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Der Anfang vom Ende … war das Jahr 1992

Fragen Sie sich auch, wie wir in unseren westlichen Gesellschaften dahin kommen konnten, wo wir jetzt sind, wann die Abwärtsspirale – sei es in sozial-politischer oder bildungspolitischer Hinsicht, sei es in wirtschaftlicher Hinischt, sei es mit Bezug auf individuelle Freiheiten, mit Bezug auf den Inneren Frieden oder die diplomatischen Beziehungen zu anderen Ländern u.a.m. – begonnen hat?

Fragen Sie sich, wie es kam, dass die Verhältnisse in vielen europäischen Ländern zunehmend vermuten lassen, dass es sich bei ihnen längst nicht mehr um Erste- und kaum mehr um Zweite-Welt-Länder handelt, sie zunehmend in Armut und in relativer Bedeutungslosigkeit versinken? Wie es kam, dass Institutionen ihren eigentlichen Auftrag verraten haben und andere Ziele an die Stelle der Ziele getreten sind, durch die die Existenz unserer Institutionen begründet und legitimiert gewesen ist?

Fall of the Damned; by Hieronymus BoschWeb Gallery of Art:   Image  Info about artwork, Public Domain, Link

Zweifellos gibt es viele Antworten auf diese Fragen, oder treffender: Teilantworten auf diese Fragen. Der Eine mag diesbezüglich dieses oder jenes Ereignis als Schlüsselereignis ansehen, der Andere mag diesen oder jenen Prozess als Schlüsselprozess benennen oder einen Zeitpunkt oder –raum identifizieren, ab dem die Abwärtsspirale in Gang gesetzt worden war. Über all dies lässt sich trefflich diskutieren.

Für mich markiert der Beginn der 1990er-Jahre den Zeitraum, ab dem unsere westlichen Gesellschaften auf einen Weg gebracht wurden, der uns in die Situation geführt hat, in der wir uns heute befinden.

Genau gesagt ist es das Jahr 1992, das für mich wie kein anderes den Weg in die Talsohle markiert bzw. geebnet hat; es ist nämlich das Jahr 1992, in dem die Vereinten Nationen zwei weichenstellende Erklärungen verabschiedeten, nämlich die Rio-Erklärung zu Umwelt und Entwicklung, die am 14. Juni 1992 auf dem Erdgipfel (UNCED) in Rio de Janeiro angenommen wurde, und die „Declaration on the Rights of Persons Belonging to National or Ethnic, Religious and Linguistic Minorities„, d.h. die „Erklärung über die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören“, die am 18. Dezember 1992 durch Resolution 47/135 der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde und gewöhnlich kurz als „Minorities Declaration“, d.h. „Minderheiten-Erklärung“, bezeichnet wird.

Die Rio-Erklärung umfasst 27 Grundsätze, die eine globale nachhaltige Entwicklung anleiten sollen, und sie betont den Zusammenhang zwischen Umweltschutz und Wirtschaftswachstum, das Vorsorgeprinzip und gemeinsame, aber jeweils unterschiedliche, Verantwortlichkeiten für Industrie- und Entwicklungsländer.

Gemäß Artikel 1 der Minderheiten-Erklärung, die 9 Artikel umfasst, sollen Staaten die nationale oder ethnische, religiöse und sprachliche Identität von Minderheiten, die in ihrem Staatsgebiet leben, schützen und die Bewahrung dieser Identität(-/en) fördern.

Artikel 2 schreibt Minderheiten eine Reihe von Rechten zu, während Artikel 4 und 5 Staaten dazu auffordert, „Maßnahmen“ („measures“) zu treffen, um den Schutz und die Förderung von Minderheiten-Identitäten zu erreichen. Dazu, so die Minderheiten-Deklaration, gehören u.a. die Gewährleistung von Nichtdiskriminierung – sie wird im Vortext dreimal sowie in den Artikeln 2, 3 und 4 erwähnt –, Gleichheit vor dem Gesetz („equality before the law“; Artikel 4), die Gewährleistung einer wirksamen Beteiligung von Minderheiten an Entscheidungsprozessen auf nationaler und regionaler Ebene (Artikel 2, Absatz 3), die Schaffung eines Umfelds, das es Minderheiten ermöglicht, ihre Eigenheiten zum Ausdruck zu bringen und ihre Kultur, Sprache, Religion, Traditionen und Bräuche zu pflegen, wozu auch die Zulassung bestimmter Praktiken gehört (es sei denn, sie verstoßen gegen nationales Recht oder internationale Menschenrechtsstandards) (Artikel 2, Absatz 2), und die Förderung der Verbreitung von Wissen über die Minderheitenkulturen, auch oder besonders im Bildungsbereich (Artikel 4, Absatz 4), die Ermöglichung wirtschaftlicher Teilhabe (Artikel 4, Absatz 5) und – last, but not least – die Zusammenarbeit von Staaten mit Minderheiten einschließlich des Austauschess von Informationen und Erfahrungen, um gegenseitiges Verständnis und Vertrauen (Artikel 5 und 6) zu fördern.

Beide, die Rio-Erklärung und die Minderheiten-Erklärung, sind sogenannte Soft-Law-Instrumente, also „weiche Gesetze“, bei denen es sich formal um Empfehlungen ohne rechtlich bindende Wirkung handelt. Aber sie wären nicht abgegeben worden, wenn man bei den Vereinten Nationen mittels dieser Erklärungen nicht moralischen und oder politischen Druck hätte ausüben wollen, sollen sie doch – eben als Erklärungen der Vereinten Nationen – globalen Konsens und diesbezügliche Erwartungen zum Ausdruck bringen, so dass denjenigen Staaten, die die Erklärungen ignorieren, implizit ein Reputationsverlust angedroht wird.

Und das ist nicht alles: Gerichte und sonstige Entscheidungsträger im Rechtssystem verwenden bei ihrer Interpretation des Umfangs und der Bedeutung bestehender verbindlicher Vereinbarungen oder Verträge häufig „weiche Gesetze“, so dass diese de facto entscheidungsrelevant werden. Darüber hinaus besteht eine Tendenz zur „Verhärtung“ von „weichen Gesetzen“, nämlich dann, wenn sich in einem Rechtssystem bzw. politischen Akteuren in einem Staat eine Bindung an „weiche Gesetze“ etabliert, weil man sich moralisch oder – irrtümlicherweise – juristisch an sie gebunden fühlt („opinio juris„). Dann werden „weiche Gesetze“ konsequent angewendet und verhärten sich mit der Zeit in verbindliches Völkergewohnheitsrecht – und werden zunehmend in nationale Gesetzgebung überführt, in europäischen Ländern ggf. oft über die Zwischenstation der Europäischen Gemeinschaft (EU).

Ein solcher „trickle down“- bzw. „Durchsicker“-Effekt läßt sich aufgrund zeitlicher Aufeinanderfolge oft plausibilisieren, aber manchmal auch direkt anhand von Dokumenten nachweisen, so z.B. im Erläuternden Bericht des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten („Framework Convention for the Protection of National Minorities„; FCNM), dem ersten rechtsverbindlichen multilateralen Instrument zum Schutz der Rechte nationaler Minderheiten in Europa. Er wurde am 10. November 1994 vom Europarat angenommen und trat am 1. Februar 1998 in Kraft. Er setzt den EU-Mitgliedstaaten einen umfassenden Rechtsrahmen zum Schutz von Minderheitenrechten, einschließlich ihres kulturellen, sprachlichen und bildungsbezogenen Schutzes. In Absatz 24 des Erläuternden Berichtes aus dem Jahr 1995 („Explanatory Report) zum FCNM heißt es:

„The Preamble reflects the concern of the Council of Europe and its member States about the risk to the existence of national minorities and is inspired by Article 1, paragraph 1, of the United Nations Declaration on the Rights of Persons belonging to National or Ethnic, Religious and Linguistic Minorities (Resolution 47/135 adopted by the General Assembly on 18 December 1992)“,

d.h.

„Die Präambel [des FCNM] … ist inspiriert von Artikel 1 Absatz 1 der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören (Resolution 47/135, angenommen von der Generalversammlung am 18. Dezember 1992)“.

Damit stellen die Verfasser des europäischen Vertrags offiziell fest, dass die UN-Erklärung von 1992 das spezifische Quellenmaterial für ihren verbindlichen Rechtstext ist; das „weiche Gesetz“ der Vereinten Nationen war die Blaupause für das europäische „harte Gesetz“.

EU-Direktiven wiederum „sickern durch“ in die EU-Mitgliedsstaaten. So wurde im Vereinigten Königreich der „Race Relations (Amendment) Act“ im Jahr 2003 dahingehend geändert, dass er den Anforderungen der „Race Equality Direktive“, der EU-Direktive 2000/43/EC , gerecht würde. In der „Explanatory Note“ zur britischen Gesetzesänderung bzw. der Erläuterung zur Gesetzesänderung, heißt es gleich zu Beginn:

„These Regulations, which … come into force on 19th July 2003, implement (in Great Britain) Council Directive 2000/43 EC of 29th June 2000 (“the Directive”) and include provision for matters arising out of or relating to such implementation. The Directive is concerned with the principle of equal treatment between persons, irrespective of racial or ethnic origin, in the areas of employment (and related matters), social protection, social advantage, education and access to and supply of, goods and services which are available to the public, including housing.“

D.h.

„Diese Verordnungen, die … am 19. Juli 2003 in Kraft treten, setzen (in Großbritannien) die Richtlinie 2000/43 EG des europäischen Rates vom 29. Juni 2000 (“die Richtlinie”) um und enthalten Bestimmungen für Angelegenheiten, die sich aus einer solchen Umsetzung ergeben oder damit in Zusammenhang stehen. Die Richtlinie befasst sich mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Personen ungeachtet ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft in den Bereichen Beschäftigung (und damit zusammenhängende Angelegenheiten), sozialer Schutz, soziale Vorteile, Bildung sowie Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum.“

Erklärungen der Vereinten Nationen, die an sich nicht rechtsverbindlich sind, können also nachgewiesenermaßen ihren Weg in nationales Recht europäischer Staaten finden bzw. haben dies nachgewiesenermaßen getan.

Ship of Fools, by Hieronymus Boschhttp://www.hetnoordbrabantsmuseum.nl/english/press-jheronimus-bosch/persbeelden-eng/Previously: http://www.arthistory.cc : Home : Info : Pic, Public Domain, Link

Was das Jahr 1992 mit der Verabschiedung der Minderheiten-Erklärung (neben der Rio-Erklärung) durch die Vereinten Nationen m.E. zum Markierungspunkt macht, der die politische, ökonomische und gesellschaftliche Abwärtsspirale eingeleitet hat, sind aber nicht einzelne Gesetzestexte oder einzelne Inhalte der genannten oder anderer thematisch relevanter Texte, die Eingang in nationales Recht europäischer Länder gefunden haben. Vielmehr ist es die geistige und praktische Wende, die mit der Minderheiten-Erklärung der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1992 eingeleitet wurde und die sich in darauf folgenden Gesetzestexten oder rechtsverbindlichen Regelungen in europäischen Staaten niedergeschlagen hat:

Die Minderheiten-Erklärung der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1992 markiert nämlich eine Abwendung vom Individualismus, wie er noch der Resolution der UN-Generalvollversammlung vom 10. Dezember 1948, die als Allgemeine Erklärung der Menschenrechte bekannt geworden ist und Geschichte gemacht hat, zugrundegelegen hat, zugunsten einer Hinwendung zu dem, was der U.S.-amerikanische Migrationsforscher Rogers Brubaker „groupism“ (Brubaker 2002: 164) genannt hat. Er bezeichnet damit

„… the tendency to treat ethnic groups, nations and races a substantial entities to which interests and agency can be attributed. I mean the tendency to reify such groups, speaking of Serbs, Croats, Muslims and Albanians in the former Yugoslavia, of Catholics and Protestants in Northern Ireland … or of Blacks, Whites, Asians, Hispanics and Native Americans in the U.S. as if they were internally homogeneous, externally bounded groups, even unitary collective actors with common purposes. I mean the tendency to represent the social and cultural world as a multichrome mosaic of monochrome ethnic, racial or cultural blocs“ (Brubaker 2002: 164)

d.h.

„… die Tendenz, ethnische Gruppen, Nationen und Rassen als substanzielle Einheiten zu behandeln, denen Interessen und Handlungsfähigkeit zugeschrieben werden können. Ich meine [damit] die Tendenz, solche Gruppen zu verdinglichen, von Serben, Kroaten, Muslimen und Albanern im ehemaligen Jugoslawien zu sprechen, von Katholiken und Protestanten in Nordirland … oder von Schwarzen, Weißen, Asiaten, Hispanics und amerikanischen Ureinwohnern in den USA, so, als wären sie in sich homogene, nach außen abgegrenzte Gruppen, sogar einheitliche kollektive Akteure mit gemeinsamen Zielen. Ich meine [damit] die Tendenz, die soziale und kulturelle Welt als ein multichromes Mosaik monochromer ethnischer, rassischer oder kultureller Blöcke darzustellen.“ (Brubaker 2002: 164).

„Groupism“ bzw. „Gruppismus“ in dem Sinn, wie Brubaker ihn auffasst und wie er im Jahr 1992 (und seitdem) durch die UN propagiert wurde, ist m.E. ein entscheidendes Element in der Abwärtsspirale, in der sich europäische Länder seit zwei, drei Jahrzehnten befinden. Warum das so sein sollte, werde ich in demnächst in einem Folgetext begründen.


Literatur:

Brubaker, Rogers, 2002: Ethnicity without Groups. European Journal of Sociology 43(2): 163-189

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