade im Hinblick auf eine Schadensersatzklage eines – wie oben beschrieben – Impfgeschädigten gesprochen haben. Es ist ein Urteil von Richtern, die kein Problem damit hätten, einen Wächter in einem KZ eine Beteiligung am Holocaust anzulasten und ihn deshalb wegen Beteiligung am Mord in x Fällen verurteilen würden. Indes, Richter richten nicht auf Basis logischer Kriterien, sie richten zunehmend weniger auf Basis einheitlicher Anwendung des Rechts, nein, sie richten auf Basis von politischen Herrschaftsverhältnissen, so, wie diejenigen richten, die damit beauftragt sind, eines der größten medizinischen Verbrechen der letzten Jahrhunderte zu kaschieren und die Mitläufer und Mittäter ungeschoren davonkommen zu lassen.

Warum?

Weil man sie, die so problemlos und kritiklos Impfstoffe, die keine waren, in Oberarme gespritzt haben, weil man ihnen Geld dafür geboten hat, die keinerlei ärztliche Sorgfaltspflicht wahrgenommen und sich als „Instrument des Staates“ verdingt haben, so wie sich schon vor Jahrzehnten Leute, darunter viele Ärzte, als „Instrument des Staates“ (damals ein Reich) haben verwenden lassen, weil man sie in Zukunft wieder brauchen wird.

Die nächste Gelegenheit, sich auf Kosten von Mitbürgern als Erfüllungsgehilfe eines „Staates“, wie es am BGH heißt, zu profilieren, kommt bestimmt.

Indes, es gibt keinen Staat, der Hoheitliche Rechte hat.
Es gibt Polit-Darsteller, Polit-Gauner, Polit-Verbrecher, die sich die Möglichkeiten einer staatlichen Verwaltung aneignen, um Herrschaft über ihre Mitbürger auszuüben und sich an ihrer entsprechenden Macht zu berauschen. Wie häufig diese Art von „Person“ ist, hat die Plandemie sehr deutlich gemacht. Der Hass und die Niedertracht, mit denen diejenigen, die sich auf der Seite „des Staates“, die sich in Mehrheit gewähnt haben, diejenigen, die auf ihr Recht, eigenverantwortlich zu handeln, gepocht haben, verfolgt haben, wird dem ein oder anderen noch in Erinnerung sein.

Diese Exemplare des Guten haben sich dabei in Niedertracht förmlich überboten.

 

 

 

Indes, all diejenigen, die die schmutzige Sache des Staates, also der Polit-Gauner, die sich hinter „dem Staat“ verstecken, um eigene Verantwortlichkeit abschieben zu können, erledigt haben, sie sind diejenigen, die vom Bundesgerichtshof, vom dortigen III. Zivilsenat, von den Richtern:

in Schutz genommen werden.

Ärzte, die eine Vertrauensperson für Patienten sein sollen, nein müssen, denn Patienten vertrauen Ärzten ihre Gesundheit an, diese Ärzte werden von den Richtern des III. Zivilsenats aber nicht nur „in Schutz genommen“, und zwar im Hinblick auf ihre Haftung für die Ausführung ihrer „ärztlichen Kunst“.

Sie werden auch zu willfährigen Instrumenten „des Staates“ dehumanisiert, und das nicht ohne Konsequenz, denn wenn man Ärzte als „“Werkzeug“ oder „Erfüllungsgehilfe“ des Hoheitsträgers“ bezeichnet, wie dies im Urteil geschehen ist, dann zerstört man damit die Grundlage für Vertrauen zwischen Arzt und Patient, und zwar vollständig. Denn: Patienten wissen ab sofort, dass sie dem Urteil ihres Arztes nicht mehr vertrauen können, denn ihr Arzt ist kein Arzt, er ist Erfüllungsgehilfe und Werkzeug, der ausführt, was ihm „der Staat“ vorgibt. Und dehumanisierte Einheiten in Praxen, die schon einmal als Werkzeug und Erfüllungsgehilfe tätig waren, werden das wieder tun, werden wieder die Interessen ihrer Patienten verraten und statt dessen die Interessen „des Staates“ oder wer auch immer sie gerade für ihre Dienste bezahlt, vertreten, wenn notwendig auch gegen die Interessen ihrer Patienten – wie im Rahmen der Plandemie geschehen.

Ich glauben nicht, dass sich die Richter am Bundesgerichtshof der Tragweite ihres „Urteils“, das mit einem Federstrich die gesamte Grundlage des Gesundheitssystems zerstört, bewusst sind. Dazu hätten man sie beauftragen müssen, die unbeabsichtigten Folgen ihres Urteils zu bedenken. Aber: Ihre Aufgabe war es, Ärzte, die sich an „den Staat“ verkauft und ihre Sorgfaltspflicht ebenso verraten haben wie ihre Aufklärungspflicht, ersteres, weil sie einen „Impfstoff“ verspritzt haben, von dem sie ABSOLUT NICHTS GEWUSST HABEN, zweiteres, weil sie keine Aufklärung zu einem Impfstoff, von dem sie nichts gewusst haben, leisten konnte, einen Persilschein auszustellen, damit man auf die Dienste der „Werkzeuge“ und „Erfüllungsgehilfen“ jederzeit wieder zurückgreifen kann.

Ekelhaft und erschreckend, dass es aus Reihen der Ärzteschaft niemanden zu geben scheint, der Anstoß an einem Urteil nimmt, das ihn seiner Persönlichkeit, seiner Ausbildung und seines Menschseins beraubt und ihn zum „Erfüllungsgehilfen“ und „Werkzeug“ degradiert.

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Falls Sie denken, wir übertreiben, hier die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

„Der unter anderem für das Amtshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision zurückgewiesen.

Bis zum 7. April 2023 handelten die in der jeweiligen Fassung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) bestimmten Leistungserbringer bei der Vornahme einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes. Dies gilt auch für die Beklagte und die Schutzimpfung des Klägers. Das Berufungsgericht hat daher eine persönliche Haftung der Beklagten für etwaige Impfschäden des Klägers zu Recht verneint. Es kommt gemäß Art. 34 Satz 1 GG nur eine Amtshaftung des Staates in Betracht.

Die Tätigkeit einer Privatperson ist als hoheitlich zu beurteilen, wenn ein innerer Zusammenhang und eine engere Beziehung zwischen der Betätigung und der hoheitlichen Aufgabe besteht. Dabei muss die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss nehmen, dass der Private gleichsam als bloßes „Werkzeug“ oder „Erfüllungsgehilfe“ des Hoheitsträgers handelt und dieser die Tätigkeit des Privaten deshalb wie eine eigene gegen sich gelten lassen muss.“

Manchen Juristen gelingt es mit wenigen Sätzen, ein System zu entwerfen, das an Menschenfeindlichkeit nicht zu übertreffen ist. Es gibt also „Private“, die von einem Staat missbraucht werden können, um eine „hoheitliche Handlung“ auszuführen, deren sich der Staat als „Werkzeug“ oder „Erfüllungsgehilfe“ bedienen kann, um seinerseits auf andere Private einzuwirken.

Staat, hoheitliche Aufgabe, Werkzeug, eine Gedankenwelt ohne INDIVIDUEN, die in die Reihe der Gedankenwelten gehört, die bereits in der Vergangenheit ihre Leistungsfähigkeit, wenn es darum geht, INDIVIDUEN zu schädigen, einen Vorwand zu erfinden, um Individuen zu töten, zu kriminalisieren, zu internieren, unter Beweis gestellt haben.

Die entsprechende Geschichte deutscher Juristen reicht lange zurück …

„Die jeweiligen Leistungserbringer erledigten mit der Durchführung von Schutzimpfungen hiernach eine hoheitliche Aufgabe. Sie erfüllten den eigens durch das Bundesministerium für Gesundheit als Verordnungsgeber geschaffenen Anspruch gegen den Staat auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Dessen hoheitlicher Charakter stand bei der Impftätigkeit im Vordergrund. Die Schutzimpfungen waren ein zentrales Mittel zur Bewältigung der Corona-Pandemie. Der darauf gerichtete Anspruch war ein wesentlicher Bestandteil der staatlichen „Corona-Impfkampagne“, in die die Leistungserbringer ausdrücklich eingebunden wurden. Die Erfüllung des staatlichen Impfanspruchs diente nicht nur dem individuellen Gesundheitsschutz, sondern auch der Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen und zentraler Bereiche der Daseinsfürsorge.

Darüber hinaus wies dieser Impfanspruch jedenfalls zeitweise einen engen Bezug zur Eingriffsverwaltung auf. Es bestand zwar keine Impfpflicht. Die Ablehnung einer Schutzimpfung konnte jedoch nachteilige Folgen haben, wie etwa zum Zeitpunkt der Impfung des Klägers am 15. Dezember 2021 in Form von bußgeldbewehrten Zugangs- und Kontaktbeschränkungen, dem bußgeldbewehrten Erfordernis eines Testnachweises für das Betreten der Arbeitsstätte oder der Verhängung eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbots für in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätige Personen.

Schließlich stand den privaten Leistungserbringern nur ein stark eingeschränkter Entscheidungsspielraum zu, wie der Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zu erfüllen war. Ihnen wurde durch den Verordnungsgeber vorgegeben, auf welche Weise die Schutzimpfung und die begleitenden Leistungen vorzunehmen waren.

Demzufolge sind die Schutzimpfungen, die auf der Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung erfolgten, als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend anzusehen und alle privaten Leistungserbringer – wie die Beklagte – als Verwaltungshelfer einzuordnen. Die Verantwortlichkeit für etwaige Aufklärungs- und Behandlungsfehler dieser Verwaltungshelfer trifft deshalb grundsätzlich den Staat.“

Es wird interessant sein zu sehen, wann Richter am Bundesgerichtshofs von der Tatsache eingeholt werden, dass die angebliche Lebensrettung durch Spritzbrühen gegen Corona, eher eine Lebensgefährdung denn eine Rettung gewesen ist, sie qausi von der Realität ereilt werden und sich der Vorurteile, die sie an ihre Urteile herangetragen haben, bewusst werden, immer vorausgesetzt, es ist noch Hirn zum Denken übrig. Die ganze Rechtsprechung dieser Zivilkammer klammert sich an die Idee, dass die Impfung gegen Corona ja eigentlich etwas Gutes ist oder gewesen sei.

Diese Vorüberzeugung, diese falsche Vorüberzeugung ist das einzige, was die Beurteilung des vorliegenden Falls von einer Beurteilung trennt, wie sie im Falle eines Wachmanns der SS in einem Konzentrationslager vorgenommen wird oder würde. Der Wachmann erfüllt zwar alle Merkmale, die im vorliegenden Fall angeführt werden, um Ärzte zu „Werkzeugen“ und „Erfüllungsgehilfen“ zu degradieren, aber er kann sich nicht auf dieser Position ausruhen, denn in seinem Fall ist „der Staat“, der ihn zum Erfüllungsgehilfen gemacht hat, ein Böser, weshalb unser Wachmann sich hätte wehren müssen, gegen „seinen Staat“.

Es ist erschreckend, wie dünn der Boden ist, der das, was „Unsere Demokratie™ sein soll, von dem, was Drittes Reich war, trennt.

Die Haftung trifft natürlich nicht „den Staat“, sie trifft „die Steuerzahler“, denn wer den Schaden hat, muss für den Spott nicht sorgen.

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