Supergau für Biontech und Konsorten: Urteil aus 2015 kann anhängige Impfschaden-Prozesse zugunsten von Impfopfern entscheiden

Narkolepsie mag dem ein oder anderen ein Begriff sein.

Man kann Narkolepsie als Schlafkrankheit beschreiben, denn, wer auch immer davon betroffen ist, fällt vor allem in monotonen Situationen in den Schlaf und wacht erst nach erheblicher Zeit wieder auf, sofern er nicht gerüttelt wird.

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Narkolepsie war die Diagnose, die im Universitätsklinikum Koblenz im Jahre 2014 für eine Schülerin gestellt wurde, die eine Geschichte von Narkolepsie aufweisen konnte:

“Sie gab an, sie sei ab April/ Mai 2010 tagsüber sehr müde gewesen. Sie sei nach der Schule nach Hause gekommen, habe Hausaufgaben machen wollen und sei dabei eingeschlafen oder habe sich gleich hingelegt und über Stunden hinweg geschlafen. Auch morgens habe sie große Probleme beim Aufstehen gehabt, was ihr bis dahin noch nie schwer gefallen sei. Bei Autofahrten sei sie meist nach wenigen Minuten eingeschlafen, ebenso beim Fernsehen. Beim Aufwachen sei sie sehr verstört, erschreckt und desorientiert gewesen. Innerhalb eines Dreivierteljahres habe sie zehn Kilo an Gewicht zugenommen. Die schulischen Leistungen hätten nachgelassen. Gespräche mit Lehrern seien an der Tagesordnung gewesen, weil sie während des Unterrichtes eingeschlafen sei. Sowohl ihre Eltern als auch die Lehrer hätten dies auf die Pubertät und die allgemein bekannte Teenagermüdigkeit zurückgeführt.”

Das ist eine typische Geschichte, wie sie sich die Hersteller von Impfstoffen zunutze machen können, um ihre Verantwortung für das, was es nach Ansicht von Faktencheckern nicht gibt: Langzeitfolgen nach Impfung abzustreiten.

Im vorliegenden Fall geht eine Impfung gegen Schweinegrippe, das war – im sprichwörtlichen Sinne – die Sau, die 2009 von interessierten Kreisen durch deutsche Dörfer getrieben wurde, der Narlopsie voraus:

Interessierten Lesern empfehlen wir vor allem den oben abgebildeten Beitrag im Spiegel. Er zeigt sehr deutlich, dass beim Spiegel nur beschäftigt wird, wer lernresistent und in voller Unkenntnis seiner eigenen Beschränkungen ist. Mehr wollen wir nicht verraten.

Weiter im Urteil.

Die Schülerin, ihr Arzt und ihre Eltern haben im Jahre 2014 die losen Enden zusammengeknüpft, die in nunmehr fast fünf Jahre stetiger Müdigkeit und unvermittelten Schlafes unverbunden lagen: Pandemrix.

Pandemrix, ein Impfstoff von GlaxoSmithKline gegen Influenza hatte eine ordentliche Marktzulassung in Europa. Auch in diesem Fall hat die European Medicines Agency einfach durchgewunken, was vom Unternehmen mit dem zugehörigen Scheck übermittelt wurde. Pandemrix wurde in der Größenordnung von 70 Millionen Dosen im Jahr der Schweinegrippe 2009 “verimpft” und hat zu einer unbekannten Zahl von nach Impfung gegen ein auch 2009 harmloses Virus an Narkolepsie Erkrankten, dauerhaft Erkrankten geführt. Eine davon ist die Schülerin, die im Jahre 2014, rund 5 Jahre nach der Impfung mit Pandemrix mit Narkolepsie diagnostiziert wurde und somit eine Erklärung für den rätselhaften Zustand, in dem sie sich in den letzten Jahren wiedergefunden hat, hatte.

Dass Pandemrix Narkolepsie verursacht, ist mittlerweile unstrittig.
Pandemrix ist in der EU nach wie vor zugelassen.
Wer nachlesen will:

Hallberg, Pär, Hans Smedje, Niclas Eriksson, Hugo Kohnke, Makrina Daniilidou, Inger Öhman, Qun-Ying Yue et al. (2019). Pandemrix-induced narcolepsy is associated with genes related to immunity and neuronal survival. EBioMedicine 40: 595-604.

Sarkanen, Tomi, Anniina Alakuijala, Ilkka Julkunen, and Markku Partinen (2018). Narcolepsy associated with Pandemrix vaccine. Current neurology and neuroscience reports 18: 1-10.

Lind, Alexander, Anita Ramelius, Tomas Olsson, Lisen Arnheim-Dahlström, Favelle Lamb, Mohsen Khademi, Aditya Ambati et al. (2014). A/H1N1 antibodies and TRIB2 autoantibodies in narcolepsy patients diagnosed in conjunction with the Pandemrix vaccination campaign in Sweden 2009–2010. Journal of autoimmunity 50: 99-106.

Partinen, Markku, Outi Saarenpää-Heikkilä, Ismo Ilveskoski, Christer Hublin, Miika Linna, Päivi Olsén, Pekka Nokelainen et al. (2012) Increased incidence and clinical picture of childhood narcolepsy following the 2009 H1N1 pandemic vaccination campaign in Finland. PloS one 7(3): e33723.

Die Narkolepsie stellt einen Impfschaden dar.
Die Feststellung eines solchen und Leistungen gemäß § 60 Infektionsschutzgesetz hat die Schülerin beim zuständigen Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Rheinland-Pfalz beantragt:

§ 60 Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
(1) Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die

1. von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,
1a. gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen wurde,
2. auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde,
3. gesetzlich vorgeschrieben war oder
4. auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist,
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat,

erhält nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.

Unweigerlich steht fest, dass eine Impfung der Schülerin, nennen wir sie fortan X, erfolgt ist.
Unstrittig ist auch die Diagnose einer Narkolepsie.

Strittig ist die Kausalität der Impfung für die Narkolepsie.
Und diese Strittigkeit hat dazu geführt, dass das Landesamt den Antrag abgelehnt hat.
Der Impfschaden sei nicht belegt.
Eine Kausalität liege nicht vor.
X verfüge über eine Disposition zur Narkolepsie [Leuten mit Disposition zur Narkolepsie fehlen bestimmte Allele (DQB1*0602-Allele)].
Überhaupt gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Impfschaden vorliege, weil keinerlei Nachweis über typische Reaktionen nach Impfung, wie Rötung an der Einstichstelle oder Kopf- und Glieder- oder Muskelschmerzen vorlägen. Auch sei die Zeit, die bis zur Diagnose einer Narkolepsie vergangen sei, zu lange, als dass eine Kausalität zur Impfung hergestellt werden könne.

Das nun ist eine sehr perfide Argumentation, zumal Impfärzte denen, die sie impfen, mit auf den Weg geben, sich über Rötungen an der Einstichsstelle und kurzzeitige Schmerzen in Gliedern, Muskeln oder Kopf keine Sorgen zu machen und sie erst dann wieder zu belästigen, wenn die Schmerzen sich dauerhaft einnisten. Ein dementsprechendes Verhalten nun als Versäumnis ins Feld zu führen, ist mehr als schäbig.

Hinzu kommt im Fall von X, dass die Narkolepsie spätestens 6 Monate nach der Impfung mit Pandemrix und damit innerhalb des Zeitfensters, das typisch für das Auftreten dieser Erkrankung ist, wie man Veröffentlichungen des Paul-Ehrlich-Instituts entnehmen kann, auch aufgetreten ist. Indes, wir haben die Unsitte, die eigene Verachtung für denjenigen, der zu seinem Recht kommen will, dadurch deutlich zu machen, dass man alles, was er vorträgt, erst einmal bestreitet, in einem der letzten Posts angesprochen. In dieser schäbigen Haltung sind sich alle gleich, egal, ob sie Behörden oder Hersteller von Impfstoffen gegen die Ansprüche von durch diese Impfbrühen Geschädigten anwaltlich schützen wollen.

Indes, vor dem Sozialgericht Koblenz ist das Landesamt mit dieser Argumentation gegen eine Mauer gefahren.

Die Richter der 4. Kammer des Sozialgerichts Koblenz schreiben dazu:

“Entgegen der Auffassung des Beklagten [Landesamts] ist die gesundheitliche Schädigung in Form von Impfkomplikationen nachgewiesen. Nach Angaben der Klägerin sind nach der Impfung die typischen Impfreaktionen in Form einer geröteten Impfstelle und Muskelschmerzen im Arm aufgetreten. Dass diese nicht ärztlich dokumentiert sind, ist unerheblich. Bei Impfungen wird üblicherweise durch den Arzt darauf hingewiesen, dass diese Impfreaktionen normal sind und deshalb ein Arztbesuch nicht erforderlich ist. Daher kann der Klägerin nunmehr nicht vorgeworfen werden, den Arzt, der die Impfung durchgeführt hatte, oder einen anderen Arzt nicht zeitnah wegen dieser typischen Impfreaktion aufgesucht zu haben. Das gleiche gilt für die ab April/Mai 2010 aufgetretenen Impfkomplikationen in Form von Tagesmüdigkeit, Leistungsabfall in der Schule und Gewichtszunahme mit hoher Appetitsteigerung als erste Symptome der aufgetretenen Narkolepsie, die ebenfalls nicht zeitnah ärztlich dokumentiert worden sind. Die Klägerin hat nachvollziehbar vorgetragen, dass ihre Eltern sowie ihre Lehrer die Tagesschläfrigkeit auf die bei ihr seinerzeit eingetretene Pubertät und andere Ursachen zurückgeführt haben,  nicht jedoch auf ein Krankheitsgeschehen.”

Was das Urteil des Sozialgerichts Koblenz, das am 5, April 2018 ergangen ist, aber zum Sprengstoff macht, der die derzeit anhängigen Verfahren, in denen Impfopfer, die durch die Spritzbrühen von AstraZeneca/Pfizer/Biontech/Moderna geschädigt wurden, versuchen, ihr Recht zu erstreiten, zu deren Gunsten entscheiden könnte, ist die folgende Argumentation der Koblenzer Richter mit Bezug auf den Nachweis einer Kausalität.

Sicher ist, dass X mit Pandemrix geimpft wurde.
Sicher ist auch, dass X nun an Narkolepsie leidet.

Strittig ist die Kausalität, deren vollumfänglichen Beweise die Hersteller der COVID-19 Shots und ihre staatlichen Erfüllungsgehilfen heute von denen verlangen, die bereits den Schaden davongetragen haben. Wir haben hier einen Fall besprochen, in dem sich ein Landesamt mit der Begründung

“Es bestehe allenfalls ein zeitlicher, aber kein kausaler Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Impfung”

aus der bei Impfschäden geforderten Leistungserbringung nach §60 IfSG stehlen will.

Der Nachweis dieser Kausalität, so zeigt das Urteil aus Koblenz, ist überhaupt nicht notwendig.
Es genügt, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Im vorliegenden Fall wird diese Wahrscheinlichkeit dadurch nachgewiesen, dass die wissenschaftliche Literatur, die den Zusammenhang von Pandemrix und Narkolepsie belegt, vor dem Hintergrund der Entwicklung, die die Schlafkrankheit bei X nach der Impfung genommen hat, als ausreichend für den Nachweise der Ursache “Pandemrix” für die Folge “Impfschaden Narkolepsie” angesehen wird.

Das war die kurze Version dessen, was sich im Urteil wie folgt liest:

“Für den Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis (Impfung) und der Primärschädigung (Impfkomplikation)  sowie zwischen dieser und den Schädigungsfolgen genügt es nach § 61 Satz 1 IfSG allerdings, wenn die Kausalität  wahrscheinlich gemacht ist. Wenn diese Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann nach § 61 Satz 2 IfSG mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde der Gesundheitsschaden als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG anerkannt werden. Die Zustimmung kann nach § 61 Satz 3 IfSG allgemein erteilt werden (so genannte Kannversorgung)

[…]

Eine Versorgung ist nach § 60 Abs. 1 i.V.m § 61 Satz 2 IfSG mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde zu gewähren, wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht.

[…]

Weiterhin wird für die Kann-Versorgung vorausgesetzt, dass ein ursächlicher Einfluss der im Einzelfall vorliegenden Umstände in den wissenschaftlichen Arbeitshypothesen als theoretisch begründet in Erwägung gezogen wird.

[…]

[Zudem]… ist erforderlich, dass durch eine nachvollziehbare wissenschaftliche Lehrmeinung Erkenntnisse vorliegen, die für einen generellen, in der Regel durch statistische Erhebungen untermauerten Zusammenhang sprechen (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.1995 – 9 RV 17/04). Es darf nicht nur eine theoretische Möglichkeit des Zusammenhangs bestehen, sondern vielmehr eine “gute Möglichkeit”, die sich in der wissenschaftlichen Medizin nur noch nicht so weit zur allgemeinen Lehrmeinung verdichtet hat, dass von gesicherten Erkenntnissen gesprochen werden kann (BSG, Urteil vom 12.12.1995, a.a.O.; vom 17.07.2008 – B 9/9a VS 5/06 R, bzw. “qualifizierte Möglichkeit”, Rösner, MedSach 1990, S. 4) und damit zumindest einen eingeschränkten Personenkreis der Fachmediziner im Sinne einer “Mindermeinung” überzeugt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Februar 2011, L 7 VJ 42/03; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. November 2011, L 4 VJ 2/10; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.08.2017, L 7 VE 7/14).”

Übertragen auf die Prozesse, die derzeit von Impfofern der COVID-19 Mania geführt werden, bedeutet dies, dass es ausreicht nachzuweisen, dass der Zusammenhang zwischen dem eigenen Impfschaden und dem vorausgehenden COVID-19 Shot nichts ist, was “nur” vom eigenen Hausarzt behauptet wird, sondern eine Erkrankung, für deren Verursachung durch COVID-19 Shots es bereits wissenschaftliche Belege gibt, die die Hypothese, dass COVID-19 Shots die Krankheit verursachen, an der X nach COVID-19 Shot erkrankt ist, bestätigen.

Diese Bestätigung liegt für mindestens 53 schwere Erkrankungen, die sich nach COVID-19 Shot nachweislich einstellen, vor.
Das Urteil aus Koblenz könnte einen Dammbruch zur Folge haben, der AstraZeneca/Pfizer/Biontech/Moderna hinwegschwemmt.

Das Urteil aus Koblenz kann hier nachgelesen werden.
Es wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.
Wer selbst suchen will, das Aktenzeichen ist: S 4 VJ 4/15.

Wir danken einem Leser für den Hinweis auf dieses Urteil, dessen Verantwortliche mangels Transparenz der rheinland-pfälzischen Justiz, die Geschäftsverteilungspläne offenkundig nicht mehr bereitstellt, leider nicht zu den Ehren kommen können, die ihnen als Richter, der der 4 Kammer des Sozialgerichts Koblenz im Jahre 2015 angehört hat, zukommt.

Ein ehemaliger Sozialrichter hat uns gegenüber erklärt, dass sich die Rechtslage seit 2015 nicht verändert hat und:

“Eine Anerkennung einer Komplikation nach einer Corona-Impfung wäre sicher im Rahmen der Kannversorgung möglich, da dies nachvollziehbar wissenschaftlich möglich erscheint.
Allerdings halte ich es für sehr unwahrscheinlich, dass Richter der Sozialgerichtsbarkeit ein positives Urteil fällen werden, weil die Angst vor unangenehmen Konsequenzen zu groß sein dürfte.”

Soweit ist es mit der unabhängigen Gerichtsbarkeit gekommen.
Richter fällen keine korrekten Urteile mehr, weil sie vor Konsequenzen Angst haben.
Da eine unabhängige Justiz ein zentraler Pfeiler in demokratischen Systemen ist, zeigt sich einmal mehr, dass Deustchland die Kriterien, die man an ein demokratisches System stellen muss, nicht mehr erfüllt.

Vor Sozialgerichten sind in der Regel nicht die Hersteller von COVID-19 Shots die Beklagten. Entscheiden indes Sozialgerichte regelmäßig zugunsten derer, deren Antrag auf Feststellung eines Impfschadens und entsprechende Leistungen aus § 60 IfSG von der zuständigen Behörde abgelehnt wurde, dann erhöht sich die Zahl der amtlich festgestellten Personen mit Impfschäden stetig und die Frage, wann die wachsende Menge der staatlich zertifizierten Impfopfer eine gemeinsame Klage gegen die Verantwortlichen anstrengen, ist eine der Zeit. Zudem werden Richter, die an Landgerichten über Schmerzensgeld und Schadensersatzforderungen, die Impfopfer gegen AstraZeneca/Biontech/Pfizer/Moderna geltend machen, zu entscheiden haben, aufgrund der sozialgerichtlichen Vorarbeit es schwerer haben, gegen die Kläger und für die Pharma-Herren zu entscheiden.


 

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